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VB.2019.00619
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2018 teilte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich A mit, dass er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe und sie vorsehe, sein Begehren vom 28. November 2016 abzuweisen. A habe 30 Tage Zeit, um gegen den Vorbescheid schriftlich oder mündlich Einwand zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist werde sie – die IV-Stelle – die beschwerdefähige Verfügung erlassen. B. Am 18. Dezember 2018 liess sich A in Zürich vom "Anwaltskollektiv" in der Person von Rechtsanwalt D rechtlich beraten, wofür ihm Fr. 70.- in Rechnung gestellt wurden. C. Am 19. Dezember 2018 ersuchte A die Sozialbehörde der Stadt B, welche ihn mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, um Übernahme der für die Rechtsberatung vom 18. Dezember 2018 angefallenen Kosten. Zudem habe die Sozialbehörde die Anwaltskosten für die "Einsprache gegen den negativen IV-Vorbescheid" vom 26. Oktober 2018 zu übernehmen. D. Nachdem die IV-Stelle den Einwand von A, vertreten durch Rechtsanwalt D, am 4. Januar 2019 erhalten und geprüft hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Februar 2019 ab. E. Mit Beschluss vom 5. März 2019 lehnte die Sozialbehörde die Übernahme der Kosten der Rechtsberatung von Fr. 70.- sowie "von zukünftigen Anwaltskosten" ab. II. In der Folge erhob A am 10. April 2019 Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte, der Beschluss der Sozialbehörde vom 5. März 2019 sei aufzuheben und die Sozialbehörde sei anzuweisen, die Kosten für seinen Rechtsanwalt im "Einspracheverfahren gegen die IV-Verfügung" – subsidiär zu der allfällig von "der IV oder dem Gericht" gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – zu übernehmen. Sodann habe die Sozialbehörde auch für die Kosten von Fr. 70.- für die Rechtsberatung vom 18. Dezember 2019 und für diejenigen für die Autofahrten zum "Anwaltskollektiv" und zu seinem Rechtsanwalt in der Höhe von total Fr. 28.50 aufzukommen. Mit Beschluss vom 29. August 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob er keine. III. A gelangte daraufhin am 19. September 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 29. August 2019. Die Sozialbehörde habe die Kosten von Fr. 70.- für die Rechtsberatung und für die "Einsprache gegen die IV-Verfügung" angefallenen Kosten für seinen Rechtsanwalt (subsidiär) zu übernehmen. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 27. September 2019 beantragte der Bezirksrat die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Sozialbehörde mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2019. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da von einem Streitwert von weniger als Fr. 20'000.- auszugehen ist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.2 Die Vorinstanz trat insofern auf den Rekurs nicht ein, als der Beschwerdeführer beantragt hatte, die Beschwerdegegnerin habe die Fahrtkosten von Fr. 28.50 zu übernehmen, da dies nicht Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2019 gewesen sei und auch nicht habe sein müssen. Mit Beschwerde verzichtet der Beschwerdeführer auf einen gleichlautenden Antrag, und er äussert sich diesbezüglich auch nicht zum Beschluss vom 29. August 2019. Auf die Frage der Übernahme der Fahrtkosten ist daher vorliegend nicht (mehr) einzugehen. 1.3 Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Beschluss vom 5. März 2019 die Übernahme der Kosten der Rechtsberatung von Fr. 70.- sowie "von zukünftigen Anwaltskosten" ab. Das Dispositiv ist insofern unsorgfältig abgefasst, als daraus der Schluss gezogen werden könnte, die Beschwerdegegnerin wolle die Übernahme sämtlicher, dem Beschwerdeführer in Zukunft anfallender Anwaltskosten verweigern. Auch wenn das Dispositiv nicht auf die vorangehenden Erwägungen verweist, kann die gewählte Formulierung jedoch nur so verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin eine Übernahme der Anwaltskosten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 28. November 2019 geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnt. Davon gehen offensichtlich ebenso die Parteien und die Vorinstanz aus. Mangels anderslautender Hinweise ist denn auch anzunehmen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2019 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und im Anschluss daran keine weiteren Anwaltskosten für den Beschwerdeführer anfielen. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen (fortan: SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6). SIL bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL" betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2; SKOS-Richtlinien Kap. C.1). Als (fördernde) SIL kommt namentlich die Übernahme von Anwaltskosten infrage (VGr, 2. September 2008, VB.2008.00301, E. 4.1; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 365). 2.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Handelt es sich um Leistungen der IV, teilt die kantonale IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über das Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]). Die Frist, innerhalb welcher die versicherte Person Einwände zum Vorbescheid anbringen kann, beträgt 30 Tage (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). Danach erlässt die IV-Stelle eine Verfügung, die mit Beschwerde direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle – im Kanton Zürich ist dies Sozialversicherungsgericht – anfechtbar ist (Art. 57 Abs. 1 lit. g und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; Art. 74 Abs. 1 IVV; § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993). 2.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Dieser verfassungsmässige Anspruch gilt selbstredend nicht nur in zivil- und verwaltungsrechtlichen, sondern auch in sozialversicherungsrechtlichen (Gerichts-)Verfahren (vgl. Art. 37 Abs. 4 und Art. 61 lit. f ATSG). Auch in solchen besteht deshalb kein Grund für die Deckung allfälliger (Gerichts-)Gebühren oder Anwaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Die betreffenden Personen haben vielmehr um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. Wird das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren oder mangels Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung abgewiesen, sind die (Gerichts-)Gebühren oder Anwaltskosten nicht als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeistände bzw. Rechtsbeiständinnen zu bezahlen, deren Hilfe nicht erforderlich ist (vgl. VGr, 27. März 2019, VB.2019.00085, E. 5.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.17 Ziff. 3, 6. Januar 2019, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; Wizent, S. 278, 324). 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen zu bejahen, weil der Untersuchungsgrundsatz gilt, mithin die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben. Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes rechtfertigt somit einen strengen Massstab, schliesst aber die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich aus. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht; andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Zu beachten ist ausserdem, dass die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 4 ATSG für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren strenger sind als jene des Art. 61 lit. f ATSG, die für das Beschwerdeverfahren gelten. Eine Rechtsprechung, die darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (BGr, 3. Mai 2018, 8C_240/2018, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). 2.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen. 3. 3.1 3.1.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Übernahme der Kosten für die Rechtsberatung von Fr. 70.- erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die Rechtsberatung beim "Anwaltskollektiv" in Zürich in Anspruch genommen, um allenfalls gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 26. Oktober 2018 vorzugehen. Das Einwandverfahren gemäss der Rechtsmittelbelehrung des Vorbescheids vom 26. Oktober 2018 sei einfach strukturiert und den betroffenen Personen auch ohne rechtliche Kenntnisse zugänglich und diene der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unabhängig davon, ob Einwände geltend gemacht würden, fälle die IV-Stelle nach dem Vorbescheid einen definitiven Entscheid, der zunächst mit Einsprache an die IV-Stelle selber anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer habe daher hinsichtlich allfälliger Einwände gegen den Vorbescheid der IV-Stelle keiner rechtlichen Beratung bedurft und demzufolge auch keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin die ihm für die entsprechende Beratung in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 70.- als situationsbedingte Leistungen übernehme. Der diesbezügliche Entscheid der Beschwerdegegnerin sei im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens erfolgt. 3.1.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Übernahme der Anwaltskosten erwog die Vorinstanz, zu prüfen bleibe, ob die Beschwerdegegnerin diese Kosten im Rahmen der Unterstützung des Beschwerdeführers für den Fall zu übernehmen hätte, dass sein Antrag auf unentgeltliche Bestellung eines Rechtsanwalts im "IV-Einspracheverfahren" rechtskräftig abgewiesen würde. Bei der Übernahme der Anwaltskosten für die Vertretung des Beschwerdeführers im "IV-Einspracheverfahren" handle es sich um einmalige Auslagen bzw. um eine fördernde SIL seitens der Beschwerdegegnerin. Dieser komme bei ihrem Entscheid ein erhebliches Ermessen zu. Um dieses Ermessen pflichtgemäss ausüben zu können, hätte die Beschwerdegegnerin ganzheitlich über die Ausgangssituation vor dem "IV-Einspracheverfahren" ins Bild gesetzt werden müssen. Als der Beschwerdeführer sein Gesuch am 19. Dezember 2018 gestellt habe, habe erst der Vorbescheid der IV-Stelle vom 26. Oktober 2018 vorgelegen. Die definitive IV-Verfügung sei am 22. Februar 2019 ergangen. lm Entscheid vom 5. März 2019 habe die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der IV-Anmeldung nicht bereit gewesen sei, eine Erklärung zu unterzeichnen, die es ihr ermöglicht hätte, bei der IV-Stelle Auskünfte zu beziehen und Akteneinsicht zu nehmen. Diese Ausführungen würden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bringe jedoch auch nicht vor, dass er im Hinblick auf sein Gesuch um Kostenübernahme bereit gewesen wäre, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen. Die Beschwerdegegnerin sei also bei der Beantwortung des Gesuchs um Übernahme allfälliger Anwaltskosten für das "Einspracheverfahren" nicht in der Lage gewesen, die Erfolgsaussichten einer allfälligen Einsprache abzuschätzen. Die Ablehnung des Gesuchs sei somit im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin erfolgt, sodass kein Anlass dazu bestehe, ihren Entscheid insofern zu beanstanden bzw. aufzuheben. 3.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, ein Einwand gegen einen negativen Vorbescheid der IV-Stelle lasse sich nur mit Fachkenntnissen bzw. nur mithilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts verfassen. Daher sei er denn auch von der Pro Infirmis, die ihn unentgeltlich beraten habe, an das "Anwaltskollektiv" verwiesen worden. Andererseits lehne "die IV" Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege regelmässig ab. Einer sozialhilfeempfangenden Person sei es deshalb unmöglich, gegen einen negativen Vorbescheid vorzugehen. 3.3 3.3.1 Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz im Resultat jedoch nicht infrage zu stellen. Dass er sich zwecks Ablösung von der Sozialhilfe bzw. in der Absicht, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, (erneut) mit einem Leistungsbegehren an die IV wandte, ist nicht zu beanstanden, zumal dies offenbar auf Aufforderung der insofern dieselben Interessen verfolgenden Beschwerdegegnerin hin geschah. Sodann ist dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung und entgegen der Ansicht der Vorinstanz insoweit beizupflichten, dass unter gewissen – strengen – Voraussetzungen auch in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin gerechtfertigt sein und nicht gesagt werden kann, betroffenen Personen sei es stets zuzumuten, ohne anwaltliche Vertretung Einwände gegen einen negativen Vorbescheid geltend zu machen (vorn E. 2.4 und 3.1.1). Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen für den Beizug des Anwalts vorliegend erfüllt waren (vgl. sogleich E. 3.3.2), ist daher verständlich, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle, der auch der Beschwerdegegnerin zugestellt worden war, und im Anschluss an die unentgeltliche Beratung durch die Pro Infirmis im Hinblick auf die anzubringenden Einwände auch noch den Rat eines Rechtsanwalts beim "Anwaltskollektiv" suchte. Spätestens vor der Inanspruchnahme dieser kostenpflichtigen Leistung hätte sich der Beschwerdeführer indes an die Beschwerdegegnerin wenden und um Übernahme der Kosten für die beabsichtigte Beratung ersuchen müssen. Gleichzeitig hätte er die Beschwerdegegnerin mindestens mit den für den Vorbescheid relevanten Dokumenten, insbesondere dem ärztlichen Gutachten vom Oktober 2018, bedienen oder ihr ermöglichen müssen, Einsicht darin zu nehmen, was er – offenbar bis dato – nicht getan hat. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gleichsam vor vollendete Tatsachen stellte, lässt sich jedenfalls nicht damit rechtfertigen, dass er von der Beschwerdegegnerin zur Anmeldung bei er IV aufgefordert wurde, und bedeutet einerseits eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 3 Abs. 1 SHG, § 18 Abs. 1 lit. d SHG). Andererseits konnte die Beschwerdegegnerin ohne diese Dokumente nicht prüfen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers durch die Kostengutsprache für einen ihn unterstützende Rechtsanwalt entscheidend verbessern liesse. Insofern lässt sich die von der Vorinstanz in Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Übernahme der mit dem Anbringen von Einwänden angefallenen Anwaltskosten (hierzu sogleich E. 3.3.2; vorn E. 3.1.2) auch auf die vorgängigen Beratungskosten übertragen. 3.3.2 Dass die Beschwerdegegnerin auch die Übernahme der – vom Beschwerdeführer nicht bezifferten – Anwaltskosten ablehnte, die im Zusammenhang mit dem Vorbringen von Einwänden gegen den IV-Vorbescheid anfielen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2019 kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht hätten, obwohl eine anwaltliche Verbeiständung in sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren in gewissen Fällen durchaus notwendig sein kann (vorn E. 2.4). Weshalb kein solches Gesuch gestellt wurde, ist nicht klar, jedenfalls aber vom Beschwerdeführer zu verantworten. Daher hat dieser die Anwaltskosten auch selber zu begleichen. Hätte er nämlich um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht und wäre ihm diese gewährt worden, hätten – mindestens einstweilen – weder er noch die Beschwerdegegnerin die angefallenen Kosten bezahlen müssen. Wäre das Gesuch demgegenüber wegen Aussichtslosigkeit oder mangels Notwendigkeit abgewiesen worden, wären die Anwaltskosten nicht als situationsbedingte Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen gewesen und hätte der Beschwerdeführer dafür aufkommen müssen (vorn E. 2.3). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. 4.2 Da der Beschwerdeführer Sozialhilfe bezieht, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Zudem erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 VRG). Die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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