{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00619_2019-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219776&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "488e83457b12c680390dd3d943fc17fb"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00619"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2019  VB.2019.00619"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2019  VB.2019.00619"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2019  VB.2019.00619"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Umstrittene \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt und f\u00fcr den Beizug eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Erhebung von Einw\u00e4nden gegen einen Vorbescheid der IV-Stelle.] Die \u00dcbernahme von Anwaltskosten kommt unter dem Gesichtspunkt einer f\u00f6rdernden situationsbedingten Leistung infrage (E. 2.1). Auch in sozialversicherungsrechtlichen (Gerichts-)Verfahren besteht kein Grund f\u00fcr die Deckung allf\u00e4lliger (Gerichts-)Geb\u00fchren oder Anwaltskosten aus Mitteln der Sozialhilfe (E. 2.3). Sp\u00e4testens vor der Inanspruchnahme der kostenpflichtigen Beratung h\u00e4tte sich der Beschwerdef\u00fchrer an die Beschwerdegegnerin wenden und um \u00dcbernahme der Kosten ersuchen m\u00fcssen. Gleichzeitig h\u00e4tte er die Beschwerdegegnerin mindestens mit den f\u00fcr den Vorbescheid relevanten Dokumenten bedienen oder ihr erm\u00f6glichen m\u00fcssen, Einsicht darin zu nehmen, was er nicht getan hat. Dass der Beschwerdef\u00fchrer die Beschwerdegegnerin gleichsam vor vollendete Tatsachen stellte, l\u00e4sst sich nicht damit rechtfertigen, dass er von der Beschwerdegegnerin zur Anmeldung bei der IV aufgefordert wurde, und bedeutet einerseits eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht. Andererseits konnte die Beschwerdegegnerin ohne diese Dokumente nicht pr\u00fcfen, ob sich die Situation des Beschwerdef\u00fchrers durch die Kostengutsprache f\u00fcr einen ihn unterst\u00fctzendn Rechtsanwalt entscheidend verbessern liesse (E. 3.3.1). Dass die Beschwerdegegnerin auch die \u00dcbernahme der Anwaltskosten ablehnte, die im Zusammenhang mit dem Vorbringen von Einw\u00e4nden gegen den IV-Vorbescheid anfielen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. H\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer in jenem Verfahren um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung ersucht und w\u00e4re ihm diese gew\u00e4hrt worden, h\u00e4tten \u2013 mindestens einstweilen \u2013 weder er noch die Beschwerdegegnerin die angefallenen Kosten bezahlen m\u00fcssen. W\u00e4re das Gesuch demgegen\u00fcber wegen Aussichtslosigkeit oder mangels Notwendigkeit abgewiesen worden, w\u00e4ren die Anwaltskosten nicht alssituationsbedingte Leistungen von der Beschwerdegegnerin zu \u00fcbernehmen gewesen und h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer daf\u00fcr aufkommen m\u00fcssen, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeist\u00e4nde bzw. Rechtsbeist\u00e4ndinnen zu bezahlen, deren Hilfe nicht erforderlich ist (E 3.3.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist die unentgeltiche Prozessf\u00fchrung zu gew\u00e4hren (E. 4.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:27:15", "Checksum": "01bb7ffbcead06a086c1ffa031d56d3d"}