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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00620
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA X,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Die 1957 geborene und verwitwete A, Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina, reiste am 28. Oktober 1997 mit ihren drei Kindern
in die Schweiz ein. In der Folge ersuchte die Familie erfolglos um Asyl, wurde
aber am 5. April 2000 vorläufig aufgenommen. Alle drei Kinder von A sind
inzwischen volljährig. Während zwei der Kinder inzwischen über das Schweizer
Bürgerrecht verfügen, ist das älteste Kind im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung. A selbst ersuchte wiederholt erfolglos um die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Ihr letztes Gesuch wurde am 7. Dezember 2018
unter Hinweis auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit und ihre mangelnden
Sprachkenntnisse abgewiesen.
II.
Den gegen die letzte Bewilligungsverweigerung erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 26. August 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. September 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch der
Beschwerdeführerin dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Bewilligungserteilung
zu unterbreiten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte sie um eine Parteientschädigung
und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Am 15. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin ihre Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Verfahrensgegenstand
bildet allein die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) zu erteilen ist, während eine Beendigung der
vorläufigen Aufnahme weder vom Streitgegenstand erfasst ist noch in die
Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts fallen würde. Da die Erteilung einer
Härtefallbewilligung im Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der
Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben.
2.
2.1 Vorläufig
aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung
stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben
die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration,
der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den
Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird
kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig
aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden
aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des
Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober
2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1).
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der
gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich
um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein
Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines
persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person
tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut
integriert ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2;
BGE 124 II 110 E. 3, vgl. hierzu schon die vorinstanzlichen Erwägungen).
Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche
Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen
Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hält sich bereits seit rund 22 Jahren in der Schweiz auf und
erfüllt damit unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine
vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration
gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts deutlich hinter
üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben: Wie sich aus einem kantonalen
Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) vom 25. August 2018 ergibt,
vermag die Beschwerdeführerin trotz ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in der
Schweiz zumindest im schriftlichen Bereich nicht einmal grundlegendste
Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Sie ging in der Schweiz nur
kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft auf dem ersten
Arbeitsmarkt nach und musste deshalb seit ihrer Einreise von der öffentlichen
Hand alimentiert werden. Dies lässt sich kaum mit ihrer rheumatologischen
Erkrankung entschuldigen, hatte diese doch gemäss gutachterlichen
Feststellungen und Arztberichten lediglich von August 2007 bis Oktober 2009 und
sodann wieder ab Oktober 2018 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
erheblich eingeschränkt bzw. aufgehoben. Ihre Rheumaerkrankung schränkte sie
damit in den ersten zehn Jahren ihres hiesigen Aufenthalts überhaupt nicht und
anschliessend nicht wesentlich – in drei von zehn Jahren – in ihrer
Erwerbsfähigkeit ein. Da ihr jüngstes Kind bei der Einreise in die Schweiz
bereits fünf Jahre alt war, wurde sie während dem grössten Teil ihres
Aufenthalts auch nicht durch Betreuungsaufgaben an der Ausübung einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit gehindert. Obwohl sich die
Beschwerdeführerin inzwischen durch eine Frühpensionierung von der Sozialhilfe
lösen konnte, ist sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts weiterhin und
ganz überwiegend auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Den ihr ausgerichteten Ergänzungsleistungen
kommt hierbei ausländerrechtlich der Charakter von Sozialhilfeleistungen zu
(vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr,
27. September 2019, 2C_458/2019), weshalb einer Bewilligungserteilung auch
der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG entgegensteht. Die
Beschwerdeführerin hat sich damit weder in sprachlicher noch in
wirtschaftlicher Hinsicht integriert.
2.3 Die
Integrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird durch ihre psychische
Konstitution und ihr geringes Bildungsniveau eingeschränkt: So legt die
Beschwerdeführerin glaubhaft dar, bereits bei ihrer Einreise durch den Verlust
ihres Ehemannes beim Massaker von Srebrenica und sonstigen Flucht- und
Bürgerkriegserfahrungen traumatisiert gewesen zu sein. Wie sich aus einem
ärztlichen Bericht ihrer damaligen Psychiaterin vom 13. Oktober 2006
ergibt, war sie nach ihrer Einreise deswegen vom 14. Juli 1998 bis zum 11. August
2003 in psychiatrischer und psychologischer Behandlung, wobei ihr zuletzt eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft attestiert wurde. Auch
in nachfolgenden Arztberichten wird auf eine chronifizierte posttraumatische
Belastungsstörung hingewiesen. Laut einem fachärztlichen Bericht vom 13. März
2014 begab sich die Beschwerdeführerin im Oktober 2013 erneut in ambulante
psychiatrische Behandlung. Ihre Psychiaterin stufte sie in der Folge in einem
gegenüber der IV-Stelle der SVA erstellten Bericht vom 28. Juni 2014 als
vollständig arbeitsunfähig ein. Gemäss einer im Auftrag der IV-Stelle
durchgeführten psychiatrischen Begutachtung vom 23. Januar 2014 leidet die
Beschwerdeführerin an einer rezividierenden depressiven Störung sowie
posttraumatischen Ängstlichkeit, weshalb ihr "aus rein psychiatrischer
Sicht" in einem nicht ideal angepassten (adaptierten) Bereich eine
"50-prozentige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens August 2008"
attestiert wurde.
2.4 Die von
behandelnden Ärzten und Therapeuten der Beschwerdeführerin stammenden Diagnosen
kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich, zumal sie teilweise im
Zusammenhang mit den sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren
der Beschwerdeführerin erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010,
2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni
2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Im Vergleich dazu kommt der durch die
IV-Stelle in Auftrag gegebenen Begutachtung und deren eigener Einschätzung eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2; VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin
zeitweise psychiatrisch bzw. psychologisch behandeln liess, standen meist ihre
rheumatischen Beschwerden im Vordergrund. Beispielsweise gab sie in einem
Formular der IV-Stelle vom 17. Juli 2008 "Arthritis" als
vordergründiges gesundheitliches Leiden an, während sie psychische Probleme
unerwähnt liess. In einem Gespräch mit dem Netzwerk B vom 9. Januar
2013 stellte sie ebenfalls ihre rheumatischen Beschwerden in den Vordergrund,
während sie bestätigte, sich nicht mehr in psychologischer Behandlung zu
befinden. Der mehrjährige Unterbruch ihrer psychologischen Behandlung deutet
klar darauf hin, dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht
durchgehend im heute geltend gemachten Ausmass bestanden. Die psychischen und
rheumatischen Probleme der Beschwerdeführerin haben ihre Arbeitsfähigkeit somit
höchstens zeitweise vollständig aufgehoben, weshalb ihr während eines
Grossteils ihres hiesigen Aufenthalts zumindest ein Teilzeiterwerb auf dem ersten
Arbeitsmarkt zumutbar gewesen wäre.
2.5 Die
Beschwerdeführerin hat sich zudem nicht hinreichend um die Verbesserung ihrer
Deutschkenntnisse bemüht: Im Asylverfahren (1997) besuchte sie einen knapp dreimonatigen
Deutschförderkurs. Erst im Jahr 2010 absolvierte sie einen weiteren Sprachkurs.
Gemäss einer Bestätigung des C-Vereins vom 9. Juli 2015 nahm sie ab Juli
2012, allerdings unregelmässig, an einem wöchentlichen Deutschtraining teil.
Die Beschwerdeführerin vernachlässigte damit nach dem Besuch eines ersten
Deutschförderkurses über Jahre hinweg die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse
und besuchte danach lediglich im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms
ergänzend Deutschkurse. Dass ihre Deutschkenntnisse während ihres langjährigen
Aufenthalts kaum Fortschritte machten, ist damit nicht allein auf ihre
unzureichende Schulbildung, sondern auch auf ihre mangelhaften Bemühungen
zurückzuführen, wäre es ihr angesichts ihrer erheblichen zeitlichen Kapazitäten
doch zumutbar gewesen, sich besser um ihre sprachliche Integration zu bemühen.
2.6 Die
Vorinstanzen haben damit auch der im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in
Verbindung mit Art. 77f VZAE besonderen persönlichen Situation der
Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getragen und hinreichend gewürdigt, dass
die Beschwerdeführerin die üblichen Integrationserwartungen aufgrund ihres
niedrigen Bildungsniveaus sowie psychischer und (später) physischer
Einschränkungen nicht vollumfänglich erfüllen konnte.
2.7 Da die
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und somit nicht in
ihr hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann sie ihre Beziehungen zu
hier lebenden Familienangehörigen und ihre wenigen sozialen Kontakte wie bis
anhin pflegen (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00132, E. 2.4).
Allenfalls erforderliche therapeutische Behandlungen kann sie fortsetzen. Die
Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig und
greift nicht in nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Beziehungen ein
(vgl. auch BGE 126 II 335 E. 3a).
Sodann fällt nicht massgeblich ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführerin mit ihrem derzeitigen Aufenthaltsstatus Reisen ins Ausland
erschwert sind, zumal sich ihr Lebensmittelpunkt nach ihren eigenen Angaben in
der Schweiz befindet. Auch ihr derzeitiger Status als vorläufige Aufgenommene
ermöglicht im Rahmen der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten
für ausländische Personen vom 14. November 2012 (RDV) wichtige Reisen in
ihr Heimatland. Inwieweit der Gesetzgeber die entsprechende Bewilligungspraxis
im Rahmen zukünftiger Gesetzgebungsprojekte restriktiver handhaben möchte, kann
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
Ansonsten kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der
Entscheid der Vorinstanz ist nicht rechtsverletzend.
2.8 Von der
eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz kann abgehen werden, da
das Verfahren spruchreif erscheint. Angesichts des Ermessenspielraums der
Vorinstanzen und der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Bei diesem Verfahrensausgang sind auch die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens nicht neu zu regeln.
4.
4.1 Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
4.2 Die
Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf
Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente angewiesen und erscheint damit
weiterhin prozessbedürftig. Sodann ist ihr Begehren nicht aussichtslos und es
stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb sie Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung hat.
4.3 Die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin machte für das Rekursverfahren in ihrer Kostennote vom
20. September 2019 einen zeitlichen Aufwand von 5,17 Stunden à Fr. 250.-
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend, woraus eine
Entschädigungsforderung von Fr. 1'422.80 resultieren würde. Da sich die
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 9 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom am Regelansatz vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) am Regelstundensatz von § 3 der Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) orientiert, ist der geltend gemachte Stundensatz auf Fr. 220.-
zu reduzieren, woraus für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'255.80
(inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) resultiert.
4.4 Für das
Beschwerdeverfahren weist die Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote vom 15. November
2019 einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 15,82 Stunden aus, wovon 3,74
Stunden à Fr. 250.- von ihr selbst erbracht wurden und die restlichen
12,08 Stunden à Fr. 150.- auf eine juristische Mitarbeiterin ohne
Anwaltspatent bzw. Rechtspraktikantin entfallen, woraus inklusive
Mehrwertsteuer und Barauslagen eine Entschädigung von Fr. 2'986.40
resultieren würde.
Der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand geht
jedoch weit über das Erforderliche hinaus: Unentgeltlichen Rechtsbeiständen
wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für
die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden
separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren.
Der vorliegend für das
Beschwerdeverfahren geltend gemachte zeitliche Aufwand entfällt ganz
überwiegend auf die Redaktion bzw. Überarbeitung der Beschwerdeschrift. Diese
weist mit insgesamt zehn Seiten (ohne Beweismittelverzeichnis) lediglich einen
geringfügig grösseren Umfang als die Rekursschrift vom 21. Dezember 2018
auf. Ein Grossteil der sich stellenden Rechtsfragen wurden bereits vor den Vorinstanzen
thematisiert, weshalb es sich nicht rechtfertigt, den Zeitaufwand im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht wesentlich höher festzusetzen als im
Rekursverfahren, wo ein (angemessener) zeitlicher Aufwand von 5,17 Stunden
geltend gemacht wurde. So reduziert sich der erforderliche Aufwand in der
Regel, wenn die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand
(vgl. BGr, 21. Februar 2013, 2C_101/2013, E. 3; VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00326, E. 7.4). Damit ist der zeitliche Aufwand der
Rechtsvertreterin und der juristischen Mitarbeiterin jeweils um rund 1/3 auf 8
bzw. 2,5 Stunden zu kürzen, woraus sich ein dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren gerade noch angemessener Zeitaufwand von insgesamt
10,5 Stunden ergibt. Zudem sind wiederum die geltend gemachten
Stundenansätze zu korrigieren, wobei der entschädigungspflichtige Stundenansatz
bei Substituten bzw. Rechtspraktikanten ohne Anwaltspatent praxisgemäss in der
Regel Fr. 110.- pro Stunde beträgt (vgl. VGr, 19. Juli 2017,
VB.2017.00279, E. 6.3). Hieraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren
folgende Entschädigung:
2,5 Stunden à Fr. 220.- (RA X) Fr. 550.00
8,0 Stunden à Fr. 110.- (MLaw D) Fr. 880.00
Auslagen (Fotokopien und Porto) Fr. 25.90
Total exklusive Mehrwertsteuer Fr. 1'455.90
Mehrwertsteuer 7,7 % Fr. 112.10
Total
inklusive Mehrwertsteuer Fr. 1'568.00
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin X
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.- werden zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
4. Rechtsanwältin X
wird für das Rekursverfahren mit Fr. 1'255.80 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Rechtsanwältin X
wird für das Beschwerdeverfahren mit 1'568.00 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10. Mitteilung an …