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VB.2019.00624
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A. A, ein 1964 geborener Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, reiste am 9. September 1968 mit seiner Mutter in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 31. Juli 1969 wurde ihm und seiner Mutter Asyl gewährt, und beide wurden als Flüchtlinge anerkannt. In der Folge wurde ihm eine Aufenthalts- und anschliessend die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Mit Verfügung vom 1. Juli 1996 widerrief das Bundesamt für Flüchtlinge das A gewährte Asyl und aberkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft. B. A trat in der Schweiz seit seiner Jugend wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Im Wesentlichen wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Vermögensdelikte mit insgesamt 70 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Fr. 5'000.- Busse bestraft. Zuletzt wurde A mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2017 mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde, und Fr. 200.- Busse wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Sachbeschädigung, mehrfacher Herstellung und mehrfacher Zugänglichmachung von Kinderpornografie sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, bestraft. Aufgrund der bis im Jahr 2011 begangenen Delikte verwarnte das Migrationsamt A mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 und stellte ihm im Wesentlichen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht, wenn er erneut strafrechtlich verurteilt werden sollte. C. A heiratete am 4. Juni 2014 in D die Staatsangehörige von D, C. Von 1. August 2014 bis 23. Februar 2015 hielt sich A in D und E auf. Nach seiner Rückreise in die Schweiz ersuchte er am 25. Februar 2015 das Migrationsamt um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 3. März 2015 reiste A erneut nach D und hielt sich dort bis am 4. Mai 2015 auf. Am 5. Mai 2015 reiste er wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 12. Mai 2015 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügungen vom 30. September 2015 und 12. Oktober 2015 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund der erwähnten Auslandsaufenthalte erloschen sei, verweigerte mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 16. November 2015 bzw. 30. Oktober 2015. Am 25. April 2016 erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche letztmals bis 16. November 2018 verlängert wurde. Am 19. Oktober 2017 trat A vorzeitig eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB an. D. Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA angesichts seiner massiven und wiederholten Straffälligkeit nicht zu verlängern bzw. diese zu widerrufen. Das rechtliche Gehör wurde A mit "Einvernahme" vom 18. Mai 2018 gewährt. In der Folge wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. II. A erhob dagegen am 6. November 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde A unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von RA F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Den Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. August 2019 ab, soweit er nicht gegenstandlos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), und wies A an, er habe die Schweiz nach Beendigung des Massnahmen- bzw. Strafvollzugs unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II); die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'425.- wurden einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III), das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung wurde für gegenstandslos erklärt (Dispositiv-Ziff. IV), RA F wurde per 25. März 2019 als unentgeltliche Rechtsbeiständin entlassen (Dispositiv-Ziff. V), RA B wurde per 26. März 2019 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziff. VI), und es wurden RA F mit Fr. 1'445.12 (inkl. MWST und Barauslagen; Dispositiv-Ziff. VII) sowie RA B mit Fr. 355.41 (inkl. MWST; Dispositiv-Ziff. VIII) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht von A blieb vorbehalten (Dispositiv-Ziff. IX). III. A. Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei der Rekursentscheid vom 22. August 2019 aufzuheben, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, RA F sei für das Rekursverfahren eine Entschädigung in der von ihr geltend gemachten Höhe von Fr. 1'721.55 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei der Verbleib in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen. Zudem sei ihm (im Fall des Unterliegens) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Vertreter RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. B. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Oktober 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 28. Januar 2020 reichte RA B seine Honorarnote ein. Am 17. März 2020 liessen sowohl A als auch das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen zukommen. Am 20. April 2020 reichte A auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin weitere Dokumente zu seiner Arbeitsstelle und RA B eine zweite Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Erhöhung der für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren zugesprochenen Entschädigung von RA F beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da es ihm diesbezüglich an der Legitimation fehlt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 111). 1.3 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik, welche Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA; Art. 24 Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_253/2015, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00552, E. 2.1). 3.2 Arbeitnehmende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 131 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen Person an (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2020 über eine Temporärfirma angestellt. Offenbar wurde ein Pensum von 20 % vereinbart. Der Beschwerdeführer absolvierte im Januar und Februar 3 Temporäreinsätze bei verschiedenen Arbeitgebern. Die 3 Einsätze dauerten 4 Stunden, 7 Stunden und 50 Minuten bzw. 9 Stunden und 40 Minuten. Für die ersten beiden Einsätze verdiente er bei einem Stundenlohn von Fr. 30.- insgesamt Fr. 319.80 brutto. Am Arbeitsort des dritten Einsatzes wären – seinen Angaben zufolge – Ende Februar/Anfang März 2020 5 weitere Einsätze geplant gewesen, welche er aber nicht absolvieren durfte, da seine migrationsrechtliche Arbeitsberechtigung nicht mehr aktuell gewesen sei. Eine Bestätigung seiner Arbeitsberechtigung wurde ihm am 16. März 2020 ausgestellt. Seither sei es ihm jedoch aufgrund von COVID-19 nicht mehr möglich, seiner Arbeit nachzugehen, da er aufgrund einer Stoffwechselerkrankung zu den besonders gefährdeten Personen gehöre (vgl. Art. 10b f. der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19] vom 13. März 2020 [SR 818.101.24, Stand am 30. April 2020]). Damit liegt momentan keine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vor (vgl. BGr, 6. Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3); mithin hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. 3.3 Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) nicht erfüllt, hat er sodann auch kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA. Er verfügt zudem über zu wenig eigene Mittel, um sich auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne Erwerbstätigkeit berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 FZA N. 3). 3.4 Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an den Beschwerdeführer momentan nicht erfüllt. 4. Der Beschwerdeführer lebt seit über 50 Jahren und praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz. Er gehört damit zu den Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 6). Eine Wegweisung aus der Schweiz beeinträchtigt sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 5. 5.1 Beeinträchtigt eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, ist diese Massnahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK respektive Art. 36 BV rechtfertigungsbedürftig. Die Massnahme muss insbesondere verhältnismässig sein und auf einer fairen Interessenabwägung beruhen. Dabei sind die individuellen Interessen am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.1). Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3). Sodann ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie auch zum Herkunftsland Rechnung zu tragen (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00521, E. 3.4.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz wiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Wird bei einem Straftäter auch eine strafrechtliche Massnahme angeordnet, ist eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug im Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3, auch zum Folgenden). Entsprechenden Therapie- und Vollzugsberichten kommt im Hinblick auf die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine eigenständige Rolle zu. Bei langjährig anwesenden Ausländern ist im Zusammenhang mit der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr im Übrigen von Bedeutung, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, das heisst, ob und inwiefern der Täter die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und den ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren schliesslich doch noch zieht und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartun kann (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.4, und 26. März 2018, 2C_532/2017, E. 5.1). Bei einer solchen Person würden durch eine allzu leichtfertig ausgesprochene Wegweisung der Resozialisierungsgedanke des Strafrechts bzw. die im Strafvollzug unternommenen Bemühungen grundlos zunichtegemacht (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 6.3). 5.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion und seine Einschätzung der Schwere der Tat (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 4 mit Hinweisen). 5.2.1 5.2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt, da er sich unter anderem des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hatte, indem er von 2005 bis am 23. April 2013 "nach der Art eines Berufes und in der Bereitschaft zu einer Vielzahl von Betäubungsmittelwiderhandlungen sowie der Absicht, dadurch zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen" insgesamt 12 bis 13 Kilogramm Amphetamin, 25'000 bis 40'000 Ecstasy-Pillen sowie ca. 2 Kilogramm reines MDMA an diverse Personen verkauft hatte. Das Bezirksgericht stellte in seinem Urteil fest, dass es sich dabei um eine "grosse Drogenmenge" handelte, wobei insbesondere "im Hinblick auf Amphetamin die Gefährlichkeit der Droge zu berücksichtigen" sei. Zudem sei der Beschwerdeführer in seinem Betäubungsmittelhandel äusserst professionell vorgegangen. Er habe zwar seine Ware direkt in kleinen und grossen Mengen an Endabnehmer verkauft und selbständig agiert. Anhand der beträchtlichen Betäubungsmittelmengen, des deliktischen Umsatzes und des professionellen Vorgehens sei jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Betäubungsmittelhandel im grossen Stil betrieben "und sich grundsätzlich in einer der höheren Hierarchiestufen" bewegt habe. Weiter sei der Beschwerdeführer zwar selbst auch drogenabhängig, seine Sucht habe in seinem Geschäft jedoch eine untergeordnete Bedeutung eingenommen. Neben diesen Delikten wurde der Beschwerdeführer auch für Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, eine Sachbeschädigung sowie die mehrfache Herstellung und Zugänglichmachung von Kinderpornografie verurteilt. Die vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 10. Juli 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und die Vielzahl der Straftaten über einen Zeitraum von über zehn Jahren, welche zu dieser Verurteilung geführt haben, indizieren ein in ausländerrechtlicher Hinsicht grosses Verschulden. Dazu kommt, dass es sich hierbei nicht um die ersten Verfehlungen des Beschwerdeführers gehandelt hatte, war er doch seit 1982 regelmässig deliktisch tätig und wurde er dafür insgesamt mit 70 Monaten Freiheitsstrafe bzw. Haft, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Fr. 5000.- Busse bestraft. 5.2.1.2 Der Beschwerdeführer musste von 1. Juli 1997 bis 19. Februar 2018 (mit Unterbrüchen) mit rund Fr. 390'000.- zulasten der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem gehen aus dem Auszug des Betreibungsregisteramts H vom 1. März 2016 Betreibungen im Betrag von rund Fr. 14'500.- und offene Verlustscheine im Betrag von rund Fr. 14'000.- hervor. 5.2.1.3 Damit besteht grundsätzlich ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Dieses öffentliche Interesse ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu relativieren. 5.2.2 Mit Urteil vom 10. Juli 2017 ordnete das Bezirksgericht Zürich für den Beschwerdeführer eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB an, da der Beschwerdeführer an einer schweren Abhängigkeitserkrankung leidet. 5.2.2.1 Am 19. Oktober 2017 trat der Beschwerdeführer vorzeitig in den Massnahmenvollzug ein. Nach einer dreiwöchigen Entzugsphase in der Klinik I wurde er für die darauffolgende psychotherapeutische Behandlung per 13. November 2017 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) J eingewiesen. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 verweigerte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme, da sich der Beschwerdeführer erst am Anfang des Therapieprozesses befand und eine bedingte Entlassung deshalb noch nicht infrage kam. 5.2.2.2 Die JVA J verfasste am 12. September 2019 einen Abschlussbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers, da dieser am 5. September 2019 in die Klinik K überwiesen worden war. In diesem Bericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz seiner grundsätzlichen Ablehnung gegenüber dem Vollzug seine Kooperation in allen Bereichen über den ganzen Zeitraum beibehalten. Er habe sich Schritt für Schritt auf den Vollzug eingelassen. Seine Absprachefähigkeit sei gut. Das Behandlungsteam sei sich einig, dass der Vollzugsverlauf als gut zu bewerten sei. Abgesehen von einer Ausnahme seien alle Drogen- und Alkoholtests negativ ausgefallen, womit der Beschwerdeführer das Vollzugsziel der Aufrechterhaltung der Abstinenz seither erreicht habe. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings während seines Aufenthalts in der JVA J konstant ambivalent gezeigt, was den zukünftigen Alkoholkonsum nach Massnahmenende angehe. Er habe den Therapeuten wiederholt mitgeteilt, dass er später kontrolliert trinken wolle. Insgesamt wurde die Legalprognose bezüglich des Konsums von Heroin und Kokain als günstig, bezüglich Alkohol, Ecstasy, Cannabis und Speed als kaum verbessert eingeschätzt. Er wisse aber, dass er ohne Substanzen besser funktioniere, auch gesundheitlich gehe es ihm besser ohne Substanzkonsum. Zudem habe er ohne Alkoholkonsum eine Tagesstruktur, welche er ansonsten seiner Ehefrau gar nicht bieten könne, was sie frustrieren und einen Trennungsgrund darstellen könnte. Die Beziehung zu seiner Ehefrau in D scheine dem Beschwerdeführer viel zu bedeuten und stabil zu sein. Die beiden Ehepartner würden häufig miteinander telefonieren. Weiter verfüge der Beschwerdeführer in Zürich über ein Beziehungsnetz, welches auch Beziehungen mit einem vertrauten freundschaftlichen Charakter umfasse. Es bestünden allerdings Fragezeichen hinsichtlich Verbindlichkeit dieser Beziehungen sowie deren protektiven Aspekten, da bei gewissen Personen Nähe zum Rotlichtmilieu vermutet werde. So der Beschwerdeführer aufgrund von Vollzugslockerungen Urlaub oder Ausgang erhalten hatte, habe er sich immer – mit einer zweiminütigen Verspätung als Ausnahme – zuverlässig an alle Rahmenbedingungen gehalten. 5.2.2.3 Mit den Verfügungen vom 6. November 2019 und 27. Februar 2020 ordnete das Amt für Justizvollzug jeweils die Weiterführung der stationären Massnahme an, zuerst in der Klinik K und danach in einem Wohn- und Arbeitsexternat. Dabei stufte es den Massnahmenverlauf als grundsätzlich positiv und das aktuelle Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als gering ein. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der JVA J eine Ausbildung und darauf aufbauende Weiterbildungen absolviert. Aus dem Abschlussbericht der JVA J vom 12. September 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während seiner Ausbildung sehr gute Rückmeldungen der Ausbildungsverantwortlichen erhalten habe. Er sei zuverlässig, motiviert, selbständig und arbeite sorgfältig. Zudem habe er Initiative und Hilfsbereitschaft gezeigt. Auch bei der Absolvierung zweier Praktika hat der Beschwerdeführer positive Rückmeldungen erhalten. Im arbeitsagogischen Bericht der JVA J wurden ihm auch die benötigten kognitiven Voraussetzungen attestiert, um im ersten Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachgehen zu können. Er sei imstande, eine geregelte Tagesstruktur und die entsprechenden Vorgaben einzuhalten. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung sei aber wohl nur ein Teilzeitpensum möglich (vgl. E. 5.3.3). Inzwischen hat der Beschwerdeführer bereits erste Arbeitseinsätze absolviert (vgl. E. 3.2). 5.2.4 Der Beschwerdeführer heiratete am 4. Juni 2014 in D die Staatsangehörige von D, C, welche im Jahr 2017 zwischenzeitlich offenbar in der Schweiz gelebt und mit welcher er während seiner Suchtbehandlung regelmässig Kontakt gepflegt hatte. Im Bericht der JVA J vom 12. September 2019 wird vermutet, dass die Ehefrau einen legalen Lebenswandel habe und auch daran interessiert sein dürfte, dem Beschwerdeführer zu einem solchen zu verhelfen, weshalb in dieser Ehe ein protektiver Faktor für den Beschwerdeführer zu sehen sei. Als Gefahrenbereich wurde ein allfälliges Bedürfnis des Beschwerdeführers gesehen, seiner Ehefrau mit hohen finanziellen Zuwendungen behilflich zu sein, was ihn erneut dazu verleiten könnte, auf illegale Art und Weise an Geld zu gelangen, da er nach dem Massnahmenvollzug wohl nur ein bescheidenes Einkommen haben werde (vgl. E. 3.2). Die positive Wirkung seiner Ehe wird auch vom Beschwerdeführer bestätigt. Am 18. Mai 2018 gab dieser zu Protokoll, seit 2014 und seiner Hochzeit habe er eingesehen, dass er keinen Unsinn mehr machen dürfe und bis zum Alter von 65 Jahren arbeiten müsse. In seinem Rekurs vom 6. November 2018 führte er aus, das Wichtigste sei für ihn, dass er es schaffe, mit seiner Frau eine gemeinsame Zukunft zu haben. Zudem sei es sein Ziel, seine Ausbildung abzuschliessen (was ihm gelang, vgl. E. 5.2.3) und nach seiner stationären Behandlung im ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dabei wolle er von "der Justiz" und einer ambulanten Therapie überwacht werden, damit er es "schaffe die letzten Jahren bis zu [s]einer Pensionierung doch noch einen guten Weg zu gehen". Er glaube, dass ihm das gelingen könne. Er habe seit 2013 keine Drogen mehr gedealt. 5.2.5 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2017 zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, unter anderem weil er über acht Jahre lang Betäubungsmittelhandel im grossen Stil betrieben sowie Kinderpornografie hergestellt und zugänglich gemacht hatte. Dazu kommt die lange deliktische Karriere des Beschwerdeführers, welcher seit 1982 regelmässig delinquierte. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung am 23. April 2013, mit Ausnahme von Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes aufgrund von Eigenkonsum in den Jahren 2015 und 2016, straffrei geblieben ist. Damit lag der überwiegende Teil der abgeurteilten Delikte im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung bereits fünfeinhalb Jahre und mehr zurück. Seit Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer zudem in einer stationären Suchtbehandlung, welche bislang grundsätzlich erfolgreich verlaufen ist. Der Beschwerdeführer hat aber immer wieder angedeutet, dass er nach Abschluss der stationären Massnahme wieder Alkohol (und eventuell auch gewisse Drogen) konsumieren möchte. Insgesamt wird das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers als gering eingestuft. In diesem Zusammenhang sind auch die berufliche (Re-)Integration des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt und seine Ehe positiv zu werten. Vor diesem Hintergrund ist das sehr grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu relativieren. 5.3 Dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 5.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 1964 in der Tschechischen Republik als Sohn von sehr jungen Eltern geboren. Seinen Vater habe er nur einmal gesehen, und seine ersten Lebensjahre habe er bei seinen Grosseltern verbracht. Der Beschwerdeführer reiste 1968 während des Prager Frühlings im Alter von 4 Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz und lebt damit seit über 50 Jahren und praktisch sein ganzes Leben in der Schweiz. Nach der Ankunft in der Schweiz habe die Mutter des Beschwerdeführers als Prostituierte gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist mit 4 Jahren in einem Kinderheim untergebracht worden und hat danach seine gesamte Kindheit in verschiedenen Heimen verbracht. Zu Beginn habe ihn seine Mutter noch ab und zu im Heim besucht, in der Folge sei der Kontakt jedoch abgebrochen. Dementsprechend wurde er in der Schweiz sozialisiert. Eigenen Angaben zufolge war er seit 1968 nie mehr in der Tschechischen Republik, hat dort keine Verwandten mehr und spricht auch kein Tschechisch. Vielmehr bezeichnet er Deutsch als seine Muttersprache. So führte der Beschwerdeführer am 14. März 2016 in einer E-Mail an den Beschwerdegegner aus, er sei Flüchtling gewesen und später tschechischer Staatsbürger geworden, doch eigentlich sei er Schweizer. 5.3.2 Die Integration des Beschwerdeführers namentlich in beruflicher und finanzieller Hinsicht kann nicht als gelungen bezeichnet werden. Nach einer Anlehre in einem handwerklichen Beruf und dem erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule sowie einer einjährigen Informatikausbildung war er bis 1994 bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig; in der Folge war er bis März 1997 arbeitslos. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche dafürsprechen, dass er danach massgeblich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Er bestritt seinen Lebensunterhalt aus dem Erlös seines Drogenhandels, ab 2010 zu einem kleinen Teil mit seiner IV-Rente, welche ihm rückwirkend ab 1. April 2007 zugesprochen wurde und heute monatlich rund Fr. 500.- beträgt, sowie aus Leistungen der Sozialhilfe (vgl. E. 5.2.1.2.). 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist bereits als Jugendlicher im Heim erstmals mit Drogen wie THC und Kokain in Kontakt gekommen. Später sei er seiner ersten Frau, einer "Puffmutter" aus D, begegnet, und gemeinsam mit ihr habe er angefangen, Kokain und Heroin zu konsumieren. Daraufhin sei sein Drogenabsturz von 1992 bis 1998 gefolgt, wobei er die "komplette Lettenzeit" in der offenen Drogenszene Zürichs mitgemacht habe. Nach einer Suchttherapie aufgrund seines Heroins- und Kokainkonsums habe er angefangen, vermehrt Alkohol und Amphetamine zu konsumieren. Heute besteht beim Beschwerdeführer eine schwere Abhängigkeitserkrankung mit fortgesetztem multiplem Substanzgebrauch (Alkohol, Stimulanzien, Schmerzmedikamente, THC), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und im Kindes- und Jugendalter eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen. […] 5.3.4 Nach dem Gesagten ist das private Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, ausserordentlich gross. Er lebt seit über 50 Jahren in der Schweiz. Mit Tschechien verbindet ihn ausser der Staatsbürgerschaft nichts (mehr). Es handelt sich bei ihm um einen faktischen Schweizer. Eine "Neueingliederung" in Tschechien kann ihm nicht zugemutet werden. Ein Leben in D bei seiner Ehefrau, wie es die Vorinstanz in Erwägung zieht, erscheint als unrealistisch, da es für den Beschwerdeführer – wie er selber vorbringt – wohl sehr schwierig bzw. unmöglich wäre, in D eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. 5.4 Da der Beschwerdeführer seit über 50 Jahren in der Schweiz wohnt und vollständig heimatentfremdet ist, erweist sich die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung trotz seiner langjährigen und erheblichen Straffälligkeit als unverhältnismässig. Zudem hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er seinen Lebenswandel ändern möchte, und durch eine Suchtbehandlung und seine Ausbildung sowie die ersten Arbeitseinsätze auch bereits erste Schritte in diese Richtung getätigt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 7. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Von der Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. den unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuziehen. 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 7.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 88.- geltend. Das Studium des Rekursentscheids sowie die Besprechung desselben mit dem Beschwerdeführer – hier 1 Stunde und 30 Minuten – ist praxisgemäss als zum Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Rekursverfahren gehörig zu betrachten; für die Lektüre dieses Urteils, die dementsprechend als zur Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren gehörig zu betrachten ist, ist demgegenüber eine halbe Stunde dazuzugeben (vgl. VGr, 16. November 2009, VB.2009.00610, E. 2 Abs. 3). Da sich im Verfahren vor Verwaltungsgericht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellten, ist die Kostennote des Rechtsvertreters weiter zu kürzen. Insgesamt ist hier ein Aufwand von 10 Stunden angemessen. Die geltend gemachte Kleinspesenpauschale ist entsprechend zu kürzen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'440.50 (inkl. Mehrwertsteuer [Fr. 2'200.- plus Barauslagen von Fr. 66.-]) zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Beitrag von Fr. 825.- (inkl. Mehrwertsteuer). 7.4 Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. August 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2018 werden aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV und Aufhebung von Dispositiv-Ziff. IX des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. April 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen. Von dieser ist die Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertretung abzuziehen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. RA B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 825.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |