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Geschäftsnummer: VB.2019.00625  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Fristberechnung bei Zustelladresse "postlagernd"]

Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Vorausgesetzt wird ein laufendes Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, für die Zustellung behördlicher Sendungen erreichbar zu sein. Diese sogenannte Zustellfiktion greift auch dann, wenn eine Partei ihre Zustelladresse mit dem Vermerk "postlagernd" versieht. Die eingeschriebene Sendung gilt damit spätestens am letzten Tag der siebentägigen Frist ab Eingang der Sendung beim Bestimmungsort als zugestellt (E. 2.2).

Nichteintreten wegen Fristversäumnis.


 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESCHWERDEFRIST
FRISTVERSÄUMNIS
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
POSTLAGERND
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 22 Abs. II VRG
§ 146b ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00625

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 4. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger der Türkei, heirate am 20. März 2015 eine in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige. Am 25. April 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er im Kanton B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Am 1. Juli 2017 zog die Ehefrau in den Kanton Zürich, wo ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 4. Juni 2018 beantragte A die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich mit der Begründung, er lebe hier seit dem 1. Juli 2017 zusammen mit seiner Ehefrau. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. Juni 2019 ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 4. August 2019.

II.  

A rekurrierte hiergegen bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Entscheid vom 5. August 2019 abwies. Gemäss Postrückschein wurde der Rekursentscheid am 6. August 2019 der Post übergeben und kam am 8. August 2019 postlagernd an der Abhol-/Zustellstelle in 8032 Zürich 32 Neumünster an. Am 20. August 2019 holte A den Rekursentscheid am Postschalter ab.

III.  

Mit Eingabe vom 20. September 2019 gelangte A ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung und des Rekursentscheids, die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, die Aufhebung der Ausreisefrist und die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.

A machte geltend, dass der angefochtene Entscheid erst am 16. August 2019 bei ihm eingegangen sei, weil dieser aufgrund der vorübergehenden Postadresse nicht richtig zugestellt worden sei. Auf Anfrage hin habe ihm die Rekursabteilung des Kantons Zürich mitgeteilt, dass die Frist deshalb am 20. September 2019 ablaufen werde.

Mit Präsidialverfügung vom 24. September 2019 setzte ihm die Abteilungspräsidentin eine Frist von 10 Tagen, um dem Verwaltungsgericht darzulegen, dass erstens der Rekursentscheid entgegen den Sendungsinformationen der Post nicht schon am 8. August 2019, sondern erst am 16. August 2019 postlagernd bei der Zustelladresse eingegangen sei, und zweitens, wann genau und von welchem Mitarbeiter oder welcher Mitarbeiterin der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion er welche Auskunft bezüglich der Beschwerdefrist erhalten habe. Die Präsidialverfügung wurde am 25. September 2019 versendet und kam am 26. September 2019 an der Abhol-/Zustellstelle in 8032 Zürich 32 Neumünster an. Nach Ablauf der bis 3. Oktober 2019 laufenden Frist wurde die Verfügung von der Post mit der Bemerkung "Nicht abgeholt" retourniert. Die Sicherheitsdirektion reichte am 1. Oktober 2019 die Akten ein und verzichtete in Übrigen auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig.

Die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und da sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen.

2.  

2.1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 VRG). Während der Gerichtsferien stehen die Fristen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – still. Bei Zustellung während des Fristenstillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes (Art. 146 b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] in Verbindung mit § 71 VRG). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Vorausgesetzt wird ein laufendes Prozess­rechtsverhältnis, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, für die Zustellung behördlicher Sendungen erreichbar zu sein (vgl. etwa VGr, 10. Juni 2015, SB.2015.00055, E. 3.3.1). Die sogenannte Zustellfiktion greift auch dann, wenn eine Partei ihre Zustelladresse mit dem Vermerk "postlagernd" versieht (vgl. BGr, 21. Februar 2013, 1B_64/2013, E. 3.3; VGr, 1. Februar 2017, SR.2016.00029, E. 2.2, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht). Die eingeschriebene Sendung gilt damit spätestens am letzten Tag der siebentägigen Frist ab Eingang der Sendung beim Bestimmungspostamt als zugestellt (BGE 134 V 49 E. 4). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer der Rekursinstanz wie auch dem Verwaltungsgericht als Zustelladresse "Postlagernd 8032 Zürich 32 Neumünster" angegeben hat.

2.3 Gemäss Zustellnachweis der Post wurde der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion am 6. August 2019 versendet und war am 8. August 2019 an der Abhol-/Zustellstelle 8032 Zürich 32 Neumünster abholbereit. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen darzulegen, dass der angefochtene Entscheid – wie in der Beschwerde geltend gemacht – erst am 16. August 2019 bei ihm eingegangen sei. Die Präsidialverfügung vom 24. September 2019 mit welcher der Beschwerdeführer dazu aufgefordert wurde, wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm eine Abholfrist bis 3. Oktober 2019 angesetzt, welche er verstreichen liess.

Da sich der Beschwerdeführer in einem laufenden Prozessverhältnis befindet und er mit der Zustellung behördlicher Sendungen rechnen musste, gilt der Rekursentscheid am letzten Tag der siebentätigen Frist, ab Eingang der Sendung an der Abhol-/Zustellstelle 8032 Zürich 32 Neumünster als zugestellt, das heisst am 15. August 2019. Die Beschwerdefrist hat demnach – auch unter Berücksichtigung, dass bis und mit 15. August 2019 Gerichtsferien waren – am 16. August 2019 zu laufen begonnen und lief bis 16. September 2019. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2019 erweist sich damit als verspätet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Sicherheitsdirektion die Auskunft erhalten, dass die Rekursfrist bis zum 20. September 2019 laufe, wurde von ihm auf Aufforderung der Abteilungspräsidentin hin nicht weiter substanziiert, weshalb davon auszugehen ist, dass dies eine Schutzbehauptung ist.

Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

4.  

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird. Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zur Verfügung. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 4 erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …