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Geschäftsnummer: VB.2019.00627  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 22.12.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Straf- und Massnahmenvollzug

Die vom Beschwerdegegner angeordnete Haarentnahme zur Kontrolle des Drogen- und Alkoholkonsumverbots greift zwar in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers ein (E. 3.2). Dafür besteht jedoch eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht (E. 3.3). Aufgrund des hohen Rückfallrisikos liegt es im öffentlichen Interesse, den risikorelevanten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers mittels geeigneter Kontrollen zu überwachen (E. 3.4). Die Haarentnahme erweist sich insgesamt als verhältnismässig (E. 3.5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABSTINENZ
ALKOHOLABSTINENZ
ARBEITSEXTERNAT
DROGENABSTINENZ
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GRUNDRECHT
GRUNDRECHTSEINGRIFF
HAARANALYSE
KÖRPERLICHE INTEGRITÄT
RÜCKFALLRISIKO
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 106 JVV
§ 106 Abs. III JVV
Art. 74 StGB
Art. 77a StGB
Art. 85 StGB
Art. 87 StGB
§ 20 StJVG
§ 20 Abs. II StJVG
§ 23a StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00627

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. Dezember 2009 wegen versuchten Mordes, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 6 Monaten, abzüglich 971 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet. Mit Beschluss des Bezirksgerichts I vom 24. Mai 2017 wurde diese ambulante Massnahme um weitere fünf Jahre bis zum 9. April 2022 verlängert.

Zwei Drittel der Strafe waren am 17. August 2019 verbüsst. Das Strafende fällt auf den 17. Oktober 2025. A befindet sich zum Vollzug der Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B, Haus C.

B. Mit Verfügung vom 11. März 2019 gewährte das Amt für Justizvollzug (JUV) A die Versetzung ins Arbeitsexternat des Hauses C unter anderem unter der Auflage eines Drogen- und Alkoholkonsumverbots (inkl. Cannabis), dessen Einhaltung durch das Haus C mittels geeigneter Kontrollen sicherzustellen sei. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 5. Juli 2019 verfügte das JUV, die Auflage in Ziffer 1 lit. a der Verfügung vom 11. März 2019 werde dahingehend präzisiert, dass die Einhaltung des Drogen- und Alkoholkonsumverbots (inkl. Cannabis) mittels geeigneter Kontrollen durch die Vollzugseinrichtung sowie die Bewährungs- und Vollzugsdienste zu überprüfen sei. A wurde aufgefordert, sich zwecks Kontrolle des Drogen- und Alkoholkonsumverbots am 6. August 2019 an der D-Strasse 01 in E, um 18.00 Uhr einer Haarentnahme zu unterziehen.

II.  

A erhob am 29. Juli 2019 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern gegen die Verfügung des JUV vom 5. Juli 2019 und verlangte deren Aufhebung. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. September 2019 ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.  

Mit "Rekurs" vom 18. September 2019 wandte sich A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 5. Juli 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. Da diese Eingabe weder eine Originalunterschrift noch einen rechtsgenügenden Antrag und eine rechtsgenügende Begründung enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 24. September 2019 auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine mit Originalunterschrift und im Sinn der Erwägungen verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Am 2. Oktober 2019 (Poststempel vom 4. Oktober 2019) reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein und beantragte, die Verfügung vom 6. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 22. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JUV am 31. Oktober 2019. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Soweit ersichtlich hat sich das Verwaltungsgericht bislang noch nie zur Zulässigkeit einer Haarentnahme zwecks Kontrolle des Alkohol- und/oder Drogenkonsums im Rahmen des Strafvollzugs geäussert. Es liegt damit ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Sache durch die Kammer zu beurteilen ist.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die vom Beschwerdegegner angeordnete Haarentnahme greife zwar in die körperliche Integrität und damit in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein. Sie sei aber lediglich als leichter Eingriff anzusehen. Hinzu komme, dass bei Einschränkungen von Grundrechten von Personen im Sonderstatusverhältnis (Gefangene) grundsätzlich weniger hohe Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt würden. Den sich im Strafvollzug befindlichen verurteilten Personen sei grundsätzlich der Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen verboten. Die Vollzugseinrichtung veranlasse die notwendigen Kontrollen. Zudem hätten die Insassen bei den Resozialisierungsbemühungen mitzuwirken, und Verstösse gegen den Vollzugsplan könnten geahndet werden. Insoweit sei von Belang, dass im für den Beschwerdeführer erstellten Vollzugsplan vom 2. Juli 2019 ausdrücklich die Drogen- und Alkoholabstinenz mit Kontrollbedarf vorgesehen sei. Der Beschwerdegegner sei daher grundsätzlich berechtigt gewesen, beim Beschwerdeführer eine Haaranalyse anzuordnen. Die angeordnete Massnahme liege im öffentlichen Interesse, könnten doch bei einer allfälligen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers die hochwertigen Rechtsgüter der physischen und sexuellen Integrität in schwerster Weise betroffen sein. Die Massnahme sei auch verhältnismässig. So anerkenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkohol- und Drogenkonsums als auch zur Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Die Haaranalyse sei beim Beschwerdeführer insoweit erforderlich, weil sie im Gegensatz zur Urinprobe eine lückenlose retrospektive Überprüfung der Suchmittelabstinenz über einen längeren Zeitraum zu leisten vermöge. Beim Beschwerdeführer sei eine solche lückenlose Einschätzung aufgrund seiner deliktrelevanten Alkohol- und Drogenkonsumproblematik angebracht. Dies umso mehr, als er sich im Arbeitsexternat mit höheren Freiheitsgraden befinde, sowie aufgrund seiner Haltung, dass Alkoholabstinenz weder realistisch noch erstrebenswert sei, und der mangelnden Offenheit in therapeutischer Hinsicht. Durch die angeordnete Haaranalyse werde auch der Kerngehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit nicht angetastet. Angesichts der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei den Resozialisierungsmassnahmen sei sein Einwand, wonach er sich die Haare ganz abrasieren könne, womit die Kontrolle untauglich würde, irrelevant. Ebenso wenig sei sein Einwand massgeblich, bei anderen Insassen sei keine Haaranalyse angeordnet worden: Jeder Einzelfall sei individuell und nach dem konkreten Risikoprofil und den Verpflichtungen gemäss Vollzugsplan zu beurteilen.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nie ein Verhalten an den Tag gelegt, das den Verdacht eines Alkohol- oder Drogenkonsums begründet hätte. Nur weil er sich dahingehend geäussert habe, dass eine lebenslange Alkoholabstinenz eher unrealistisch sei, bedeute dies nicht, dass er Alkohol oder Drogen konsumiere oder konsumieren wolle. Er müsse sich bereits jetzt regelmässig auf Alkohol (Atemlufttests) und Drogen (Urinproben) testen lassen. Solche Kontrollen könnten bereits heute täglich angeordnet werden, wogegen er nicht opponiere. Die angeordnete Haarprobe sei jedoch unverhältnismässig. Er sei der einzige Häftling, der eine Haarprobe abgeben müsse, obwohl andere Straftäter im Arbeitsexternat ein ähnliches Risikoprofil hätten. Dies verletze den Grundsatz des Gleichbehandlungsgebots. Sodann trage er seit jeher kurzes Haar mit einer Maximallänge von ca. 3 mm. Damit könne man lediglich den in den letzten zehn Tagen stattgefundenen Alkohol- bzw. Drogenkonsum nachweisen. Die Haaranalyse erweise sich damit als ungeeignet, um eine lückenlose Abstinenz festzustellen. Die lückenlose Abstinenz könne zudem bereits mit den heute angewandten Massnahmen festgestellt werden. Schliesslich beziehe sich die im angefochtenen Entscheid genannte Rechtsprechung auf SVG-Bestimmungen und die Wiedererteilung eines Fahrausweises. Diese Rechtsprechung sei daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es bestehe ausserdem keine gesetzliche Grundlage für eine Haarentnahme.

3.  

3.1 Beim Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ist die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 StGB). Zusammen mit dem Gefangenen wird ein Vollzugsplan erstellt, der Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung enthält (Art. 75 Abs. 3 StGB). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Nach Art. 77a Abs. 1 StGB wird die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Gemäss Ziff. 2 Abs. 3 der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber vom 7. April 2006 (Richtlinie AEX) kann die Bewilligung des Arbeitsexternats mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gemäss Ziff. 5.1.b Abs. 1 Richtlinie AEX überwacht die Vollzugseinrichtung die Einhaltung des Vollzugsplans, der Hausordnung und allfälliger ergänzender Anordnungen.

3.2 Im Fall des Beschwerdeführers wurde die Bewilligung des Arbeitsexternats mit der Auflage eines Drogen- und Alkoholkonsumverbots verbunden, dessen Einhaltung mittels geeigneter Kontrollen durch die Vollzugseinrichtung sicherzustellen sei (vorn I.A). Sodann sieht auch der Vollzugsplan des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2019 vor, dass er seinen Vollzugsalltag während des Aufenthalts im Haus C abstinent von Drogen- und Alkoholkonsum gestalte, wobei die Kontrolle mittels regelmässiger Urinproben und Atemlufttests erfolgten. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Haarentnahme greift unbestrittenermassen in die körperliche Integrität und damit in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein. Einschränkungen in die Grundrechte der persönlichen Freiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind.

3.3  

3.3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Haarentnahme lediglich als leichter Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit anzusehen, weshalb das Bundesgericht das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 112 Ia 161 E. 3a f.). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass das von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Urteil (6A.8/2007) einen Führerausweisentzug und nicht – wie vorliegend – einen Fall des Straf- und Massnahmenvollzugs betraf. Indes äusserte sich das Bundesgericht im betreffenden Urteil in allgemeiner Weise zur gesetzlichen Grundlage für eine Haarentnahme zur Kontrolle des Alkoholkonsums. Hinzu kommt, dass es im oben zitierten BGE 112 Ia 161 um eine Zwangsrasur im Rahmen eines Strafverfahrens und nicht um einen Führerausweisentzug ging. Insofern hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Haarentnahme lediglich einen leichten Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt, auch für eine Haarentnahme im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs Gültigkeit. Wie die Vor­instanz zu Recht festgehalten hat, ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer als Insasse einer Strafanstalt in einem Sonderstatusverhältnis befindet und bei der Einschränkung von Grundrechten von Personen im Sonderstatusverhältnis weniger hohe Anforderungen an die gesetzliche Grundlage gestellt werden. Dies gilt jedoch nur für Grundrechtseinschränkungen, die sich in vorhersehbarer Weise aus dem Zweck des Sonderstatusverhältnisses ergeben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 452).

3.3.2 Nach Art. 85 StGB können im Rahmen des Strafvollzugs die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden. Besteht der Verdacht, dass der Gefangene auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände verbirgt, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Die Frage, inwieweit im Rahmen von solchen Kontrollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ahndung des Drogenmissbrauchs, Urinproben oder ähnliches zur Untersuchung abgenommen werden dürfen, ist in Art. 85 StGB nicht geregelt. Die Zulässigkeit solcher Kontrollen gestützt auf Art. 85 StGB ist in der Lehre umstritten. So geht Cornelia Koller von der Zulässigkeit aus, nachdem das Bundesgericht diese Kontrollen schon aufgrund kantonaler Vorschriften, die eine Anstaltsdirektion generell zur Vornahme der erforderlichen Kontrollen ermächtigen, bejaht habe (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019 [Basler Kommentar StGB I], Art. 85 N. 7). Demgegenüber reicht Art. 85 StGB nach Benjamin F. Brägger als Rechtsgrundlage für Atemlufttests, Urinkontrollen, Blut- oder Haarentnahmen nicht aus. Vielmehr haben seiner Meinung nach die Kantone diese Grundrechtseingriffe in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln, wobei dieser gesetzgeberischen Aufgabe bislang nur die wenigsten Kantone nachgekommen seien (Benjamin F. Brägger, in: Benjamin F. Brägger [Hrsg,], Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 258; vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 85 N. 2).

3.3.3 Für den Kanton Zürich hält § 20 Abs. 2 StJVG fest, dass der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen auf die schrittweise Rückkehr in die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet ist, wobei Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen vorbehalten bleiben. Sodann können gemäss § 23a StJVG zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit oder Ordnung anstelle oder neben unmittelbarem Zwang andere Massnahmen angeordnet werden. Weder § 20 noch § 23a StJVG hält indes konkret fest, dass zur Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsums Atemlufttests, Urinproben, Blut- oder Haarentnahmen angeordnet werden dürfen. Die Zulässigkeit solcher Kontrollen ergibt sich jedoch sinngemäss aus dem StJVG sowie der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV). So ist der Alkohol- und Drogenkonsum in den Vollzugseinrichtungen verboten (vgl. § 23b Abs. 2 lit. e und g StJVG, § 106 Abs. 3 JVV). Sodann können Alkohol- und Drogentests im Einzelfall als Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen sowie zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit oder Ordnung dienen (§ 20 Abs. 2 und § 23a StJVG). Im Zusammenhang mit § 106 Abs. 3 JVV, wonach der verurteilten Person der Konsum von alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen verboten ist und die Vollzugseinrichtung die notwendigen Kontrollen veranlasst, besteht damit eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Atemlufttests, Urinproben sowie Haarentnahmen zur Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsums.

3.3.4 Mit dem Wohn- und Arbeitsexternat erreicht ein Gefangener die letzte Stufe im Strafvollzug vor der bedingten Entlassung. Das Wohn- und Arbeitsexternat kommt daher einer vorgezogenen bedingten Entlassung sehr nahe, arbeitet der Gefangene doch ausserhalb der Anstalt und wohnt er auch woanders oder, wie vorliegend, mindestens in einem von der Anstalt getrennten Gebäude mit reduzierter Überwachung. Dabei untersteht er aber weiterhin den Anordnungen und Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde. Der Hauptunterschied zur bedingten Entlassung liegt vor allem darin, dass eine Rückversetzung in den Strafvollzug noch durch die Vollstreckungsbehörde mittels Verwaltungsverfügung erfolgen kann (Benjamin F. Brägger, Basler Kommentar StGB I, Art. 77a N. 11–13a). Der Beschwerdeführer ist wohl erst im Arbeitsexternat, jedoch darf er am Wochenende ohne Urlaubsprogramm in Freiheit unterwegs sein. Bereits soll er aufgrund seiner attraktiven Wirkung gewisse Kontakte zu Frauen geknüpft haben, ohne dass er darüber aber genauer Auskunft gäbe. Ausserdem gehört seiner Ansicht nach Alkohol zu seinem Lebensstil und werde er solchen auch in Zukunft konsumieren. Zu seiner Abstinenz und seinem sozialen Umfeld werde er aber keine Auskunft geben. Dies deckt sich mit seinem Grundsatz, dass er nicht tue, was alle tun, und dass er, was er tue, auf seine Weise tue. Angesichts der Bedeutung des Alkoholkonsums auf die Rückfallgefährdung des Beschwerdeführers (dazu sogleich E. 3.4), was zum Drogen- und Alkoholkonsumverbot führte (vorn E. 3.2), und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit der aktuellen Wohnsituation im Haus C und dem Arbeitsexternat einer vorgezogenen bedingten Entlassung sehr nahe kommt, könnte sich die Grundlage für regelmässige Haaranalysen auch aus dem Recht ergeben, Weisungen analog zur bedingten Entlassung zu erlassen (Art. 87 Abs. 2 und 3 StGB). Ein Alkoholverbot zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit ist durchaus möglich, entsprechend sind es auch die nötigen Kontrollmöglichkeiten. Dabei ist ein Alkoholverbot nach dem Ausgeführten durchaus geeignet, beim Beschwerdeführer einen spezialpräventiven Zweck zu verfolgen und damit dessen Bewährungschancen insgesamt zu verbessern (dazu Marianne Heer, Basler Kommentar StGB I, Art. 62 N. 42; Cornelia Koller, ebenda, Art. 87 N. 2 f.; Martino Imperatori, ebenda, Art. 94 N. 9, 17 f.). Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Weisung erst mit der bedingten Entlassung zu verbinden wäre, wenn die Alkoholabstinenz als solche überhaupt Voraussetzung für die bedingte Entlassung bildet und feststehen muss. Auch insofern wäre daher eine rechtliche Grundlage für die Haaranalyse durchaus zu bejahen.

3.4  

3.4.1 Dres. F und G kamen im Gutachten vom 4. Dezember 2017 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit zusätzlicher narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung, eine Alkohol- und Opiatabhängigkeit – derzeit abstinent, aber unter geschützten Bedingungen – sowie ein schädlicher Gebrauch oder eine Abhängigkeit von Sedativa und Hypnotika – derzeit abstinent, aber unter geschützten Bedingungen – vorliegen. Beide Anlassdelikte seien im Wesentlichen auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen, die Alkoholabhängigkeit mit Alkoholisierungen zu beiden Tatzeitpunkten und die ausgesprochen kränkungs- und konfliktreiche, von beiden Seiten hoch ambivalente Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten zurückzuführen. Die kategorische Verweigerung einer Alkoholabstinenz nach einer etwaigen Entlassung durch den Beschwerdeführer sei als problematisch und prognostisch ungünstig anzusehen. Es bestehe ein mittelgradig bis hohes Rückfallrisiko für Gewaltdelikte. Das Risiko für Gewaltdelikte ohne direkten Opferkontakt (bspw. Drohung) sei höher einzuschätzen, insbesondere in Intimbeziehungen. Das Risiko eines erneuten sexuellen Gewaltdelikts sei als niedrig zu beurteilen. Aus dem Therapiebericht vom 8. Januar 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den risikorelevanten Alkoholkonsum bei seiner Einstellung geblieben sei, wonach (Alkohol-)Abstinenz weder realistisch noch erstrebenswert sei. Der Beschwerdeführer zeige wenig Problembewusstsein für mögliche, mit einem kontrollierten Alkoholkonsum einhergehende Risiken. Das allgemeine Rückfallrisiko für Tötungsdelikte und Sexualdelikte an Erwachsenen werde als moderat eingeschätzt. Im Rahmen des Arbeitsexternats sei von einem geringen bis moderaten Rückfallrisiko für Tötungs- und Sexualdelikte auszugehen. Auch die Fachkommission hielt im Bericht vom 4. März 2019 fest, dass der Beschwerdeführer wenig Problembewusstsein für mögliche, mit einem künftigen Alkoholkonsum einhergehende Risiken habe. Die Legalprognose werde als klar belastet erachtet. Die Versetzung ins Arbeitsexternat werde unter strikter Einhaltung "der üblichen Auflagen" befürwortet. Auch anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 15. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er nie abstinent leben und seine Ansicht hinsichtlich der wichtigen Themen (Alkohol, WAEX und Transparenz) nicht ändern werde.

3.4.2 Nach dem Gesagten besteht ein mittelgradiges bis hohes Risiko dafür, dass der Beschwerdeführer in einer künftigen Beziehung bei Enthemmung durch Alkohol- oder Drogenkonsum erneut gewalttätig werden könnte. Bei einem allfälligen Rückfall des Beschwerdeführers könnten damit die hochwertigen Rechtsgüter der physischen und sexuellen Integrität in schwerster Weise betroffen sein. Es liegt deshalb im öffentlichen Interesse, den risikorelevanten Alkoholkonsum des Beschwerdeführers mittels geeigneter Kontrollen zu überwachen.

3.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2; BGE 140 II 334 E. 3). Selbst wenn eine Analyse des Kopfhaars beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Frisur – gemäss eigenen Angaben trage er seit jeher sehr kurzes Haar mit einer Maximallänge von ca. 3 mm – nicht möglich sein sollte, erwiese sich die angeordnete Massnahme nicht als ungeeignet, ist doch eine Überprüfung der Langzeitabstinenz auch mittels einer Analyse von Körperhaaren (Brust-, Bein-, Arm- oder Barthaare) möglich (Universität Zürich Institut für Rechtsmedizin, Das Zentrum für Forensische Haaranalytik stellt sich vor..., Februar 2017, https://www.irm.uzh.ch/de/downloads/zfh/literatur.html → Broschüren, besucht am 10. Februar 2020, S. 4 f.; Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Die forensisch-toxikologische Haaranalytik, Version 12/2009, S. 7 Ziff. 2.3.3, S. 9 Ziff. 3.1; SGRM, Bestimmung von Ethylglucoronid (EtG) in Haarproben, Version 2017, S. 5 Ziff. 3.1, S. 9 Ziff. 6.5.3). Damit ist die angeordnete Haarentnahme geeignet, das Alkohol- und Drogenkonsumverbot des Beschwerdeführers mittels Haaranalyse zu überprüfen. Durch die Haaranalyse ist – im Gegensatz zu einer Urinprobe – eine lückenlose retrospektive Überprüfung der Suchtmittelabstinenz über einen längeren Zeitraum möglich. Im Urin ist ein Nachweis von Drogen und Alkohol nur zwei bis drei Tage nach dem letzten Konsum möglich. Urinkontrollen sind deshalb nur als Stichproben geeignet und können keine lückenlose und insbesondere keine längere retrospektive Einschätzung des Alkohol- und Drogenkonsums gewährleisten. Eine solche lückenlose Überprüfung erweist sich aber – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – beim Beschwerdeführer aufgrund seiner deliktrelevanten Alkohol- und Drogenkonsumproblematik sowie seiner Einstellung, dass Alkoholabstinenz weder erstrebenswert noch realistisch sei, als erforderlich. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bislang nicht positiv auf Alkohol oder Drogen getestet wurde. Die Anordnung einer Haarentnahme stellt zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Dieser wiegt jedoch nur leicht. Da Alkoholkonsum beim Beschwerdeführer einen risikorelevanten Faktor darstellt, und bei einem Rückfall die hochwertigen Rechtsgüter der physischen und sexuellen Integrität gefährdet sein könnten, ist das öffentliche Interesse an einer Überwachung des Alkohol- und Drogenkonsums des Beschwerdeführers weit höher zu gewichten als sein Interesse am Schutz seiner körperlichen Integrität. Insgesamt erweist sich die Anordnung einer Haarentnahme zur Kontrolle des Alkohol- und Drogenkonsumverbots als verhältnismässig.

3.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend macht, erweisen sich seine Ausführungen diesbezüglich als unsubstanziiert. So ergibt sich aus seinen Vorbringen nicht, inwiefern die anderen sich mit ihm im Haus C befindlichen Gefangenen ein ähnliches Risikoprofil wie er aufweisen, insbesondere hinsichtlich des risikorelevanten Alkoholkonsums sowie der Rückfallgefahr. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Ausführungen. Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass jeder Einzelfall individuell nach dem konkreten Risikoprofil und den Verpflichtungen gemäss Vollzugsplan zu beurteilen ist.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …