{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00629_2020-03-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220030&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc0537e41d137685fab5376c7e0ceae8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00629"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2019.00629"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2019.00629"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.03.2020  VB.2019.00629"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilk\u00fcndigung/Gegenstandslosigkeit | [Die Beschwerdef\u00fchrerin (Jahrgang 1959) war seit August 2011 als Lehrerin f\u00fcr die Gemeinde Regensdorf t\u00e4tig; im April 2018 verf\u00fcgte die Beschwerdegegnerin ihr gegen\u00fcber per 1. August 2018 eine Pensumsreduktion im Umfang von 4 %, wogegen die Beschwerdef\u00fchrerin an die Bildungsdirektion rekurrierte; w\u00e4hrend des Rekursverfahrens k\u00fcndigte die Beschwerdef\u00fchrerin per Ende Juli 2018, weshalb die Vorinstanz ihr Rechtsmittel als gegenstandslos geworden abschrieb.] Der (freiwillige) Verzicht auf eine Weiterbesch\u00e4ftigung nach einer als missbr\u00e4uchlich bzw. sachlich nicht gerechtfertigt beanstandeten Teilk\u00fcndigung und die Aufl\u00f6sung des davon betroffenen Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch die arbeitnehmende Person bedeuten nun nicht automatisch, dass diese kein aktuelles und praktisches Interesse an der Feststellung und insbesondere dem finanziellen Ausgleich einer allf\u00e4lligen auf die Teilk\u00fcndigung zur\u00fcckzuf\u00fchrenden immateriellen Unbill mehr h\u00e4tte. Dies hat auch f\u00fcr den vorliegend beschwerdeseitig geltend gemachten, dem \u00f6ffentlichen Personalrecht eigenen Fall einer Pensumsreduktion bzw. Teilk\u00fcndigung zu gelten, auf welche hin die betroffene arbeitnehmende Person das Anstellungsverh\u00e4ltnis ganz aufl\u00f6st, weil sie das konkrete Vorgehen der Arbeitgeberin als \"schikan\u00f6s\" bzw. sachlich nicht gerechtfertigt und die weitere Zusammenarbeit als enorm belastend auffasst (zum Ganzen E. 3.3). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin eine Abfindung nach \u00a7 26 PG verlangt, ist sodann im Grundsatz ebenfalls festzuhalten, dass ihr Rechtsschutzinteresse mit der K\u00fcndigung nicht einfach dahinfiel, zumal die Abfindung der arbeitnehmenden Person auch eine Anerkennung f\u00fcr ihre Diensttreue gew\u00e4hren und pr\u00e4ventiv gegen leichtfertige K\u00fcndigungen wirken will; f\u00fcr die Beurteilung, ob der Beschwerdef\u00fchrerin eine Abfindung geschuldet sei und gegebenenfalls in welchem Umfang, ist allerdings erstinstanzlich das Volksschulamt zust\u00e4ndig (E. 3.4). Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:23:53", "Checksum": "80b3b799e2e7f7df50dea5794b52616f"}