|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2019.00632
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1990 geborene serbische Staatsangehörige A reiste am
8. Dezember 2015 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete
hier am 17. Dezember 2015 die 1992 geborene und ebenfalls aus Serbien
stammende Schweizerin B. Hierauf wurde ihm am 26. Januar 2016 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt,
letztmals verlängert bis zum 16. Dezember 2018.
Nachdem A in seinem Verlängerungsgesuch vom 8. November
2018 die Trennung von seiner Ehefrau bekanntgegeben hatte und beide Ehegatten
dem Migrationsamt gegenüber eine Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft per 2. Mai
2018 bestätigt hatten, verweigerte das Migrationsamt am 9. Juli 2019 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 8. September 2019.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 16. August 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 20. Oktober 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 25. September 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung "ordnungsgemäss" zu
erteilen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Vorbereitung für
den Besuch einer Ausbildung gestützt auf Art. 27 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2015 (AIG) zu erteilen. Weiter
ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Getrennte Wohnorte schliessen
bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden
Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht
werden können, so wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre
Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in
Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend
gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen
unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein
wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76
VZAE vor. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens
und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der
Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG
und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, dem ausländischen Ehepartner so
lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig
gescheitert ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen
lassen, ob und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche
Anstrengungen sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen
haben (BVGr, 15. Mai 2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer
Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von
den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 2.4, mit
Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin
freundschaftliche oder gar sporadische intime Kontakte unterhalten (vgl. BGr,
18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011,
2C_231/2011, E. 4.6; Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 49 AIG N. 2).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der
Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Für die Berechnung
der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II
345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat
verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht
berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August
2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er trotz Trennung in regelmässigen Kontakt
zu seiner Ehefrau stehe, die Ehe(-Gemeinschaft) nicht definitiv gescheitert,
der wechselseitige Ehewille nicht erloschen und mit einer Versöhnung bzw.
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens jederzeit zu rechnen sei. Deshalb verfüge
er weiterhin über einen ehelichen, zumindest aber über einen nachehelichen
Aufenthaltsanspruch.
2.3 Gemäss
übereinstimmenden Angaben der Ehegatten hat der Beschwerdeführer sich am
2. Mai 2018 von seiner Ehefrau getrennt, ohne dass das eheliche
Zusammenleben inzwischen wiederaufgenommen worden ist. In ihren Stellungnahmen
gegenüber dem Migrationsamt vom 7. Dezember 2018 machten beide Ehegatten
"unüberbrückbare Differenzen" für die Trennung verantwortlich, wobei
sie beide eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht ausschlossen und
fortdauernde telefonische sowie gelegentliche persönliche Kontakte bestätigten.
Nach Mutmassungen des Beschwerdeführers wurde seine Ehefrau von ihrer Familie
zur Beendigung der Beziehung gedrängt.
Aufgrund der langen Trennungsdauer von rund 1 ½ Jahren muss jedoch
unabhängig vom Ehewillen der Beteiligten und den fortbestehenden
freundschaftlichen Kontakten von einer definitiven Trennung per 2. Mai
2018 ausgegangen werden, zumal keinerlei konkrete Schritte zur Wiederaufnahme
des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen wurden. Selbst wenn die Familie der
Ehefrau den Beschwerdeführer abgelehnt und auf eine Beendigung der Beziehung
gedrängt haben sollte, bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass die Trennung der
Ehegatten fremdbestimmt und gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte
(vgl. auch VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001, E. 3.2.4). Kommt hinzu,
dass beide Ehegatten ihre ehelichen Differenzen als "unüberbrückbar"
bezeichneten, was eine Wiederannäherung unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Damit hat die gelebte eheliche Gemeinschaft längstens vom 17. Dezember 2015
(Hochzeitstag) bis zum 2. Mai 2018 (Trennungstag) gedauert, mithin weniger
als die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei
Jahre. Mangels fortbestehender und intakter Ehegemeinschaft kann der
Beschwerdeführer somit weder aus dem konventions- und verfassungsmässig
geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch
nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert wiederum unabhängig von
den bislang erbrachten Integrationsleistungen an den zeitlichen
Voraussetzungen.
3.
3.1 Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE
137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die
Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im
Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.
3.2 Der
Beschwerdeführer beruft sich auf einen (nachehelichen) Härtefall im Sinn der
genannten Bestimmungen, da seine Wiedereingliederung im Heimatland erschwert
sei, nachdem er im Vertrauen auf ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz seine
akademische Berufskarriere in Serbien geopfert und sich zur Fortsetzung seiner
Ausbildung als … intensiv mit der hiesigen Sprache beschäftigt habe. Eine
Bewilligungsverweigerung sei zudem unverhältnismässig, nachdem er sich in der
Schweiz bestens integriert, seinen Lebensmittelpunkt hierher verlegt und hier
auch die Fortsetzung seiner akademischen Karriere geplant habe. In Bezug auf
den letztgenannten Punkt ersucht er überdies eventualiter um eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung bzw. "Ausbildungsvorbereitung"
nach Art. 27 AIG.
3.3 Der
Beschwerdeführer ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen. Soweit
aus den Akten ersichtlich ist, geht seine sprachliche, soziale und
wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus:
Während er in Serbien über ein abgeschlossenes und anerkanntes Studium als …
verfügt, war er – soweit aus den Akten ersichtlich – in der Schweiz bislang
lediglich als Hilfsarbeiter bzw. Strassenbauer tätig. Dass er Deutschkurse
besucht, in der Schweiz – bis auf ein Bagatelldelikt – nie straffällig geworden
ist und hier einem existenzsichernden Erwerb nachgeht, kann ohne Weiteres
erwartet werden und lässt noch nicht auf eine besonders gelungene Integration
schliessen.
Seine Pläne für das Studium in der Schweiz nahm er erst auf,
nachdem die Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltsbewilligung abgelaufen und ihm
die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden
war. So gab er bei seinem Verlängerungsgesuch vom 8. November 2018 als
Aufenthaltsweck noch "übrige Erwerbstätigkeit" an. Mangels
hinreichender Sprachkenntnisse erfüllt er derzeit nicht die persönlichen
Voraussetzungen zur Aufnahme seines geplanten Studiums der …-Wissenschaften an
der C-Hochschule, was gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG einer
Bewilligungserteilung zu Ausbildungszwecken entgegensteht. Der reguläre Umfang
seines Studiums umfasst zudem gemäss Bestätigung der C-Hochschule vom 12. März
2019 120 ECTS-Punkte, womit bei der angestrebten Studiendauer von maximal
9 Semestern neben dem Studium höchstens ein Teilzeiterwerb möglich wäre.
Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, dass er zur Finanzierung seines Studiums
in der Lage ist (vgl. Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung
mit Art. 23 Abs. 1 VZAE). Gemäss eigenen Angaben vom 18. Juni
2019 hat er sich beim RAV angemeldet. Eine Bewilligungserteilung zu
Ausbildungszwecken fällt damit von vornherein ausser Betracht, weshalb
offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer seine Pläne für das Studium im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen
Vorschriften vorschiebt (vgl. dazu auch Art. 23 Abs. 2 VZAE).
Jedenfalls ist er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt, dass ihm die
Reintegration in Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann vermag weder das
enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz noch die generell
schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat einen Härtefall zu
begründen, zumal letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur
gescheiterten Ehegemeinschaft steht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2).
Damit ist weder ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
ersichtlich. Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
eine Zulassung zu Ausbildungs- oder Weiterbildungszwecken nach Art. 27
AIG.
4.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,
hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).
Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form
unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven
hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch
verhältnismässig.
Weitere Gründe, die einer Bewilligungsverweigerung
entgegenstehen, werden zumindest vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …