|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00633  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Hängebrücke über ein Landschaftsschutzobjekt von überkommunaler Bedeutung: Notwendigkeit einer Begutachtung durch die NHK

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz ist nach Art. 12 Abs. 2 NHG zur Beschwerde berechtigt (E. 1.2). Die kommunale Richtplanung (Verkehrsplan) kann im Beschwerdeverfahren akzessorisch überprüft werden (E. 1.3, 4.4).
Die geplante Fussgängerbrücke widerspricht weder der kantonalen noch der regionalen Richtplanung (E. 4).
Wann ein Projekt als grössere Baute oder Anlage im Bereich eines Schutzobjekts von überkommunaler Bedeutung zu betrachten ist, welche nach § 3 Abs. 1 lit. d VSVK zwingend der Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission gemäss § 216 PBG bedarf, bestimmt sich nach der Grösse der Baute sowie - in nicht eindeutigen Fällen - insbesondere auch nach deren potenziellen Einwirkungen auf das Schutzobjekt (E. 6.3). Die geplante Brücke in über 40 m Höhe ist mit einer Länge von 180 m und einer Breite von 2,5 m auch bei filigraner Gestaltung doch ein unübersehbar solides Bauwerk von erheblichem Format und zudem die erste und einzige Querverbindung über das Landschaftsschutzobjekt, was zu einer Störung in der dritten Dimension führen wird (E. 6.4.2). Die Auswirkungen des Brückenprojekts wurden weder in landschaftlicher noch naturschutzrechtlicher Hinsicht je beurteilt (E. 6.4.3). Insgesamt ist eine höhere Besucherfrequenz zu erwarten, weshalb auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der geplanten Brücke auf das Schutzobjekt von einer grösseren Baute auszugehen ist (E. 6.4.4). Das Projekt ist deshalb von der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) zu begutachten (E. 6.5).
Das Projekt bedarf zudem einer (bislang noch nicht erteilten) waldrechtlichen Rodungsbewilligung (E. 7). Ob ein öffentliches Interesse dasjenige an der Walderhaltung im konkreten Fall überwiegt, bestimmt sich nach Umfang und Intensität der Beanspruchung des Waldbodens sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung des Schutzziels des Waldes. Die im Rahmen derBewilligung des Brückenprojekts und für die Erteilung einer waldrechtlichen Rodungsbewilligung notwendige Interessenabwägung kann erst nach Vorliegen des Gutachtens der NHK vorgenommen werden (E. 7.4). Gutheissung soweit Eintreten; Rückweisung an die Gemeinde.
 
Stichworte:
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
BEEINTRÄCHTIGUNG
BEGUTACHTUNGSPFLICHT
BRÜCKE
BUNDESAUFGABEN
EINWIRKUNG
ERHOLUNGSGEBIET
FUSSGÄNGERBRÜCKE
GUTACHTEN
IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE
INTERESSENABWÄGUNG
INVENTAREINTRAG
KANTONALER RICHTPLAN
LANDSCHAFTSFÖRDERUNGSGEBIET
LANDSCHAFTSSCHUTZ
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
REGIONALER RICHTPLAN
RODUNG
RODUNGSBEWILLIGUNG
SACHVERSTÄNDIGENKOMMISSION
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZZWECK
SONDERNUTZUNGSPLAN
STRASSENPROJEKT
ÜBERKOMMUNALE SCHUTZOBJEKTE
VERKEHRSPLAN
WALD
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. II BV
Art. 2 Abs. II KNHV
Art. 2a Abs. II KNHV
Art. 19 Abs. I KNHV
Art. 2 Abs. I lit. b NHG
Art. 5 Abs. I NHG
Art. 6 Abs. I NHG
Art. 12 Abs. I NHG
Art. 12 Abs. I lit. b NHG
§ 19 Abs. II PBG
§ 20 Abs. I PBG
§ 30 Abs. II PBG
§ 30 Abs. IV PBG
§ 31 Abs. II PBG
§ 203 Abs. I PBG
§ 204 Abs. II PBG
§ 216 Abs. I PBG
§ 216 Abs. II PBG
§ 309 Abs. II PBG
§ 338b PBG
§ 3 Abs. I lit. d SachverständigenkommissionenV
§ 15 Abs. II StrassG
§ 41 Abs. I StrassG
Art. 1 Abs. I WaG
Art. 4 WaG
Art. 5 Abs. I WaG
Art. 5 Abs. II WaG
Art. 6 Abs. I lit. b WaG
Art. 16 Abs. I WaG
§ 10 WaldG
Art. 4 lit. a WaV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00633

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 14. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Gemeinderat Küsnacht,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Gemeinde Küsnacht plant, den Dorfteil Itschnach (Richtung Zumikon) auf Höhe des Schübelweihers mit dem Dorfteil Allmend (Richtung Forch) mittels einer das Küsnachter Tobel überspannenden Fussgängerbrücke (Spannbrücke) von 180 m Länge zu verbinden. Auf Antrag des Gemeinderats Küsnacht wurden dafür die Festlegungen im kommunalen Richtplan Verkehr um den Eintrag "Fussgängerbrücke Küsnachter Tobel inkl. den beiden Zugängen im Gebiet Buckwis bzw. Palmenraintobel (geplant)" ergänzt. An der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2018 setzten die Stimmberechtigten der Gemeinde Küsnacht unter anderen die nötige Teilrevision des kommunalen Richtplans Verkehr fest und genehmigten den Bericht über die nichtberücksichtigten Einwendungen gegen die Teilrevision (mit 399 Ja- zu 209 Nein-Stimmen). Gegen diesen am 21. Juni 2018 publizierten Entscheid der Gemeindeversammlung wurde kein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben. Auf Begehren der Gemeinde Küsnacht genehmigte die Baudirektion des Kantons Zürich die Teilrevision der kommunalen Richtplanung mit Verfügung vom 13. August 2018.

B. Bereits mit Beschluss vom 13. Juni 2018 – unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2018 zur erwähnten Teilrevision des kommunalen Verkehrsrichtplans – hatte der Gemeinderat Küsnacht das Projekt "Fussgängerbrücke über das Tobel" zur öffentlichen Planauflage verabschiedet. Mit am 21. Juni 2018 erfolgter Publikation eröffnete der Gemeinderat Küsnacht der Bevölkerung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nach § 13 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) die Möglichkeit, das Projekt "Fussgängerbrücke Küsnachter Tobel", bestehend aus dem Technischen Bericht, dem Bauwerks- und dem Detailplan, auf der Gemeindeverwaltung einzusehen und dagegen Einwendungen zu erheben.

Im Mitwirkungsverfahren verlangten BirdLife Zürich, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und C je den Verzicht auf den Bau einer Hängebrücke im Küsnachter Tobel, was die Abteilung Tiefbau der Gemeinde Küsnacht im Bericht zu den Einwendungen vom 5. Oktober 2018 ablehnte. Mit den erwähnten Verbänden (zusätzlich pro natura Zürich) unternahm der Gemeinderat Küsnacht am 1. Oktober 2018 einen Augenschein am vorgesehenen Standort der Hängebrücke. Die Baudirektion erteilte mit Gesamtverfügung vom 31. August 2018 die für den Bau der Spannbrücke notwendigen Bewilligungen und Konzessionen der verschiedenen zuständigen Ämter unter Nebenbestimmungen. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 genehmigte der Gemeinderat Küsnacht den Bericht zu den Einwendungen und verabschiedete diesen, das Projekt "Fussgängerbrücke über das Tobel" sowie die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 31. August 2018 zur öffentlichen Planauflage. Die Publikation des Projektes erfolgte am 18. Oktober 2018 mit Eröffnung des Einspracheverfahrens (§§ 16 und 17 StrG).

C. Mit Eingaben vom 23. Oktober und 16. November 2018 erhob die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Einsprache beim Gemeinderat Küsnacht, im Wesentlichen mit den Anträgen, das Baugesuch sei abzuweisen, die Festsetzung des Brückenbauprojekts sei zu verweigern, die genehmigenden Verfügungen der zuständigen kantonalen Stellen seien aufzuheben und Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen für Natur- und Heimatschutz einzuholen. Der Gemeinderat Küsnacht lehnte, gestützt auf den Bericht zu den Einsprachen vom 16. Januar 2019, die verschiedenen Anträge ab, soweit er darauf eintrat, und setzte das Projekt "Fussgängerbrücke über das Tobel" unter demselben Datum fest, was unter dem 24. Januar 2019 publiziert wurde.

II.  

Am 25. Februar 2019 erhob die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Rekurs am Baurekursgericht des Kantons Zürich und verlangte die Aufhebung des Entscheids des Gemeinderats Küsnacht vom 16. Januar 2019 sowie der Gesamtverfügung der Baudirektion vom 31. August 2018. Die Projektfestsetzung und die erteilten Bewilligungen für das Projekt Fussgängerbrücke im Küsnachter Tobel seien zu verweigern. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Ferner seien die Teilrevision des kommunalen Richtplans Verkehr gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung Küsnacht vom 18. Juni 2018 und die dazu gehörende Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 13. August 2018 aufzuheben. Schliesslich sei ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) einzuholen und ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde Küsnacht und des Kantons Zürich. Die Baudirektion verlangte mit Eingabe vom 2. April 2019 unter Verweis auf die Mitberichte der verschiedenen beteiligten Ämter die Abweisung des Rekurses. Die Gemeinde Küsnacht beantragte mit Eingabe vom 4. April 2019 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz hielt in der Replik vom 6. Mai 2019 an ihren Anträgen fest, ebenso das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) und der Gemeinderat Küsnacht an ihren gegenteiligen je mit Duplik vom 22. Mai 2019 und 3. Juni 2019. Am 25. Juni 2019 fand ein Augenschein statt. Mit Entscheid vom 30. August 2019 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz.

III.  

Dagegen liess die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz am 23. September 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 13. August 2019 aufzuheben. Das Projekt sei zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz(en) zurückzuweisen. Insbesondere sei ein Gutachten der NHK einzuholen. Eventualiter seien die Projektfestsetzung und die erteilten Bewilligungen zu verweigern. Schliesslich sei die Teilrevision des kommunalen Richtplans Verkehr gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung Küsnacht vom 18. Juni 2018 und die dazugehörige Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 13. August 2018 vorfrageweise zu überprüfen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen bzw. zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt von 7,7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Baudirektion beantragte mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Mitberichte der verschiedenen beteiligten Ämter die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Gemeinderat Küsnacht mit Eingabe vom 29. Oktober 2019. Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz hielt mit Replik vom 12. November 2019 an ihrem Standpunkt fest. Mit Eingaben vom 2. Dezember und 16. Dezember 2019 bekräftigten der Gemeinderat Küsnacht und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz je ihren eingenommenen Standpunkt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 1 StrG gelten als Strassen auch Plätze und Wege, insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege. Das vorliegende Verfahren betrifft somit die Bewilligung eines Strassenprojektes im Sinn von § 1 StrG. Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand (hier Gemeinderat) festgesetzt (§ 15 Abs. 2 StrG). Anordnungen, die in Anwendung des Strassengesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden (§ 41 Abs. 1 StrG). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 13. August 2019 nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) steht das Beschwerderecht gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden gemäss lit. b den Organisationen zu, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, sofern die Organisation gesamtschweizerisch tätig ist und rein ideelle Zwecke verfolgt. Wie sich aus der Gesetzessystematik und der Rechtsprechung ergibt, steht diese ideelle Verbandsbeschwerde nur offen, soweit der angefochtene Entscheid die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG betrifft (BGE 139 II 271 E. 3; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 153; Peter M. Keller in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl-Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. A., Zürich etc. 2019 [Kommentar NHG], Art. 12 N. 5). Zu den Bundesaufgaben zählen unter anderem die Erteilung von Rodungsbewilligungen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b NHG), der Gewässerschutz sowie der Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (Art. 18 ff. NHG). Die Festsetzung von Sondernutzungsplänen gilt unter anderem dann als Bundesaufgabe, wenn sie planerische Anordnungen enthält, die in Bezug auf Ausmass und konkrete Lage der zulässigen baulichen Veränderungen bereits entscheidende Elemente einer Baubewilligung enthalten (BGr, 6. Dezember 2007, 1C_153/2007, E. 1.3; Zufferey, Kommentar NHG, Art. 2 N. 31), was für das vorliegende Strassenprojekt zutrifft (§ 309 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG]), weshalb dieses einen Sondernutzungsplan mit einem derart hohen Konkretisierungsgrad darstellt, dass er materiell einer Baubewilligung entspricht (vgl. VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00193 E. 1.2; RB 2006 Nr. 60). Das angefochtene Strassenprojekt stellt demnach eine Verfügung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 NHG dar, die in Erfüllung einer Bundesaufgabe ergangen ist. Nach Art. 12 Abs. 2 NHG steht den Organisationen das Beschwerderecht nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. Die Beschwerdeführerin, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, wurde 1970 gegründet. Gemäss Art. 2 der (per 13. Juni 2000 revidierten) Statuten strebt sie die Erhaltung, Pflege und Aufwertung der schützenswerten Landschaft an und verfolgt das Ziel, die natürlichen und kulturellen Werte der Landschaft zu sichern, zu fördern und wo nötig wiederherzustellen. Nach der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 ist die Beschwerdeführerin unter anderem nach Art. 12 NHG beschwerdeberechtigt, umso mehr, als sie mit ihrem Standpunkt im Rekursverfahren unterlag. Darüber hinaus kommt ihr – unabhängig vom Vorliegen einer Bundesaufgabe – auch das Beschwerderecht nach § 338b PBG zu, da die gesamtschweizerisch tätige Organisation auch gesamtkantonal tätig ist. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben.

1.3 Im Unterschied zum Rekursverfahren verlangt die Beschwerdeführerin nicht mehr die Aufhebung, sondern die vorfrageweise Überprüfung der Teilrevision des kommunalen Richtplans (Beschluss der Gemeindeversammlung Küsnacht vom 18. Juni 2018; Genehmigungsverfügung der Baudirektion vom 13. August 2018; vorn I.A). Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) und § 19 Abs. 1 PBG sind die Richtpläne (nur) behördenverbindlich (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 222; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 2. A., Zürich/St. Gallen 2017, S. 28; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, Rz. 2.2.7). Nach § 19 Abs. 2 PBG kann die Recht- und Zweckmässigkeit der Festlegungen der Richtpläne bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittelverfahren angefochten und im Genehmigungsverfahren überprüft werden (dazu BEZ 2009 Nr. 34 E. 5; VGr, 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 6.5.1; VGR, 22. März 2006, VB.2005.00576, E. 2.3). Im Kanton Zürich stellen die in §§ 12 ff. StrG vorgesehenen Strassenprojektpläne Sondernutzungspläne dar (Haller/Karlen, Rz. 325, 705). Insofern steht der von der Beschwerdeführerin beantragten akzessorischen Überprüfung der kommunalen Richtplanung (Verkehrsplan) nichts entgegen (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 37). Dem Verwaltungsgericht steht dieses Überprüfungsrecht zu (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 37).

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin erwähnt, dass mit der behaupteten Gefährdung des Inventarobjekts durch das strittige Bauvorhaben nun Anlass dazu bestünde, den Inventarperimeter durch Gemeinde und/oder Kanton verbindlich unter Schutz zu stellen, ginge Solches über den Streitgegenstand hinaus, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Zu beurteilen ist einzig die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen das Strassenprojekt bewilligt werden kann.

2.  

2.1 Art. 2 Abs. 1 NHG umschreibt unter Hinweis auf – heute – Art. 78 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als Erfüllung einer Bundesaufgabe zusammengefasst die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen (etwa zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen) und die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen (wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Anlagen des Gewässerschutzes und weiterer). Grundsätzlich nicht als Bundesaufgabe gelten dagegen die Nutzungsplanung und die Erteilung von Baubewilligungen, sofern sich Gegenteiliges nicht aus einer anderen bundesrechtlichen Regelung ergibt (Nina Dajcar in: Alain Griffel/Hans U. Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Rz. 4.102).

2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund und die Kantone bei Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz die Kantone zuständig. Mit dieser Bestimmung werden kantonale Behörden nur verpflichtet, soweit sie eine Bundesaufgabe erfüllen; nur insoweit entfalten Art. 3 und 6 NHG direkte Wirkung (Arnold Marti in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 78 Rz. 9). Im Bereich Landschaftsschutz gibt es für die Kantone dagegen keine verbindlichen bundesrechtlichen Vorgaben. Sie verfügen diesbezüglich über einen gewissen Spielraum, weshalb dort auch immer das kantonale Recht zu beachten ist (Dajcar, Rz. 4.101 f.; Rz. 4.121–123).

2.3 Die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar des Bundes ist zwar unabdingbare Voraussetzung für einen verstärkten Schutz nach Art. 6 NHG sowie für die Begutachtungspflicht nach Art. 7 NHG. Hingegen statuiert die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventar­objektes nichts geändert werden darf. Die in Art. 6 Abs. 1 NHG geforderte "ungeschmälerte Erhaltung" bezieht sich insbesondere auf die gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG verlangte genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie den anzustrebenden Schutz. Grundsätzlich soll der durch die Inventarisierung angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden. Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht, dass ihnen nationale Bedeutung zuerkannt wurde. Der Zustand der betroffenen Objekte soll gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden, und allfällige geringfügige Nachteile müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden. Eine zentrale Rolle kommt hierbei den objektspezifischen Schutzzielen zu, was voraussetzt, dass zuerst einmal Klarheit darüber besteht, was genau geschützt ist und wie es zu schützen ist; nur dann kann es ungeschmälert erhalten werden. Nicht jede Beeinträchtigung eines Schutzziels führt somit zu einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung. Vielmehr muss die drohende Beeinträchtigung schwerwiegend sein und das Objekt in zentralen Bereichen treffen (Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Art. 6 Rz. 4–7, N. 18).

2.4 Auf kantonaler Ebene sind nach § 203 Abs. 1 PBG Schutzobjekte im vorliegenden Zusammenhang unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer samt Ufer und Bewachsung (lit. a), Aussichtslagen und Aussichtspunkte (lit. b) oder Gebiete von archäologischer Bedeutung (lit. d). Über die Schutzobjekte erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Staat, Gemeinden und Weitere haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG). Gemäss § 211 Abs. 1 PBG trifft die zuständige Direktion (Baudirektion; § 2a Abs. 2 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]) die Schutzmassnahmen für Objekte, denen über den Gemeindebann hinausgehende Bedeutung zukommt. Sie hört dazu die Gemeinde und den regionalen Planungsverband an.

2.5 Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht nach § 204 PBG schon ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme in ein Inventar und ist etwa bei der Errichtung von Bauten und Erteilung von Bewilligungen – hier soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit zusteht – zu beachten (§ 1 KNHV). Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Heimatschutzes berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss § 1 KNHV, lädt die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fachstellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein (§ 2 Abs. 2 KNHV). Gemäss § 216 Abs. 1 und 2 PBG bestellt der Regierungsrat eine oder mehrere Kommissionen von Sachverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes beraten. Der Regierungsrat überträgt ihnen wichtige Fragen von überkommunaler Bedeutung zur Begutachtung; es können ihnen auch weitere begutachtende Aufgaben zugewiesen werden. Die Baudirektion entscheidet über ein Gesuch um Erstattung einer Stellungnahme einer der Kommissionen nach § 1 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK; Natur- und Heimatschutzkommission [NHK]; Denkmalpflegekommission [KDK]; Archäologiekommission [AK]; § 1 lit. a–c VSVK). Nach § 3 Abs. 1 VSVK nehmen die Kommissionen zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung Stellung, im vorliegenden Zusammenhang (lit. d) die NHK zu Projekten des Kantons und der Gemeinden für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung.

2.6 Zu einer Strasse gehören nach § 3 StrG neben den Flächen für den fliessenden und ruhenden öffentlichen Verkehr alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere (neben anderen) Kunstbauten, Futter und Stützmauern (lit. b) sowie Beleuchtungsanlagen (lit. g). Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen sowie Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und Wege jeder Art, soweit sie notwendige Verbindungen und deren bisherige Funktionstüchtigkeit erhalten (§ 7 Abs. 1 und 2 lit. a StrG). Die Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanlagen und die Erteilung von wasserrechtlichen Konzessionen (neben anderen) schliessen die baurechtliche Bewilligung mit ein (§ 309 Abs. 2 PBG). Oberflächengewässer wie Flüsse und Bäche umfassen das Bett mit Uferböschungen, Vorländern und Dämmen einschliesslich des darin stehenden oder fliessenden Wassers, das darunter liegende Erdreich und die Luftsäule (§ 3 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]).

3.  

3.1 Die Gemeinde Küsnacht zieht sich vom Zürichsee den Hang hinauf bis nach Zumikon und Forch. Etwas unterhalb des Weilers Gössikon am Südrand von Zumikon biegt der Küsnachter Dorfbach nach Südwesten ab und fliesst durch das stark eingekerbte und bewaldete Küsnachter Tobel. Dieses teilt die Gemeinde Küsnacht in zwei Teile: Der Teil westlich des Küsnachter Tobels ist aufsteigend über den Dorfteil Itschnach bis nach Zumikon zusammenhängend überbaut. Im Teil östlich des Küsnachter Tobels endet die Besiedlung auf Höhe der Allmend Küsnacht und wird von Wald, aufsteigend zu den verschiedenen Weilern ab Limberg bis Forch auch von landwirtschaftlichen Grundstücken geprägt. Die Dorfteile Itschnach und Allmend liegen etwa auf gleicher Höhe, voneinander getrennt durch das Küsnachter Tobel.

3.2 Neben dem in Itschnach gelegenen Schübelweiher und dem etwas höher, näher zu Zollikon gelegenen Rumensee (Naturschutzobjekte) ist das Küsnachter Tobel als Landschaftsschutzobjekt von kantonaler Bedeutung im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung eingetragen. Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Landschaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorlandschaften, bedeutende geologische Formationen (u. a. aufgeschlossene Gesteinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende Elemente bestimmter Kulturformen (z. B. Rebberge), Heckenlandschaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder andere landschaftsprägende Ele­mente (§ 19 Abs. 1 KNHV). Entsprechend lautet der Inventareintrag:

"Vom oberen Ende des Lättenbachtobels bis hinunter ins Oberdorf ist an den Tobelhängen und auch im Bachbett an zahlreichen Stellen die Obere Süsswassermolasse aufgeschlossen. Sie umfasst hier bunte Mergel sowie mehrere Niveaux von Sandsteinbänken, in denen oft Knauer, d.h. besser zementierte Partien, auftreten. Besonderheiten sind ein fossilführender Sandstein und der berühmte Bentonithorizont.

Auf der Höhe von Itschnach schaltet sich eine eiszeitliche Schotterrinne mit vielen Höhlen ein.

Ausser dem riesigen Alexanderstein sind Findlinge des Linthgletschers selten und klein.

Der Bachlauf und die naturnahen Tobelhänge weisen als vielfältiges Biotopgefüge eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt auf.

Typische Tobelvegetation mit floristischen Kostbarkeiten.

Gebirgsstelze, Wasseramsel (mind. 3 P.), Goldammer, Neuntöter, Schwarzspecht. Gäste: Graureiher, Eisvogel.

Grasfrosch (laicht in gewissen Bachabschnitten), Feuersalamander."

Als Einzelobjekte des Eintrags zum Küsnachter Tobel wurden weiter ins Inventar aufgenommen ein Schottervorkommen im Tobelabschnitt ESE Itschnach, Molasseaufschlüsse Wulp (Westflanke Wulp), fossilführender Sandstein am linksseitigen Hang auf 400 m Länge (Kote 500-510), der Alexanderstein, ein etwa 100 m3 umfassender erratischer Block aus Leitgestein des Linthgletschers, Burgmauern aus Findlingen (Burgruine Wulp) und der Südhang Tobelmüli. Als Ziel ist formuliert:

"Ungeschmälerte Erhaltung des Küsnachtertobels mit seinen ausserordentlich bedeutungsvollen geologischen Erscheinungsformen und in seiner biologischen Reichhaltigkeit als naturnahes, erlebnisreiches Naherholungsgebiet sowie geologisches und biologisches Lehr- und Anschauungsobjekt.

Massnahmen:

Keine beeinträchtigenden Geländeveränderungen und Bachverbauungen. Unterbindung von Bentonitentnahmen und Ausbeutung von fossilienhaltigen Schichten. Schaffung von Tümpelbiotopen in Hangmulden für eine Vielzahl von Kleinlebewesen solcher Standorte."

Die Gemeinde Küsnacht inventarisierte ihrerseits einzelne Objekte als kommunale Naturschutzobjekte unter anderem im Küsnachtertobel.

3.3 Gemäss dem kantonalen Richtplan vom 22. Oktober 2018 ist das Küsnachtertobel nicht als Landschaftsschutzgebiet, sondern als Landschaftsförderungsgebiet von kantonaler Bedeutung erfasst. Landschaftsförderungsgebiete umfassen ausgeprägt multifunktionale Landschaften, die sich insbesondere durch ihre Eigenart, Natürlichkeit und ihren Erholungswert auszeichnen. Sie sollen insgesamt in ihrem jeweiligen speziellen Charakter erhalten und weiterentwickelt werden. Für das Küsnachter Tobel lauten diese Förderschwerpunkte: Rebberge erhalten (Landwirtschaft), Moore und Trockenstandorte aufwerten und vernetzen (Naturschutz), attraktive Fuss- und Velowege fördern (Erholung) und Aussichtspunkte und Aussichtslagen unverbaut erhalten, Obstgärten erhalten (Landschaftsbild; dazu Richtplantext, Ziffn. 3.8.1, 3.8.2 Eintrag Nr. 6).

3.4 Im regionalen Richtplan Pfannenstil vom 19. Dezember 2018 wird das Küsnachter Tobel in verschiedener Hinsicht aufgeführt. Mit Bezug auf Feuchtbiotope und Fliessgewässer gilt es als Potenzialgebiet zur spezifischen Erweiterung wertvoller Lebensräume, was im Rahmen notwendiger Interessenabwägungen zu berücksichtigen ist (Richtplantext Ziff. 3.6.2 Tabelle 20; Ziff. 3.6.3 lit. b). Das Küsnachter Tobel ist weiter als Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung eingetragen. Landschaftsschutzgebiete sind ausgewählte Gebiete (inkl. Waldareale) mit besonderer Vielfalt, Schönheit, Naturnähe, Ökologie und Eigenart der verschiedenen Landschaften. Diese Gebiete sollen vielfältige Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen sein (Richtplantext Ziff. 3.7; dazu auch vorn E. 3.2). Ziele für solche Gebiete sind: besonders wertvolle Landschaftsräume und Landschaftselemente vor der Bebauung oder anderweitigen negativen Einflüssen zu schützen; Gebiete für die naturnahe Erholung gezielt zu entwickeln und aufzuwerten; und eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, zu fördern und sicherzustellen (Richtplantext Ziff. 3.7.1; Tabelle 21).

Das Küsnachter Tobel gilt nicht als Erholungsgebiet von regionaler Bedeutung (Richtplantext Ziff. 3.4.2; Tabelle 14). Hingegen gilt es als Vorranggebiet, in dem grundsätzlich eine extensive Erholung vorgesehen ist, bei zu intensiver Erholungsnutzung aber ein Konflikt mit den Anliegen des Naturschutzes sehr wahrscheinlich ist. Hier ist eine natur- und landschaftsorientierte Erholung in überkommunaler Abstimmung vorgesehen, und entsprechend sind keine Massnahmen zur weiteren Attraktivitätssteigerung zugunsten der Erholungsnutzung vorzusehen (Richtplantext Ziff. 3.4.2, Tabelle 16 Eintrag e11).

3.5 Das Strassenprojekt sieht eine Fussgängerbrücke mit einer Länge von rund 180 m in Höhe von ca. 45 m an der höchsten Stelle über dem Küsnachter Tobel vor, um die Ortsteile Itschnach und Allmend mit einander zu verbinden, und überwindet eine Höhendifferenz von 6 m Richtung Allmend. Die Gehwegbreite beträgt 1,40 m. Das primäre Tragwerk der Spannbrücke besteht aus zwei zu einander voll verschlossenen Spiralseilen mit 95 mm Durchmesser. Daran werden alle 3 m die U-förmigen Querkonstruktionen, ca. 2.30 m breit, angehängt (insgesamt 60 Elemente). Der Gehweg besteht aus Sicherheitsrosten. Das nördliche Widerlager (beim Schübelweiher) steht direkt am bestehenden Waldweg (Sackweg) am Rand der Freihaltezone. Das südliche Widerlager erfordert leichte Anpassungen und einen Zugang zum bestehenden Waldweg (ca. 14 m). Sichtbar erscheinen die Widerlager mit einer Höhe von bis 1,60 m; sie beanspruchen eine Grundfläche von insgesamt 20 m2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz unterschied zwischen Landschaftsschutz- und Landschaftsförderungsgebieten; letzterwähnte sollen auch weiterentwickelt werden. Dem Küsnachter Tobel komme eine wichtige Erholungsfunktion zu. Mit der Zielsetzung der Erholungsfunktion sei die Erstellung einer filigran gehaltenen Brücke ohne Weiteres vereinbar.

Die Beschwerdeführerin verlangt dagegen eine vorfrageweise Überprüfung der Revision des kommunalen Richtplans Verkehr, weil dieser Richtplaneintrag mit dem Schutzziel des Inventareintrags nicht in Einklang zu bringen sei. Die Vorinstanz habe das Küsnachter Tobel fälschlicherweise nur als Landschaftsförderungsgebiet beurteilt, was jedoch mit dem Schutzziel gemäss Inventareintrag je nach Auslegung mindestens teilweise in Widerspruch stehe. Das Küsnachter Tobel gelte durch den Eintrag ins Inventar vermutungsweise als besonders wertvolle und schützenswerte Landschaft.

Der Beschwerdegegner 1 hält fest, das Küsnachter Tobel sei ein Inventarobjekt Landschaftsschutz und ein Landschaftsförderungsgebiet, was kein Widerspruch sei. Erhalt und Weiterentwicklung seien miteinander vereinbar. Die projektierte Brücke berücksichtige die Zielsetzung des Landschaftsschutzes und verbinde sie mit den Zielsetzungen der Landschaftsförderung. Eine besondere Anordnung von Schutzmassnahmen sei für Landschaftsförderungsgebiete nicht vorgesehen. Dem hält die Beschwerdeführerin replicando entgegen, die Projektierung der Brücke von diesen Dimensionen sei unvereinbar mit den Schutzzielen im Objektblatt des kantonalen Inventars.

4.2 Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich (vorn E. 1.3). Auch wenn Nutzungspläne der übergeordneten Planung zu entsprechen haben, steht der Nutzungsplanung ein ihr angemessener Konkretisierungsspielraum zu, um die vom Richtplan nicht als parzellengenau verbindlich festgelegten Anordnungen näher zu bestimmen. Eine Bindung an den Richtplan entfällt aber, wenn sich der Richtplaninhalt im Nutzungsplanverfahren als rechtswidrig oder unmöglich erweist (BGE 119 Ia 368 E. 4a S. 368; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. A., Bern 2016, S. 137).

4.3 Der kantonale Richtplan besteht aus folgenden aufeinander abgestimmten Teilrichtplänen: Siedlungs- und Landschaftsplan, Verkehrsplan, Versorgungsplan, Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen (§ 20 Abs. 1 lit. a–d PBG). Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile wie der kantonale; besonders ausgeführt wird der Inhalt des regionalen Verkehrsplans (§ 30 Abs. 2 und 4 PBG). Der kommunale Richtplan kann sich auf einzelne Teilrichtpläne beschränken, doch darf der Verkehrsrichtplan mit den kommunalen Strassen zur Groberschliessung und den Wegen von kommunaler Bedeutung nicht fehlen (§ 31 Abs. 2 PBG). Der kommunale Richtplan Verkehr wurde an der Gemeindeversammlung vom 18. Juni 2018 um den Eintrag "Fussgängerbrücke Küsnachter Tobel inkl. den beiden Zugängen im Gebiet Buchwis bzw. Palmenraintobel (geplant)" ergänzt (vorn I.A.).

4.4 Der (kommunale) Verkehrsplan kann bei Anfechtung einer nachfolgenden Nutzungsplanung akzessorisch überprüft werden (vorn E. 1.3; VGr, 23. März 2006, VB.2005.00576, E. 2.3). Das Schwergewicht des Inventareintrags betreffend das Küsnachter Tobel, das als Landschaftsschutzobjekt und nicht als Naturschutzobjekt im Inventar erfasst ist, betrifft die Tobelhänge, insbesondere deren geologische Zusammensetzung und artenreiche Pflanzen- und Tierwelt, sowie den Bachlauf als vielfältiges Biotopgefüge. Entsprechend soll das Küsnachter Tobel als bestimmt abgegrenzter Geländeabschnitt mit seinen ausserordentlich bedeutungsvollen geologischen Erscheinungsformen als naturnahes, erlebnisreiches Naherholungsgebiet sowie geologisches und biologisches Anschauungsobjekt erhalten bleiben. Beeinträchtigende Geländeveränderungen und Bachverbauungen haben zu unterbleiben, doch sind nach dem kantonalen Richtplan attraktive Fuss- und Velowege zu fördern und nach dem regionalen Richtplan Gebiete für die naturnahe Erholung gezielt zu entwickeln und aufzuwerten (vorn E. 3.2–3.4). Schon daraus ergibt sich, dass ein absolutes Veränderungsverbot nicht besteht (vorn E. 2.3).

4.5 Der regionale Richtplan Pfannenstil sieht das Küsnachter Tobel unter anderem als Landschaftsschutzgebiet, das ein vielfältiger Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sein, vor der Bebauung und anderen negativen Einflüssen geschützt bleiben, als Erholungsgebiet aber für die naturnahe Erholung auch gezielt entwickelt werden soll. Als Vorranggebiet für eine grundsätzlich extensive Erholung drohe bei zu intensiver Erholungsnutzung aber ein Konflikt mit Anliegen des Naturschutzes, weshalb keine Massnahmen zur weiteren Attraktivitätssteigerung zugunsten der Erholungsnutzung vorzusehen seien (vorn E. 3.4). Nach dem kantonalen Richtplan sind dagegen attraktive Fuss- und Velowege zu fördern (vorn E. 3.3). Tatsächlich sind diese verschiedenen Vorgaben nicht aufeinander abgestimmt, ohne dass sich aber eine Bindung an den kantonalen Richtplan schon als rechtswidrig oder unmöglich erwiese (vorn E. 4.2). Einerseits ist auch nach dem regionalen Richtplan eine extensive Erholung im Küsnachter Tobel vorgesehen, die gezielt entwickelt werden soll. Bei zu intensiver Nutzung droht dagegen ein Konflikt mit Anliegen des Naturschutzes. Anderseits hätte nicht zwischen extensiver und zu intensiver Nutzung unterschieden werden müssen, wenn ohnehin jede Attraktivitätssteigerung von Anfang an ausgeschlossen gewesen wäre. Die geplante Brücke trägt gewiss zu einer extensiveren Nutzung des Küsnachter Tobels bei, ohne dass damit aber bereits Anhaltspunkte für eine zu intensive Nutzung bestünden.

Die geplante Brücke ist geeignet, als attraktiver Fuss- und Veloweg die naturnahe Erholung aufzuwerten (wobei auf der Brücke ein generelles Reit- und Fahrverbot besteht) und erlaubt, beschränkt auf ihren Standort als Aussichtspunkt einen guten Einblick ins Tobel. Sie entspricht damit insofern dem kantonalen und regionalen Richtplaneintrag, als das Schwergewicht des Inventareintrags beim Küsnachter Tobel auf den Tobelhängen und dem Bachlauf liegt (vorn E. 4.4), insbesondere auf der Erhaltung bedeutungsvoller geologischer Erscheinungsformen, der biologischen Reichhaltigkeit sowie der Flora und Fauna im Tobel. Diese und der bereits bestehende, rege benutzte Wald- und geologische Lehrpfad durch das Küsnachter Tobel werden durch die geplante Brücke, die das Tobel in bis zu 45 m Höhe überspannt, im Sinn einer beeinträchtigenden Geländeveränderung nicht berührt. Da sich die Brückenköpfe (Widerlager) auf Höhe Bachwis bzw. Palmenraintobel je an den Scheitelpunkten der Seitenwände, somit am Rand des geschützten Geländeabschnitts, finden, können sie auch nicht als beeinträchtigende Geländeveränderung oder Bachverbauung betrachtet werden (vorn E. 3.2). Aufgrund des bestehenden Verfahrensstandes widerspricht das Projekt daher nicht von vornherein der Richtplanung.

4.6 Auch als Bestandteil eines kommunalen Fuss- und Wanderwegs entspricht das Brückenprojekt sodann dem Eintrag des kommunalen Richtplans Verkehr. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdegegner 1 dem Projekt in planungsrechtlicher Hinsicht keine Erschliessungsfunktion zumisst. Soweit die Beschwerdeführerin dem Projekt deswegen und weil ein sachlich und verkehrspolitisch begründetes Bedürfnis fehle seine Berechtigung absprechen will, greift dies zu kurz, dürfte Solches doch bei vielen Wanderwegen und kommunalen Wegen der Fall sein. Dies macht die Wegverbindung in kommunaler Hinsicht jedenfalls nicht untauglich, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass Gebiete für die naturnahe Erholung gezielt aufzuwerten und attraktive Fuss- und Velowege zu fördern sind (vorn E. 4.4).

Die beiden Ortsteile Itschnach auf Höhe des Schübelweihers und Allmend können schon aus topographischer Sicht (Zugang zum Tobel) sowie wegen deren Ausgestaltung und Überbauung (vorn E. 3.1) an keiner anderen Stelle miteinander verbunden werden; die Beschwerdeführerin gesteht immerhin zu, eine landschaftsverträglichere Ausgestaltung der Brücke sei kaum möglich, wenn am Ziel festgehalten werde, die Überquerung des Tobels ohne Gefälle und mit Rollstühlen zu ermöglichen. Zwar dürften die Bewohner der Quartiere Itschnach und Allmend die geplante Brücke weniger dazu benützen, um im anderen Dorfteil einzukaufen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, da im Gebiet Allmend keine Läden mit Artikeln für den täglichen Gebrauch zu finden sind und auf Höhe Schübelweiher in Itschnach ebenso wenig (der Coop in Itschnach ist wesentlich höher oben gegen Zumikon gelegen). Der Schwerpunkt dieser kommunalen Wegverbindung liegt jedoch neben der Erleichterung der Begehung des Panoramawegs Zürich (durchgehende Verbindung zwischen Rehalp und Feldbach) gerade auf der Verbindung der Erholungsgebiete Allmend (bis Limberg) und Itschnach (Schübelweiher bis Rumensee) und der Ermöglichung gegenseitiger Besuche, was ein durchaus berechtigtes Anliegen für dieses Projekt darstellt, wobei entsprechende Pläne seit 2014 existieren. Der Eintrag im kommunalen Verkehrsrichtplan lässt sich daher durchaus mit dem Schutzziel des Küsnachter Tobels in Einklang bringen.

5.  

5.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein Gutachten der NHK nicht eingeholt werden müsse. Es gehe bei der projektierten Fussgängerbrücke um die Realisierung einer zusätzlichen Fussgängerverbindung in einem bereits von weiteren rege genutzten Fusswegverbindungen durchquerten und mithin nicht mehr unberührten Inventarobjekt Küsnachter Tobel. Aufgrund der Höhenunterschiede erweise sich die Durchquerung des Tobels über den bestehenden Wanderweg als beschwerlich. Die Anwohnerinnen und Anwohner des Küsnachter Tobels hätten ein Interesse an einer zusätzlichen alltagstauglichen Fusswegverbindung. Eine wichtige Frage von überkommunaler Bedeutung sei daher nicht zu beurteilen. Angesichts ihrer Dimensionierung und Zwecksetzung sei die projektierte Brücke trotz ihrer Länge von 180 m, einer Höhe von max. 45 m über Grund und der Verankerung im Fels der Tobelhänge nicht als grössere Baute und Anlage im Bereich von Schutzobjekten zu qualifizieren. Zudem bewirke der Eintrag eines Gebiets in das Landschaftsschutzinventar kein völliges Verbot der Beeinträchtigung von Fauna und Flora wie bei einem Naturschutzobjekt. Es sei aber zu prüfen, ob durch den Eingriff der Bachlauf, die naturnahen Tobelhänge, die typische Tobelvegetation, die Vogelarten sowie der Lebensraum von Grasfrosch und Feuersalamander in einer für die Qualität des Landschaftsschutzobjektes relevanten Form beeinträchtigt würden. Das sei nicht der Fall. Es gebe auch keine beeinträchtigenden Geländeveränderungen, Bachverbauungen oder Bentonitentnahmen. Ein Erfordernis, das Gebiet möglichst unberührt zu belassen, könne aus dem Inventareintrag gerade nicht abgeleitet werden. Das Küsnachter Tobel werde vielmehr als Lehr- und Anschauungsobjekt sehr rege besucht (allein am Augenschein von einer Stunde Dauer von drei Schulklassen). Eine Nutzungsintensivierung in einem Ausmass, welches die Bedeutung des Küsnachter Tobels als Naherholungsgebiet schmälern würde, sei nicht zu erwarten.

5.2 Die Beschwerdeführerin hält die geplante Brücke, welche als technischer Fremdkörper das Tobel durchschneide, für einen erheblichen bis schweren landschaftlichen Eingriff in das von grösseren Bauten bisher verschonte, sehr naturnahe Tobel, der eine Nutzungsintensivierung nach sich zöge. Es sei absehbar, dass die Hängebrücke von vielen Personen überquert würde, die den Weg durch das Tobel vermieden. Entsprechend würden zusätzliche Besucher angezogen, die das Spektakel suchten (Erlebnis des Abgrunds), verbunden mit negativen Begleiterscheinungen wie Events (Abseilen von der Brücke), mehr Abfall, Lärm- und Lichtemissionen. Die kantonale Auflage, wonach auf Beleuchtung zu verzichten sei, könne von der Beschwerdegegnerin mittels eines nachträglichen Gesuchs um Aufhebung einfach umgangen werden. Damit werde klarerweise das Inventar-Schutzziel der ungeschmälerten Erhaltung des Tobels gefährdet. Mit der "Möblierung" durch eine Brücke würde der landschaftliche Charakter des Tobels praktisch irreversibel und deutlich verändert, und die beiden Widerlager bedingten beeinträchtigende Geländeveränderungen, was bislang ungenügend abgeklärt worden sei. Die NHK als Expertengremium müsste das klare Schutzziel und die dazu notwendigen Schutzmassnahmen im Inventar konkretisieren und klären, ob die Brücke gestützt auf diese Konkretisierungen mit dem Schutzziel vereinbar sei. Ausserdem fehle ein Fachbericht eines Mitglieds des Baurekursgerichts, weshalb der Verzicht auf ein Gutachten umso weniger nachvollziehbar sei. Ein Brutstandort des Eisvogels sei ferner nicht auszuschliessen. Es wäre eine vollständige Arten-, Vegetations- und Lebensraumerhebung (Lebensraumtypen, Flora und Fauna) im betroffenen Projektperimeter nötig, um die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens zu prüfen.

5.3 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hielt mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 fest, dass Fuss- und Wanderwege sowie Brücken immer standortgebunden seien. Die Brücke trage dem Natur- und Landschaftsschutz gebührend Rechnung, sodass die öffentlichen Interessen eines verbesserten Fusswegnetzes stärker als diejenigen des Natur- und Landschaftsschutzes gewichtet werden müssten. Dies deckt sich mit seiner Ansicht, es werde sich eine Verlagerung von der Begehung des Tobels (Tobelwegs) zur Begehung der Brücke ergeben.

5.4 Nach Ansicht des Beschwerdegegners 1 in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 besteht kein Anlass zur Einholung eines Gutachtens der NHK. Es sei keine Frage von überkommunaler Bedeutung zu beurteilen, und die Brücke sei nicht als eine grössere Baute oder Anlage im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung zu betrachten. Sie sei bloss 1,40 m breit (Gehbreite), seitlich vom Schübelweiher oder von der Allmend kommend nicht einsehbar und gut in den Wald eingebettet. Weiter gebe es keine Anhaltspunkte für ein aktuelles Artenvorkommen des Eisvogels. Aus dem Inventareintrag könne auch nicht abgeleitet werden, dass das Küsnachter Tobel möglichst unberührt zu belassen sei. Die Nutzung durch Bevölkerung und Freizeitbesucher entspreche vielmehr der Zielsetzung des Inventars und des Eintrags im kantonalen Richtplan als Landschaftsförderungsgebiet. Dabei sei nicht mit einer derartigen Nutzungsintensivierung zu rechnen, dass die Schutzziele gefährdet wären; der Erläuternde Bericht vom 29. Juni 2018 sah eine Verlagerung des Fussverkehrs auf die Brücke und damit eine Entlastung der Tobelhänge vor. Dass eine Beleuchtung der Hängebrücke nachträglich gefordert würde, wie die Beschwerdeführerin meine, sei haltlos. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse und ein verkehrspolitisch und sachlich begründbares Bedürfnis der Küsnachter Bevölkerung an einer direkteren und hindernisfreien Fusswegverbindung zwischen Itschnach und Allmend und zu den Erholungsgebieten Schübelweiher und Rumensee und zur Allmend, was eine verstärkte Vernetzung der beiden Quartiere zur Folge habe. Ausserdem werde der Panoramaweg Rehalp-Feldbach durch die Hängebrücke bereichert und auf dem Abschnitt Itschnach-Allmend auch für Familien mit Kinderwagen begehbar.

5.5 In der Replik vom 12. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest. Für den Weg von Allmend nach Itschnach oder umgekehrt würden die meisten Personen das Auto oder den Bus benutzen. Dies ändere sich durch die geplante Hängebrücke nicht. Ferner komme der Brücke in planungsrechtlicher Hinsicht keinerlei Erschliessungsfunktion zu; Hauptgrund für die Eingabe dieses Projekts sei der dafür geschenkte Betrag (Fr. 1,1 Mio.) einer Privatperson, um diese Brücke zu errichten, was den Beschwerdegegner offensichtlich unter Druck gesetzt habe, das Projekt anzugehen, für das kein Bedürfnis bestehe. Zur kritischen Prüfung des Projekts aufgrund des Inventareintrags fehle die Begutachtung durch die NHK. Wegen der Dimensionen der Hängebrücke bestehe eine Unvereinbarkeit mit den Schutzzielen im Objektblatt.

5.6 Der Beschwerdegegner 1 hielt in der Duplik vom 2. Dezember 2019 an seinem Standpunkt fest. Er bestritt, dass die Spende einer Privatperson Hauptgrund für das Bauprojekt sei. Vielmehr bestehe die Idee einer Hängebrücke schon seit 2014 und ein sachliches Bedürfnis für die Fusswegverbindung, was die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 anders sah. Auf der Brücke könnten zudem zwei Rollstühle nicht kreuzen. Es sei daher kaum mit der Benützung der Brücke durch Personen im Rollstuhl zu rechnen.

6.  

6.1 Ob eine Privatperson die Erstellung des Brückenprojekts finanziert, ist für die Frage, ob die Hängebrücke die Schutzziele für das Küsnachter Tobel verletzt und ob ein Gutachten der NHK eingeholt werden müsse, nicht von Bedeutung. Selbst wenn sich der Beschwerdegegner 1 durch die Spende unter Druck gesetzt gefühlt hätte, das Hängebrückenprojekt voranzutreiben, ist einerseits festzuhalten, dass entsprechende Pläne bereits seit 2014 bestehen (vorn E. 4.6), anderseits das Verfahren für dieses (Strassen‑) Projekt seinen korrekten Verlauf nahm (vorn E. 4).

6.2 Die Begutachtung durch die NHK ist gemäss § 216 Abs. 2 PBG bei wichtigen Fragen von überkommunaler Bedeutung zwingend und ansonsten fakultativ (BGr, 21. Februar 2014, 1C_595/2013, E. 4.1.2). Nach dem Wortlaut der Bestimmung nimmt die NHK zu wichtigen Fragen von überkommunaler Bedeutung Stellung. Die Wendung "wichtige Fragen" wird in § 3 Abs. 1 VSVK präzisiert (BGr, 20. März 2019, 1C_200/2018, E. 3.4). Den Fragen kommt somit überkommunale Bedeutung zu, soweit nur die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 lit. a–d VSVK erfüllt sind. Nach lit. d muss ein Projekt des Kantons oder der Gemeinde für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung vorliegen, damit eine wichtige Frage im Sinn von § 3 Abs. 1 VSVK zu beantworten ist.

6.3 Umstritten ist, ob das Hängebrückenprojekt eine "grössere" Baute oder Anlage darstellt, wobei die beiden Begriffe in der Praxis als Einheit verstanden werden und die Rechtsfolgen für beide dieselben sind (Beat Stalder/Nicole Tschirky, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Ziff. 2.89). Die VSVK definiert nicht, was unter einer grösseren Anlage oder Baute zu verstehen ist. Abgesehen von Fällen, in denen ohne Zweifel feststeht, dass von einer grösseren Anlage oder Baute auszugehen ist – wie etwa der umfangreiche Ausbau des Verkehrsknotens Bern- und Gasometerstrasse im Bereich eines Schutzobjekts (Gaswerkareal Schlieren) von überkommunaler Bedeutung (VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00168, I.A., E. 3.3.2) – stellt sich die Frage, anhand welcher Kriterien sich das Vorliegen einer grösseren Baute oder Anlage beurteilt. Vorinstanz und Beschwerdegegner gingen davon aus, es liege angesichts der Dimensionierung der geplanten Hängebrücke keine grössere Anlage oder Baute vor, was sie auch anhand der Einwirkungen auf das Schutzobjekt prüften. Gerade weil es – von eindeutigen Fällen abgesehen – kaum möglich und vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben ist, anhand welcher definierter Merkmale sich eine "grössere" Anlage oder Baute bestimmt, sind in nicht eindeutigen Fällen neben der Grösse der Baute als Ganzes (vorn E. 2.6) insbesondere auch deren potenzielle Einwirkungen auf das Schutzobjekt zu prüfen.

6.4  

6.4.1 Der Evaluation der Standorte (nördliches und südliches Widerlager) ging eine intensive Prüfung voraus. Das nördliche Widerlager (beim Schübelweiher) schliesst direkt an den Sackweg am Waldrand an und befindet sich grösstenteils ausserhalb des Schutzobjekts. Der Brückenkopf wurde zur Schonung eines Dachsbaus und ohne Beeinträchtigung des kommunalen Schutz­objekts "Steinkluppe" sowie ohne Beeinträchtigung der Pflege des gerinnrelevanten Schutzwaldes im betreffenden Tobelabschnitt festgesetzt, ebenso in erheblicher Distanz zu den übrigen inventarisierten Einzelobjekten. Der südliche Brückenkopf wurde unter drei möglichen Standorten bestimmt, wobei eine Gewässerschutzzone S1 und die kürzest mögliche Anbindung an den bestehenden Waldweg (Maschinenweg) berücksichtigt wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgte daher durchaus eine ernsthafte Standortevaluation, die auch auf die Schutzziele gemäss dem Inventareintrag Rücksicht nahm (vorn E. 3.2). Allerdings ist nicht ersichtlich, dass dabei auch eine mögliche Beeinträchtigung objektspezifischer Schutzziele und andere mögliche Auswirkungen auf Flora, Fauna und geologische Ausgestaltung im Tobel berücksichtigt wurden. Insofern erweist sich die vorgenommene Standortevaluation als mindestens unvollständig.

6.4.2 Die geplante Brücke überspannt das Küsnachter Tobel von Scheitelpunkt zu Scheitelpunkt auf dessen Flanken, ohne die schützenswerten Seitenwände baulich zu beeinträchtigen (vorn E. 4.5). Von einem "Durchschneiden" des Tobels kann daher nicht gesprochen werden. Jedoch ist eine Brücke von 180 m Länge, insgesamt 2,5 m Breite, mit 60 auf 2,30 m Breite auskragenden tragenden Elementen und in über 40 m Höhe auch bei filigraner Gestaltung doch ein unübersehbar solides Bauwerk von erheblichem Format. Hinzu kommt, dass die Brücke die erste und einzige Querverbindung über das Tobel in der Höhe ist, was zu einer Störung in der dritten Dimension und zu höheren Besucherfrequenzen führen wird.

Daran ändert nichts, dass bei der Projektierung der geplanten Brücke – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht die touristische Attraktivität im Vordergrund stand. Einerseits ist Küsnacht kein Touristengebiet, und anderseits ist die Länge der geplanten Hängebrücke primär durch den Standort und die Breite des Küsnachter Tobels an dieser Stelle vorgegeben. Dass die geplante Brücke vom Küsnachter Tobel aus nur auf kurze Distanz, von Seiten Schübelweiher bzw. Allmend gar nicht sichtbar ist, überwiegend auch im Winter, erweist sich der umgebende Wald zur Winterzeit doch kaum als gänzlich kahl, mag das Ausmass ihrer Augenfälligkeit etwas mindern, ändert an der Beurteilung der Brücke als grössere Baute im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. d VSVK indessen nichts.

6.4.3 Welche Auswirkungen das Brückenprojekt auf das Küsnachter Tobel haben wird, lässt sich naturgemäss erst abschätzen. Zwar ist das Küsnachter Tobel nicht von Eingriffen unberührt. Nachdem ein Hochwasser letztmals im Juli 1946 schwere Schäden angerichtet hatte, wurden zusätzlich zu früheren Schutzbauten (1880–1890; 1895–1899) erhebliche Bachverbauungen im Dorfbach zum Hochwasserschutz angebracht; ferner führen Verbindungsleitungen der Wasserversorgung und eine Mittelspannungsleitung der EKZ durch das Tobel, die allerdings nicht sichtbar sind. Dies schliesst eine Beeinträchtigung durch ein Bauwerk in der dritten Dimension nicht von vornherein aus, ist doch das Küsnachter Tobel trotz Lehrpfad recht zurückhaltend mit Wegen und anderen touristischen Einrichtungen erschlossen, relativ naturnah und weist es mit Ausnahme der Hochwasserschutzbauten, weniger Brücken über den Bach und einiger Treppenstufen keine Kunstbauten auf. Die Auswirkungen des Brückenprojekts als markante – und, wo möglich, vom Tobel aus gut sichtbare – Querverbindung wurden weder in landschaftlicher noch naturschutzrechtlicher Hinsicht je beurteilt.

6.4.4 Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob und wie stark die geplante Hängebrücke zusätzliche Besucher anziehen wird (vorn E. 5). Es ist davon auszugehen, dass die geplante Brücke zweifellos einen gewissen Attraktionswert haben wird. Davon abgesehen sollen sich nach den Absichten des Gemeinderats höhere Besucherfrequenzen schon daraus ergeben, dass zu Fuss ein reger Austausch der Bevölkerung zwischen den mit der Brücke verbundenen Quartieren Itschnach und Allmend stattfinden soll, der bisher ausgeblieben ist. Hinzu werden die Nutzer des Panoramawegs, aber auch diejenigen Wanderer kommen, welche die Strecke durch das Küsnachter Tobel wegen des Ab- und Wiederaufstiegs meiden. Auch wenn sich ein Teil der das Tobel durchwandernden Personen auf die Benützung der Brücke verlagern liesse, ist dennoch von erhöhten Besucherfrequenzen auszugehen. Attraktive Fuss- und Velowege sind, sollen sie ihrem Zweck entsprechen, ferner gerade dazu vorgesehen, den angesprochenen Verkehr anzuziehen, auch wenn auf der Brücke ein generelles Fahrverbot herrscht (vorn E. 4.4, 4.5). Auch wenn sich mit der Zeit die Besucherfrequenzen etwas einpendeln dürften, ist insgesamt doch eine spürbar höhere Besucherfrequenz zu erwarten. Der Rollstuhlverkehr dürfte dagegen wenn überhaupt, dann nur eine untergeordnete Rolle spielen. Damit ist auch hinsichtlich der möglichen Auswirkungen der geplanten Brücke auf das Schutzobjekt von einer grösseren Baute auszugehen.

6.4.5 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, mit der "Möblierung" durch eine Brücke würde der landschaftliche Charakter des Küsnachter Tobels irreversibel beeinträchtigt. Das Glarner Verwaltungsgericht benutzte den Begriff der "Möblierung" der Landschaft im Entscheid vom 17. März 2016 (VG.2014.00086), wonach eine Hängebrücke auf dem Schabellgrat sowie eine Aussichtsplattform auf dem Schabellgipfel (2'127 m Höhe) erstellt werden sollten. Mit der geplanten Hängebrücke wäre ein Grassattel auf einer Länge von 45 m auf dem Weg zum Schabellgipfel (unnötigerweise und allein des Spektakels wegen) in geringer Höhe überstellt worden. Das Gericht kam zum Schluss, die geplante Hängebrücke habe keine technische Funktion, da der Grassattel ohne Brücke problemlos passiert werden könne. Einer Brücke ohne Brückenfunktion fehle sowohl die Standortgebundenheit als auch ein Bedürfnis, weshalb sie zu einer unerwünschten Möblierung der Landschaft führen würde (E. 5). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weshalb sich weitere Äusserungen dazu erübrigen.

6.4.6 Richtig ist, dass es sich beim Baurekursgericht um ein Fachgericht handelt. Ein Fachbericht eines seiner Mitglieder, der wie ein Gutachten zu behandeln wäre, liegt jedoch nicht vor (dazu Dominik Bachmann, Denkmalgutachten, PBG aktuell 3/2017, S. 5 ff., 10), erscheint aber auch nicht notwendig (dazu sogleich E. 6.5).

6.5 Nach dem Ausgeführten ist die geplante Brücke sowohl als Bauwerk als auch in ihren möglichen Auswirkungen auf das Schutzobjekt als grössere Baute im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. d VSVK zu betrachten. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens der NHK erfüllt, das sich insbesondere zu deren Auswirkungen auf das bestehende Schutzobjekt im Sinn der Erwägungen zu äussern hat. Zur Wahrung des Instanzenzugs erscheint es sodann gerechtfertigt, das Verfahren hierzu an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen (vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 14).

7.  

7.1 Das ALN und die Baudirektion gingen davon aus, dass die nötigen Rodungen kleiner Flächen für die Brückenköpfe und den Zugang von Seite Allmend nicht als Rodung, sondern als Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten zu betrachten seien (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG]; Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung WaV]). Nach Auffassung der Rekursinstanz liegt dagegen eine Rodung vor, da der Waldboden durch die Widerlager dauernd und nicht nur punktuell oder unbedeutend beansprucht werde. Sie erachtete die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung im Sinn von Art. 5 WaG als erfüllt, weshalb sie auf eine Rückweisung zu deren Erteilung an die Erstinstanz verzichtete. Gemäss ihren Erwägungen sei aber dem "rekursgegenständlichen Projekt eine Rodungsbewilligung zugrunde zu legen.".

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte dagegen eine Rodungsbewilligung eingeholt werden müssen. Ausserdem habe die Vorinstanz keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, weil sie die betroffenen Interessen und der Rodungsbewilligung entgegenstehende, auf den Inventareintrag gestützte gewichtige Interessen des Landschafts- und Naturschutzes weder ernsthaft ermittelt noch gewichtet habe. Es bestehe keine Standortgebundenheit der Brücke, sie stelle keine zwingende Wegverbindung dar, und es dürfe keine Rodungsbewilligung erteilt werden.

Der Beschwerdegegner 1 erachtete die die Einholung einer Rodungsbewilligung nicht als nötig, da die Auswirkungen der geplanten Fussgängerbrücke auf den Waldbestand äusserst gering seien. Es gehe um eine kleinflächige Niederhaltung an den Brückenenden und punktuelle bauliche Eingriffe für die Widerlager im Umfang von insgesamt ca. 20 m2, welche die Fällung von 10 bis 15 Bäumen bedingten. Demnach liege nur eine nachteilige Nutzung vor, allenfalls eine nichtforstliche Kleinbaute. Die Vorinstanz habe eine genügende Interessenabwägung vorgenommen. Ob ein formelles Rodungsgesuch in den Akten fehle, sei irrelevant, da die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung vorlägen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der Replik verlange das Waldrecht für die Prüfung einer Rodungsbewilligung die öffentliche Auflage eines Rodungsgesuches. Die formellen Voraussetzungen der Rodungsbewilligung fehlten, eine ernsthafte Prüfung der materiellen Voraussetzungen habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdegegner 1 hielt in der Eingabe vom 2. Dezember 2019 an seinem und die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Dezember 2019 an ihrem Standpunkt fest.

7.2 Nach Art. 1 Abs. 1 WaG soll das Waldgesetz den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten, als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen, dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erfüllen kann und die Waldwirtschaft fördern und erhalten. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten. Eine waldrechtliche Ausnahmebewilligung darf nach Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller für die Rodung wichtige Gründe nachweist, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (a) das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein, wobei eine relative Standortgebundenheit genügt (BGE 119 Ib 97 E. 6a S. 405); (b) das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; und (c) die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und muss dem Natur- und Heimatschutz Rechnung tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG; dazu Hänni, S. 450–452; Dajcar, Rz. 4.182 ff.). Ausnahmebewilligungen erteilen die kantonalen Behörden, wenn sie über die Errichtung oder Änderung eines Werks, für das gerodet werden soll, entscheiden (Art. 6 Abs. 1 lit. b WaG).

7.3 Als Rodung gilt auch die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Nach Art. 16 Abs. 1 WaG sind auch Nutzungen unzulässig, welche keine Rodung im Sinn von Art. 4 WaG darstellen, jedoch die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes gefährden oder beeinträchtigen. Nachteilige Nutzungen wie das Niederhalten von Bäumen sind unzulässig, können aus wichtigen Gründen aber bewilligt werden; die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen gefährdet ist (§ 10 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 [KWaG]). Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) als für Bauten und Anlagen im Wald und im Waldabstandsbereich für die forstwirtschaftliche Bewilligung zuständige Behörde (Anhang zur Bauverfahrensordnung, Ziff. 1.3) beurteilte das Brückenprojekt als solche nachteilige Nutzung gemäss § 10 KWaG und nach Prüfung der Standortgebundenheit unter Art. 24 RPG. Da nichtforstliche Kleinbauten aus waldrechtlicher Sicht auch eine nachteilige Nutzung im Sinn von Art. 16 WaG darstellten, liege aber keine Rodung vor (Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [WaV]). Die Vorinstanz erkannte dagegen die Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung. Es kann dem Beschwerdegegner 1 daher nicht vorgeworfen werden, dass er kein Rodungsgesuch einlegte.

7.4 Vorliegend sollen für die Erstellung der Brückenköpfe nicht mehr als insgesamt 20 m2 Waldboden beansprucht und dafür 10–15 Bäume gefällt werden. Massgebend für die Frage, ob ein öffentliches Interesse dasjenige an der Walderhaltung im konkreten Fall überwiegt, ist nicht nur die Anzahl an m2, die eine Baute oder Anlage (allenfalls mit einem gewissen Umschwung) beansprucht. Ebenso sind Umfang und Intensität der Beanspruchung des Waldbodens insgesamt massgebend, etwa ob der Waldboden nur punktuell und nur für kurze Frist beansprucht wird und ob sich durch die Rodung eine Beeinträchtigung des Schutzziels des Waldes ergibt (dazu BGE 139 II 134 E. 6.2; BGr, 30. September 2004, 1A.32/2004, E. 3.1.1, 3.1.3; BVR 2014, S. 457 f.; zum Beispiel BGr, 25. Mai 2000, 1A.277/1999, E. 6c/bb, Verweigerung der Rodungsbewilligung für ein Bienenhaus auf einem Areal von rund 250 m2, wobei unter dem Bienenhaus keine Vegetation wachsen könne; BGr, 15. März 2013, 1C_423/2012 E. 6.3, Ausnahmebewilligung bejaht für Probebohrungen mit bloss punktueller Beanspruchung des Waldbodens während maximal vier Wochen, welche das Bestandesgefüge des Waldes nicht tangierten; ebenso für eine "sehr kleine" Rodungsfläche von 175 m2 für eine Baute für Kasse, Kiosk und Ausrüstung in einem Seilpark, BVR 2014 S. 474 E. 7.3.3; verweigert in BGE 119 Ib 397 E. 6d, wo mit der geplanten Rodung von einigen 1000 m2 zugunsten einer Ferienhaussiedlung einer der höchst gelegenen Lärchenwälder empfindlich beeinträchtigt worden wäre; nur nachteilige Nutzung bejaht für die punktuelle Beanspruchung des Waldbodens durch den Seilpark [ohne Nebengebäude] im Dählhölzliwald, BVR 2014 S. 460).

Nach Ansicht der Vorinstanz bedarf es zur Erstellung der Brückenköpfe jedenfalls einer Rodungsbewilligung, die sie dem streitgegenständlichen Projekt zwar zugrunde legte (vorn E. 7.1), die aber letztlich nicht eingeholt wurde und tatsächlich nicht vorliegt. Sowohl im Rahmen der Bewilligung des Brückenprojekts als auch – damit verbunden – zur Frage einer Rodungsbewilligung wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen. Solange das Gutachten der NHK nicht erstellt worden ist, fehlt es jedoch an den Voraussetzungen, um eine Interessenabwägung vorzunehmen und einen Entscheid über eine Rodungsbewilligung zu fällen. Nach Vorliegen des Gutachtens der NHK müsste der Beschwerdegegner 1 jedenfalls eine Rodungsbewilligung einholen.

8.  

8.1 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorn E. 1.4). Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 13. August 2019 ist entsprechend aufzuheben und der Beschwerdegegner 1 einzuladen, ein Gutachten der NHK im Sinn der Erwägungen einzuholen und anschliessend neu zu entscheiden. Sollte das Brückenprojekt realisiert werden können, wäre zusätzlich die notwendige Rodungsbewilligung einzuholen.

8.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner 1 zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser die Beschwerdeführerin zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ausserdem sind die Kosten des Rekursverfahrens entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen, nachdem eine Sprungrückweisung erfolgt, und ist ebenfalls die Entschädigungsfrage neu zu regeln.

8.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinn von 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt, der nur unter den darin erwähnten einschränkenden Bedingungen angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 13. August 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen zur Einholung eines Gutachtens der NHK, zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen und gegebenenfalls zur Einholung einer Rodungsbewilligung.

2.    In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 13. August 2019 werden die Gerichtskosten von total Fr. 8'180.- dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

3.    In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 13. August 2019 wird der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer; Fr. 321.70) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    315.--     Zustellkosten,
Fr. 4'315.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. 7,7 % MWST; Fr. 214.50) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …