{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00633_14-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220260&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f59e9a09f77165e4467e0f4b812a525a"}, "Num": [" VB.2019.00633"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.14.0  VB.2019.00633"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.14.0  VB.2019.00633"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.14.0  VB.2019.00633"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | H\u00e4ngebr\u00fccke \u00fcber ein Landschaftsschutzobjekt von \u00fcberkommunaler Bedeutung: Notwendigkeit einer Begutachtung durch die NHK Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz ist nach Art. 12 Abs. 2 NHG zur Beschwerde berechtigt (E. 1.2). Die kommunale Richtplanung (Verkehrsplan) kann im Beschwerdeverfahren akzessorisch \u00fcberpr\u00fcft werden (E. 1.3, 4.4).  Die geplante Fussg\u00e4ngerbr\u00fccke widerspricht weder der kantonalen noch der regionalen Richtplanung (E. 4).  Wann ein Projekt als gr\u00f6ssere Baute oder Anlage im Bereich eines Schutzobjekts von \u00fcberkommunaler Bedeutung zu betrachten ist, welche nach \u00a7 3 Abs. 1 lit. d VSVK zwingend der Begutachtung durch eine Sachverst\u00e4ndigenkommission gem\u00e4ss \u00a7 216 PBG bedarf, bestimmt sich nach der Gr\u00f6sse der Baute sowie - in nicht eindeutigen F\u00e4llen - insbesondere auch nach deren potenziellen Einwirkungen auf das Schutzobjekt (E. 6.3). Die geplante Br\u00fccke in \u00fcber 40 m H\u00f6he ist mit einer L\u00e4nge von 180 m und einer Breite von 2,5 m auch bei filigraner Gestaltung doch ein un\u00fcbersehbar solides Bauwerk von erheblichem Format und zudem die erste und einzige Querverbindung \u00fcber das Landschaftsschutzobjekt, was zu einer St\u00f6rung in der dritten Dimension f\u00fchren wird (E. 6.4.2). Die Auswirkungen des Br\u00fcckenprojekts wurden weder in landschaftlicher noch naturschutzrechtlicher Hinsicht je beurteilt (E. 6.4.3). Insgesamt ist eine h\u00f6here Besucherfrequenz zu erwarten, weshalb auch hinsichtlich der m\u00f6glichen Auswirkungen der geplanten Br\u00fccke auf das Schutzobjekt von einer gr\u00f6sseren Baute auszugehen ist (E. 6.4.4). Das Projekt ist deshalb von der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) zu begutachten (E. 6.5).  Das Projekt bedarf zudem einer (bislang noch nicht erteilten) waldrechtlichen Rodungsbewilligung (E. 7). Ob ein \u00f6ffentliches Interesse dasjenige an der Walderhaltung im konkreten Fall \u00fcberwiegt, bestimmt sich nach Umfang und Intensit\u00e4t der Beanspruchung des Waldbodens sowie der damit verbundenen Beeintr\u00e4chtigung des Schutzziels des Waldes. Die im Rahmen derBewilligung des Br\u00fcckenprojekts und f\u00fcr die Erteilung einer waldrechtlichen Rodungsbewilligung notwendige Interessenabw\u00e4gung kann erst nach Vorliegen des Gutachtens der NHK vorgenommen werden (E. 7.4).  \r\rGutheissung soweit Eintreten; R\u00fcckweisung an die Gemeinde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:31", "Checksum": "ace56d4d6a1a293359593146d2aa8feb"}