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Geschäftsnummer: VB.2019.00636  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.07.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit]

Das ausländerrechtliche Verfahren wurde zu Recht nicht bis zum Abschluss der strafrechtlichen Massnahme sistiert (E. 3.3.1-4). Der Bf (geb. 1990; Staatsangehöriger Sri Lankas) lebt seit 1995 in der Schweiz. Er erwirkte 2010 und 2016 wegen Sexualdelikten mehrjährige Freiheitsstrafen und hatte bereits als Jugendlicher einschlägig delinquiert. Seit der Adoleszenz verbrachte er sein ganzes Leben in Haft oder im Massnahmevollzug; das Rückfallrisiko ist weiterhin als hoch einzustufen. Trotz langjährigem Aufenthalt in der Schweiz und grosser Entfremdung vom Herkunftsland überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (zum Ganzen E. 4 f.).

Teilweise Gutheissung (betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren); im Übrigen (betreffend das Aufenthaltsrecht) Abweisung.
 
Stichworte:
MASSNAHMENVOLLZUG
NICHTVERLÄNGERUNG
SISTIERUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 70 Abs. II VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00636

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung/Wegweisung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1990 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, reiste am 17. Dezember 1995 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein, wo sein Vater bereits seit 1990 gelebt hatte. Am 15. Januar 1996 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Am 13. Mai 2003 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 28. November 2008.

B. A trat in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Mit Urteil und Beschluss des Jugendgerichts Zürich vom 6. November 2006 wurde er wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie Sachbeschädigung in ein Erziehungsheim unter Anordnung einer besonderen Behandlung (aufgrund eines abnormen psychischen Zustands) eingewiesen;

-          mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 25. Oktober 2010 wurde er wegen qualifizierter Vergewaltigung, qualifizierter sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Diebstahl und Hausfriedensbruchs, zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene (Behandlung einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung) aufgeschoben wurde.

A wurde per 25. Oktober 2010 in das Massnahmezentrum D eingewiesen, nachdem er dort bereits seit 10. August 2009 vorsorglich untergebracht war. Am 4. September 2013 wurde A im Rahmen einer polizeilichen Befragung darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit die Nichtverlängerung seines Anwesenheitsrechts erwäge, und erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Am 9. Mai 2014 wurde A der Übertritt aus der geschlossenen Abteilung in ein betreutes externes Wohnen erlaubt. Am 2. September 2014 wurde A verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. In der Folge erging ein weiteres Straferkenntnis gegen ihn:

-          Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2016 wurde er wegen qualifizierter sexueller Nötigung, qualifizierter Vergewaltigung und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, aufgeschoben zugunsten einer stationären Massnahme (Behandlung einer psychischen Störung und einer Sucht).

Am 30. November 2016 trat A im Anschluss an die Untersuchungs- und Sicherheitshaft die stationäre Massnahme an. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies das Migrationsamt Gesuche von A vom 8. Juli 2008 und 11. Mai 2011 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn per Ende des Massnahmenvollzugs aus der Schweiz weg und lehnte eine Sistierung des Verfahrens bis zur Entlassung aus dem Vollzug ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 12. Juni 2019 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. August 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei (Dispositiv-Ziff. I), wies A unverzüglich nach Beendigung der Massnahme aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziff. II), wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'440.-, schrieb diese jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort ab (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 25. September 2019 beantragte A mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Rekursinstanz oder das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Am 22. November 2019 reichte das Migrationsamt den Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 20. November 2019 zu den Akten, mit welchem eine Entlassung aus der stationären Massnahme abgelehnt wurde, wozu sich A am 6. Januar 2020 vernehmen liess. Am 21. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung des Gerichts seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 30. September 2019 entsprochen wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm die mit dem Rekurs beantragte Akteneinsicht sowie Nachfrist zur Einreichung von Ergänzungen zum Rekurs von der Vorinstanz nicht gewährt worden sei. Sodann sei ihm der Abschluss des Schriftenwechsels nicht angezeigt worden.

Nach § 23 Abs. 1 VRG muss der Rekurs einen Antrag und dessen Begründung enthalten, und er ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten gemäss § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Das Ansetzen einer Nachfrist gemäss § 23 Abs. 2 VRG dient dabei in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00323, E. 4.2 Abs. 2). Demgegenüber kann einer solchen Nachfrist nicht die Bedeutung zukommen, (anwaltlich vertretenen) Parteien eine Verlängerung der nur in Ausnahmefällen erstreckbaren gesetzlichen Rekursfrist zu verschaffen (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 32 mit Hinweisen). Die Vor­instanz war demnach nicht gehalten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Rekursergänzung einzuräumen. Ebenso wenig rechtfertigte es sich, dem Beschwerdeführer nach Rekursfristablauf nochmals Zeit für eine "Stellungnahme" zu den Akten zu gewähren. Der Schriftenwechsel dient nicht dazu, Darlegungen nachzuholen, die bereits in der Rekursschrift hätten vorgebracht werden können, oder die während der Rekursfrist versäumte Akteneinsicht nachzuholen (Griffel, § 26b N. 30). Zwar kam es im vorliegenden Verfahren zu einem Anwaltswechsel, allerdings wird der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2018 von Rechtsanwalt B vertreten. Letzterer nahm Anfang 2019 Einsicht in die Akten und äusserte sich in der Folge am 8. Februar und am 9. April 2019 zur beabsichtigen Beendigung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz waren verpflichtet, vor ihrem Entscheid dem Beschwerdeführer nochmals abschliessend Gelegenheit zur Äusserung einzuräumen. Eine solche Pflicht besteht nur in Bezug auf neue Eingaben oder Aktenstücke, nicht jedoch generell (Griffel, § 26b N. 28 ff.). Es ist nach der Praxis nicht üblich, den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels anzuzeigen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde damit nicht verletzt.

2.3 Wie sich zeigen wird, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend als genügend geklärt. Auf eine Rückweisung kann deshalb verzichtet werden.

3.  

3.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, sodass er den Widerrufsgrund ohne Weiteres erfüllt.

3.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Wegweisung. Die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung erfordert eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Eine Wegweisung kann nur erfolgen, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 142 II 35 E. 6.1, 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Hält sich eine ausländische Person schon seit langer Zeit hier auf, soll ihr Aufenthalt nur mit Zurückhaltung beendet werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene hier geboren wurde und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Dies gilt insbesondere bei Gewaltdelikten auch dann, wenn die betroffene Person als Jugendlicher oder junger Erwachsener strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014, E. 2.3). So besteht bei schweren Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw. wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt und/oder fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist grundsätzlich aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2). 

3.3.1 Zu berücksichtigen ist dabei auch die spezifische Situation von Straftäterinnen und -tätern, die – wie hier – aufgrund einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung eine stationäre Massnahme angetreten haben. Nebst anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer, Delinquenz als junger Erwachsener usw.) sind daher in einer solchen Situation im Rahmen der Interessenabwägung auch eine gute Legalprognose sowie eine positive Entwicklung im Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine allenfalls durch den Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im ausländerrechtlichen Verfahren relevant (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00074, E. 4.2).

3.3.2 Das heisst jedoch nicht, dass die Migrationsbehörde vor dem Entscheid über den weiteren Aufenthalt den Massnahmenvollzug in jedem Fall abwarten muss (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.; BGr, 21. September 2018, 2C_144/2018, E. 5.3). Gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bleibt im Fall eines Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug gültig. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt der Entlassung neu zu regeln. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf eine vernünftige zeitliche Distanz zwischen der das Aufenthaltsrecht betreffenden Verfügung und der Entlassung aus dem Vollzug geachtet werden soll (BGE 131 II 329). Ein Zuwarten mit ausländerrechtlichen Massnahmen bis zum Ende des Massnahmenvollzugs sei (nur) dann angezeigt, wenn die seitherige Entwicklung für den Entscheid massgeblich sein könne (BGE 137 II 233 E. 5.2.3).

3.3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird die stationäre Massnahme nicht in jedem Fall erst beendet, wenn dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann. Sie kann auch deshalb beendet werden, weil eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist. Zwar könnte in diesem Fall gemäss Art. 62c Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) eine andere Massnahme angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Da in solchen Fällen auch eine ambulante therapeutische Behandlung nicht zielführend wäre, käme nur die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB infrage, die indessen strengeren Voraussetzungen unterliegt und als ultima ratio nur bei qualifizierter Wahrscheinlichkeit einer erneuten schweren Delinquenz infrage kommt (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4). Dabei stellt eine Verwahrung einen bedeutend schwereren Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar als eine ausländerrechtliche Wegweisung (BGE 137 II 233 E. 5.2.1).

3.3.4 Aber selbst wenn der Beschwerdeführer dereinst wegen verbesserter Legalprognose aus dem Massnahmenvollzug entlassen werden sollte, schliesst dies eine Wegweisung nicht aus (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden. Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 120 Ib 129 E. 5b; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 3.4). So kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im aufenthaltsrechtlichen Sinn) mehr von ihm aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2, 130 II 176 E. 4.3.3). Auch eine aus der Sicht des Massnahmenvollzugs positive Entwicklung oder ein klagloses Verhalten im Strafvollzug schliessen eine Rückfallgefahr und eine Wegweisung aus der Schweiz nicht aus (BGE 137 II 233 E. 5.2.2, 125 II 521 E. 4a/bb). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nach seiner allfälligen Entlassung aus dem Massnahmenvollzug keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinn mehr darstellen werde, geht deshalb fehl. Angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers hätte – wie sich im Folgenden (E. 4.3 ff.) zeigen wird – auch eine günstige Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung, zumal im Zusammenhang mit schweren Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Es ist vorliegend nicht notwendig, die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug abzuwarten. Eine Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens wurde vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 6. Lebensjahr bzw. seit 25 Jahren in der Schweiz. Er spricht schweizerdeutsch und hat hier die obligatorischen Schulen besucht. Weiter leben seine Eltern in der Schweiz. Es ist deshalb und mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer grundsätzlich eine achtenswerte Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz schliesst der durch die wiederholte und schwere Straffälligkeit getrübte Integrationserfolg des Beschwerdeführers die Berufung auf das Grundrecht des Privatlebens nicht von vornherein aus (vgl. VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00624, E. 4 f.). Vielmehr sind diese Umstände (erst) für einen allfälligen Grundrechtseingriff bei der Vornahme der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen.

4.2 Eine Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist sodann bei Vorliegen eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten möglich. Dafür ist eine sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich, welche nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2 – 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1 – 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5). Vorliegend ist – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – eine solche über ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende anspruchsbegründende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen inzwischen eingebürgerten Eltern weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer seit seinen frühen Teenagerjahren nicht mehr bei ihnen wohnt. Er hat sich seit 2003 in verschiedenen Heimen und Pflegefamilien aufgehalten und ist seit 2006 fortwährend im stationären Massnahmenvollzug oder in Haft. Der aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung notwendige Beistand kann gerade nicht nur von seinen Eltern erbracht werden. Dem Beschwerdeführer ist eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses deshalb verwehrt.

4.3 Im Rahmen der migrationsrechtlichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafrichter verhängten Strafe(n) (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215 E. 3.1). Dem Strafurteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. November 2016 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2014 mit einem Messer drohend gegen den Willen seines weiblichen Opfers mit diesem zweimal Geschlechtsverkehr vollzog und Oralverkehr erzwang. Das Strafgericht beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Er zeige weder Reue noch Einsicht, und sein Verhalten sei rücksichtslos und verwerflich. Es bestrafte ihn mit fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Vergewaltigung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäss dem Strafurteil des Jugendgerichts Zürich vom 25. Oktober 2010 zerrte der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Männern am 5. Oktober 2008 eine Frau in ein Auto und entführte diese in ein Waldstück, wo sie sie abwechselnd vergewaltigten. Während der Fahrt in den Wald hatte der Beschwerdeführer der sich wehrenden und schreienden Frau die Luft abgeschnürt, sodass diese an akuter Atemnot litt. Das Jugendgericht ging von einem nicht mehr leichten bis erheblichen Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe grosse Aggressivität und eine ausgeprägte Rücksichtslosigkeit offenbart. Sein Vorgehen sei brutal, grausam und gefühlslos gewesen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher einschlägig delinquierte, indem er zwischen Juli und Dezember 2004 mehrfach einen damals zehnjährigen Jungen zu Analverkehr und anderen sexuellen Handlungen zwang. Am 4. August 2004 zeigte er sodann einem achtjährigen Mädchen einen Pornofilm und forderte es auf, die im Film gezeigten Handlungen nachzumachen. In der Folge kam es zu sexuellen Handlungen mit diesem Kind. 

4.4 Allein diese Strafmasse indizieren ein in ausländerrechtlicher Hinsicht beträchtliches Verschulden und damit ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Selbst wenn ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt (vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E  5.1), erscheint die Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als Staatsangehöriger Sri Lankas nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr, 7. Dezember 2018, 2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen). Es besteht ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers.

4.5 Das im Jugendstrafverfahren betreffend den sexuellen Kindsmissbrauch erstellte psychiatrische Gutachten des Zentrums für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Zürich diagnostizierte gemäss den Ausführungen des Jugendgerichts Zürich in seinem Urteil vom 6. November 2006 beim Beschwerdeführer eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit starken impulsiven Anteilen sowie ein gesteigertes sexuelles Verhalten. Die Gutachterin ging am 14. Juni 2005 von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko für weitere Sexualstraftraten aus, sollte der Beschwerdeführer nicht therapiert werden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer als behandelbar und beeinflussbar eingestuft, sodass das Jugendgericht für den Beschwerdeführer eine besondere Behandlung seines abnormen psychischen Zustands anordnete und ihn in ein Erziehungsheim einwies. Ein vom Jugendgericht zur Beurteilung der gemeinschaftlich begangenen Vergewaltigung eingeholtes Gutachten vom 6. August 2009 ging gemäss den Ausführungen des Jugendgerichts Zürich in seinem Urteil vom 25. Oktober 2010 von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit ausgeprägter Impulsivität aus. Die Gutachterin stellte fest, dass die Straftaten in Zusammenhang mit der psychischen Störung stehen würden, und stufte das einschlägige Rückfallrisiko in unbehandeltem Zustand als hoch ein. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin vom 10. August 2009 bis zu seiner Verhaftung am 2. September 2014 im Massnahmezentrum D untergebracht, zuletzt befand er sich ab Mai 2014 im Wohnexternat und sollte gemäss Antrag des Massnahmezentrums im Herbst 2014 bedingt aus der Massnahme entlassen werden. Der beigezogene Gutachter bestätigte gemäss den Ausführungen in der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. Dezember 2014 am 6. August 2014 (zehn Tage vor der erneuten Vergewaltigung) die bereits gestellten Diagnosen und schätzte die Behandlungserfolge anders als das Zentrum als inhomogen und inkon­stant ein. Es sei aufgrund des aktuellen Helfersettings kurzfristig vom einem geringen bis mittelgradigen Rückfallrisiko für Sexualstraftaten auszugehen. Langfristig – ohne weitere Therapieerfolge und bei einer Entlassung aus dem beschützenden Rahmen – bestehe ein hohes Rückfallrisiko für Sexual- und Gewaltdelikte. Das Jugendgericht Zürich prognostizierte anlässlich des Nachverfahrens am 8. April 2016 gestützt auf das nach der am 16. August 2014 erfolgten Vergewaltigung am 4. Juni 2015 ergänzte Gutachten vom 6. August 2014 weiterhin eine hohe Rückfallgefahr infolge der dissozialen Persönlichkeitsstörung. Da im bisherigen Massnahmenverlauf noch nicht alle deliktspezifischen Problembereiche behandelt worden seien, sei die Weiterführung einer stationären therapeutischen Massnahme noch nicht aussichtslos. Am 30. November 2016 trat der Beschwerdeführer im Anschluss an Untersuchungs- und Sicherheitshaft die vom Obergericht des Kantons Thurgau am 30. November 2016 trotz kritischer gutachterlicher Einschätzung der Behandlungsfähigkeit angeordnete stationäre Massnahme an. Am 20. November 2019 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Massnahme ab und beschloss deren Fortführung. Es hielt fest, dass "[a]uch wenn in der Deliktsbearbeitung noch keine fundamentalen Fortschritte erzielt" worden seien, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vom endgültigen Scheitern der therapeutischen Bemühungen auszugehen sei. Es sei zu hoffen, dass der Beschwerdeführer für sich selbst die richtigen Schlüsse ziehen werde.

4.6 Der Beschwerdeführer befand sich damit seit dem Urteil aus dem Jahr 2006 zur Behandlung seiner psychischen Störung – abzüglich von Phasen von Untersuchungs- und Sicherheitshaft – ununterbrochen im Massnahmenvollzug. Trotzdem ist er zweimal einschlägig rückfällig geworden und hat sich an seiner Legalprognose bislang nichts verändert. Auch im gegenwärtigen Vollzug zeigen sich keine gewichtigen Fortschritte. Das Rückfallrisiko ist damit nach wie vor als hoch einzustufen. Unter diesen Umständen drängt es sich im Sinn des oben unter E. 3.3.1−3.3.4 Gesagten nicht auf, das Ende der laufenden stationären Massnahme abzuwarten. Der Beschwerdegegner prüfte bereits 2013 vor der letzten Verurteilung die Wegweisung, wartete dann nach der erneuten Verurteilung zu und nahm das Verfahren erst im Jahr 2016 wieder auf. Es liegt damit ein hinreichender zeitlicher Abstand zwischen dem Vollzug im Massnahmenzentrum D von 2009 bis 2014 und der am 9. Mai 2019 ergangenen Wegweisungsverfügung vor. Zwar erfolgte der Antritt der jüngst angeordneten Massnahme erst im Herbst 2016 und ist deren Ende bzw. sind deren Erfolgsaussichten noch nicht absehbar, jedoch setzte der Beschwerdeführer bereits mit der Verurteilung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe durch das Jugendgericht Zürich vom 25. Oktober 2010 einen Widerrufsgrund und war er bereits von 2009 bis 2014 deswegen in einer stationären Massnahme. Aufgrund der schweren Delinquenz sowie der trotz vermeintlich erfolgreich absolvierter langjähriger Therapie im Massnahmenzentrum D erfolgten erneuten Vergewaltigung wäre selbst nach seiner allfälligen bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im ausländerrechtlichen Sinn von einem für hochwertige Rechtsgüter nicht hinnehmbaren Risiko auszugehen. Angesichts des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers und seines Verhaltens in der Vergangenheit hätte auch eine bei Entlassung günstige(re) Legalprognose nur geringe Auswirkungen auf das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Diesem sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 5 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit 25 Jahren auf; aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland nach eigener Darstellung lediglich einmal vor ungefähr 20 Jahren besucht. Im Rahmen der polizeilichen Befragungen vom 4. September 2013 sowie vom 8. Dezember 2016 gab er an, in Sri Lanka wohnten seine Grosseltern, welche er kenne, zu denen habe er jedoch keinen Kontakt. Seine dort lebenden Onkel und Tanten bzw. anderen Verwandten kenne er nicht, und er habe keinen Kontakt zu diesen. Es ist von einer weitgehenden Entfremdung des Beschwerdeführers von seinem Heimatland auszugehen. Jedoch ist anzunehmen, dass er des Tamil (mündlich) mächtig ist, da er mit seinen Eltern auf tamilisch kommuniziert und Tamilisch in der Einvernahme vom 4. September 2013 als seine Muttersprache bezeichnete.

5.2 Der Beschwerdeführer hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz verbracht und ist sprachlich integriert. Eine Landwirtschaftslehre hat er abgebrochen. Im Massnahmenvollzug absolvierte er eine Anlehre als Haushaltspraktiker, und anschliessend nahm er die Lehre zum Fachmann Betriebsunterhalt in Angriff. Er vermochte sich allerdings wirtschaftlich nicht zu integrieren bzw. verbrachte seit der Adoleszenz sein gesamtes Leben in Haft oder im Massnahmenvollzug. Sodann hat er Schulden, welche er im letzten Strafverfahren mit Fr. 100'000.- bezifferte.

5.3 Der Beschwerdeführer war von 2014 bis 2018 mit einer aus seinem Kulturkreis stammenden Schweizerin verheiratet, mit welcher er indessen infolge seiner Inhaftierung nie zusammenwohnte. Er hat regelmässigen Kontakt mit seinen Eltern, welche inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erlangt haben. Er wies bei der Befragung am 8. Dezember 2016 auf einen bestehenden Kollegenkreis aus Schweizern und Ausländern im Umkreis von Zürich hin. Geschwister oder Kinder hat er nicht. Aus den familiären und sozialen Banden ergibt sich ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

5.4 Es trifft zu, dass die wirtschaftliche Lage in Sri Lanka erheblich schlechter ist als diejenige in der Schweiz. Dies lässt jedoch die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Trotz der angespannten politischen und sozialen Lage ist der Wegweisungsvollzug dorthin sodann nicht generell unzumutbar (BVGr, 7. März 2019, D-804/2019, E. 10.2.2; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_656/2018, E. 2.5.1). Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, seine Familie werde in Sri Lanka verfolgt, und die sich daraus für ihn persönlich ergebende konkrete Gefährdung in Sri Lanka nicht substanziiert dargelegt. Gemäss dem bei den Akten liegenden Bericht des SEM vom 15. Juli 2014 sei das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers abgelehnt worden, weil diesem nicht geglaubt worden sei, dass er verfolgt worden sei. Die Mutter habe im Asylverfahren angegeben, sie sei (nur) wegen des Kriegs geflüchtet. Die Familie wurde schliesslich vor mehr als 20 Jahren wegen der Kriegswirren vorläufig aufgenommen, nicht wegen politischer Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern in den 1990er-Jahren vorläufig aufgenommen worden waren, kann deshalb nicht ausschlaggebend sein. Politische Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Liberation Tigers of Tamil Eelam werden weder behauptet noch belegt. Es hätte am mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, seine allgemeinen Vorbringen mit entsprechenden Unterlagen bzw. bestimmten Angaben zu untermauern, zumal er vom Beschwerdegegner hierzu ausdrücklich aufgefordert worden war. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz waren deshalb nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zur Lage im Heimatstaat bzw. zu einer allfälligen Gefährdung dort zu tätigen. Auch vorliegend genügen die vorgetragenen Behauptungen nicht, um darüber Beweis abnehmen zu können (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33; vgl. VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3). Es ist damit nicht auf eine konkrete und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu schliessen.

5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Persönlichkeitsstörung sei in Sri Lanka nicht hinreichend behandelbar, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei. Hier gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer – wie in E. 3.3.3 ausgeführt – aus der stationären Massnahme erst entlassen werden wird, wenn er erfolgreich therapiert ist oder eine Therapie aussichtslos erscheint. Im Zeitpunkt seiner Wegweisung braucht der Beschwerdeführer demnach keine Behandlung mehr oder eine solche wäre sinnlos. Aus diesem Grund ist es unerheblich, wie sich die Situation in Sri Lanka betreffend Behandlung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung darstellt. Gesundheitliche Gründe stehen damit einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Massnahme nicht entgegen.

5.6 Im Übrigen steht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Ausreise des Beschwerdeführers, auch zufolge gesundheitlicher Gründe, angesichts dessen Verurteilungen zu überjährigen Freiheitsstrafen ohnehin nicht entgegen (vgl. dazu Art. 83 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7 lit. a AIG).

5.7 Zusammengefasst erweist sich das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und der damit verbundenen Aufrechterhaltung seiner familiären und sonstigen sozialen Bande angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer und der weitgehenden Entfremdung von seinem Herkunftsstaat als gross. Auch ist hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Integration in Sri Lanka mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen. Allerdings können ihn seine Eltern hinsichtlich seiner Integration in Sri Lanka unterstützen und ihm behilflich sein, indem sie ihre dortigen Kontakte wieder aktivieren. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Kenntnisse des Tamil bis zu seiner Ausreise zu verbessern bzw. die Schrift der Landessprache Sri Lankas zu erlernen.

5.8 Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers zufolge dessen wiederholter und schwerer Straffälligkeit sowie der von diesem gezeigten Unempfindlichkeit gegenüber verschiedensten staatlichen Massnahmen sein privates Interesse an einer Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach als verhältnis- bzw. rechtmässig. In Anbetracht des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses steht dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung ist nämlich auch davon abhängig, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Gesuchsteller beachtet wird (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG).

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung; sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Immerhin verlangten die Dauer des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers und die weitgehende Entfremdung vom Herkunftsland nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Das vorliegende Verfahren droht zudem gerade wegen der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers besonders stark in dessen Rechtspositionen einzugreifen, sodass wohl auch Selbstzahlende in seiner Lage zur Prozessführung bereit gewesen wären. Weil der sich schon lange im Strafvollzug befindende Beschwerdeführer sodann mittellos und auf eine Rechtsvertretung angewiesen ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung somit gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind entsprechend abzuändern.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz vom 22. August 2019 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Vorinstanz ist einzuladen, dessen Entschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 6 genannten Gründen gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer ist in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dieser macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'699.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend, was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses noch vertretbar erscheint. RA B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'907.35 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Abschliessend gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 22. August 2019 werden dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von RA B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt. Die Rekurskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wird eingeladen, die Entschädigung von RA B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von RA B unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    RA B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'907.35 inklusive Mehrwertsteuer entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …