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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00637
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1994 geborener Staatsangehöriger Thailands, kam im
September 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der
Folge eine zuletzt bis am 9. Dezember 2016 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung.
Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Oktober 2016
wurde A wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons
Zürich verweigerte ihm in der Folge mit Verfügung vom 26. Januar 2017 die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
II.
Dagegen rekurrierte A am 24. Februar 2017 bei der
Sicherheitsdirektion. Während des Rekursverfahrens verurteilte das Obergericht
des Kantons Zürich A mit Urteil vom 13. Juni 2018 wegen versuchter
schwerer Körperverletzung – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts C
vom 26. Oktober 2016 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar
2019 ab (6B_937/2018).
Mit Entscheid vom 23. August 2019 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und ordnete an, dass A die Schweiz nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe; sie auferlegte
ihm die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'365.- und
richtete keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer Beschwerde
gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
A liess am 25. September 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
ersuchen, und es sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2019 wurde das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Substanziierung der
Mittellosigkeit des anwaltlich vertretenen A abgewiesen und dieser
aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten. Die ihm auferlegte
Kaution leistete A fristgerecht. Am 11. Oktober 2019 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Am 18. Mai 2020 ersuchte A mit Blick auf die
voraussichtlich per 5. August 2020 in Aussicht stehende vorzeitige
Entlassung aus dem Strafvollzug um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2020 wurde angeordnet, dass
eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben habe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Dem Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits insofern
entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf
eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem
heutigen Endentscheid gegenstandslos.
2.
2.1 Dem
Beschwerdeführer wurde mit der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht
daher grundsätzlich nicht, ausser wenn gesetzliche oder staatsvertragliche
Bestimmungen einen solchen vorsehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren
regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.). In einer solchen
Konstellation, wenn sich der Beschwerdeführer wie vorliegend seit mehr als zehn
Jahren rechtmässig hier aufhält, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
einen Widerruf erfüllt sind (BGr, 30. Januar 2020, 2C_1045/2019, E. 5.1).
2.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde
Bewilligungen widerrufen, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr,
verurteilt worden ist. Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers zu
einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer solchen von 18 Monaten
ist dieser Widerrufsgrund gegeben. Der Beschwerdeführer macht indessen
(sinngemäss) geltend, die Nichtverlängerung sei unverhältnismässig und verletze
seinen Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie
konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 AIG;
Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert
(BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die
Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum
und das Verhalten währenddessen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und
der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile
zu beachten (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018
geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018,
E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377
E. 4.3). Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich
schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder
nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und
ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten,
Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zudem regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des
Täters zu beenden, soweit er oder sie hochwertige Rechtsgüter verletzt hat
(BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.).
2.3 Ausgangspunkt
und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in
erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom
Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215
E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Allein das
Strafmass indiziert dabei vorliegend ein in ausländerrechtlicher Hinsicht
erhebliches Verschulden, liegt es doch bei beiden Verurteilungen über der
Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
Die Straftaten, welche zur Verurteilung insbesondere wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs führten (Urteil des Bezirksgerichts C vom
26. Oktober 2016), verübte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Januar
2013 bis Februar 2014 im Alter von 18 bzw. 19 Jahren. Unbeeindruckt von
der laufenden Strafuntersuchung verübte der Beschwerdeführer am 13. Dezember
2015 eine versuchte schwere Körperverletzung. Dem Strafurteil des Obergerichts
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor einem Nachtclub einem
infolge von Schlägen und Tritten bereits am Boden liegenden Opfer einen Fusstritt
gegen das Gesicht versetzte.
Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer bei beiden
Verurteilungen Straftaten ausübte, die nach Art. 121 Abs. 3
lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. a−c
des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu
einer obligatorischen Landesverweisung führten (vgl. BGE 144 IV 168
E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind,
weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen
wurde, gilt es, die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung
zu berücksichtigen. Es besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und
dessen Wegweisung aus der Schweiz. Dieses kann nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden.
2.4
2.4.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er in der thailändischen
Sprache weder lesen noch schreiben könne. Auch lebten seine Grosseltern in
einer Bauernregion, sodass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht
möglich sei. Er rügt in diesem Zusammenhang formell-rechtlich eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts und eine Gehörsverletzung; materiell-rechtlich
stützt er seine Vorbringen auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG ab. In der vorliegenden Konstellation sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz im
Rahmen der Interessenabwägung bezüglich des Widerrufs bzw. Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (vorne 2.1 Abs. 2); erweist sich
dieser bzw. diese als verhältnismässig, so besteht von vornherein kein Raum mehr
für eine Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z. B.
VGr, 19. September 2019, VB.2019.00303, E. 4.3). Zudem hat die Vorinstanz
seine Vorbringen nicht ausser Acht gelassen; sie hat vielmehr im Rahmen der
Beweiswürdigung den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer in Thailand die
Schule bis zur 6. Klasse besucht habe, womit davon auszugehen sei, dass er
seine Muttersprache in Wort und Schrift beherrsche. Da der Beschwerdeführer im
11. Lebensjahr in die Schweiz kam und zuvor in seinem Heimatland lebte und
dort die Schule besuchte, ist es unglaubhaft, dass er nicht jedenfalls noch
immer über Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben der thailändischen Sprache
verfügt, womit es ihm möglich bzw. zumutbar ist, innert nützlicher Zeit diese
Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen. Zudem stellt der Beschwerdeführer
nicht in Abrede, dass er seine Muttersprache mündlich beherrscht, dürfte er
diese doch auch mit seiner Mutter, bei welcher er bis zum Strafantritt lebte,
verwenden.
2.4.2
Es steht ausser Frage, dass die wirtschaftliche bzw. berufliche
Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat für den Beschwerdeführer durchaus mit
Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Da er bis zu seinem 11. Lebensjahr
dort gelebt hat, ist es ihm aber zumutbar, seine Berufstätigkeit als Coiffeur
auch in Thailand auszuüben und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es kann
in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich die Beschwerde nicht
auseinandersetzt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
Aus der Beziehung zu seiner Mutter kann der
Beschwerdeführer kein Anwesenheitsrecht ableiten, fehlt es doch – was der
Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht – an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis.
Hinsichtlich seiner nach eigenen Angaben langjährigen Schweizer Freundin bringt
der Beschwerdeführer ebenfalls nichts vor – und lässt sich auch den Akten dazu
nichts entnehmen –, was auf eine Konkubinatsbeziehung schliessen liesse, welche
das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz
höher zu gewichten vermöchte als das öffentliche Interesse an seiner
Fernhaltung.
2.5 Zusammenfassend
ergibt sich damit, dass sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz als verhältnismässig erweist, und zwar auch für den Fall, dass dieser
sich auf den grundrechtlich garantierten Schutz des Privatlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Der Beschwerdeführer lebte
bis zu seinem 11. Lebensjahr in seinem Heimatland, sodass es ihm als heute
26-jährigem Erwachsenen wie aufgezeigt zumutbar ist, dort eine neue Existenz
aufzubauen. Angesichts der Schwere seiner Straftaten und der wiederholten
Delinquenz fällt sodann der Umstand, dass er die Straftaten im jungen
Erwachsenenalter begangen hat, nicht entscheidend ins Gewicht. Das öffentliche
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Aufgrund
der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
4.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert
angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Zufolge der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis
seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und
soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An diese
Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (vgl. statt
vieler VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und
5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5). Dieser Obliegenheit kommt der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die
Lebenshaltungskosten noch bezüglich seiner Einkommens- oder
Vermögensverhältnisse nach. Mithin ist das Armenrechtsgesuch mangels Substanziierung
der Mittellosigkeit abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …