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Geschäftsnummer: VB.2019.00637  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit] Der Beschwerdeführer (geb. 1994; Staatsangehöriger Thailands) erwirkte wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine solche von 18 Monaten, weshalb der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entgegensteht (E. 2.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist vorliegend verhältnismässig (E. 2.3 f.). Abweisung des Armenrechtsgesuchs wegen fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
NICHTVERLÄNGERUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00637

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1994 geborener Staatsangehöriger Thailands, kam im September 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis am 9. Dezember 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Oktober 2016 wurde A wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verweigerte ihm in der Folge mit Verfügung vom 26. Januar 2017 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 24. Februar 2017 bei der Sicherheitsdirektion. Während des Rekursverfahrens verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 13. Juni 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung – als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Oktober 2016 – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Februar 2019 ab (6B_937/2018).

Mit Entscheid vom 23. August 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und ordnete an, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen habe; sie auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'365.- und richtete keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

A liess am 25. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersuchen, und es sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2019 wurde das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mangels Substanziierung der Mittellosigkeit des anwaltlich vertretenen A abgewiesen und dieser aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten. Die ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht. Am 11. Oktober 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 18. Mai 2020 ersuchte A mit Blick auf die voraussichtlich per 5. August 2020 in Aussicht stehende vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2020 wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben habe.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits insofern entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen End­entscheid gegenstandslos.

2.  

2.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht daher grundsätzlich nicht, ausser wenn gesetzliche oder staatsvertragliche Bestimmungen einen solchen vorsehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.). In einer solchen Konstellation, wenn sich der Beschwerdeführer wie vorliegend seit mehr als zehn Jahren rechtmässig hier aufhält, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt sind (BGr, 30. Januar 2020, 2C_1045/2019, E. 5.1).

2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d. h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zu einer solchen von 18 Monaten ist dieser Widerrufsgrund gegeben. Der Beschwerdeführer macht indessen (sinngemäss) geltend, die Nichtverlängerung sei unverhältnismässig und verletze seinen Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob sich die ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten währenddessen, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person drohenden Nachteile zu beachten (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5496]; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Die Anwesenheitsberechtigung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht zudem regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, soweit er oder sie hochwertige Rechtsgüter verletzt hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). 

2.3 Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung bildet in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 21. Dezember 2015, 2C_418/2015, E. 4.1). Allein das Strafmass indiziert dabei vorliegend ein in ausländerrechtlicher Hinsicht erhebliches Verschulden, liegt es doch bei beiden Verurteilungen über der Grenze eines Jahrs, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

Die Straftaten, welche zur Verurteilung insbesondere wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs führten (Urteil des Bezirksgerichts C vom 26. Oktober 2016), verübte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom Januar 2013 bis Februar 2014 im Alter von 18 bzw. 19 Jahren. Unbeeindruckt von der laufenden Strafuntersuchung verübte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2015 eine versuchte schwere Körperverletzung. Dem Strafurteil des Obergerichts lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor einem Nachtclub einem infolge von Schlägen und Tritten bereits am Boden liegenden Opfer einen Fusstritt gegen das Gesicht versetzte.

Zu beachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer bei beiden Verurteilungen Straftaten ausübte, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. a−c des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) nach heutiger Rechtslage grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führten (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Auch wenn diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, gilt es, die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung zu berücksichtigen. Es besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden.

2.4  

2.4.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er in der thailändischen Sprache weder lesen noch schreiben könne. Auch lebten seine Grosseltern in einer Bauernregion, sodass ihm eine wirtschaftliche Wiedereingliederung nicht möglich sei. Er rügt in diesem Zusammenhang formell-rechtlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Gehörsverletzung; materiell-rechtlich stützt er seine Vorbringen auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ab. In der vorliegenden Konstellation sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz im Rahmen der Inter­essenabwägung bezüglich des Widerrufs bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (vorne 2.1 Abs. 2); erweist sich dieser bzw. diese als verhältnismässig, so besteht von vornherein kein Raum mehr für eine Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. z. B. VGr, 19. September 2019, VB.2019.00303, E. 4.3). Zudem hat die Vorinstanz seine Vorbringen nicht ausser Acht gelassen; sie hat vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer in Thailand die Schule bis zur 6. Klasse besucht habe, womit davon auszugehen sei, dass er seine Muttersprache in Wort und Schrift beherrsche. Da der Beschwerdeführer im 11. Lebensjahr in die Schweiz kam und zuvor in seinem Heimatland lebte und dort die Schule besuchte, ist es unglaubhaft, dass er nicht jedenfalls noch immer über Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben der thailändischen Sprache verfügt, womit es ihm möglich bzw. zumutbar ist, innert nützlicher Zeit diese Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen. Zudem stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, dass er seine Muttersprache mündlich beherrscht, dürfte er diese doch auch mit seiner Mutter, bei welcher er bis zum Strafantritt lebte, verwenden.

2.4.2 Es steht ausser Frage, dass die wirtschaftliche bzw. berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat für den Beschwerdeführer durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Da er bis zu seinem 11. Lebensjahr dort gelebt hat, ist es ihm aber zumutbar, seine Berufstätigkeit als Coiffeur auch in Thailand auszuüben und sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Aus der Beziehung zu seiner Mutter kann der Beschwerdeführer kein Anwesenheitsrecht ableiten, fehlt es doch – was der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend macht – an einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Hinsichtlich seiner nach eigenen Angaben langjährigen Schweizer Freundin bringt der Beschwerdeführer ebenfalls nichts vor – und lässt sich auch den Akten dazu nichts entnehmen –, was auf eine Konkubinatsbeziehung schliessen liesse, welche das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten vermöchte als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig erweist, und zwar auch für den Fall, dass dieser sich auf den grundrechtlich garantierten Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 11. Lebensjahr in seinem Heimatland, sodass es ihm als heute 26-jährigem Erwachsenen wie aufgezeigt zumutbar ist, dort eine neue Existenz aufzubauen. Angesichts der Schwere seiner Straftaten und der wiederholten Delinquenz fällt sodann der Umstand, dass er die Straftaten im jungen Erwachsenenalter begangen hat, nicht entscheidend ins Gewicht. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38). An diese Mitwirkungspflicht werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (vgl. statt vieler VGr, 20. August 2008, VB.2008.00249, E. 3.4, und 5. November 2008, VB.2008.00408, E. 5). Dieser Obliegenheit kommt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder mit Bezug auf die Lebenshaltungskosten noch bezüglich seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nach. Mithin ist das Armenrechtsgesuch mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …