{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.12.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00638_04-12-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219792&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c4946735ecee4b2203cbf6fa6c11e8db"}, "Num": [" VB.2019.00638"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00638"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00638"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.04.1  VB.2019.00638"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r(Widerruf) | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach der Trennung vom origin\u00e4r aufenthaltsberechtigten Ehegatten. Verneinung freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Anspr\u00fcche, da bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen war und die Beschwerdef\u00fchrerin inzwischen geschieden ist (E. 2). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls, da die angeblich erlittene eheliche Gewalt nicht hinreichend dargelegt wurde und der Beschwerdef\u00fchrerin eine Reintegration in ihrem erst vor wenigen Jahren verlassenen Heimatland zuzumuten ist (E. 3). Verneinung konventionsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen in der Schweiz (E. 4). Keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung oder unzureichende Sachverhaltsabkl\u00e4rung durch die Vorinstanzen (E. 5). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 6). Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist durch das Migrationsamt unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen und beruflichen Verh\u00e4ltnisse der Beschwerdef\u00fchrerin neu anzusetzen, wobei auch zu ber\u00fccksichtigen sein wird, dass die Beschwerdef\u00fchrerin bereits seit dem erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit ihrer Wegweisung rechnen musste und ihre allf\u00e4llige Ausreise entsprechend vorbereiten konnte (E. 7). Ausganggem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 und 9). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:49:57", "Checksum": "e22a853c719267973bab250209faa768"}