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VB.2019.00638
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat sich ergeben: I. Die 1995 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 1. Oktober 2013 in ihrem Heimatland den 1991 geborenen slowenischen Staatsangehörigen B. Nachdem B am 25. April 2016 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, zog er seine Ehefrau A am 23. September 2016 in die Schweiz nach, welche zum Verbleib bei ihrem Ehemann am 19. Oktober 2016 ebenfalls eine bis zum 17. April 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Nachdem beide Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber ihre Trennung per 1. Oktober 2017 anzeigten, widerrief dieses am 31. Januar 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. März 2018. Am 12. Juli 2018 liessen sich A und B in Slowenien scheiden. II. Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 31. Januar 2018 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28. August 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2019. III. Mit Beschwerde vom 25. September 2019 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei ihr eine angemessene Ausreisefrist von sechs Monaten anzusetzen. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Da die Beschwerdeschrift vom 25. September 2019 sich nur unzureichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte und weitgehend der Rekurseingabe vom 6. März 2017 entsprach, wurde A mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2019 Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Eingabe vom 8. November 2019 reichte A eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu deren Ergänzung vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeschrift muss gemäss § 54 VRG einen Antrag und eine Begründung enthalten und sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. Während die Beschwerdeschrift vom 25. September 2019 noch zu grossen Teilen wortwörtlich der Rekurseingabe vom 6. März 2017 entsprach, lässt die Beschwerdeergänzung vom 8. November 2019 zumindest eine rudimentäre Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erkennen, wenngleich im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (in anderen Worten) wiederholt wurden. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA), auf welches sie sich als Familienangehörige eines EU-Bürgers aus Slowenien ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit berufen könne. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine inhaltsleer gewordene Ehe entfallen hingegen die Bewilligungsvoraussetzungen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), weshalb gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin konnte sich als Ehegattin eines hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgers aus Slowenien während der formellen Fortdauer ihrer Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA berufen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte dem Migrationsamt jedoch mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 sowie Schreiben vom 23. und 26. Oktober 2017 mit, sich per 1. Oktober 2017 von seiner Ehefrau getrennt zu haben und deren Aufenthaltsort nicht zu kennen. Weiter äusserte er Scheidungsabsichten, da diese ihn nur betrogen und zur Aufenthaltssicherung geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin bestätigte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 15. Januar 2018, sich von ihrem Ehemann am 1. Oktober 2017 getrennt zu haben, wobei eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung für sie undenkbar sei. Damit war bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermochte. Dies gilt erst recht zum heutigen Zeitpunkt, nachdem die Ehe am 12. Juli 2018 in Slowenien geschieden wurde und nicht einmal in formeller Hinsicht weiterbesteht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf einen nachehelichen Härtefall, da sie sich in der Schweiz beruflich, sozial und sprachlich integriert und verwurzelt habe, die hiesige Rechtsordnung respektiere und hier ihren Lebensmittelpunkt habe. Zudem verweist sie auf die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit im Kosovo und die dortige Stigmatisierung "verlassener" Ehefrauen, welche sie aufgrund ihrer fehlenden Berufs- und Hochschulbildung besonders hart treffen soll. Ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland sei deshalb stark gefährdet und eine Rückkehr dorthin existenzbedrohend. Die Vorinstanzen hätten überdies den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt bzw. eine ungenügende Interessenabwägung vorgenommen. 3.2 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7): - Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert oder ist die Integration nicht erfolgreich verlaufen, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, sogenannter nachehelicher Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). - Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 3.3 Die Beschwerdeführerin kann sich weder auf einen nachehelichen noch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn der genannten Bestimmungen berufen: - Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz wurde mit dem Zuzug der Beschwerdeführerin am 23. September 2016 aufgenommen und endete gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten am 1. Oktober 2017, womit ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, unabhängig von den bislang erbrachten Integrationsleistungen, an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert. Welche Motive konkret zur Trennung geführt haben, erscheint grundsätzlich unerheblich. - Auch ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG ist nicht ersichtlich: Während die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren nur noch am Rande andeutete, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, blieben ihre diesbezüglichen Ausführungen vor Verwaltungsgericht äusserst vage und weitgehend unbelegt. Die Beschwerdeführerin hat sich nie an eine Opferhilfestelle gewandt oder Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann eingereicht, obwohl sie sowohl vor als auch nach ihrer Trennung Gelegenheit hierzu gehabt hätte. Soweit sie sich zu den ehelichen Konflikten überhaupt näher vernehmen liess, waren ihre Angaben widersprüchlich: So soll sie laut einer Stellungnahme ihres damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2018 am 1. Oktober 2017 freiwillig und zu Versöhnungszwecken in den Kosovo gefahren sein, gemäss ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dort aber "wie ein Packet" bzw. "eine Sache, mit der man nicht zufrieden ist" abgeladen worden sein. Ihr damaliger Schwiegervater soll sich einerseits noch lange nach der Trennung um eine Aussöhnung der Ehegatten bemüht, andererseits aber auch zusammen mit ihrem Ehemann auf die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts hingewirkt haben. Eine physische oder psychische Zwangsausübung bzw. systematische Misshandlung ist angesichts dieser vagen, unbelegten und widersprüchlichen Angaben jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen). - Die Beschwerdeführerin ist im Kosovo aufgewachsen und erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Ohnehin vermag auch eine erfolgreiche Integration für sich genommen noch keinen Härtefall zu begründen, ist diese – bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG – doch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft. Ebenso wenig ist nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). - Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund ihrer gescheiterten Ehe als Frau im Kosovo stigmatisiert zu sein, fehlt es an jeglicher Konkretisierung (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00240, E. 4.5.1 [nicht rechtskräftig]; VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 2.4.3 und 4.2.3): So weist die Beschwerdeführerin lediglich darauf hin, dass die Stigmatisierung kosovarischer Ehefrauen "durch tägliche Nachrichten" belegt bzw. entsprechende Repressalien seitens der Familie des Ehemannes "allseits bekannt" seien, ohne ihre persönliche Situation detailliert darzulegen. - Die Beschwerdeführerin musste spätestens seit dem erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Wegweisung in ihr Heimatland rechnen. Angesichts ihres kurzen Aufenthalts erscheint sie noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihr die Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre. Gemäss der Stellungnahme ihres damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2018 kam sie bereits bei ihrer Trennung für kurze Zeit bei Verwandten im Kosovo unter, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nach wie vor tragfähige Beziehungen in ihrer Heimat unterhält. Ansonsten ist ihr zuzumuten, sich dort auch ohne die Unterstützung von Verwandten und Bekannten eine neue Existenz aufzubauen. Sodann vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz noch die generell schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat einen Härtefall zu begründen, zumal Letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. - Die Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts sind auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, als dass ihr eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu erteilen wäre (vgl. auch BGE 117 Ib 317 E. 4b). Dies auch unter Berücksichtigung ihrer fehlenden Berufs- und Hochschulbildung, zumal nur ein Bruchteil der kosovarischen Bevölkerung über einen Hochschulabschluss verfügt, grosse Teile der dortigen Bevölkerung keinen Berufsabschluss haben und in ihrem noch jungen Alter ohnehin keine umfassenden Berufserfahrungen vorauszusetzen sind (vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00047, E. 5.5 f. und 6). Aufgrund ihrer inzwischen in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen stellen sich ihre Berufsaussichten in der Heimat jedenfalls nicht wesentlich schlechter dar als zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Kosovo. 4. 4.1 Im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der inzwischen auch formell geschiedenen Ehe zu erwarten (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 136 II 113 E. 3.2). 4.2 Auch die vor Verwaltungsgericht erstmals angeführte partnerschaftliche Beziehung vermag der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch zu verschaffen, erreicht diese Beziehung doch aufgrund ihrer noch relativ kurzen Dauer und dem (gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin) erst vor knapp einem Jahr aufgenommen Zusammenlebens nicht die Qualität eines konventions- oder verfassungsmässig geschützten gefestigten Konkubinats (BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; VGr, 18. April 2018, VB.2018.00035, E. 5). Es erübrigen sich deshalb auch nähere Abklärungen zur Nationalität und dem Aufenthaltsstatus des Freundes sowie den tatsächlichen Wohnverhältnissen des Paares. 5. Es bestehen sodann keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanzen ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt oder den Sachverhalt unzureichend abgeklärt haben. Vielmehr haben sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt, den Bewilligungswiderruf einlässlich begründet und eine abschliessende Gesamtbetrachtung vorgenommen (vgl. insbesondere E. 15 und 16 des vorinstanzlichen Entscheids). Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich auch nicht näher aus, welche entscheidwesentlichen Sachverhaltsabklärungen ihres Erachtens unterlassen wurden. 6. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder substanziiert vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Die Beschwerde ist damit im Hauptantrag abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ersucht eventualiter um die Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist von sechs Monaten. 7.2 Verfällt eine Ausreisefrist während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens aufgrund des Zeitablaufs, hat das Migrationsamt nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens mittels einer anfechtbaren Vollstreckungsverfügung eine neue Ausreisefrist anzusetzen, sofern die Ausreisefrist nicht bereits direkt durch die Rechtsmittelinstanz neu angesetzt wurde. Hiervor ist dem betroffenen Ausländer zur Gehörswahrung allenfalls Gelegenheit zu geben, sich zur Länge der Ausreisefrist zu äussern, soweit er hierzu nicht bereits im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren hinreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt haben sollte (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 3; VGr, 10. September 2014, VB.2014.00367, E. 3.4.2). Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern (Art. 64d Abs. 1 AIG). Der Umstand, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu stehen, vermag in der Regel noch keine längere Ausreisefrist zu rechtfertigen (vgl. VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2.2). Sodann rechtfertigen sich kürzere Ausreisefristen, soweit betroffene Ausländer bereits hinreichend Zeit hatten, sich mit einer drohenden Wegweisung auseinanderzusetzen und eine Rückkehr in das Herkunftsland zu organisieren (VGr, 9. Mai 2018, VB.2018.00142, E. 3.4). Ferner ist eine Wegweisung sofort vollstreckbar oder kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt (Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG). 7.3 Die vorinstanzlich der Beschwerdeführerin angesetzte Ausreisefrist ist am 31. Oktober 2019 abgelaufen, weshalb ihr nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs migrationsamtlich eine neue Ausreisefrist anzusetzen ist. Eine direkte Fristansetzung durch das Verwaltungsgericht ist vorliegend nicht geboten, nachdem die Beschwerdeführerin ihren diesbezüglichen Eventualantrag (wie schon vor Vorinstanz) nicht weiter begründet hatte. Das Migrationsamt wird bei der Fristansetzung im ausgeführten Sinn einerseits den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie den fehlenden Sicherheitsbedenken angemessen Rechnung zu tragen haben. Andererseits wird es auch zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem erstinstanzlichen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Wegweisung in ihr Herkunftsland rechnen musste und ihre allfällige Ausreise entsprechend vorbereiten konnte. Die Beschwerde ist damit auch im Eventualantrag abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 9. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |