|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2019.00641
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1977 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 29. Dezember 2003
am Flughafen Zürich ein Asylgesuch und reiste am 5. Januar 2004 in die
Schweiz ein. Daraufhin wurde er dem Kanton C zugeteilt. Das Bundesamt für
Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) wies das Asylgesuch
mit Verfügung vom 3. November 2004. Dieser Entscheid wurde vom
Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2009 bestätigt. Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 17. April
2012 abgewiesen (EGMR, 17. April 2012, 30352/09, K. A. gegen die
Schweiz). In der Folge setzte das Amt für Migration und Integration des Kantons
C dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 19. Juli
2012. Ab dem 6. Juli 2012 war A verschwunden. Am 27. September 2012
wurde A bei der illegalen Einreise in die Schweiz aufgegriffen. Daraufhin
stellte er am 3. Oktober 2012 ein zweites Asylgesuch. Darauf trat das
Bundesamt für Migration (heute: SEM) mit Verfügung vom 10. Oktober 2012
nicht ein und wies A aus der Schweiz weg, worauf er erneut untertauchte. Am
1. Juli 2015 reiste A nach eigenen Angaben wieder in die Schweiz ein.
B. Am
28. April 2016 heiratete A die Schweizer Bürgerin D (geb. 1989). Am
23. August 2016 erteilte ihm das Migrationsamt eine bis 27. April
2017 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei
seiner Schweizer Ehegattin, welche letztmals bis 27. April 2019 verlängert
wurde. Mit Urteil vom 28. Januar 2019 hielt das Bezirksgericht Zürich
fest, dass A und seine Ehegattin seit dem 5. Februar 2018 getrennt lebten.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den gegen die Verfügung vom
7. Februar 2019 gerichteten Rekurs vom 11. März 2019 mit Entscheid
vom 26. August 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg.
III.
A führte am 25. September 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen, der
Rekursentscheid vom 26. August 2019 sei aufzuheben, es sei ihm eine
Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerde sei weiterhin die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Am 3. Oktober 2019 verzichtete die
Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Der
Beschwerdeführer verlangt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem Rechtsmittel mangels
anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des Gesetzes ohnehin zu
(vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG); insofern
erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos.
2.
Nach Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ist mit der definitiven Aufgabe der
ehelichen Gemeinschaft im Februar 2018 erloschen.
3.
3.1 Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens
drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a,
in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.])
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner
Ehefrau hat vom 28. April 2016 bis im Februar 2018 gedauert. Damit ist die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unbestritten nicht
erfüllt, und ein entsprechender nachehelicher Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers entfällt.
3.2 Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die
Aufzählung wichtiger Gründe für einen Verbleib des ausländischen Ehegatten in
der Schweiz nach Auflösung der Ehe nach Art. 50 Abs. 2 AIG ist nicht
abschliessend. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich entsprechend auch aus
anderen als den genannten Aspekten ergeben. Als wichtige persönliche Gründe
fallen indes nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der
Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von
erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE 139 II 393 E. 6;
BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche
im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen
wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der
Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation
trifft (BGr, 14. März 2016, 2C_672/2015, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Weiter muss sich der Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er lebe seit gut 15 Jahren in der Schweiz, wo
sich auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Er sei Inhaber einer Autohandelsfirma
und habe aufgrund seiner stetigen beruflichen Tätigkeit nie Sozialhilfe
bezogen. Er habe sich zudem ein sehr gutes soziales Netzwerk aufbauen können
und könne sich in zwei Landessprachen verständigen. Weiter habe er die
schweizerische Rechtsordnung – mit einigen wenigen Ausnahmen – stets
beachtet und verfüge deshalb über einen einwandfreien Leumund. Hinsichtlich der
sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland Tunesien bringt der
Beschwerdeführer vor, er pflege zu seinen beiden in Tunesien lebenden
Schwestern sozusagen keinen Kontakt. Der ebenfalls in Tunesien lebende
pensionierte Vater – zu welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Kontakt
hat – könne ihm bei der sozialen Wiedereingliederung nicht behilflich
sein.
3.4 Er lebt eigenen
Angaben zufolge seit 15 Jahren in der Schweiz, wovon aber ein grosser Teil
auf zwei erfolglos durchlaufene Asylverfahren zurückzuführen ist und zwischen
welchen er teilweise illegal hier verblieb. Seine Ehe mit einer Schweizer
Bürgerin währte nur knapp zwei Jahre. Der Beschwerdeführer geht in der Schweiz
einer Erwerbstätigkeit nach und kann sich nach eigenen Angaben in zwei
Landessprachen verständigen, worin aber noch keine wichtigen persönlichen
Gründe für einen Verbleib in der Schweiz zu sehen sind. Zudem reiste der Beschwerdeführer
erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte demnach
seine ganze Kindheit und Jugend in Tunesien, wo heute noch sein Vater und seine
beiden Schwestern leben. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seinem
Heimatland wieder einzugliedern. Der Umstand, dass die Lebenssituation in
Tunesien weniger vorteilhaft ist als in der Schweiz, stellt keinen wichtigen
persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz dar.
3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung hat.
4.
4.1 Aus dem
Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) steht einer Person ein
Aufenthaltsrecht zu, wenn sie "besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher
Natur aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
"dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf" (BGE 144
I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Ein Anspruch auf Achtung des Privatlebens
kann aber auch bereits vor einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren
entstehen, nämlich wenn "eine besonders ausgeprägte Integration"
(insbesondere in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie
durch enge soziale Beziehungen) vorliegt. Der Aufenthalt eines Ausländers
während eines erfolglos verlaufenen Asylverfahrens bzw. der illegale Aufenthalt
gilt dabei nicht als rechtmässiger Aufenthalt (BGE 137 II 10 E. 4.6;
BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 3.3.2).
4.2 Der Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz ist seit 29. März 2016 und damit erst
seit kurzer Zeit rechtmässig. Der Beschwerdeführer ist – wie bereits
dargelegt wurde – beruflich tätig, kann sich in zwei Landessprachen
verständigen und verfügt nach eigenen Angaben über ein soziales Netzwerk in der
Schweiz. Dies entspricht aber den üblichen Integrationserwartungen. Eine
besonders ausgeprägte Integration ist demnach nicht zu erkennen.
4.3 Dementsprechend
fällt ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Anwesenheitsanspruch ausser
Betracht.
5.
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die
kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96
AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
5. A., Zürich 2019, Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96
Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung
[AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder
des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten
lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hat.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …