{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00643_11-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220020&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b1320281110a52b30b40a2f054a62f14"}, "Num": [" VB.2019.00643"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00643"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00643"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.0  VB.2019.00643"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | Vorliegen eines Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisses der minderj\u00e4hrigen Halbschwester zum Schweizer Halbbruder (Art. 8 EMRK)? [Die heute 16-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrerin ist im Kosovo wohnhaft. Als sie 14 Jahre alt war, starb ihr Vater. Vier Tage sp\u00e4ter verliess die Mutter der Beschwerdef\u00fchrerin den gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde im Sinn einer Notl\u00f6sung bei ihrer Tante im Kosovo untergebracht. Im Einverst\u00e4ndnis mit der Kindsmutter wurde der Halbbruder der Beschwerdef\u00fchrerin, der Schweizer B\u00fcrger ist, als Vormund f\u00fcr seine Halbschwester bestellt. Daraufhin stellte die Beschwerdef\u00fchrerin ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie macht geltend, es liege eine durch Art. 8 EMRK gesch\u00fctzte Geschwisterbeziehung zu ihrem Halbbruder vor, da ihr Bruder anstelle der Eltern die Betreuung und F\u00fcrsorge f\u00fcr sie \u00fcbernommen habe.] Bezieht sich der geltend gemachte Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zum hier anwesenheitsberechtigten Familienangeh\u00f6rigen steht (E. 2.1). Ein solches Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis liegt hier nicht vor. Zudem w\u00e4re bei einem Nachzug in die Schweiz mit hohen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, da die Beschwerdef\u00fchrerin selbst im Kosovo ausgepr\u00e4gte Schwierigkeiten hat, sich zu sozialisieren. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin im Kosovo beruflich eingespurt ist, kann nicht angenommen werden, sie k\u00f6nne in der Schweiz ohne Weiteres in K\u00fcrze eine Lehre beginnen oder bspw. das Gymnasium besuchen (E. 3.4 und E. 3.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:03", "Checksum": "4922ae58a879260a4616362a1137f073"}