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Geschäftsnummer: VB.2019.00645  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Kürzung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget

Die Auflage, eine neue Wohnung zu suchen, stellt einen Zwischenentscheid dar, dessen Rechtmässigkeit bei der Anfechtung des Leistungskürzungsentscheids überprüft wird, wenn dieser nicht selbständig angefochten worden ist und sich auf den Inhalt des Kürzungsentscheids auswirkt (E. 3.1). Weil der Beschwerdeführer keine Wohnungssuchbemühungen dokumentierte und sich die Auflage als rechtmässig erweist, erfolgte die Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses zu Recht (E. 3.9).
 
Stichworte:
KÜRZUNG
MIETZINS
MIETZINSRICHTLINIEN
NACHWEIS
REDUKTION
SUCHBEMÜHUNGEN
UNTERSTÜTZUNGSBUDGET
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. III BGG
§ 14 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00645

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit Oktober 2018 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 stellte die Sozialbehörde B fest, dass der Mietzins von A über dem in den kommunalen Mietzinsrichtlinien vorgesehenen Maximalbetrag liege, bewilligte die befristete Übernahme des zu hohen Mietzinses und forderte A auf, spätestens ab 1. April 2019 eine günstigere Wohnung zu suchen. Anschliessend werde für die Wohnkosten maximal Fr. 1'050.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt. A habe monatlich und unaufgefordert einen Nachweis der Wohnungssuche vorzulegen.

C. Am 11. Juni 2019 verfügte die Sozialbehörde B die Reduktion des im monatlichen Unterstützungsbudget berücksichtigten Mietzinses auf Fr. 1'150.- per 30. September 2019.

II.  

Dagegen erhob A am 13. Juli 2019 Rekurs an den Bezirksrat C. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. August 2019 ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 29. September 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 28. August 2019 sowie der Entscheid der Sozialbehörde B vom 11. Juni 2019 seien aufzuheben.

B. Die Sozialbehörde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat C verzichtete unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Umstritten ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Reduktion des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses um monatlich Fr. 1'020.-. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Streitwert beträgt demzufolge weniger als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.3 Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal nach Haushaltsgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B beträgt derzeit gemäss Beschluss der Sozialbehörde vom 14. Mai 2019 Fr. 1'150.- (zuvor Fr. 1'050.-) pro Monat.

2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren; sie vermögen gegenüber den hilfesuchenden Personen keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.2).

2.4 Lebt die unterstützte Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Bei voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, obwohl ihr dies zumutbar wäre, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 2.3; VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1 mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.5 Die mit einer Kürzungsandrohung verbundene Anweisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist mit einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu verbinden, während welcher die Wohnkosten in bisheriger Höhe weiterhin übernommen werden. Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und die Person muss weiterhin bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so dürfen die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 27. Juni 2018, VB.2018.00132, E. 4.3 mit Hinweisen).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung darf es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Bei Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die Grundrechte der unterstützten Person eingreifen, handelt es sich nach der Rechtsprechung um Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00257, E. 4.1; BGr, 14. Januar 2020, 8C_152/2019, E. 5.2). Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten worden ist und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (statt vieler VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.1, mit Hinweis auf BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3 f.; § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

3.2 Mit Zwischenentscheid vom 11. Dezember 2018 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zu diesem Zeitpunkt lebte er mit seiner vormaligen Lebenspartnerin und deren Tochter zusammen, welche ebenfalls wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen. Die Beschwerdegegnerin erwog damals, dass der Mietzins für die dannzumal von drei Personen bewohnte 5,5-Zimmer-Wohnung monatlich Fr. 2'170.- und damit mehr als die in den Mietzinsrichtlinien für einen Dreipersonenhaushalt vorgesehene Maximalmiete von Fr. 1'450.- betrage. Die vormalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers habe per 1. Februar 2019 für sich und ihre Tochter eine eigene Wohnung gefunden und (als Untermieterin) den Untermietvertrag mit dem Beschwerdeführer per Ende Januar 2019 gekündigt. Die Beschwerdegegnerin beschloss deshalb, den Mietzins des Beschwerdeführers bis 31. Januar 2019 anteilsmässig und sodann bis 31. März 2019 vollumfänglich zu übernehmen, danach allerdings nur noch im Betrag von maximal Fr. 1'050.- pro Monat.

3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, der Entscheid vom 11. Dezember 2018 sei nicht rechtmässig ergangen, weil die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde B zum damaligen Zeitpunkt nicht verletzt gewesen seien. Der Angemessenheit des Mietzinses von monatlich Fr. 2'170.- für den damaligen Dreipersonenhaushalt kommt für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, jedoch keine Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hätte gemäss der beschwerdegegnerischen Anordnung nämlich erst zwei Monate nach Auszug seiner Mitbewohnerinnen in eine neue Wohnung ziehen sollen. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte er alleine die 5,5-Zimmer-Wohnung, welche nach den Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt deutlich zu teuer ist.

3.4 Am 7. Mai 2019 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass die überhöhten Wohnkosten voraussichtlich längstens noch bis Ende September 2019 übernommen würden und hierzu Mitte Juni ein Entscheid gefällt werde, und setzte ihm Frist, dazu mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Im selben Schreiben wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass er der Auflage nicht nachgekommen sei, seine Wohnungssuchbemühungen zu dokumentieren. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Suchbemühungen nicht belege, zielt damit ins Leere.

3.5  Im Grundsatz anerkennt der Beschwerdeführer seine Verpflichtung, eine günstigere Wohnung zu suchen. Er macht insbesondere nicht geltend, ein Wohnungswechsel sei ihm grundsätzlich nicht zuzumuten, die gesetzte Frist sei von vornherein zu kurz angesetzt worden, oder es lägen Gründe – im Sinn der vorstehenden E. 2.4 – vor, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin den Verbleib in der 5,5-Zimmer-Wohnung ermöglichen müsste. Vielmehr bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich bislang zwar ohne Erfolg, aber immerhin im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten bemüht, eine günstigere Wohnung zu suchen. Er habe seine Suchbemühungen jeweils anlässlich der monatlichen Gespräche mit der Beschwerdegegnerin besprechen wollen, diese Gespräche hätten aus gesundheitlichen Gründen aber nie stattfinden können. Gleichzeitig behauptet er, eine Mitarbeiterin der Spitex helfe ihm wöchentlich bei seinen Wohnungsbewerbungen und dokumentiere dies gegenüber der Beschwerdegegnerin; er sei davon ausgegangen, dieser Beleg seiner Suchbemühungen sei ausreichend. Diese beiden Erklärungen widersprechen sich allerdings, macht der Beschwerdeführer doch damit einerseits geltend, seine Suchbemühungen seien gegenüber der Beschwerdegegnerin dokumentiert worden, und begründet andererseits auch, weshalb ein derartiger Nachweis gerade nicht erfolgt sei. Die nicht weiter belegte Behauptung, der Beschwerdegegnerin seien Unterlagen über seine Suchbemühungen eingereicht worden, erscheint vor diesem Hintergrund unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer solches im Rekursverfahren noch nicht vorgebracht hatte.

3.6 Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Listen von Wohnungsinseraten auf der Internetplattform E legen nahe, dass in der Gemeinde B und deren unmittelbaren Umgebung ein ausreichendes Angebot an mietzinsrichtlinienkonformen Wohnungen besteht. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, die kommunalen Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin sähen einen im Licht des tatsächlichen Wohnungsangebotes zu tiefen maximalen monatlichen Mietzins vor, ist ihm nicht zu folgen.

3.7 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor dem 11. Juni 2019 Anstrengungen unternommen hätte, eine neue Wohnung zu suchen. Die E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 14. März 2019, in welcher der Beschwerdeführer behauptete, "immer nur Absagen" zu bekommen, kann jedenfalls nicht als Nachweis von Suchbemühungen gelten. Die zwei der Vorinstanz eingereichten, von einer Wohnungsanzeigenplattform automatisch generierten E-Mails datieren vom 13. Juli 2019 und belegen seine Kontaktaufnahme betreffend je ein Wohnungsinserat. Dass der Beschwerdeführer nach dem 11. Juni 2019 offenbar auf zwei Wohnungsinserate reagiert hat, vermag die Rechtmässigkeit der dannzumal ergangenen Verfügung aber nicht infrage zu stellen, weil er damit nicht belegen kann, dass es ihm zwischen dem 11. Dezember 2018 und dem 11. Juni 2019 nicht möglich gewesen wäre, eine günstigere Wohnung zu finden. Weil der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin gar keine Suchbemühungen dokumentierte und der diesbezüglichen Auflage somit auch nicht bloss ansatzweise nachkam, kann er sich sodann auch nicht darauf berufen, die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis seien zu wenig konkret gewesen. Überdies trifft auch seine Behauptung nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin ihm keine Unterstützung bei der Wohnungssuche angeboten und auf seine vorerwähnte E-Mail vom 14. März 2019 nicht reagiert hätte, wurde diese E-Mail doch am 20. März 2019 von einer Sozialarbeiterin der Beschwerdegegnerin beantwortet. Die Antwort wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Sozialbehörde ihm nur helfen könne, wenn er vorbeikomme oder sich telefonisch melde. Zu einer weitergehenden, proaktiven Unterstützung bei der Wohnungssuche ist die Fürsorgebehörde nicht verpflichtet (vgl. VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.3 mit Hinweisen).

3.8 Der Beschwerdeführer reichte ein psychiatrisches Fachgutachten von Dr. med. D vom 5. April 2019 zu den Akten und bringt sinngemäss vor, aufgrund seiner psychischen Erkrankung dürfe er nicht verpflichtet werden, seine Wohnung zu kündigen, bevor er eine neue gefunden habe. Gemäss dem Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradig depressiven Episode und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, narzisstischen und histrionen Zügen, und ist in einem geschützten Rahmen zu 50 Prozent arbeitsfähig. Aus dem Gutachten lässt sich indessen nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen ein Wohnungswechsel oder der Bezug einer Notunterkunft, welche ihm die Beschwerdegegnerin bei Wohnungsverlust als Folge der Kürzung des im Unterstützungsbudget angerechneten Mietzinses zur Verfügung stellen muss (siehe E. 2.4 hiervor), nicht zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer betont, dass ihm das Gutachten neben weiteren Einschränkungen, vor allem im Bereich der sozialen Interaktion, eine mittelgradige Funktions- und Fähigkeitsstörung im Bereich "Anpassung an Regeln und Routinen" attestiert, worunter auch das "Einhalten von Verabredungen" falle (S. 17 des Gutachtens). Aus diesem Umstand folgt allerdings höchstens, dass dem Beschwerdeführer monatlich nur eine gewisse Zahl von Wohnungsbewerbungen zugemutet werden kann, nicht hingegen, dass von ihm grundsätzlich nicht hätte verlangt werden dürfen, der Beschwerdegegnerin einen Nachweis von Suchbemühungen einzureichen.

3.9 Nach dem Gesagten erweist sich die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung als rechtmässig. Da der Beschwerdeführer keinerlei Suchbemühungen zuhanden der Fürsorgebehörde dokumentierte und mithin keinen Nachweis erbrachte, dass ihm ein Wohnungswechsel faktisch nicht möglich gewesen wäre, erfolgte die Reduktion des monatlichen Mietzinses im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers per 30. September 2019 zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …