{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00646_2020-03-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220069&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "16dc2cf240acd17315c194ba8accb8a3"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00646"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.03.2020  VB.2019.00646"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.03.2020  VB.2019.00646"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.03.2020  VB.2019.00646"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers mit seiner hier niedergelassenen bulgarischen Ex-Frau wurde 2017 geschieden. Somit ist der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung anhand des AIG zu pr\u00fcfen (E. 3). Die Anspr\u00fcche nach Art. 50 AIG stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe f\u00e4llt (E. 4.1). Aufgrund der Umst\u00e4nde, insbesondere der Wohn- und Meldeverh\u00e4ltnisse, der widerspr\u00fcchlichen Angaben der Eheleute anl\u00e4sslich polizeilicher Befragungen sowie der getrennt verbrachten Ferien- und Freizeit l\u00e4sst die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit seiner Ex-Frau eine Scheinehe f\u00fchrte (E. 4.2). Was die Beschwerdef\u00fchrenden dagegen vorbringen, vermag daran keine berechtigten Zweifel zu erwecken (E. 4.4.). Der Widerruf erweist sich sodann als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5). Die Beziehung zu hier anwesenheitsberechtigten Br\u00fcdern begr\u00fcndet auch dann kein EMRK-relevantes Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis, wenn einer von ihnen der einzige Arbeitgeber des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz war (E. 6.1). Insgesamt besteht somit keine Rechtsgrundlage f\u00fcr den Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers bzw. erweist sich auch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der gemeinsamen Tochter als rechtm\u00e4ssig (E. 7).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:26:28", "Checksum": "c2efe54bcd9e13eb0ac7815683c309b6"}