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VB.2019.00646
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C, gesetzlich vertreten durch A und B (Eltern),
alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf/Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1985 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Am 8. September 2007 ersuchte er um Erteilung eines Touristenvisums zur Einreise in die Schweiz und zum Aufenthalt bei seinem in E lebenden Bruder F. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch am 6. Dezember 2007 mit der Begründung ab, die Rückkehr von A in die Türkei sei nicht gesichert. B. Am 1. August 2010 reiste A, mit einem Aufenthaltstitel für Italien und auch von dort herkommend, in die Schweiz ein und heiratete am 10. November 2010 in E die am 1979 geborene, hier niedergelassene bulgarische Staatsangehörige G. Diese spricht auch Türkisch. In der Folge zog A zu seiner Ehefrau an die H-Strasse 01 in E, wo Letztere mit ihren zwei Kindern aus früheren Beziehungen, I (geboren 1996) und J (geboren 2003), wohnte. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 informierten die Einwohnerdienste E das Migrationsamt, dass A gleichentags eine "Bestätigung Umzug/Wegzug wegen Trennung" eingereicht habe. Demnach ist A am 20. Februar 2011 zu seinem Bruder K an die L-Strasse 02 in E umgezogen. Aus diesem Grund befragte das Migrationsamt die Eheleute A-G je mit Schreiben vom 23. Mai 2011 zur ehelichen Situation. Am 15. Juni 2011 teilten diese dem Migrationsamt gemeinsam mit, dass sie "vom 20. Februar 2011 bis 25. Mai 11 wegen ehelichen Streitigkeiten nicht im gleichen Haushalt gelebt [haben]". Seit dem 25. Mai 2011 lebten sie wieder gemeinsam an der H-Strasse 01 in E, und sie würden sich nicht trennen oder scheiden lassen. In der Folge erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Im Auftrag des Migrationsamts befragte die Kantonspolizei Zürich die Eheleute A-G am 1. Februar 2012 zu ihren Eheverhältnissen. Am 6. Februar 2012 wurde sodann an der H-Strasse 01 eine Wohnkontrolle durchgeführt. Per 17. August 2012 zog G mit ihren Kindern an die M-Strasse 03 in N. A verlegte seinen Wohnsitz per 22. August 2014 ebenfalls dorthin. Am 24. Juli 2015 lehnte das Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis am 28. August 2020. Per 1. März 2016 zog A aus der ehelichen Wohnung in N aus und bezog eine Wohnung in E. Nachdem ein erstes, von den Eheleuten gemeinsam anhängig gemachtes Scheidungsbegehren infolge Nichterscheinens als gegenstandslos abgeschrieben wurde, wurde die Ehe mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts O vom 20. Juni 2017 geschieden. Nach Kenntnisnahme von der Scheidung forderte das Migrationsamt die Ehegatten auf, Fragen zu ihrem Getrenntleben und zu ihrer wirtschaftlichen Situation zu beantworten, was diese mit Schreiben vom 12. September bzw. 8. Oktober 2017 taten. C. Am 9. Februar 2018 heiratete A in E die türkische Staatsangehörige B (ledig P), geboren am 1. Mai 1986. Gleichentags ersuchte sie um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Auf Ersuchen des Migrationsamts hin wurde G, die in der Zwischenzeit nach Q umgezogen war, am 6. April 2018 von der Polizei des Kantons R zu ihrer Ehe mit A befragt. Am selben Tag wurden auch dieser und B von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Am 2. Juni 2018 wurde die gemeinsame Tochter von A und B, C, geboren. Am 18. Juni 2018 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater erteilt. D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. Januar 2019 die Aufenthaltsbewilligungen von A und C und wies das Gesuch von B um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig setzte das Migrationsamt ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 22. April 2019. II. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A, B und C zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. November 2019 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1410.- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III), und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. III. Hiergegen liessen A, B und C am 30. September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und "die Angelegenheit an die verfügende Behörde zur neuen Beurteilung zurückzuweisen", eventualiter sei "davon abzusehen, dem Beschwerdeführer sowie der Tochter C die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, und es sei der Beschwerdeführerin B die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen". In prozessualer Hinsicht beantragten A, B und C, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das diesbezüglich gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos. 3. 3.1 Die Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 3.2 Die Ehe des Beschwerdeführers mit G wurde am 20. Juni 2017 geschieden. Weil das Freizügigkeitsabkommen dem Ehepartner nach Auflösung der Ehegemeinschaft kein Aufenthaltsrecht einräumt, ist die nachfolgende Prüfung gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vorzunehmen. 4. Da sowohl die Beschwerdeführerin 2 wie die Beschwerdeführerin 3 ihren Aufenthaltsanspruch aus demjenigen des Beschwerdeführers ableiten, ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung zu Recht widerrufen hat. 4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte von Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe. Eine solche liegt vor, wenn die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Ob bei Eheleuten ein Wille zur Gemeinschaft vorliege, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen können (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum Ganzen Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a in fine). Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht genannt werden in der Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage, unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen) Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum Ganzen VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Vorliegend ergeben sich aus den anlässlich der Wohnungskontrolle und der wiederholten Befragungen gewonnenen Erkenntnissen gewichtige Indizien dafür, dass das formelle Eheband zwischen dem Beschwerdeführer und G einzig aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen wurde. 4.2.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Wohn- und Meldeverhältnisse der ehemaligen Eheleute A-G einzugehen: 4.2.1.1 Bereits am 20. Februar 2011 und mithin nur rund dreieinhalb Monate nach der Heirat am 10. November 2010 zog der Beschwerdeführer zu seinem Bruder K. Er bestätigte diesen "Umzug/Wegzug durch Trennung" gegenüber den Einwohnerdiensten E am 17. Mai 2011 schriftlich. Nachdem der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer und G mit Schreiben vom 23. Mai 2011 zu dieser Trennung befragt hatte, nahmen diese ihre Wohngemeinschaft in der ehelichen Wohnung an der H-Strasse 01 in E (angeblich) wieder auf. Verdächtig wirkt in diesem Zusammenhang nicht nur, dass die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens unmittelbar nach Erhalt der Trennungsanfrage des Beschwerdegegners erfolgte, sondern auch, dass der Beschwerdeführer selbst nur gerade neun Tage zuvor seinen "Umzug/Wegzug durch Trennung" überhaupt gemeldet hatte. Auch die anlässlich der polizeilichen Wohnkontrolle vom 6. Februar 2012 gewonnenen Erkenntnisse sprechen nicht für eine tatsächliche Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit G. So wurde einzig Letztere in der Wohnung angetroffen, da der Beschwerdeführer "gerade 2 bis 3 Tage in Italien weile, um seine Italienische Aufenthaltsbewilligung verlängern zu lassen". Die wenigen Kleider des Beschwerdeführers ("3-4 Paar Hosen und ein paar wenige T-Shirt") waren "in einem Schrank im Kinderzimmer versorgt". Als Erklärung gab G an, dass der Beschwerdeführer "immer die Arbeitskleider trage und nicht viele Freizeitkleider besitze". Schuhe des Beschwerdeführers waren in der Wohnung nicht vorhanden. Dazu gab G an, er besitze nur zwei Paar und er hätte diese wohl nach Italien mitgenommen. Diese Erklärung erscheint wenig glaubhaft, gab der Beschwerdeführer doch an, jeweils im September, das heisst bei relativ warmen, sommerlichen Temperaturen, Ferien in der Türkei zu verbringen. Es ist deshalb nur schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nur für die Wintermonate taugliches Schuhwerk besass. Es wurden sodann keine persönlichen Gegenstände oder Fotos des Beschwerdeführers in der Wohnung vorgefunden; die Post erhalte der Beschwerdeführer "in das Restaurant seines Bruders". Des Weiteren konnte G den Polizeibeamten auf einer Digitalkamera "einige Fotos der zivilen Trauung" zeigen; diese "waren jedoch alle von ganz schlechter Qualität (…), vollkommen verschwommen und man konnte die Personen nur sehr schlecht erkennen". Fotos vom (angeblichen) Fest nach der Trauung existierten nicht. Vorliegend ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Fotos durch einen technischen Defekt unkenntlich wurden bzw. unfachkundig erstellt worden waren. 4.2.1.2 Auch die vorgebrachten Gründe für den Umzug von G von E nach N per 17. August 2012 und den Verbleib des Beschwerdeführers in E sind wenig stichhaltig. Wie bereits vor Vorinstanz geben die Beschwerdeführenden an, G habe sich erhofft, durch ihren Umzug den "täglichen Fahrzeugstau zu umgehen". Aufgrund ihrer Arbeitszeiten bei der Post in S "ab 0400 oder 0500 bis ca. 12:30 Uhr" bestand jedoch gar keine Gefahr, dass sie zwischen E und S in den Berufsverkehr geraten würde. Der Beschwerdeführer seinerseits führt diesbezüglich an, er habe weiterhin in E gearbeitet, unregelmässige Arbeitszeiten und als Angestellter des Gastgewerbes auch eine Zimmerstunde gehabt, weshalb "es für ihn aus praktischen und finanziellen Gründen nicht zumutbar gewesen [wäre], viermal pro Tag den Arbeitsweg in Angriff zu nehmen". Auch diese Begründung erweist sich bei näherer Betrachtung als wenig überzeugend. Zunächst ist festzuhalten, dass die beiden Brüder des Beschwerdeführers, F und K, beide ebenfalls in E leben. Sodann konnte der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 über mehrere Monate bei seinem Bruder K und ab Oktober 2012 bei seinem Bruder F wohnen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine Zimmerstunde nicht bei einem seiner Brüder hätte verbringen und somit ohnehin nicht nach N hätte fahren müssen. Hinzu kommt, dass der Arbeitsort des Beschwerdeführers, das "Restaurant T" in E von der M-Strasse 03 in N mit dem Auto in rund 24 Minuten erreichbar ist. Weshalb ihm dieser Arbeitsweg nicht zumutbar gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. 4.2.1.3 Per 22. August 2014 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ebenfalls an die M-Strasse 03 in N. Zur Begründung für seinen Umzug gab der Beschwerdeführer an, er und G hätten sich entschlossen, "wieder zusammen wohnen [zu] wollen", "[w]ir (…) waren wieder ein Paar". Dass während der Trennungsphase von August 2012 bis August 2014 weiterhin Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und G bestand, wurde nicht belegt und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hatte G mit ihrem damaligen Mitbewohner, U, "eine Affäre (…) welche ein paar Monate gedauert hatte". 4.2.1.4 Sodann ist auch die Wohnsituation nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach N nicht klar bzw. machten die Eheleute A-G dazu widersprüchliche Angaben. So gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei der ehelichen Wohnung um "eine 5 ½ Zi-Wohnung" gehandelt und im Haus hätten "so zwischen 10-12 Parteien" gewohnt. G gab dagegen an, dass die Wohnung "viereinhalb Zimmer [hatte]" und es "im Haus insgesamt drei oder vier Wohnungen" gab. Auch bezüglich des Auszugs von U machten die beiden widersprüchliche Angaben. G sagte, "[er] zog bei mir aus und [der Beschwerdeführer] kam zu mir in die Wohnung", während der Beschwerdeführer angab, er habe "ca. 1 Monat mit U zusammengewohnt". In Anbetracht der Tatsache, dass U und G über einige Monate eine Affäre hatten und der Beschwerdeführer offenbar davon wusste, wirkt das angebliche Zusammenleben in der ehelichen Wohnung über einen Monat durchaus verdächtig. 4.2.1.5 Insgesamt bestehen vor diesem Hintergrund gewichtige Indizien dafür, dass die unklare Wohnsituation sowohl in E wie auch in N darauf zurückzuführen ist, dass es am wirklichen Willen für ein eheliches Zusammenleben fehlte. 4.2.2 Als weitere Indizien sind folgende Umstände zu berücksichtigen: Die Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person war für den Beschwerdeführer wohl die einzige Möglichkeit, dauerhaft in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen und hier – im Restaurant seines Bruders – einem Arbeitserwerb nachzugehen. Dies räumen die Beschwerdeführenden auch explizit ein. Hinzu kommt, dass die Heirat bereits sieben Monate nach dem Kennenlernen und ohne vorheriges Zusammenwohnen erfolgte. Sodann gehörte G aufgrund ihrer damaligen finanziellen Verhältnisse zu einer typischen Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen. 4.2.3 Ausserdem haben der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Rahmen der polizeilichen Befragungen verschiedene widersprüchliche Aussagen gemacht. Bezüglich der Trauringe sagte der Beschwerdeführer, dass sie keine Ringe bräuchten; G gab dagegen an, sie habe einen Ring. Sodann gab G zu Protokoll, sie habe von ihrem Ehemann anlässlich der Trauung eine Halskette erhalten, während dieser aussagte, dass keine Geschenke ausgetauscht worden seien. Des Weiteren wies der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Punkt eine Wissenslücke bezüglich des Gesundheitszustands seiner damaligen Ehefrau auf: So war ihm nicht bekannt, dass G Hepatitis B und damit eine (sexuell) übertragbare Krankheit hat. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben gemeinsame Kinder wünschte und die Eheleute auch eine intime Beziehung unterhielten, ist seine Unkenntnis in diesem Punkt nur schwer nachvollziehbar, zumal er G zum Zeitpunkt der Befragung bereits seit gut zwei Jahren kannte und sie seit über einem Jahr verheiratet waren. 4.2.4 Im Übrigen sprechen auch die gemachten Angaben zu Freizeitgestaltung und Ferien für eine bloss formell bestehende Ehe. So gaben der Beschwerdeführer und G übereinstimmend an, nie gemeinsam Ferien gemacht und auch die Heimatländer des jeweils anderen nicht besucht zu haben. Zudem hätten sie aufgrund der Arbeit keine Zeit für gemeinsame Freizeitaktivitäten gehabt. G gab sodann zu Protokoll, dass sie zwischen August 2014 und Februar 2016 (das heisst, ab dem Einzug des Beschwerdeführers in die Wohnung in N bis zu seinem Auszug) "nichts zusammen [gemacht haben]. Ich war getrennt von ihm". Diese Angaben lassen nicht darauf schliessen, dass den Ehegatten daran gelegen war, Zeit miteinander zu verbringen; vielmehr scheint es, als ob sie ein voneinander losgelöstes Leben geführt hätten. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwog, in ihrer Gesamtheit liessen die Indizien einzig den Schluss zu, der Beschwerdeführer und G hätten nie die ernsthafte Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu führen. 4.4 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bringen dagegen in ihrer Beschwerde weitestgehend die gleichen Argumente vor wie bereits vor Vorinstanz. 4.4.1 Soweit sie geltend machen, dass aus den getrennt verbrachten Ferien sowie den fehlenden gemeinsamen Freizeitaktivitäten nicht auf eine Scheinehe geschlossen werden könne, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies lediglich ein Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung darstellt. Ausserdem bestand offenbar gar nicht erst der Wille, mit dem Ehegatten in dessen Heimatland zu reisen. Dass der Bruder des Beschwerdeführers ihm "immer zuletzt Ferien gegeben" habe und er deshalb während mehrerer Jahre nie (auch nur für wenige Tage) mit seiner damaligen Ehefrau in die Ferien habe gehen können, ist aufgrund der offenbar engen familiären Beziehung und der mehrjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant seines Bruders nur schwer nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben trotz seiner Arbeit Zeit fand, mit Kollegen auszugehen. 4.4.2 Sodann sind auch die verschiedenen Widersprüche und Ungereimtheiten anlässlich der polizeilichen Befragungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht als klein und unbedeutend zu qualifizieren. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie erwägt, dass Sachverhalte wie der Austausch von Eheringen und Geschenken anlässlich der Hochzeit sowie der Gesundheitszustand und die Wohnsituation des Ehepartners "für Eheleute erfahrungsgemäss sehr wichtig sind". Die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung dieser Widersprüche im Rahmen der Gesamtwürdigung ist demnach nicht zu beanstanden. 4.4.3 Im Weiteren kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Indizienlage vorliegend einzig den Schluss erlaubt, dass der Beschwerdeführer und G allein aus ausländerrechtlichen Motiven den Schein einer ehelichen Beziehung erweckten. Dass sie anlässlich der polizeilichen Befragungen teilweise übereinstimmende Angaben etwa zu Verwandten oder der Erwerbstätigkeit machen konnten, ändert daran nichts. 5. 5.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [AS 2007 5437 ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. 5.2 Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in die Schweiz 25 Jahre alt und hält sich seit rund 9 ½ Jahren hier auf, wobei sein Aufenthalt – wie aufgezeigt – auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Es wird zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe "die deutsche Sprache sehr gut erlernt und (…) sich auch sonst in unseren Kulturkreis bestens integriert"; auch war er seit seiner Einreise im Restaurant seines Bruders in E als Hilfskoch bzw. Pizzaiolo tätig. Jedoch hat er gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 16. Oktober 2017 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 78'587.70 sowie drei offene Betreibungen von insgesamt Fr. 28'631.60. Über seinen familiären Kreis hinausgehende soziale Kontakte werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer keine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden. Vor seiner Einreise (über Italien) in die Schweiz lebte der Beschwerdeführer in der Türkei, wo er die Kindheits- und Jugendjahre verbrachte. Ebenfalls leben sein Vater, seine Stiefmutter und mehrere seiner Geschwister in seiner Heimat, wo er regelmässig Ferien verbrachte. Mit den dortigen Verhältnissen dürfte der Beschwerdeführer demnach noch immer vertraut sein, sodass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen sollte. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen einen Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geltend. Diese Bestimmung bzw. der inhaltlich gleichwertige Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantieren den Schutz des Privat- und Familienlebens. Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Grundsätzlich setzt dies allerdings unter anderem voraus, dass die verwandte ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann ergeben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständigen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (BGE 120 Ib 257 E. 1d in fine; vgl. BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1; VGr, 21. November 2001, VB.2001.00246, VB.2001.00247, E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und seinen hier lebenden Brüdern bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, da sein älterer Bruder sein einziger Arbeitgeber gewesen sei. "Aufgrund der Konstellation und der geschäftlichen Beziehungen des Bruders des Beschwerdeführers, ist Letzterem kaum zuzumuten eine andere Arbeitsstelle anzunehmen, respektive eine ähnliche oder gleiche Arbeitsposition einzunehmen". Damit zielen die Beschwerdeführenden einzig auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab, womit kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorzitierten Rechtsprechung dargetan ist. Ein solches wäre denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann vorliegend aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG geltend. Darüber entscheiden die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 AIG nach pflichtgemässem Ermessen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer habe sich bereits vor seiner Einreise in die Schweiz "als Minderjähriger" in Italien aufgehalten und habe "somit mehr als die Hälfte seines Lebens zwischen Italien und der Schweiz verbracht". "[D]a sich sein Heimatland in der Zwischenzeit derart verändert hat", sei es ihm kaum zuzumuten, wieder dort zu leben. Selbst wenn der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits mehrere Jahre in Italien gelebt hat, wäre damit nicht dargetan, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Personen in gesteigertem Mass infrage gestellt wären, wenn er das Land verlassen und wieder in die Türkei zurückkehren müsste (vgl. nur BGE 119 Ib 33 E. 4c). Somit erweist sich der Schluss der Vorinstanz, von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG abzusehen, nicht als rechtsfehlerhaft. 6.3 Schliesslich sind auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG weder ersichtlich noch wurden solche vorgebracht. 7. Weil die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtmässig widerrufen wurde und er keinen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer solchen hat, besteht keine Rechtsgrundlage für den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 2 bzw. erweist sich auch der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 3 als rechtmässig (vgl. Art. 44 Abs. 1 AIG). Die Rückkehr in die Türkei ist ihnen denn auch ohne Weiteres zumutbar, da die Beschwerdeführerin 2 mit 31 Jahren in die Schweiz einreiste und sich erst seit gut zwei Jahren hier aufhält und die Beschwerdeführerin 3 erst rund eineinhalb Jahre alt ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ist diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit es um den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geht bzw. ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1 – 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still. 6. Mitteilung an … |