{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00649_27-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220006&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3616fdecf26f6e00ddbf32072d389695"}, "Num": [" VB.2019.00649"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.27.0  VB.2019.00649"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.27.0  VB.2019.00649"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.27.0  VB.2019.00649"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung eines Wohnhauses mit Carport in Kernzone: Reduzierte Strassenabst\u00e4nde im Ortsbildschutzinteresse gem. BZO; Einordnung und Gestaltung, Volumenreduktion. Der Entscheid der kommunalen Bau(bewilligungs)beh\u00f6rde ist zu sch\u00fctzen, wenn er als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint und darf von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zur\u00fcckhaltung bzw. unter geb\u00fchrender Ber\u00fccksichtigung der Entscheidgr\u00fcnde \u00fcberpr\u00fcft werden. Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung zwar nicht begr\u00fcndet, weshalb seiner Ansicht nach die reduzierten Strassen- und Wegabst\u00e4nde im Interesse des Ortsbildschutzes liegen, dies jedoch im Rekursverfahren nachgeholt. Das Baurekursgericht hat sich in seinem Entscheid mit diesen Gr\u00fcnden ausreichend befasst und damit die ihm zustehende Kognition ausgesch\u00f6pft. Der Entscheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden (E. 4). In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erh\u00f6hten Gestaltungsanforderungen von \u00a7 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung, wonach sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen m\u00fcssen und eine besondere R\u00fccksichtnahme erforderlich ist. Gest\u00fctzt auf \u00a7 238 PBG kann sodann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung in Ausnahmef\u00e4llen ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundst\u00fcck zul\u00e4ssigen Volumens verlangt werden, n\u00e4mlich dann, wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist. Das Verwaltungsgericht verf\u00fcgt bei der \u00dcberpr\u00fcfung des Entscheids der Vorinstanz auch in diesem Punkt lediglich \u00fcber eine Rechtskontrolle. Die W\u00fcrdigung der Einordnung und Gestaltung erscheint plausibel. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Volumenverzicht sind nicht gegeben (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:00", "Checksum": "d6f659c891645849d5edfebd95e649cf"}