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VB.2019.00650
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A, 2. B, vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Ehegattennachzug, hat sich ergeben: I. A. B ist ein 1979 geborener Staatsangehöriger Nigerias. Am 10. September 2008 heiratete er in seiner Heimat die Schweizer Staatsangehörige D. In der Folge erhielt er am 8. September 2009 eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Aus der Beziehung war am 19. September 2007 der Sohn E hervorgegangen. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F vom 10. Mai 2013 wurde die Ehe geschieden. Nach der Scheidung lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B ab. Nachdem alle kantonalen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft worden waren, hiess das Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2015 gut und wies die Sache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. 2C_728/2014). Am 26. April 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung von B gestützt auf die Beziehung zu seinem Schweizer Sohn verlängert (letztmals mit Gültigkeit bis 15. Juli 2020). Für seinen Sohn bezahlt B regelmässig Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 500.- pro Monat. B weist keine Betreibungen auf; von Februar bis Mai 2017 wurde er vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützt. B. Am 11. Oktober 2016 heiratete B in Nigeria seine Landsfrau A (geboren 1986). Am 17. Oktober 2018 beantragte A ein Visum für den langfristigen Aufenthalt. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Mai 2019 ab. II. III. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 3. 3.1 Gemäss Art. 44 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr, 5. April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2). Hat die in der Schweiz anwesende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung (ein gefestigtes Aufenthaltsrecht) und können die Betroffenen sich gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen sie den anbegehrten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG i. V. m. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019, 2C_835/2018, E. 4.1). 3.2 Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschwerdeführer eine intakte und gelebte Beziehung zu seinem Schweizer Sohn E hat und daraus einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Er verfügt insofern über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte ihren Nachzug unter Einhaltung der anwendbaren Fristen (vgl. Art. 47 AIG, Art. 73 VZAE). Dieser wurde gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Familie und des daraus resultierenden Sozialhilferisikos verweigert. 4.2 Mit der Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 – 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3). Wenn die Beschwerdeführenden in diesem Kontext rügen, "das antizipieren von Sozialabhängigkeit, in der konkreten in casu gegebenen Situation" verstosse gegen den Willkürgrundsatz, so kann ihnen nicht gefolgt werden. Im Rahmen der Prüfung gemäss Art. 44 AIG ist nach dem Gesagten notwendigerweise auf eine wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abzustellen und somit eine Beurteilung von (möglichen) zukünftigen Verhältnissen vorzunehmen. 4.3 Die Einkommenssituation des Beschwerdeführers sieht wie folgt aus: Seit dem 1. April 2019 ist er bei G zu einem Monatslohn von Fr. 3'800.- brutto angestellt. Unter Miteinbezug des 13. Monatslohns (aber exklusive Quellensteuerabzug) verfügt der Beschwerdeführer somit über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'578.- (Fr. 3800.- + [Fr. 3800.-/12] = Fr. 4116.70; abzüglich Sozialversicherungsbeiträge [total 8,105 % für Abzüge AHV, ALV, NBU, Krankentaggeld; Fr. 155.10 PK-Sparbeitrag; Fr. 50.10 PK-Risikobeitrag]). Unberücksichtigt zu bleiben haben allfällige Einkünfte des Beschwerdeführers aus der für Juli 2019 belegten Nebenerwerbstätigkeit als "Aushilfe Spezialreiniger". Der entsprechende Arbeitsvertrag wurde zwar unbefristet abgeschlossen; es ist jedoch unklar, ob der Beschwerdeführer diese Tätigkeit weiterhin ausübt und ob er dadurch zusätzliches Erwerbseinkommen erwirtschaftet. Ein solches ist aus den vorhandenen Akten (mit Ausnahme für Juli 2019) nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Insgesamt kann deshalb nicht von einem mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielbaren Zusatzeinkommen ausgegangen werden. Folglich kann offenbleiben, ob durch diesen Nebenerwerb gegebenenfalls gegen die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz [ArG], SR 822.11) verstossen würde. 4.4 Diesem Einkommen des Beschwerdeführers stünde bei einem Nachzug der Ehefrau gemäss der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung ein monatlicher Lebensbedarf von Fr. 4'370.- gegenüber, woraus sich ein Fehlbetrag von rund Fr. 792.- pro Monat ergibt. 4.4.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf der Eheleute im Fall eines Nachzugs gestützt auf die SKOS-Richtsätze sowie die aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) korrekt ermittelt. Die Beschwerdeführenden bestreiten den so ermittelten Bedarf denn auch nicht. Sie bringen jedoch sinngemäss vor, die Beschwerdeführerin könne – nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung – in der Schweiz ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen und dadurch zur Deckung des monatlichen Lebensbedarfs beitragen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 90 AIG verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich die Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die Letztere ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1; BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019 E. 4.5 – 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2 – 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Vorhandene Beweismittel sind unverzüglich einzureichen bzw. möglichst rasch zu beschaffen (Art. 90 lit. b AIG; vgl. Marc Spescha in: ders. et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 90 AIG N. 3). 4.4.2 Die Beschwerdeführenden verweisen auf die gute Ausbildung der Beschwerdeführerin und bestreiten die vorinstanzliche Auffassung, wonach Letztere "keine konkrete Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit" habe. Sie bringen diesbezüglich Folgendes vor: "(…) offenbar hat diese [die Beschwerdeführerin] im Heimatland eine höhere Ausbildung genossen[, worüber] keinerlei Daten erhoben worden sind". Im vorinstanzlichen Verfahren führten die Beschwerdeführenden aus, dass die Beschwerdeführerin über einen akademischen Abschluss verfüge. Auch im Verfahren vor dem Migrationsamt verwiesen sie auf "eine universitäre Ausbildung", welche die Beschwerdeführerin genossen habe. Es wurden jedoch weder im erstinstanzlichen noch im Rekurs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Unterlagen eingereicht, welche auf eine entsprechende Ausbildung der Beschwerdeführerin hindeuten würden. Eine konkrete Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen werden weder behauptet noch belegt. Stattdessen beantragen die Beschwerdeführenden eventualiter die Rückweisung an das Migrationsamt zur weiteren Abklärung des Ausbildungsstands der Beschwerdeführerin. Insgesamt genügen diese sehr knapp und lediglich pauschal vorgetragenen Sachdarstellungen nicht, um die Abnahme weiterer Beweismassnahmen bzw. die Rückweisung an den Beschwerdegegner oder an die Vorinstanz zu rechtfertigen. Gemäss Art. 90 AIG wären die Beschwerdeführenden gehalten gewesen, die geltend gemachte (universitäre) Ausbildung der Beschwerdeführerin und deren Anerkennung in der Schweiz möglichst rasch mit Unterlagen zu belegen. Gleich verhält es sich bezüglich sich allenfalls daraus ergebenden konkreten Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz. 4.4.3 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin nichts zur Deckung des monatlichen Bedarfs der Eheleute beitragen könnte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. 4.5 Weitere Eigenmittel aus Erwerbseinkommen oder Vermögenserträgen werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Mit dem Fehlbetrag von rund Fr. 792.- pro Monat besteht eine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG, weshalb die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die von der Vorinstanz in die Bedarfsberechnung miteinbezogene Integrationszulage von Fr. 100.- mit Blick auf die Sicherstellung des Integrationserfolgs überhaupt Beachtung finden soll (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2). Denn selbst unter Abzug derselben bliebe ein monatlicher Fehlbetrag von rund Fr. 692.-, der noch immer eine konkrete Gefahr zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG bedeutete. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ein erneutes Gesuch um Familiennachzug wäre jedoch zu bewilligen, sollte die Beschwerdeführerin den bestehenden Fehlbetrag mit einem künftigen Lohn aus einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit decken können. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |