{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00653_13-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219708&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "052304de673a00565bf718c66efbe31e"}, "Num": [" VB.2019.00653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.13.1  VB.2019.00653"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.13.1  VB.2019.00653"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.13.1  VB.2019.00653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererteilung)\r | Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung [Nach einem 14-j\u00e4hrigen Aufenthalt in der Schweiz kehrte die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr rund 10 Monate in ihr Heimatland zur\u00fcck, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen erlosch. Nach ihrer Wiedereinreise stellte die Beschwerdef\u00fchrerin ein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, verbunden mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens).]  Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist nach einem rund zehnj\u00e4hrigen Aufenthalt in der Schweiz von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz auszugehen, dass es f\u00fcr eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gr\u00fcnde bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz langer Aufenthaltsdauer zu w\u00fcnschen \u00fcbrig l\u00e4sst (E. 2.2). Vorliegend weist die Beschwerdef\u00fchrerin trotz ihres langen fr\u00fcheren Aufenthalts in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht eine vertiefte Integration auf. Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK besteht damit nicht (E. 2.5). Die Vorinstanz hat sodann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in pflichtgem\u00e4ssem Ermessen verweigert. Die Beschwerdef\u00fchrerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen missbr\u00e4uchlich oder qualifiziert fehlerhaft ausge\u00fcbt h\u00e4tte (E. 3.3).  Abweisung uP/URB.  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:54", "Checksum": "8e892aef7d1f1feb75940490483be0da"}