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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2019.00653
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererteilung),
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1980, iranische Staatsangehörige, reiste am 21. Februar 2003
erstmals in die Schweiz, um am 19. März 2003 den hier als Flüchtling
anerkannten Landsmann C zu heiraten. Zum Verbleib beim Ehegatten erteilte ihr
der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Am 21. Januar 2010 wurde
die Ehe C/A geschieden. Am 22. Januar 2014 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit Verfügung vom 15. August 2018 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, da
sie ihren Lebensmittelpunkt spätestens ab Oktober 2017 in den Iran verlegt habe
und nach wie vor dort lebe. Diese – amtlich publizierte – Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B. Mit
Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Rechtsvertreterin von A dem
Migrationsamt mit, diese sei im September (recte: Oktober) 2018 in die Schweiz
zurückgekehrt und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 lit. k des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG, heute: Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 [AIG]). Mit Verfügung vom 21. November 2018
gelangte das Migrationsamt zum Schluss, die Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsbewilligung sei A nicht wiederzuerteilen. Ferner wies es sie aus der
Schweiz weg und ordnete an, sie habe das schweizerische Staatsgebiet
unverzüglich zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende
Wirkung.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. September 2019 ab. Dabei
setzte sie A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Dezember 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 beantragte A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin), der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme sei ihr für die Dauer des Verfahrens eine
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen,
eventualiter sei ihr für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsbewilligung
auszustellen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2019 ordnete
der Abteilungspräsident an, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen hätten alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben.
Ferner setzte es dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist, um zum Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein. Zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gingen keine Stellungnahmen
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Mit dem
heutigen Endentscheid wird das Gesuch, der Beschwerdeführerin sei für die Dauer
des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und der damit verbundene Eventualantrag
gegenstandslos.
2.
2.1 Gestützt
auf die rechtskräftige Verfügung des Migrationsamts vom 15. August 2018
ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen, was unbestritten ist und wovon Vormerk
zu nehmen ist. Nachdem die Niederlassungsbewilligung erloschen ist, ist keine
bundesgesetzliche Norm ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen
Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
2.2 Ein
Anspruch kann sich indes aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ergeben.
Auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281
E. 3.2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch
eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu
nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz
auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf,
beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu
wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September 2019,
2C_990/2018, E. 2.2).
2.3 Die
Vorinstanz gelangte – unter Verweis auf ihre in Bezug auf Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG gemachten Erwägungen zur Integration der
Beschwerdeführerin – zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte für eine
besonders ausgeprägte Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz vor,
weshalb sie aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens keinen
Anwesenheitsanspruch ableiten könne. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin
während ihres langjährigen Voraufenthalts lediglich mangelhafte
Integrationsleistungen aufzuweisen. Wohl habe sie sich seit ihrer erstmaligen
Einreise am 21. Februar 2003 bis Oktober 2017 vierzehneinhalb Jahre
ausländerrechtlich bewilligt in der Schweiz aufgehalten, doch manifestiere der
darauffolgende Iranaufenthalt von zehn Monaten eine enge Beziehung zu ihrem
Heimatland. In der Schweiz habe sie zudem von Juni 2003 bis Juli 2005, von
November 2008 bis April 2009, von September 2009 bis Februar 2010 und von
August bis November 2010 – teilweise in Ergänzung zu ihrem teilzeitlichen
Erwerbseinkommen – von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Weiter habe
sie während ihres Aufenthalts etliche Betreibungen und Verlustscheine erwirkt.
Erst unter dem Druck des Rekursverfahrens sei sie ihren Zahlungsverpflichtungen
vollumfänglich nachgekommen und habe diese per August 2019 erfüllt. Zugute zu
halten sei ihr, dass sie nach ihrer Einreise verschiedentlich berufstätig
gewesen sei und Ausbildungen, u. a.
auch Deutschkurse, absolviert habe. Ihre berufliche Laufbahn sei indessen von
zahlreichen Stellenwechseln geprägt gewesen und sie habe nur streckenweise ein
existenzsicherndes Einkommen erzielen können. Auch nach der definitiven
Ablösung von der Sozialhilfe im Jahr 2010 habe sie nicht kontinuierlich
gearbeitet. In Anbetracht ihrer instabilen beruflichen Vergangenheit, ihres
Sozialhilfebezugs, der erst seit August 2019 bestehenden Schuldenfreiheit und
nachdem sie ihre gegenwärtige Anstellung bei der D AG erst seit März 2019
innehabe, könne trotz des momentanen durchschnittlichen Monatseinkommens von
Fr. 3'526.15 nicht von einer vertieften beruflichen und wirtschaftlichen
Integration die Rede sein. Auch in gesellschaftlicher Hinsicht ermangle es an
einer vertieften Integration, hätten doch zwei Strafbefehle gegen sie
ausgestellt werden müssen. Auch verfüge die Beschwerdeführerin in der Schweiz
über keinerlei familiäre Bindungen. Ihr Bruder sowie dessen Ex-Verlobte hätten
zudem während eines früheren Aufenthalts in der Schweiz ausgeführt, die
Beschwerdeführerin führe ein Leben mit ihrem Ehemann im Iran, weshalb die
Behauptung der Beschwerdeführerin, eine solche Heirat habe nie stattgefunden, stark
in Zweifel zu ziehen sei. Trotz aktenkundiger Bekanntschaften der Beschwerdeführerin
in der Schweiz könne nicht davon ausgegangen werden, der Schwerpunkt ihrer
sozialen Beziehungen liege in der Schweiz. Die sodann behaupteten
Deutschkenntnisse fielen nicht wesentlich ins Gewicht, könnten diese doch nach
einem langen Aufenthalt erwartet werden.
2.4 Die
Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrem Unterbruch durch ihren
Auslandaufenthalt von insgesamt zehn Monaten 14 Jahre in der Schweiz auf.
Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert ein über
zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz in der Regel enge soziale Beziehungen
zur Schweiz (siehe E. 2.2). Wie es sich mit Blick auf die Integration der
Beschwerdeführerin in der Schweiz verhält, ist nachfolgend zu prüfen.
2.5 Die
Beschwerdeführerin ist seit ihrer Rückkehr in die Schweiz berufstätig und
verdient als … bei der D AG durchschnittlich Fr. 3'526.15 netto pro
Monat. Vor ihrem Engagement bei der D AG war sie von November 2018
bis Februar 2019 bei der E GmbH angestellt, wo sie ein knapp
existenzsicherndes Einkommen (zwischen Fr. 1'660.- bis Fr. 3'297.-
pro Monat) erzielte. Trotz zahlreicher Stellenwechsel und teilweise
längerandauernder Stellenlosigkeit während ihres Voraufenthalts in der Schweiz,
wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG), kann der
Beschwerdeführerin heute grundsätzlich eine berufliche Integration attestiert
werden. Der aktuellen Berufstätigkeit kommt indessen – wie die Vorinstanz zu
Recht ausführte – nur beschränkte Integrationswirkung zu, wäre die
Beschwerdeführerin doch gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG verpflichtet
gewesen, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. BGr, 19.
Februar 2019, 2C_403/2018, E. 5.3). Hinsichtlich der wirtschaftlichen
Integration wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihren Sozialhilfebezug
in der Höhe von insgesamt Fr. 76'821.50 vor. Dieser Umstand kann der
Beschwerdeführerin nur beschränkt entgegengehalten werden: Es ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ihr trotz ihres vergangenen
Sozialhilfebezugs am 22. Januar 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt
wurde und der letzte Sozialhilfebezug bereits neun Jahre zurückliegt.
Anzurechnen sind jedoch die nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung
gemachten Schulden: So musste die Beschwerdeführerin mehrmals betrieben werden
und wurden im Jahr 2018 drei Verlustscheine gegen sie ausgestellt. Diese
Schulden hat die Beschwerdeführerin per August 2019 vollumfänglich beglichen,
sodass sie heute schuldenfrei ist. Von einer vertieften wirtschaftlichen
Integration kann bei dieser Sachlage indes nicht gesprochen werden. Was die
gesellschaftliche Integration anbelangt, so fällt der Strafbefehl vom 12. April
2007 aufgrund der zeitlichen Komponente nicht mehr massgeblich ins Gewicht, was
auch die Vorinstanz berücksichtigte (siehe E. 17.4 des Rekursentscheids).
Indessen erging am 15. Januar 2016 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- verurteilt
wurde. Vertiefte soziale Beziehungen zur Schweiz sind – abgesehen vom Kontakt
mit der pflegebedürftigen F – nicht ersichtlich. Worin das "grosse soziale
Netz" der Beschwerdeführerin in der Schweiz besteht, wurde nicht näher
ausgeführt und auch nicht belegt. Demgegenüber lebt die Familie der
Beschwerdeführerin grösstenteils (Eltern und ein Bruder) im Iran. Ein zweiter Bruder
lebt in der Zwischenzeit in der Schweiz. Dass sich die Beschwerdeführerin in
ihrer Heimat mit einem Landsmann verheiratet habe, bestreitet diese – trotz
entsprechender Aussagen ihres Bruders und dessen Ex-Verlobten. Dies kann jedoch
dahingestellt bleiben. Die Bindungen ins Heimatland, in welches die
Beschwerdeführerin während einer psychischen Krise für insgesamt zehn Monate
zurückkehrte, erscheinen in einer Gesamtwürdigung enger als jene zur Schweiz.
Anders als in dem in BGE 144 I 266 zu behandelnden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin
nicht perfekt integriert und vollkommen unbescholten. Ein Anspruch auf
Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK
besteht somit nicht.
3.
3.1 Da die
Beschwerdeführerin weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch
auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, ist die Frage der
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Beschwerdegegner nach
Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und
damit im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Es stellt sich somit vorliegend
die Frage, ob aufgrund eines Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 Abs. 1
lit. k AIG) allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden
kann: So kann gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) an
Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung waren, eine Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: (a) ihr früherer Aufenthalt
in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender
Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) war; und (b) ihre freiwillige
Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
3.2 Bei der
Überprüfung von im pflichtgemässem Ermessen getroffenen Entscheiden gilt es
jedoch zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig
Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitungen und
-unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden können (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Im Rahmen von
Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder
Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§ 20
Abs. 1 lit. a VRG). Daraus folgt, dass die
bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und
vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die
Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Sie
unterschreitet es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz
oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter
Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht
pflichtgemäss erfolgt, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet
oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen ausgeübt, wenn
sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche
Ermessenbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (vgl. zum
Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.;
Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 534).
3.3 Vorliegend
erachtete die Vorinstanz wohl die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49
Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG als
erfüllt. Doch gelangte sie in Anwendung der Kriterien von Art. 96
Abs. 1 AIG (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse und Integration)
zum Schluss, es liege trotz langjährigen hiesigen Aufenthalts keine Integration
vor, welche eine Lebensführung ausserhalb der Schweiz unzumutbar erscheinen
lasse. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen lediglich vor, das öffentliche
Interesse an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestehe einzig
im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Dieses
vermöge nicht zu genügen, um die Verweigerung des Aufenthalts zu rechtfertigen.
Damit legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz
ihr Ermessen missbräuchlich oder qualifiziert fehlerhaft ausgeübt hätte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Der angehobene
Prozess ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer vor der Ausreise der
Beschwerdeführerin in den Iran nicht als offensichtlich aussichtslos zu
betrachten. Indessen ist ihre Mittellosigkeit nicht genügend nachgewiesen: Die
Beschwerdeführerin verweist bezüglich ihrer Ausgaben lediglich auf den
Mietvertrag sowie die Prämienabrechnung der Krankenkasse, beides bei den Akten.
Damit sind lediglich Wohnkosten von Fr. 900.- sowie die
Krankenkassenprämie von Fr. 309.60 ausgewiesen. Ausgehend von einem Grundbetrag
von Fr. 1'200.- für alleinstehende Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft
nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter
vom 16. September 2009, zuzüglich eines Zuschlags von 20 % auf dem
monatlichen Grundbetrag (VGr, 26. September 2018, VB.2018.00501, E. 3.3
[nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]), errechnen sich monatliche Ausgaben
von Fr. 2'649.60. Damit verbleibt der Beschwerdeführerin bei einem
monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr. 3'526.15 ein Überschuss von
Fr. 876.55. Dieser Betrag reicht aus, um die auferlegte Gerichtsgebühr und
die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu begleichen. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …