{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00654_2020-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220059&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7c766696c74c99388b981c7a23186e1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00654"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2020  VB.2019.00654"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2020  VB.2019.00654"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2020  VB.2019.00654"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2018.00291) | Wohn\u00fcberbauung mit 128 Wohnungen zwischen stark befahrenen Strassen: L\u00e4rmschutz (Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und 2 LSV; Rspr. BGr). Art. 31 Abs. 2 LSV setzt voraus, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden k\u00f6nnen. Nach Auffassung des Bundesgerichts muss vor Erteilung der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, dass alle in Betracht fallenden baulichen und gestalterischen Massnahmen gepr\u00fcft worden sind. Erst wenn erstellt sei, dass s\u00e4mtliche verh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Massnahmen ausgesch\u00f6pft worden seien, komme als \"ultima ratio\" die Gew\u00e4hrung einer Ausnahme nach Absatz 2 von Art. 31 LSV in Betracht. Vorliegend weisen s\u00e4mtliche Wohnungen im westlichen und n\u00f6rdlichen Geb\u00e4udetrakt den starkbefahrenen Strassen zugewandte l\u00e4rmempfindliche R\u00e4ume auf (vor allem Schlafr\u00e4ume, vereinzelt Wohnr\u00e4ume). Im westlichen Trakt sind s\u00e4mtliche dieser R\u00e4ume von t\u00e4glichen und n\u00e4chtlichen \u00dcberschreitungen der IGW betroffen. Ein konsequenter Versuch, die l\u00e4rmempfindlichen R\u00e4ume m\u00f6glichst auf die ruhige Geb\u00e4udeseite auszurichten, ist nicht erkennbar. Die von den Vorinstanzen angef\u00fchrten Massnahmen zur Erreichung eines angemessenen Wohnkomforts wie schalltechnisch optimierte Balkone und l\u00e4rmabgewandte L\u00fcftungsfenster fallen nicht unter die vom Bundesgericht verlangten gestalterischen und baulichen Leistungen im Sinn von Absatz 1 von Art. 31 LSV. Letzteres bezeichnet diese vielmehr als Ersatzmassnahmen zur Milderung der Auswirkungen der Grenzwert\u00fcberschreitungen, welche Voraussetzung f\u00fcr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinn von Absatz 2 von Art. 31 LSV sind. Die streitbetroffene Planung, welche aus Zeiten der L\u00fcftungsfensterpraxis stammt, vermag den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr gerecht zu werden.  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:24:09", "Checksum": "d7374eadd9fc7647d0b057955ccf67bc"}