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Geschäftsnummer: VB.2019.00656  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Gewaltschutz: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin


Gewaltschutz; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im erstinstanzlichen (Einsprache-)Verfahren. In Fällen, in denen die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für ein erstinstanzliches Verfahren ohne Einholung einer Honorarnote derart tief angesetzt wird, dass sie nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten steht, liegt die Festsetzung jedenfalls nicht mehr im weiten Ermessen der Vorinstanz (E. 4.1). Eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.- erscheint zu tief. Die Entschädigung ist unter Beizug der Honorarnote der Beschwerdeführerin dem notwendig erscheinenden Aufwand entsprechend festzusetzen (E. 4.2). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNG
GEWALTSCHUTZ
HONORAR
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 21 AnwGebV
§ 22 Abs. I AnwGebV
§ 9 Abs. I GebV VGr neu
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00656

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 7. Januar 2020

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

 

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Bezirksgericht C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

und

 

 

D,

Mitbeteiligter,

 

 

 

betreffend Gewaltschutz:
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 28. August 2019 ordnete die Stadtpolizei E gegenüber D die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot für den sich an derselben Adresse befindenden Wohnort seiner Ex-Frau sowie für die Schulorte der Kinder und ein Kontaktverbot zur Ex-Frau sowie zu den gemeinsamen Kindern an.

II.  

A. Mit Schreiben vom 30. August 2019 ersuchte die Ex-Frau von D um Verlängerung der Schutzmassnahmen beim Haftrichter des Bezirksgerichts C. Dieser verlängerte mit Urteil vom 5. September 2019 die angeordneten Schutzmassnahmen bis am 11. Dezember 2019. Am 11. September 2019 zeigte Rechtsanwältin A dem Haftrichter des Bezirksgerichts C die Vertretung von D an und reichte eine Vollmacht vom 7. September 2019 ein. Gleichentags reichte sie in Vertretung von D Einsprache gegen das Urteil vom 5. September 2019 ein und beantragte die sofortige Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständigung.

B. Nachdem der Haftrichter D in Abwesenheit seiner Rechtsvertreterin am 18. September 2019 persönlich angehört hatte, hiess er mit Urteil vom 18. September 2019 die Einsprache teilweise gut und verlängerte die Schutzmassnahmen noch bis am 30. September 2019. Die Rechtsanwältin von D, A, wurde für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Verfahren pauschal mit Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt, wobei § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten blieb.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 30. September 2019 an das Verwaltungsgericht beantragte A die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils vom 18. September 2019; sie sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, für ihre Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 3'134.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

B. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2019 nahm das Bezirksgericht C zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen und reichte die Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Höhe der Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Mitbeteiligten für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr für die Vertretung des Mitbeteiligten ein Zeitaufwand von 13 Stunden und 12 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 6.30 entstanden seien. Ein Grossteil der geltend gemachten Aufwendungen entfalle auf die Ausarbeitung der Einspracheschrift. Die restliche Zeit habe sie auf Besprechungen und Korrespondenz mit dem Mandanten, auf Korrespondenz mit Behörden und auf die Durchsicht der Urteile aufgewendet. Der von ihr geltend gemachte Aufwand erweise sich damit als erforderlich. Zudem hätte der Beschwerdegegner vor der Festsetzung der Entschädigung bei ihr eine Honorarnote einzuholen müssen.

2.2 Der Beschwerdegegner begründete die Festsetzung der Entschädigung in seinem Urteil vom 18. September 2019 nicht. In seiner Beschwerdeantwort führte er aus, dass es der langjährigen Erfahrung entspräche, dass eine pauschale Entschädigung von Fr. 500.- ausreichend und bisher nie bemängelt worden sei.

3.  

3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 88 ff.; § 21 und § 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 1414 f.).

3.2 Als Grundlage für die Bemessung des notwendigen Vertretungsaufwands dient die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Wird sie nicht rechtzeitig eingereicht, so setzt die Entscheidinstanz die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars muss zwingend begründet werden, wenn die Entschädigung abweichend von der rechtzeitig eingereichten Kostennote auf einen bestimmten Betrag festgesetzt wird. Akzeptiert die Entscheidinstanz einzelne Posten der Kostennote, setzt aber andere herab, so hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Plüss, § 16 N. 108 f.).

3.3 Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Bei Fällen, in denen es den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn es Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören, und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 28. Juni 2016, 9C_378/2016, E. 3.1; 22. Februar 2011, 6B_120/2010, E. 3.3).

4.  

4.1 Vorliegend setzte der Beschwerdegegner die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin pauschal und ohne Einholen einer Honorarnote fest. Die Entschädigung wurde für ein erstinstanzliches Verfahren, in welchem ein Einspracheverfahren mit einer schriftlichen Eingabe stattgefunden hatte, derart tief angesetzt, dass die Festsetzung jedenfalls nicht mehr vom Ermessen des Beschwerdegegners umfasst war. Sodann blieb die Festsetzung gänzlich unbegründet.

4.2 Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 12 Minuten aus. Unter anderem sind als Aufwand die von der Beschwerdeführerin erwähnten Nachfragen beim Beschwerdegegner betreffend nachträglicher Einreichung der Honorarnote enthalten. Dieser Aufwand entfiel jedenfalls nicht für die Rechtsvertretung des Mitbeteiligten im erstinstanzlichen Verfahren, sondern gehört zum vorliegenden Beschwerdeverfahren; dafür kann die Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung verlangen. Im Weiteren ist der Aufwand von sieben Stunden und 42 Minuten für das Ausarbeiten der Einspracheschrift eher hoch; für das Ausarbeiten einer 13-seitigen Einspracheschrift als angemessen sind insgesamt fünf Stunden zu erachten. Ansonsten erscheint der von ihr geltend gemachte Aufwand (es verbleiben 10 Stunden 18 Minuten) für ein Gewaltschutzverfahren angesichts der Einspracheschrift mit umfangreichen Aktenbeilagen, der Fremdsprachigkeit des Beschwerdeführers und der dadurch bedingte Beizug einer Dolmetscherin als für eine gewissenhafte Tätigkeit gerechtfertigt. Auch standen die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung entstandenen Aufwendungen in einem genügenden Zusammenhang mit der entsprechenden Gesuchseinreichung (vgl. dazu Plüss, § 16 N. 95). Die von ihr geltend gemachten Barauslagen von Fr. 6.30 sind nicht zu beanstanden. Somit wäre die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 2'447.25 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen gewesen. Davon sind die ihr bereits zugesprochenen Fr. 500.- abzuziehen, was eine zusätzliche Entschädigung von insgesamt Fr. 1'947.25.- zur Folge hat. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); das teilweise Unterliegen der Beschwerdeführerin fällt nicht ins Gewicht. Der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung des Aufwands erscheint vorliegend eine solche von Fr. 600.- angemessen (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids vom 18. September 2019 insofern angepasst, als die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren mit insgesamt Fr.  2'447.25 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Beschwerdegegners entschädigt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr.    630.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …