{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00657_14-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220225&W10_KEY=4478002&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "10d198cdca2a5d2c0206474b7431e607"}, "Num": [" VB.2019.00657"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.14.0  VB.2019.00657"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.14.0  VB.2019.00657"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.14.0  VB.2019.00657"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschutzstellung | Unterschutzstellung Architekturgarten; Wiederherstellung teilweise abgebrochener Bauteile Haben die Betroffenen eine Verf\u00fcgung selbst beantragt oder konnten sie deren Inhalt voraussehen, muss ihnen nicht vorg\u00e4ngig eine Stellungnahme zum voraussichtlichen Inhalt erm\u00f6glicht werden (E. 2.1). Das vorliegende Fachgutachten beschreibt die Gartenanlage detailliert und umfassend. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanzen massgeblich darauf abst\u00fctzten (E. 4.3). Die Bejahung der Schutzw\u00fcrdigkeit f\u00fchrt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von \u00a7 205 und \u00a7 207 PBG, sondern nur dann, wenn das \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts h\u00f6her zu gewichten ist als entgegenstehende \u00f6ffentliche und private Interessen (E. 4.4.1). Da die \u00dcberbaubarkeit der Parzelle weitgehend gewahrt bleibt, vermag das Interesse an einer verdichteten Bauweise das hoch zu gewichtende Schutzinteresse nicht aufzuwiegen (4.4.3). Eine Missachtung des beh\u00f6rdlichen Auswahlermessens f\u00e4llt mit Blick auf die Einmaligkeit des Schutzobjekts nicht in Betracht (E. 4.4.4). Beim angeordneten Wiederaufbau handelt es sich gesamthaft betrachtet eher um eine Reparatur als um eine \u2013 nur unter strengeren Voraussetzungen m\u00f6gliche \u2013 Rekonstruktion (E. 4.4.6). Bei der Beurteilung der Wiederherstellungsverpflichtung kann die dadurch verursachte finanzielle Belastung mitber\u00fccksichtigt werden, wobei auch die Gut- bzw. B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit der Betroffenen ins Gewicht f\u00e4llt; vorliegend ist die B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit offenkundig (E. 4.4.7). Obwohl zum Zeitpunkt des Abbruchs noch keine Schutzmassnahme bestand, war die Beschwerdef\u00fchrerin mit Blick auf den Quartierplanbann und die Missachtung ihrer Anzeigepflicht nicht berechtigt, die betroffenen Bauteile zu zerst\u00f6ren (E. 4.4.8). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:29", "Checksum": "43db3d0e282933051a779b3bed50cab5"}