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Geschäftsnummer: VB.2019.00659  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.05.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Nutzungsplanung


Bewilligung eines Kunstrasenplatzes in der Erholungszone: Verpflichtung zur Einreichung von Unterlagen.

Die Verfügung, mit welcher die Baudirektion die Beschwerdeführerin aufforderte, Unterlagen einzureichen, diente der Abklärung des Sachverhalts und stellt damit einen Zwischenentscheid dar. Weder kann die Zuständigkeit der Baudirektion offensichtlich verneint werden, noch können die offenen materiellen Fragen offensichtlich auch ohne die einverlangten Unterlagen beantwortet werden, weshalb vorliegend kein sofortiger Endentscheid möglich ist (E. 2.2). Inwiefern der Beschwerdeführerin aus dem Einreichen der Unterlagen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Berufung auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (E. 2.3–2.5).
Die Vorinstanz ist zurecht nicht auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, dass sie im Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes keine Kompensation für Fruchtfolgeflächen zu leisten habe, eingetreten (E. 3).

Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FRUCHTFOLGEFLÄCHEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
§ 7 VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 41 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00659

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Baubewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Gemeinde A verfügt auf der ihr eigenen Parzelle Kat.-Nr. 01 "B" in der Erholungszone (Eh) über eine Sportanlage mit Tennisplätzen und einem Fussballplatz (Art. 1 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde A 1995 [nachgeführt bis 26. März 2007; BZO]). Neben dem bestehenden Fussballplatz plante sie den Neubau eines zusätzlichen Fussballfeldes als Kunstrasenplatz sowie den Neubau eines Garderobengebäudes, wobei Letzterwähntes zurückgestellt wurde. Der Bereich des projektierten Kunstrasenplatzes sowie der nebenan liegende Raum zwischen bestehendem Fussballplatz und nördlicher Grundstücksgrenze sind im kantonalen Richtplan den Fruchtfolgeflächen (FFF) überwiegend der Nutzungseignungsklasse 1–5 (geeignet) zugeordnet.

B. Das Baugesuch der Gemeinde A wurde am 15. Oktober 2015 der kantonalen Baudirektion eingereicht. Mit Eingaben vom 30. November und – nach einer Besprechung mit Vertretern des Gemeinderates A am 11. Dezember 2015 – vom 17. Dezember 2015 zeigte das Amt für Landschaft und Natur (ALN) der Gemeinde A an, dass die eingelegten Unterlagen für eine bodenschutzrechtliche Beurteilung des Bauprojekts nicht ausreichten. Dabei musste mit dem Baugesuch ausnahmsweise noch kein bewilligtes Bauprojekt für die Kompensation von Fruchtfolgeflächen (FFF) eingereicht werden; indessen hätte die Gemeinde aufzeigen müssen, wo und in welcher Weise die FFF-Kompensation erfolgen sollte. Nachdem die Gemeinde A darauf nicht reagiert hatte und das Baugesuch weiterhin als sistiert galt, forderte das ALN die Gemeinde mit Schreiben vom 8. Juli 2016 erneut auf, detailliert bezeichnete Unterlagen für eine nachträgliche Baubewilligung einzureichen und gab gleichzeitig seinem Befremden darüber Ausdruck, dass mit dem Bau des Kunstrasenfeldes bereits begonnen worden war. Die Gemeinde A vertrat mit Eingabe vom 8. September 2016 die Ansicht, dass ihr Projekt einer kantonalen Baubewilligung nicht bedürfe. Das neue Fussballfeld wurde inzwischen erstellt.

C. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 an die Gemeinde A legte die Baudirektion dar, dass bei den umfassenden Bodeneingriffen durch den Bau des Kunstrasenplatzes eine Genehmigung durch das ALN und das Amt für Raumentwicklung (ARE) vonnöten seien. Entsprechend habe die Gemeinde genau bezeichnete Unterlagen einzureichen, was diese mit Beschluss vom 14. Januar 2019 erneut ablehnte. In der Folge wies die Baudirektion mit Verfügung vom 6. Februar 2019 den Gemeinderat A an, bis zum 31. März 2019 die folgenden Unterlagen einzureichen:

Übersichtsplan Bodenarbeiten, der sämtliche ausgeführten und geplanten Bodeneingriffe zeigt. Dazu gehören klar abgegrenzte Abtrags- und Auftragsflächen für Bauten, Böschungen, Vorplätze, Zufahrten etc. Die verwendeten Signaturen müssen in einer Legende erklärt sein.

Schnitte, welche das alte und neue Terrain (gesamter Bereich bis zum Übergang ins alte Terrain) sowie den Bodenaufbau (Mächtigkeiten des Ober- und Unterbodens) nach dem Ende der Bauarbeiten aufzeigen. Die Unterlagen müssen mit dem Übersichtsplan Bodenarbeiten übereinstimmen.

Angaben zur abgetragenen Menge an Boden und zur Verwertung des überschüssigen Bodenmaterials.

II.  

Dagegen erhob die Gemeinde A am 11. März 2019 Rekurs beim Baurekursgericht und verlangte, die Verfügung vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rekurrentin im Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes auf Kat.-Nr. 01, A, keine Kompensation für Fruchtfolgeflächen zu leisten habe. Die Baudirektion beantragte in der Rekursantwort, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In den weiteren Rechtsschriften hielten die Gemeinde A als auch die Baudirektion je an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Mit Entscheid vom 30. August 2019 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte die Kosten von Fr. 4'620.- der Gemeinde A.

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. August 2019 legte die Gemeinde A mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben. Weiter sei die Verfügung des Beschwerdegegners [recte: der Beschwerdegegnerin] vom 6. Februar 2019 BVV 15-2349/ Neubau Kunstrasenplatz sowie Garderobengebäude auf Grundstück Kat.-Nr. 01, A, aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes auf Kat.-Nr. 01, A, keine Kompensation für Fruchtfolgeflächen zu leisten habe; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Das Baurekursgericht beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verlangte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter der gesetzlichen Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Gemeinde A hielt mit Eingabe vom 26. November 2019 an ihrem Standpunkt fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde grundsätzlich zuständig.

1.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2019 über das Bestehen einer allfälligen Kompensationspflicht für Fruchtfolgeflächen und deren Art und Umfang nicht entschieden, auch wenn die Beschwerdegegnerin erkennen lässt, dass sie von einer solchen ausgeht. In der Verfügung vom 6. Februar 2019 ging es vielmehr darum, den Sachverhalt mittels der verlangten Unterlagen soweit zu erstellen, dass gerade diese Fragen entschieden werden können. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren somit nicht ab; es handelt sich dabei vielmehr um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG auf dem Weg zur beantragten nachträglichen Baubewilligung.

1.3 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren. Hat die Vorinstanz trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.1; VGr, 9. Juni 2016, VB.2015.00631, E. 1.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2016 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Im angefochtenen Entscheid befand das Baurekursgericht materiell über die Pflicht der Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen einreichen zu müssen. In diesem Zusammenhang stellt sich deshalb – noch vor der Prüfung der Legitimation der Beschwerdeführerin – die Frage, ob im Verfahren vor Vorinstanz mit der Verfügung vom 6. Februar 2019 ein anfechtbarer (Zwischen-)Entscheid im Sinn von §§ 19 und 19a VRG überhaupt vorlag.

1.4 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 93 Abs. 1 BGG massgebend, wonach die Beschwerde gegen andere (als die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffende, Art. 2 BGG) selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, (a) wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Dass § 19a Abs. 2 VRG nur "sinngemäss" auf Art. 91–93 BGG verweist, erlaubt, die unterschiedlichen Aufgaben des Baurekurs-, Verwaltungs-, und Bundesgerichts zu berücksichtigen (vgl. VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2).

1.5 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Nachteil sich auch mit einem späteren günstigeren Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens oder auch die Gefahr finanzieller Einbussen genügt dafür nicht (BGE 142 II 20, E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 50). Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist von Amtes wegen abzuklären, allerdings zu substanziieren, wenn er nicht in die Augen springt (Bertschi, § 19a N. 47).

1.6 Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dient der Prozessökonomie. Die Vor­aussetzungen, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, müssen kumulativ erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind zu substanziieren, wenn sie nicht ohne Weiteres ersichtlich sind. Demgegenüber sollten im kantonalen Recht an die Substanziierung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Ein sofortiger Endentscheid kann nicht herbeigeführt werden, wenn auf jeden Fall weitere, entscheidrelevante Abklärungen vorzunehmen sind (Bertschi, § 19a N. 52–55).

1.7 Gemäss § 7 Abs. 1 und 2 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben oder wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt. Der Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im konkreten Fall zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10, 12). Die Verfahrensbeteiligten sind bei der Sachverhaltsermittlung zur Mitwirkung verpflichtet; sie müssen aktiv zur Sachverhaltsermittlung beitragen, etwa durch die Erteilung von Auskünften oder Herausgabe von Dokumenten, und dies grundsätzlich während der ganzen Verfahrensdauer (Plüss, § 7 N. 89 und 91). Zudem besteht eine Mitwirkungspflicht für die Baugesuchstellerin nach § 310 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), wonach Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten haben, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind.

2.  

Demnach ist zu prüfen, ob der angefochtene Zwischenentscheid vom 6. Februar 2019 die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt.

2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf – dies zusätzlich mit ihrem Feststellungsbegehren –, dass sie keine Pflicht habe, die beanspruchten Fruchtfolgeflächen zu kompensieren. Sie besteht weiter darauf, dass sie keine FFF-Kompensationspflicht treffe, dass sie aber – falls eine solche bejaht würde – ihre damit verknüpfte Auskunftspflicht gegenüber dem Kanton erfüllen würde. Soweit aber, wie beantragt, festgestellt würde, dass sie keine Kompensationspflicht betreffend FFF treffe, wäre das Verfahren erledigt. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass sie die verlangten Unterlagen nicht einzureichen habe, und rechtfertigt dies mit der Prozessökonomie.

2.2 Mit ihren Ausführungen will die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG dartun, es sei geradezu offensichtlich, dass sie keine Kompensationspflicht für FFF treffe, weshalb sich bei Gutheissung der Beschwerde das Verfahren erübrigen und damit ein sofortiger Endentscheid möglich würde. Eine sofortige Erledigung des Verfahrens erschiene jedoch höchstens dann möglich, wenn die Beschwerdegegnerin gar nicht zuständig wäre, in dieser Sache tätig zu werden, oder wenn die möglichen Fragen im Zusammenhang mit einer Kompensation von Fruchtfolgeflächen offensichtlich auch ohne die einverlangten Unterlagen beantwortet werden könnten. Beides trifft nicht zu.

2.2.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin entscheidet sich nicht an der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) zu erteilen ist, sondern daran, ob eine Bauzone vorliegt (Art. 25 Abs. 2 RPG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aber nicht offensichtlich, dass die Freihaltezone der Bauzone zuzurechnen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin durchaus zuständig erscheint, die infrage stehenden Unterlagen einzuholen. Dies umso mehr, als vorliegend im Rahmen der Erstellung des Projekts insgesamt 9'500 m2 Boden abgetragen wurden (vgl. Bericht Geotest vom 20. Dezember 2015). Nach Ziff. 1.8 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) ist in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bauzonen (Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch durch Bauten und Anlagen) die Beurteilung durch kantonale Fachstellen nötig, ab 500 m2 Bodenabtrag durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) und ab 5'000 m2 Bodenabtrag zusätzlich durch das Amt für Raumentwicklung (ARE).

2.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sodann die Frage der Kompensationspflicht für Fruchtfolgeflächen nicht offensichtlich zu verneinen und beschränkt sich die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für das Bauprojekt der Beschwerdeführerin auch nicht ausschliesslich auf diese Frage. Vielmehr hat sie neben weiteren Fragen (wie etwa der Kompensation der Fruchtfolgeflächen) die Zulässigkeit des Projekts mindestens mit Bezug auf die Bodenverschiebungen zu beurteilen (Art. 22 RPG; vorn E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang steht ihr auch die Befugnis zu, die nötigen Unterlagen einzufordern, um den massgebenden Sachverhalt erstellen zu können, den es zu beurteilen gilt. Daran würde selbst eine Gutheissung der Beschwerde nichts ändern, würde diese doch nur bedeuten, dass die Beschwerdeführerin die konkret einverlangten Unterlagen nicht liefern müsste, nicht aber, dass sich sämtliche Frage zu ihrem Projekt ohne diese einfach beantworten liessen. Vielmehr müssten die sich im Hauptverfahren stellenden Fragen noch abgeklärt werden. Dafür stünden der Beschwerdegegnerin weitere Mittel zur Verfügung, um an die von ihr benötigten entscheidrelevanten Informationen heranzukommen, etwa die Einholung eines Amtsberichts oder eines Gutachtens (Plüss, § 7 N. 60 ff., 66 ff.), wobei die Beschwerdeführerin insbesondere auch nach § 310 Abs. 1 PBG eine Mitwirkungspflicht träfe (vorn E. 1.7). Angesichts eines möglichen aufwendigen Beweisverfahrens wäre ein sofortiger Entscheid daher nicht möglich; vielmehr würde das Verfahren gerade verlängert.

2.3 Mit Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin (nicht nur als Bauherrin: § 310 Abs. 1 PBG; vorn E. 1.7) und ihre Baukommission als Behörde einer besonderen Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 3 VRG unterliegen, wonach sämtliche Verwaltungsbehörden des Kantons Zürich in Bezug auf Sachverhaltsfeststellungen zu gegenseitiger Amts- und Rechtshilfe verpflichtet sind. Sie sind dazu angehalten, notwendige Akten herauszugeben, Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen (Plüss, § 7 N. 117, 123). Nach § 11 Abs. 3 BVV haben das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen sodann zu prüfen, ob die eingelegten Unterlagen für den Entscheid ausreichen und können die kantonalen Stellen weitere Unterlagen über das Bauamt einfordern, welche die Beschwerdeführerin als Bauherrin einzureichen hätte. Anordnungen über Beweismassnahmen oder Entscheide über Mitwirkungspflichten haben in der Regel jedoch keinen voraussichtlich nicht behebbaren Nachteil zur Folge (Bertschi, § 19a N. 48). Einen solchen macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend. Es ist denn auch nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der Erstellung des massgeblichen Sachverhalts mittels Einlegen der verlangten Unterlagen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte.

2.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin anbietet, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen, wenn über ihre Pflicht zur Kompensation von FFF entschieden worden sei. Die verlangten Unterlagen dienen primär dem Entscheid darüber, ob ihr Bauprojekt bewilligt werden kann (vorn E. 2.3.1) sowie darüber, ob, in welchem Umfang und auf welche Weise die Beschwerdeführerin die beanspruchten FFF zu kompensieren habe. Es liegt daher im eigenen Interesse der Beschwerdeführerin, die infrage stehenden Unterlagen einzureichen, um diese Fragen zu klären. Gegen einen Entscheid in der Sache stünden ihr die ordentlichen Rechtsmittel uneingeschränkt zur Verfügung, um einen späteren für sie günstigen Entscheid zu bewirken. Inwiefern ihr daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist nicht zu erkennen.

2.5 Nicht anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Verletzung ihrer Gemeindeautonomie beruft. Sie sieht diese insbesondere dadurch verletzt, dass der Richtplan die Erholungszone "B" mit der Signatur FFF überlagert habe, was ihren Ermessensspielraum verletze. Dieses Vorbringen betrifft jedoch die Legitimation der Beschwerdeführerin und nicht die Anfechtbarkeit des vorliegend strittigen Zwischenentscheids. Zwar genügt es für die Legitimation zur Beschwerde vor Bundesgericht, wenn eine Gemeinde als Trägerin hoheitlicher Gewalt eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht, indem sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder die Bundesverfassung gewährt. Ob ihr in einem Bereich tatsächlich Autonomie zukommt, bildet dann Gegenstand der materiellen Beurteilung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1991; BGE 136 I 265, E. 1.3 f.). Indessen kann die Berufung auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie als Legitimationsmerkmal nicht dazu führen, dass ein nicht anfechtbarer Zwischenentscheid allein dadurch anfechtbar würde. Die Berufung auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist daher nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darzutun.

Demnach hat die Beschwerdeführerin nicht dartun können, dass die Voraussetzungen nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid erfüllt wären. Die Vorinstanz hätte daher auf den Rekurs nicht eintreten dürfen.

3.  

Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich, es sei festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes auf ihrer Parzelle Kat.-Nr. 01 keine Kompensation für Fruchtfolgeflächen zu leisten habe. Die Vorinstanz war auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten. Es bleibt zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgte.

3.1 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist. Dafür gelten spezifische Kriterien. Unzulässig sind Feststellungsbegehren zur Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen; insbesondere darf das Institut der Feststellungsverfügung nicht dazu verwendet werden, auf indirektem Weg die abstrakte Normenkontrolle herbeizuführen. Ein Feststellungsanspruch besteht regelmässig dann nicht, wenn die gesuchstellende Person in der betreffenden Angelegenheit ebensogut – bzw. ohne unzumutbare Nachteile – eine Gestaltungsverfügung oder ein im gerichtlichen Klageverfahren zu treffendes Gestaltungsurteil erwirken kann. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 25).

3.2 Die Beschwerdeführerin will letztlich mit ihrem Feststellungsanspruch den kantonalen Richtplan insofern abändern, als ihre Parzelle Kat.-Nr. 01 nicht mit einer Fruchtfolgefläche überlagert werden soll, weshalb sie eine solche nicht zu kompensieren hätte. Ob sie dazu überhaupt legitimiert wäre, nachdem sie den Richtplan direkt hätte anfechten können, kann hier offenbleiben. Das erstinstanzliche Verfahren hat eine rechtsgestaltende Verfügung der Beschwerdegegnerin zum Ziel (Bewilligung des Bauprojekts der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Bodeneingriffe und allfällige Folgen; vorn E. 2.2.1) und ist im Hauptverfahren bereits hängig (vorn I.B). Die angefochtene Verfügung erging im Rahmen dieses Hauptverfahrens als Zwischenentscheid. Im Hauptverfahren wird somit einerseits über die Bewilligung des Bauprojekts der Beschwerdeführerin, anderseits über allfällige Folgen wie etwa die Kompensation von Fruchtfolgeflächen entschieden werden. Dannzumal wird es der Beschwerdeführerin frei stehen, jenen Entscheid mit allen ordentlichen Rechtsmitteln anzufechten und damit eine vollständige Überprüfung zu erhalten. Unter diesen Umständen erweist sich ihr Feststellungsanspruch – soweit er überhaupt zulässig wäre – als subsidiär. Auf das Feststellungsbegehren trat die Vorinstanz daher zu Recht nicht ein. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Demnach hätte die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführerin als Ganzes nicht eintreten dürfen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit auf den Rekurs eingetreten wurde (vorn E. 1.3). Eine Anpassung der Kostenfolgen im Rekursverfahren erübrigt sich demgegenüber, da sich am Unterliegen der Beschwerdeführerin nichts ändert. Bei diesem Ausgang sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welche mit ihren Anträgen nicht durchdrang, wenn auch aus anderen Gründen. Eine Entschädigung steht ihr bei diesem Ausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdgegnerin hat keine solche verlangt.

Der vorliegende Entscheid ist wiederum ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 91–93 BGG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG angefochten werden kann.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. August wird aufgehoben, soweit auf den Rekurs eingetreten wurde.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 2'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …