{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-05-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00659_2020-05-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220247&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "119b62ee21bcd36de542e481e4b0d86b"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.05.2020  VB.2019.00659"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.05.2020  VB.2019.00659"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.05.2020  VB.2019.00659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Bewilligung eines Kunstrasenplatzes in der Erholungszone: Verpflichtung zur Einreichung von Unterlagen. Die Verf\u00fcgung, mit welcher die Baudirektion die Beschwerdef\u00fchrerin aufforderte, Unterlagen einzureichen, diente der Abkl\u00e4rung des Sachverhalts und stellt damit einen Zwischenentscheid dar. Weder kann die Zust\u00e4ndigkeit der Baudirektion offensichtlich verneint werden, noch k\u00f6nnen die offenen materiellen Fragen offensichtlich auch ohne die einverlangten Unterlagen beantwortet werden, weshalb vorliegend kein sofortiger Endentscheid m\u00f6glich ist (E. 2.2). Inwiefern der Beschwerdef\u00fchrerin aus dem Einreichen der Unterlagen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich. Auch die Berufung auf eine Verletzung der Gemeindeautonomie ist nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begr\u00fcnden (E. 2.3\u20132.5). Die Vorinstanz ist zurecht nicht auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie im Zusammenhang mit dem Bau des Kunstrasenplatzes keine Kompensation f\u00fcr Fruchtfolgefl\u00e4chen zu leisten habe, eingetreten (E. 3). Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:25:46", "Checksum": "a06c3d5a4a9732ac94e856896a4a40bd"}