{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00660_19-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220053&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b41edaa8bf1515a0f827a6564d4380e"}, "Num": [" VB.2019.00660"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00660"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00660"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.19.0  VB.2019.00660"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erweiterte Besitzstandsgarantie. Gem\u00e4ss \u00a7 357 Abs. 1 PBG d\u00fcrfen bestehende Bauten, die den Bauvorschriften widersprechen, umgebaut werden, wenn dem keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Allerdings haben Lehre und Rechtsprechung stets verlangt, dass bauliche \u00c4nderungen nicht auf den weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen d\u00fcrfen. Neubau\u00e4hnliche Umgestaltungen sprengten den Rahmen der gem\u00e4ss \u00a7 357 Abs. 1 PBG zul\u00e4ssigen \u00c4nderungen und m\u00fcssten die f\u00fcr Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (E. 2.2.2). Die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der nun in Frage stehenden Abweichung relevante Identit\u00e4t der Baute bemisst sich nach dem Bestand des Geb\u00e4udes zum Zeitpunkt, als es baurechtwidrig wurde. Umbauten, Erweiterungen und Nutzungs\u00e4nderungen die gest\u00fctzt auf \u00a7 357 Abs. 1 PBG erfolgt sind, sind bei einer erneuten Anwendung von \u00a7 357 Abs. 1 PBG jeweils mitzuber\u00fccksichtigen. Andernfalls droht, dass nach und nach \u00c4nderungen bewilligt werden, die in einer Gesamtschau eine Umgehung der f\u00fcr einen Neubau geltenden Bestimmungen darstellen. In diesem Sinn hielt das Verwaltungsgericht bereits im Jahr 1991 fest, dass \u2013 wenn an einer bauvorschriftswidrigen Baute und Anlage verschiedene, konstruktiv voneinander unabh\u00e4ngige oder zeitlich gestaffelte bauliche \u00c4nderungen vorgenommen werden \u2013 aufgrund einer Gesamtw\u00fcrdigung zu entscheiden ist, ob der zul\u00e4ssige Rahmen baulicher Massnahmen gewahrt ist oder ob es sich um eine neubau\u00e4hnliche Umgestaltung handelt (E. 2.2.4). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung. Im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:08", "Checksum": "174c7e8aa7e35074ab7c3402dc66fb39"}