|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00661  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt (Wiederaufnahme von VB.2016.00522)


Festsetzung Strassenprojekt: Wiederaufnahme von VB.2016.00522 nach Rückweisung durch das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Sache zur Begründung der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht zurück (E. 2.1). Erwächst dem Gemeinwesen ein grösserer Aufwand, als zur Verteidigung der eigenen Verfügung erwartet werden muss, hat es im Fall des Obsiegens gemäss langjähriger Praxis Anspruch auf eine Parteientschädigung (E. 2.2). Vorliegend entstand dem Beschwerdegegner durch die Prozessführung des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand. Der dem Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand übersteigt den für ein Rechtsmittelverfahren üblichen deutlich. Angesichts der ausufernden Prozessführung des Beschwerdeführers erscheint zudem der Beizug eines Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren notwendig (E. 2.3.1). Eine ausgangsgemäss reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- erweist sich als angemessen (E. 2.3.2).

Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522.
 
Stichworte:
ANGEMESSENE ENTSCHÄDIGUNG
AUFWAND
AUSSERORDENTLICHER AUFWAND
GEMEINWESEN
NOTWENDIGE AUFWENDUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PROZESSFÜHRUNG
STRASSENPROJEKT
WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00661

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. Januar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

1.    Gemeinde Ottenbach, vertreten durch den Gemeinderat,

 

2.    Gemeinde Obfelden, vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt

(Wiederaufnahme von VB.2016.00522),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 setzte der Regierungsrat das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4 Obfelden/Ottenbach fest und wies unter anderem eine Einsprache von A mehrheitlich ab.

II.  

Dagegen liess A am 7. September 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit zahlreichen Anträgen zur Verbesserung des Projekts im Hinblick auf den Lärmschutz, die Fusswege und -übergänge, die Einzäunung/Einfahrt seines Grundstücks, die Feinstaubbelastung sowie weitere Punkte. Der Regierungsrat liess mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge schliessen und um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchen. A beantragte am 23. Januar 2017 die Abweisung des Gesuchs um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung und hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest. Mit weiteren Eingaben des Regierungsrats vom 1. März 2017 und von A vom 15. März 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Mit Verfügung vom 28. November 2017 lud der Abteilungspräsident den Regierungsrat ein, mögliche weitere Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung entlang des Autobahnzubringers sowie die damit verbundenen Kosten aufzuzeigen. Dem kam der Regierungsrat mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 nach. A äusserte sich hierzu am 1. Februar 2018.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 entzog die Kammer der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung. Der Abteilungspräsident wies den Regierungsrat mit Verfügung vom 14. Mai 2018 an, das Verkehrsgutachten (gegebenenfalls unter Anpassung der Prognosen) sowie eine Übersicht zu den aktualisierten Verkehrszahlen einzureichen. Dem kam der Regierungsrat mit Eingabe vom 5. Juni 2018 nach; am 25. Juni 2018 äusserte er sich zudem zur Eingabe von A vom 1. Februar 2018. A nahm am 25. Juni 2018 zur Eingabe vom 5. Juni 2018 Stellung.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 ordnete die Kammer einen Augenschein an und zeigte den Parteien eine abgeschlossene Mandatsbeziehung zwischen einem Mitglied der Gerichtsbesetzung und einem Kanzleikollegen vom Rechtsvertreter von A an. A äusserte sich hierzu am 12. Juli sowie 28. August 2018, der Regierungsrat am 18. Juli 2018.

Am 12. September 2018 fand auf und rund um das Grundstück von A ein Augenschein statt. Der Regierungsrat reichte am 21. September 2018 grafische Darstellungen zu den Platzverhältnissen für den Bau eines Lärmschutzwalls entlang des Weihers ein und nahm am 19. Oktober 2018 Stellung zum Protokoll des Augenscheins. A äusserte sich am 22. Oktober 2018 zum Protokoll und ergänzte seine Eingabe am darauffolgenden Tag um Ausführungen zur Sache. Die Eingabe vom 23. Oktober 2018 wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 aus dem Recht gewiesen.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete den Regierungsrat, im Bereich der Querung des Flurwegs Kat.-Nr. 01 bzw. 02 in Ottenbach mit dem Autobahnzubringer einen gesicherten Fussgängerübergang zu erstellen. Die Eingabe von A vom 25. Juni 2018 wurde aus dem Recht gewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 30'000.- festgesetzt zuzüglich Zustellkosten von Fr. 800.- (Dispositivziffer 2) und A zu 19/20 und dem Regierungsrat zu 1/20 auferlegt (Dispositivziffer 3). A wurde ausserdem verpflichtet, dem Regierungsrat eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen (Dispositivziffer 4).

III.  

Gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid des Verwaltungsgerichts erhob A am 7. Februar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil vom 13. September 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Dispositivziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 wurde dahingehend abgeändert, dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- festgesetzt wurde, was zuzüglich der Zustellkosten von Fr. 800.- zu einem Total von Fr. 10'800.- führt. Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung der Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2016.00522 als Verfahren VB.2019.00661 wiederaufzunehmen.

1.2 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18.).

2.  

2.1 Das Bundesgericht erwog hinsichtlich der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung, zwar habe es sich vor Verwaltungsgericht um ein aufwendiges Verfahren gehandelt. Das alleine rechtfertige jedoch noch nicht die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den Kanton: Bei Strassenprojekten dieser Grössenordnung handle es sich typischerweise um komplexe Verfahren, die mit schwierigen Prognosen und Berechnungen und einer Vielzahl von tatsächlichen und rechtlichen Fragen verbunden seien. Der Regierungsrat und die ihm unterstellten Fachstellen, namentlich das Tiefbauamt, verfügten diesbezüglich über einen grossen Wissensvorsprung gegenüber den Rechtsuchenden. Sie hätten die Projekte selbst ausgearbeitet bzw. beschlossen und könnten sie daher in der Regel vor Gericht verteidigen, ohne übermässigen Aufwand betreiben zu müssen. Liessen sie sich dennoch – wie vorliegend – von einem Rechtsanwalt vertreten, könne der damit verbundene Aufwand nicht ohne Weiteres dem Rechtsuchenden auferlegt werden, sondern bedürfe dies einer besonderen Rechtfertigung. Vorliegend habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Notwendigkeit der Vertretung gemacht und auch nicht ansatzweise erläutert, inwiefern dem Kanton ansonsten teilweise ein übermässiger, nicht von ihm zu vertretender Aufwand entstanden sei.

2.2 Anders als andere Verfahrensgesetze, wie das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, vgl. Art. 68 Abs. 3), lässt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) die Entschädigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens zu, doch kommt eine solche im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG nur unter besonderen Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar. Die Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt. In der Praxis wird dies regelmässig damit begründet, dass die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgabenbereichen des Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört; dass der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen nicht wesentlich übertrifft, den es im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen musste; und dass die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und gegenüber den beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 50 f.). Erwächst dem Gemeinwesen aber ein grösserer Aufwand, als zur Verteidigung der eigenen Verfügung erwartet werden muss, hat es im Fall des Obsiegens gemäss langjähriger Praxis Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa VGr, 20. April 2017, VB.2016.00341, E. 7.2; 16. September 2015, VB.2014.00559, E. 5.2; 22. August 2013, VB.2013.00070, E. 8; 13. Juni 2012, VB.2011.00647, E. 6).

2.3  

2.3.1 Zwar gehört die Ausarbeitung eines komplexen Strassenprojekts sowie die Verteidigung dieses Projekts in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich zu den üblichen Aufgaben des Beschwerdegegners. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdegegner durch die Prozessführung des Beschwerdeführers ein erheblicher Aufwand entstanden ist. So verlangte der Beschwerdeführer in seinen umfangreichen und teilweise weitschweifigen Eingaben aufgrund der besonderen Lage seiner Liegenschaft zahlreiche zusätzliche Massnahmen, die auch für ein Verkehrsprojekt dieser Grössenordnung unüblich erscheinen und zusätzliche Abklärungen erforderlich machten. Insbesondere verlangte er an verschiedenen Stellen alternative Lärmschutzvorkehrungen, deren Kosten und Wirkungsgrad durch den Beschwerdegegner zusätzlich berechnet werden mussten. In diesem Zusammenhang musste der Beschwerdegegner sodann Nachmessungen vornehmen, weil der ortskundige Beschwerdeführer die entsprechenden Pläne (wie sich später herausstellte zu Unrecht) in Zweifel zog. Der dem Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand übersteigt den für ein Rechtsmittelverfahren üblichen damit deutlich. Dieser ausserordentliche Aufwand wurde massgeblich durch die Prozessführung des Beschwerdeführers verursacht. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht geltend machte, der Beschwerdegegner habe es zu einem erheblichen Teil selbst zu vertreten, dass er überhaupt ein gerichtliches Verfahren angestrengt habe, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, ist ihm nicht zuzustimmen. So hielt denn auch das Bundesgericht im Entscheid vom 13. September 2019 fest, der Beschwerdeführer habe auch nach Einsicht in die Lärmwerte, deren Berechnung und die aktualisierten Verkehrszahlen an seinen Lärmschutzanträgen festgehalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei früherer Information durch den Beschwerdegegner auf die Beschwerde verzichtet hätte. Angesichts der ausufernden Prozessführung des Beschwerdeführers erscheint zudem der Beizug eines Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren notwendig.

2.3.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine "angemessene" Parteientschädigung zuzusprechen. Wie hoch eine solche ausfällt, hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Ausgangspunkt für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung sind die objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden sind, wobei die angemessene Entschädigung unter Umständen tiefer ausfallen kann als die notwendigen Kosten (vgl. Plüss, § 17 N. 63).

Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Höhe der Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht sprach dem Beschwerdegegner im Entscheid vom 20. Dezember 2018 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu. In Bezug auf die dem Beschwerdegegner mutmasslich entstandenen notwendigen Kosten ist zunächst festzuhalten, dass bereits die anwaltliche Vertretung des Beschwerdegegners aufgrund der Prozessführung des Beschwerdeführers Kosten von weit über Fr. 6'000.- verursacht haben dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- angemessen.

2.3.3 Dementsprechend ist der Beschwerdeführer in Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522 zu verpflichten, dem Beschwerdegegner, der im Verfahren VB.2016.00522 zu 19/20 obsiegt hat, für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- auszurichten.

3.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Verfahren VB.2016.00522 wird als Verfahren VB.2019.00661 wiederaufgenommen.

2.    In Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.- zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2019.00661 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …