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Geschäftsnummer: VB.2019.00665  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.08.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung


[Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Abweisung des Gesuchs um Wiedererteilung derselben.] Da der Beschwerdeführer während einer Zeitspanne von 29 Monaten 26 1/2 Monate in seinem Heimatland verbrachte und sich sein Lebensmittelpunkt während dieser Zeit dorthin verschoben hat, vermochten auch seine Kurzaufenthalte in der Schweiz die sechsmonatige Frist von Art. 61 Abs. 2 AIG nicht zu unterbrechen. Seine Niederlassungsbewilligung ist deshalb erloschen (E. 4). Zwar verfügt der Beschwerdeführer seit August 2019 über eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Vor dem Hintergrund, dass er von August 2008 bis 2013 von der Sozialhilfe unterstützt worden war und auch nachher bis August 2019 keiner existenzsichernden Tätigkeit in der Schweiz nachging, und die Aufstockung des Arbeitspensums überdies erst während des vorliegenden Verfahrens erfolgte, erscheint es realistisch, dass er in Zukunft wieder wird Sozialhilfe beziehen müssen. Dies steht einer Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung entgegen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
EXISTENZMINIMUM
LEBENSMITTELPUNKT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. III AIG
Art. 61 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 61 VZAE
Art. 79 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00665

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1960, türkischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Oktober 1989 erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde in der Folge in die Türkei zurückgeführt. Auf das am 20. Januar 1998 erneut in der Schweiz gestellte Asylgesuch wurde nicht eingetreten, wogegen A Beschwerde erhob. Am 1. März 1999 heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Trotz bald darauf erfolgter Trennung wurde die Aufenthaltsbewilligung von A mehrmals verlängert und ihm am 11. März 2004 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7. Mai 2007 wurde die Ehe geschieden.

B. Am 14. September 2017 ging beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung ein. Am 26. Juni 2018 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des Staatsgebiets an. Überdies entzog es einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.

II.  

Die Rekursinstanz der Sicherheitsdirektion wies den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs am 3. September 2019 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 8. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei. Eventuell sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. Subeventuell seien Ziff. I und II des Rekursentscheids aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Den mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 einverlangten Kostenvorschuss leistete A innert erstreckter Frist bzw. Notfrist, nachdem ein Gesuch um weitere Fristerstreckung bis am 30. April 2020 am 21. November 2019 abgewiesen worden war. Während die Vorinstanz am 10. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; vormals AuG) unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011, E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011, 2C_853/2010, E. 5.1). Es kommt dabei weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2).

2.2 Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird – anders als üblicherweise – die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369 E. 2c und d; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3 Das Bundesgericht präzisierte diese Praxis unlängst dahingehend, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung aufgrund eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei, nicht ausschliesslich auf die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland abgestellt werden könne. Grundsätzlich führe nur ein ununterbrochener (mindestens) sechsmonatiger Auslandaufenthalt dazu, dass die Niederlassungsbewilligung erlischt. Vorbehalten blieben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies sei etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu verweilen. Der Lebensmittelpunkt könne also nur in Verbindung mit den gesetzlichen Erfordernissen bedeutsam sein, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden sei, allenfalls unterbrochen durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-)Aufenthalte (BGE 145 II 322 E. 2.3 f., mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. Juli 2015 bis am 29. November 2017 nur insgesamt während etwas mehr als zweieinhalb Monate in der Schweiz aufhielt, die restlichen rund 26 ½ Monate aber in der Türkei verbracht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers spätestens ab dem 2. Juli 2015 in der Türkei befand und er mutmasslich nur noch zur Unterbrechung der Sechsmonatsfrist zurückgekehrt sei. Solche vorübergehenden Aufenthalte würden die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht unterbrechen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit hier keiner Erwerbstätigkeit nachging, hier über keine eigene Wohnung verfügte und auch nicht ersichtlich sei, welche Beziehungen der Beschwerdeführer während dieser Zeit in der Schweiz gepflegt haben soll, liege der Schwerpunkt seiner familiären, sozialen und privaten Beziehungen in der Türkei, wo seine (erste) geschiedene Ehefrau und seine erwachsenen Kinder leben. Dass er gemäss seinen Angaben diesen in einer familiären Notlage beigestanden habe, ändere nichts daran. Entsprechend sei seine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 61 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 VZAE von Gesetzes wegen erloschen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde nur dann auf den Lebensmittelpunkt abgestellt, wenn die niederlassungsberechtigte Person während mehrerer Jahre regelmässig jeweils nur kurz vor Ablauf der sechs Monate bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecke in die Schweiz zurückkehre. Vorliegend sei der Beschwerdeführer aber nur während 29 Monaten insgesamt rund 26 Monate auslandsabwesend gewesen, weshalb dieser durch Kurzaufenthalte in der Schweiz unterbrochene Auslandsaufenthalt noch nicht zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung geführt habe. Dies sei auch unverhältnismässig angesichts der relativ kurzen Abwesenheitsdauer gegenüber des insgesamt rund 22-jährigen Aufenthalts in der Schweiz. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nie die Absicht gehabt, seinen Wohnsitz zu verlegen, sondern habe eine familiäre Notsituation, welche seine Kinder betroffen habe, seinen Aufenthalt in der Türkei erforderlich gemacht.

4.  

4.1 Aus der Rechtsprechung ist keine feste Mindestdauer ersichtlich, ab welcher bloss kurze Aufenthalte in der Schweiz die Landesabwesenheit nicht mehr zu unterbrechen vermögen. Wie bereits ausgeführt, vermögen relativ kurze Aufenthalte in der Schweiz dann die Frist von sechs Monaten nicht mehr zu unterbrechen, wenn die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt, etwa weil der ausländische Staatsangehörige zwar nicht ununterbrochen im Ausland weilt, aber seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat (BGE 145 II 322 E. 2.3, vgl. oben E. 2.3). Zur Beurteilung der Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet, greift das Bundesgericht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz zurück. Abzustellen ist somit auf den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015. E. 5).

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz glaube ihm offenkundig nicht, dass eine familiäre Notlage seinen Aufenthalt in der Türkei erforderlich machte. Die Edition der Dokumente, mit deren Hilfe er diese Notlage untermauern wollte, sei letztlich am Widerstand der türkischen Behörden gescheitert. Die Vorinstanz lässt die Frage indes letztlich offen, denn sie kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte familiäre Notlage nichts an ihrer Einschätzung ändern würde.

4.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 90 AIG verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich die Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Wollte der Beschwerdeführer aus der von ihm vorgebrachten Familienfehde etwas für sich ableiten, wäre es an ihm gewesen, diese – wie ursprünglich in der ergänzenden Rekursbegründung vom 14. Februar 2019 auch angekündigt – beispielsweise mittels Bestätigungen einiger involvierter Personen zu belegen. Dass die Edition sämtlicher ursprünglich angekündigter Dokumente am Widerstand der türkischen Behörden gescheitert sein soll, wie nun vorgebracht wird, ist wenig glaubwürdig, handelt es sich dabei doch in erster Linie um private Dokumente (Arztzeugnisse, Bestätigungen der involvierten Personen).

4.4 Ohnehin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch wenn seine Anwesenheit in der Türkei aufgrund der von ihm geschilderten familiären Notlage erforderlich gewesen sein sollte, dies nichts am Ergebnis der Beurteilung des Lebensmittelpunktes zu ändern vermag. Bei der Bestimmung des Wohnsitzes sind die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt, grundsätzlich unerheblich. Sie dienen lediglich als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Zürich 2019, Art. 23 N 24).

4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 2. Juli 2015 und dem 29. November 2017 während 26 ½ Monaten in der Türkei aufhielt. Dazwischen kehrte er gemäss erstinstanzlicher Feststellung mit Ausnahme vom 26. Oktober 2017 bis 28. November 2017 stets nur für einige Tage bis knapp zwei Wochen in die Schweiz zurück. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrfach nur gerade kurz vor Erreichen der Sechsmonatsfrist für wenige Tage in die Schweiz einreiste, was darauf hindeutet, dass er mutmasslich nur noch zur Unterbrechung der Sechsmonatsfrist zurückkehrte (konkret zwischen dem 1. September 2015 und 9. Februar 2017 aufeinanderfolgend nach 164, 176, und 179 Tagen sowie im September 2017 nach 163 Tagen). Der Beschwerdeführer ging während dem besagten Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach, verfügte über keine eigene Wohnung hier und es lebten – soweit bekannt – auch keine nahen Verwandten hier. Überdies sind auch keine anderen Anhaltspunkte, die für ein Aufrechterhalten der Beziehungen zur Schweiz sprechen würden, ersichtlich; solche wurden auch nicht vorgebracht. Demgegenüber leben in der Türkei die erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers und seine erste (geschiedene) Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Bindungen zur Türkei seien während der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit stärker gewesen als zur Schweiz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers habe sich spätestens seit dem 2. Juli 2015 in der Türkei befunden, auch unter Berücksichtigung der schwierigen familiären Situation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.

Da sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers (mindestens) zwischen Juli 2015 und November 2017 nicht mehr in der Schweiz, sondern in der Türkei befand, vermochten die kurzen Aufenthalte dazwischen somit im Sinn von Art. 79 Abs. 1 VZAE die Auslandsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht zu unterbrechen. Demnach ist seine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen.

5.  

5.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE wieder zu erteilen.

5.2  

5.2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat (Art. 61 VZAE). Weiter vorausgesetzt sind eine Rückkehr des Ausländers in die Schweiz und wichtige Gründe für die Wiedererteilung der Bewilligung. Zudem dürfen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG entgegenstehen (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG). Auch bei ausländischen Personen, die früher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren, kommen bei der erneuten Bewilligungserteilung die Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG zur Anwendung und nicht diejenigen nach Art. 63 AIG (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 4.4; VGr, 16. März 2016, VB.2016.00038, E. 4.2). Gemäss Art. 62 lit. e AIG kann eine Bewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2).

5.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, macht der Beschwerdeführer keine schützenswerten Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Angehörigen geltend, weshalb das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht tangiert ist. Ein Anspruch auf eine Bewilligung kann sich indes aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ergeben (ebenfalls Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September 2019, 2C_990/2018, E. 2.2).

5.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe trotz seiner langen Anwesenheitsdauer bis Mitte 2015 von 17 ½ Jahren keinen Anspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, weil angesichts der Sozialhilfebezüge bis zum 31. Dezember 2013, einem Verlustschein von Fr. 7'949.40, zweier Strafbefehle sowie aufgrund fehlender Deutschkenntnisse von einer gelungenen Integration nicht die Rede sein könne. Da sein monatliches Nettoeinkommen nur Fr. 1'746.05 betrage, könne ihm auch keine günstige Prognose bezüglich Unabhängigkeit von der Sozialhilfe gestellt werden. Es liege somit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb auch die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE nicht infrage komme. Der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 13. November 2012 wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit schliesslich bereits verwarnt worden.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne nicht stimmen, dass er zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. Dezember 2013 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 155'037.65 bezogen habe. Zum Nachweis reicht er ein Arbeitszeugnis ein, wonach er vom 6. Juli 2009 bis am 30. November 2013 in einem 80 %-Pensum für die … gearbeitet habe. Er bringt vor, während dieser Zeit habe er mit Sicherheit sein Existenzminimum finanzieren können. Weiter bringt er vor, per 1. August 2019 das Pensum seiner unbefristeten Arbeitsstelle bei der "C GmbH" erhöht zu haben. Nun verdiene er Fr. 3'060.00 netto zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, weshalb ihm bezüglich Unabhängigkeit von der Sozialhilfe eine gute Prognose zu stellen sei. Was die Schuld von rund Fr. 8'000.- betrifft, könne angesichts der langen Aufenthaltsdauer nicht von erheblichen Schulden gesprochen werden. Überdies beziehe sich die Schuld nur auf eine Forderung, was zeige, dass er nicht zur Schuldenwirtschaft neige. Schliesslich könnten ihm auch nicht fehlende Deutschkenntnisse vorgeworfen werden, nur weil er angesichts der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bei der Befragung am 28. Dezember 2018 durch das Grenzwachtkorps die Hilfe einer Dolmetscherin in Anspruch genommen habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE.

5.5 Der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich Sozialhilfebezug vermag nicht zu überzeugen: Das eingereichte Arbeitszeugnis bezieht sich auf seine Tätigkeit im Teillohn, die dazugehörigen Arbeitsverträge befinden sich bei den Akten. Aus den Vertragsbedingungen geht hervor, dass der Bezug von Sozialhilfe geradezu Voraussetzung war für das Anstellungsverhältnis. Es handelt sich also um eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer wurde für seine Arbeitstätigkeit ab dem 6. Juli 2009 mit Fr. 800.- (50 %-Pensum) monatlich und ab dem 1. September 2012 mit Fr. 1'280.- (80 %-Pensum) entlohnt und konnte sein Existenzminimum somit nicht selbständig decken, wobei die Arbeitsintegrationskosten ohnehin ebenfalls Sozialhilfecharakter haben (BGr, 13. April 2016, 2C_1092/2015, E. 2.3). Das eingereichte Arbeitszeugnis vermag daher keine Zweifel an der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung zu erwecken, wonach der Beschwerdeführer vom 1. September 2008 bis am 31. Dezember 2013 Fürsorgegelder in der Höhe von insgesamt Fr. 155'037.65 bezogen hat, wie dies die Sozialen Dienste der Stadt K zuletzt am 15. Mai 2018 bestätigten.

5.6 Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen im Ergebnis nichts an der Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, wonach trotz des über zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz keine gelungene Integration im Sinn des in BGE 144 I 266 behandelten Sachverhalts vorliegt: Zwar ist dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht zugute zu halten, dass er seit Januar 2014 keine Sozialhilfe mehr bezog und seit Oktober 2018 über ein Erwerbseinkommen verfügt, welches er per August 2019 zu einem existenzsichernden Einkommen aufstocken konnte. Angesichts dessen, dass er aber vom 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 und 1. Januar bis 1. September 2007 mit Fr. 24'357.00 und vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2013 mit weiteren Fr. 155'037.65 unterstützt werden musste, kann dennoch nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer nach Ablösung von der Sozialhilfe mindestens vom 2. Juli 2015 bis am 29. November 2017 grösstenteils landesabwesend war und – soweit aktenkundig – bis im August 2019 keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachging (vgl. unten E. 5.7.2). Auch wenn die Schuld nur gegenüber einem Gläubiger besteht, trübt weiter der Verlustschein von Fr. 7'779.00 die wirtschaftliche Integration etwas. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Beizug eines Dolmetschers im Rahmen einer Einvernahme, aus der strafrechtliche Konsequenzen drohen können, für sich alleine noch keine fehlenden Sprachkenntnisse nachzuweisen vermag (vgl. VGr, 21. Juni 2017, VB.2017.00144, E. 5.2). Nachdem sich der Beschwerdeführer aber mehrfach selbst auf seine mangelhaften Sprachkenntnisse berief, und entgegen der wiederholt erfolgten Aufforderung durch das Migrationsamt keinen Nachweis für seine Sprachkenntnisse einreichte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht über bessere Deutschkenntnisse verfügt, als sie nach einem Aufenthalt dieser Dauer ohnehin erwartet werden könnten. Dies stimmt auch überein mit der Bestätigung des Sozialzentrums D vom 16. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer über geringe Deutschkenntnisse verfüge, welche für die täglichen Belange ausreichend seien, aber nicht für komplexere Zusammenhänge. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Was die gesellschaftliche Integration betrifft, so fallen die beiden zitierten Strafbefehle aus den Jahren 2010 und 2012 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz negativ ins Gewicht, wenn auch angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr erheblich. Vertiefte soziale Beziehungen zur Schweiz wie enge Freundschaften sind aber ebenso wenig ersichtlich wie die Anwesenheit naher Familienmitglieder (siehe oben, E. 4.5). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen, dass mangels gelungener Integration kein Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV bestehe.

5.7  

5.7.1 Schliesslich ist zu prüfen, wie es sich mit der Einschätzung der Vorinstanz verhält, dass aufgrund des Sozialhilfebezuges der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, was einer Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG entgegenstehen würde. Dabei ist gestützt auf § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 a Abs. 2 VRG neu zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erhöhung seines Arbeitspensums auf 80 % seit August 2019 Fr. 3'060.00 netto zuzüglich eines Anteils am 13. Monatslohn verdient.

5.7.2 Gemäss seiner Einvernahme vom 28. August 2012 und den bei den Akten liegenden Arbeitsverträgen war der Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 1999 bei der Firma E in F tätig sowie etwa fünf Monate in der Küche in einem Restaurant in G, bevor er 2005 arbeitslos wurde und zunächst vereinzelt und ab August 2008 bis Dezember 2013 durchgehend Sozialhilfe bezog (siehe oben, E. 5.6), seither jedoch nicht mehr. Die Tatsache, dass der letzte Sozialhilfebezug bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt, wird allerdings erheblich relativiert durch die mindestens zweieinhalbjährige, überwiegende Landesabwesenheit ab Juli 2015 und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum August 2019 – soweit aktenkundig - keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen ist. Die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren über keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte, wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gemäss eigenen Angaben vom 24. November 2017 wurde er ab dem 15. Juni 2015, während er vorwiegend in der Türkei verweilte, von Familien und Freunden finanziell unterstützt. Überdies arbeitete er im November und Dezember 2017 einige Tage als Hilfsarbeiter beim Unternehmen H in I. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er sich während seiner Sozialhilfeabhängigkeit im Teillohn engagierte, wo er gemäss Bestätigung des Sozialzentrums J der Stadt K vom 22. Juli 2013 als Mitarbeiter geschätzt worden sei. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass keine grossen Bemühungen des Beschwerdeführers erkennbar seien, eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Nachweise für solche Bemühungen sind denn auch nicht aktenkundig, ebenso wenig wie andere Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Insofern ist mindestens teils von einem selbstverschuldeten Sozialhilfebezug auszugehen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00061, E. 2.6.1; BGr, 13. April 2016, 2C_1092/2015, E. 2.3). Obwohl der Beschwerdeführer seit gut sieben Monaten ein existenzsicherndes Einkommen generiert, erscheint es vor diesem Hintergrund realistisch, dass er in Zukunft wieder wird Sozialhilfe beziehen müssen, zumal die kürzlich erfolgte Aufstockung des Arbeitspensums erst unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens erfolgte, weshalb dieser Tatsache im Rahmen der Prognose der Selbsterhaltungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt (VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00544, E. 2.3.1; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00749, E. 3.2.1). Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG steht somit einer Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE entgegen.

5.8 Trotz seines langen Aufenthaltes in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimat zugemutet werden:  Er verbrachte sein Leben bis zum Alter von 38 Jahren in der Türkei und kam erst nachher in die Schweiz. Durch die regelmässigen Aufenthalte ist er eng mit seinem Heimatland verbunden, wo er während mindestens zweieinhalb Jahren wieder seinen Lebensmittelpunkt hatte und wo auch seine erwachsenen Kinder und seine frühere Ehefrau leben. Demgegenüber macht er trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine engen Beziehungen hier geltend. Die Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung erscheint angesichts dessen verhältnismässig und die definitive Rückkehr in die Türkei kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …