|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2019.00668
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. Der 1978 geborene A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 21. Juni 1997 im Alter von 19 Jahren illegal in die Schweiz ein und stellte vier Tage später ein Asylgesuch. Dieses wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am 15. Juli 2002 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde am 21. Juli 2003 teilweise gutgeheissen und die Wegweisung aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 14. November 2007 erhielt A wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Im Jahr 2007 gebar seine Lebenspartnerin, C, den gemeinsamen Sohn D. A anerkannte seinen Sohn am … 2011. D lebt bei seiner Mutter in E und ist wie diese im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, letztmals verlängert bis am 15. November 2016. Deren Aufenthaltsbewilligung ist Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens. Gegen A ergingen in der Schweiz folgende Straferkenntnisse: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November 2007 wurde er wegen Diebstahls sowie mehrfacher Erpressung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt. - Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2011 wurde er wegen Brandstiftung sowie versuchten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten (mit einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 26. Juli 2013 wurde er wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.- (mit einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1’200.- verurteilt. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. Oktober 2018 wurde er wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft. - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2020 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.- (mit einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. B. Aufgrund der Verurteilung vom 30. November 2007 verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügung vom 31. Januar 2008. Am 1. Juli 2012 verlegte er seinen Wohnsitz in den Kanton X zu seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn und stellte dort ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dem Gesuch wurde wegen der hohen Verschuldung, der zwei strafrechtlichen Verurteilungen und der Verwarnung nicht entsprochen. Am 1. September 2013 zog er in den Kanton Zürich zurück und stellte am 19. September 2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Diesem Gesuch wurde entsprochen und er erhielt am 18. August 2015 eine bis am 8. November 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. C. Mit Verfügung vom 22. September 2015 verwarnte das Migrationsamt A, weil er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkam. Am 17. Oktober 2016 reichte er ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Gemäss dem eingereichten Auszug des Betreibungsamtes yyy vom 31. Oktober 2014 lagen zu diesem Zeitpunkt 42 offene Verlustscheine von gesamthaft Fr. 174’554.50 sowie Betreibungen von insgesamt Fr. 10’186.45 gegen ihn vor. Am 16. Dezember 2016 wurde er von der Stadtpolizei Zürich befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt. D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. August 2018. II. Den gegen die Verfügung vom 30. Mai 2018 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. September 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 4. Dezember 2019. III. Am 7. Oktober 2019 liess A (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. diese zu verlängern. Die vorinstanzlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache hierfür an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2019 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses von Fr. 2’070.- auf. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 11. Mai 2020 nach. Die Kammer erwägt: 1. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.). 2. 2.1 Die Erteilung, Verlängerung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). 2.2 Der ledige Beschwerdeführer hat gestützt auf die Bestimmungen des AIG keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Er macht hingegen geltend, gestützt auf das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch zu haben. 2.2.1 Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.). 2.2.2 Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich wenn eine Person «besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist» (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, «dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen» (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Aufenthalt eines Ausländers während eines erfolglos verlaufenen Asylverfahrens bzw. der illegale Aufenthalt gilt dabei nicht als rechtmässiger Aufenthalt (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 3.3.2). 2.2.3 Der 42-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 23 Jahren in der Schweiz auf; seit knapp 13 Jahren ist sein Aufenthalt ordnungsgemäss bewilligt. Seit 1998 – also nur wenige Monate nach seiner Einreise in die Schweiz – ist er als Hilfskoch zu 100 % erwerbstätig und hat nie Sozialhilfe bezogen. Seit 2013 arbeitet er für das Restaurant F in G, in welchem seine langjährige Lebenspartnerin und sein 13-jähriger Sohn leben. Obwohl er nicht mit seinem Sohn zusammenlebt, sieht und betreut er diesen täglich und trägt mit monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500.- auch in finanzieller Hinsicht zu dessen Unterhalt bei. Zudem wohnt fast seine gesamte Familie in der Schweiz. Seine Eltern, seine vier Schwestern und ein Bruder sind Schweizer Bürger. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der Erwerbstätigkeit und seiner familiären Situation ist grundsätzlich eine Verwurzelung in der Schweiz zu vermuten, welche hinreichend eng im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist bzw. angesichts welcher der Schutzbereich der genannten Bestimmung durch eine aufenthaltsbeendende Massnahme tangiert würde. Ob dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz angenommen – aufgrund der Verschuldung und der Straffälligkeit eine insgesamt ungenügende Integration vorgeworfen und eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK versagt werden kann, scheint hier fraglich, zumal er seine Verschuldung in jüngerer Vergangenheit erheblich reduzieren konnte (dazu hinten E. 3.3.4) und seit der einzigen qualifiziert vorwerfbaren Straftat bereits mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage offengelassen werden. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. 3.2 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1). 3.3 3.3.1 Gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen hat sich die Verschuldung des Beschwerdeführers wie folgt entwickelt:
3.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, stieg die Verschuldung zwischen Januar 2014 und Mai 2018 um Fr. 66’599.95 an. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verschuldung sei 2013 etwa gleich hoch gewesen wie 2015/2016, trifft folglich nicht zu. Weiter macht er geltend, er sei infolge der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit in die Schuldenspirale hineingeraten. Er habe 2011 ein Restaurant bzw. einen Pizzaservice in D übernehmen wollen, was nicht gelungen sei. Zudem sei er dabei um Fr. 80’000.- betrogen worden. Anschliessend habe er das Restaurant F in H (im Kt. X) übernommen, aber das Geschäft mangels Erhalt des Wirtepatents und der Aufenthaltsbewilligung wieder schliessen müssen. Er sei dabei als Einzelunternehmer aufgetreten und habe viel Geld verloren. Die Verschuldung sei also weitgehend, wenngleich nicht ausschliesslich, auf die selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen, was er aber mangels geschäftlicher Erfahrung, unzureichender Branchenkenntnisse und einer gewissen Portion Naivität nicht erfolgreich umzusetzen vermocht habe. 3.3.3 Gemäss den in den Akten liegenden Kaufverträgen fand die missglückte Übernahme des Restaurants bzw. Pizzaservices in G im August 2011 statt und die Übernahme des Restaurants in H im August 2012. Zeitlich ist es daher plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfach missglückten selbständigen Erwerbstätigkeit in die Verschuldung geraten ist. Die Feststellung der Vorinstanz, die versuchten Übernahmen der beiden Restaurants vermöchten die Verschuldung des Beschwerdeführers nicht zu entschuldigen, greift zu kurz. Der Beschwerdeführer ging bei der Übernahme des Restaurants bzw. Pizzaservices in G davon aus, die Restaurantaktiven inkl. Liegenschaft zu kaufen. Aus dem Kaufvertrag vom Mai 2011 betreffend die Aktiven des Restaurants I und I-Pizzakurier sowie die Untermiete der Restauranträumlichkeiten geht hervor, dass der Verkäufer lediglich Mieter und nicht Eigentümer der Restauranträumlichkeiten war. Gegenstand des Vertrags war der Kauf der Aktiven des Restaurants und die Untermiete der Restauranträumlichkeiten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es am Beschwerdeführer gelegen wäre, die Eigentumsverhältnisse betreffend die Geschäftsliegenschaft vor dem Kauf abzuklären. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass er weder geschäftliche Erfahrung hatte und wohl nie zuvor mit einem solchen Kaufvertrag in Berührung gekommen war. Sein Verhalten war fahrlässig und naiv, eine Mutwilligkeit ist darin jedoch nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die versuchte Übernahme des Restaurants in H. Aufgrund des ungesicherten Aufenthaltsrechts und der Strafregistereinträge hätte es ihm bewusst sein müssen, dass es mit dem Erhalt des Wirtepatents nicht klappen könnte. Dass er das Restaurant unter diesen Bedingungen dennoch übernommen hatte, war ebenfalls fahrlässig. Gleichzeitig gilt zu berücksichtigen, dass er mit diesen – wenn auch fahrlässigen und naiven – Handlungen versuchte, seine Erwerbstätigkeit bzw. sein Lohn zu verbessern und die Schulden nicht aus anderen Beweggründen einging. Weiter ist ihm zugute zu halten, dass er nach der zweiten gescheiterten Übernahme und noch vor der migrationsrechtlichen Verwarnung einsah, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit für ihn derzeit nicht möglich war. So informierte er das Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Januar 2014 darüber, dass er zur Befriedigung seiner Gläubiger nun wieder eine normale Arbeit gesucht habe bzw. nicht mehr selbständig erwerbstätig sei. Die Lohnabrechnung des Restaurants F in G vom November 2013 lässt vermuten, dass er spätestens im November 2013 in diesem Restaurant, welches er zuvor selbst übernehmen wollte, als Angestellter arbeitet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann, eine mutwillige Anhäufung von Schulden ist jedoch nicht zu erkennen, noch wird dies von der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin überzeugend dargelegt. 3.3.4 Wie die Vorinstanz aufzeigte, konnte sich der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2018 mit diversen Gläubigern auf einen Teilerlass oder eine Ratenzahlung einigen. Während die Gesamtverschuldung im Mai 2018 noch Fr. 194’525.50 betrug, konnte diese per April 2019 um rund Fr. 90’000.- auf Fr. 104’183.20 reduziert werden. Dass dieser Schuldenabbau nicht aus eigener Kraft, sondern mithilfe seiner Familie gelang, darf dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden. Dies insbesondere, da eine derart signifikante Reduktion der Schulden bei seinem Einkommen nicht erwartet werden kann. Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnung des Restaurants F aus dem Jahr 2016 verdiente der Beschwerdeführer monatlich brutto Fr. 3’850.- und netto Fr. 2’878.25. Den Betreibungsregisterauszügen kann entnommen werden, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seit 2012 zumindest zeitweise gepfändet wurde. Bei diesem Lohn, welcher knapp über seinem Existenzminimum liegt und der Einkommenspfändung, ist nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, aus eigener Kraft seine Verschuldung zu reduzieren. Der durch das Verwaltungsgericht einverlangte Betreibungsregisterauszug per April 2020 zeigt sodann, dass der Beschwerdeführer die Verschuldung über das letzte Jahr etwa auf gleichem Niveau halten konnte und nicht wesentlich neue Schulden dazugekommen sind. Dies belegt, dass er im letzten Jahr nicht über seine Verhältnisse gelebt hat und gewillt ist, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass auch die aktuelle Verschuldung von knapp über Fr. 100’000.- noch sehr hoch ist. Die Feststellung, dass eine langfristige und nachhaltige Schuldensanierung kaum möglich sei, greift jedoch zu kurz. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, ein weiterer Schuldenabbau aus eigener Kraft sei möglich, wenn er eine besser bezahlte Arbeitsstelle antreten könnte. Seine bisherigen Versuche, eine besser bezahlte Stelle zu erhalten, seien jeweils an der fehlenden Aufenthaltsbewilligung gescheitert. Angesichts der Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits seit dem 8. November 2016 abgelaufen ist, überzeugt diese Argumentation. Die Vorinstanz hat der bisherigen umfangreichen Schuldentilgung und der beschränkten Möglichkeiten zur Schuldentilgung aus eigener Kraft zu wenig Bedeutung zugemessen. Angesichts des erheblichen Schuldenabbaus ist der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE derzeit nicht erfüllt. Sollte es dem Beschwerdeführer nicht gelingen, seine Verschuldung weiter zu reduzieren oder sollte er gar weiter Schulden anhäufen, ist eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner angezeigt. 4. 4.1 Die Vorinstanz bejahte neben dem Widerrufsgrund gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auch jener der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, die massgebende Verurteilung sei nicht mehr genügend aktuell, weshalb die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Verurteilung nicht entzogen werden dürfe. 4.2 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGr, 13. September 2011, 2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.; BGr, 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend aktuell zu sein (BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister (Art. 369 StGB) noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67 AIG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen (BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre später keinen genügend aktuellen Anlass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.3). In einem kürzlich ergangenen Urteil bezweifelte es die Aktualität bereits bei einem Zeitablauf von sieben Jahren zwischen der verübten Tat und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGr, 14. Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2). 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 10. März 2011 wegen Brandstiftung sowie versuchten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Gemäss Anklageschrift setzte er am 2. Februar 2010 den von ihm geleasten und im Eigentum der Geschädigten J AG stehendem Auto absichtlich in Brand, um den durch das Feuer entstandenen Schaden später seiner Versicherung zu melden und die entsprechenden Versicherungsleistungen zu beanspruchen. Mit dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Ob die vor mehr als zehn Jahren verübte Tat noch genügend aktuell ist, um darauf gestützt die Aufenthaltsbewilligung zu wiederrufen, ist im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zweifelhaft. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Wissen um diese Verurteilung und nachdem er im Kanton X keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, am 18. August 2015 erneut eine Aufenthaltsbewilligung gewährte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, würde es gegen Treu und Glauben verstossen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung einzig gestützt auf die Verurteilung vom 10. März 2011 zu widerrufen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2018 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Weiter hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), welche mit je Fr. 1’500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Mai 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- (Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3‘000.-, zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||