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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00670
Urteil
der Einzelrichterin
vom 15. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A (alias B), vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Fortsetzung
Durchsetzungshaft (GI190256-L),
hat sich ergeben:
I.
Auf Antrag des Migrationsamts vom 12. Juni 2019
respektive vom 3. Juli 2019 sowie vom 2. September 2019 bestätigte
das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 13. Juni 2019
die Anordnung der Durchsetzungshaft von A, am 5. Juli 2019 deren erste Verlängerung
und sodann am 5. September 2019 deren Verlängerung bis zum 10. November
2019.
II.
Gegen das Urteil vom 5. September 2019 erhob A mit
Eingabe vom 6. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Staatskasse die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Entlassung
aus der Haft; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, eine zeitnahe
Vorsprache des Beschwerdeführers bei der algerischen Botschaft zwecks
Papierbeschaffung – gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Staatssekretariat für
Migration SEM – zu organisieren und durchzuführen. Des Weiteren beantragte A
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und die Einsetzung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte
mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. In der
Folge liess sich A nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b
VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer befand
sich gestützt auf die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegende richterliche
Haftprüfung bis zum 10. November 2019 in Durchsetzungshaft; seine
Inhaftierung seit diesem Zeitpunkt beruht formell auf einem
Haftverlängerungsentscheid. Die angefochtene Verlängerung der Durchsetzungshaft
lief mithin am 10. November 2019 aus. Damit ist das schutzwürdige
Interesse des Beschwerdeführers (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG) an der Beurteilung seiner Eingabe indes nicht erloschen, da die
ausländerrechtliche Festhaltung fortdauert und der zwischenzeitlich ergangene
Haftverlängerungsentscheid auf der gleichen rechtlichen wie tatsächlichen
Grundlage wie die angefochtene Anordnung beruht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.3).
Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. Mai 2013 in die
Schweiz ein und stellte am 21. Mai 2013 – unter dem Namen B, geboren 1990
– ein Asylgesuch, auf welches das (damalige) Bundesamt für Migration mit
Verfügung vom 26. August 2013 nicht eintrat und zugleich die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete. Den wiederholten Aufforderungen,
die Schweiz zu verlassen, leistete der Beschwerdeführer keine Folge. Mit
Verfügung vom 30. September 2013 ordnete das Migrationsamt gegenüber dem
Beschwerdeführer die Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt Zürich an. Nachdem der
Beschwerdeführer ab dem 27. Juni 2015 untergetaucht war, wurde er am 19. Januar
2017 gestützt auf das Dublin-Verfahren von Deutschland in die Schweiz
zurückgeführt und mit Verfügung des Migrationsamts vom 19. Januar 2017 für
die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet Urdorf eingegrenzt. Im Jahr
2018 tauchte er dreimal unter.
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals verurteilt, namentlich
wegen Nichteinhaltung der Aus- bzw. Eingrenzung, wegen weiterer
migrationsrechtlicher Delikte – insbesondere wegen rechtswidrigen Aufenthalts –
wegen unbefugten Betäubungsmittelkonsums sowie wegen Diebstahls.
Am 10. Mai 2019 ordnete das Migrationsamt die
Durchsetzungshaft an. Direkt nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe im
Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Delikten wurde der Beschwerdeführer am 11. Juni
2019 in Durchsetzungshaft versetzt. Auf Antrag des Migrationsamts vom 12. Juni
2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am 13. Juni 2019 die
Durchsetzungshaft und bewilligte sie bis am 10. Juli 2019. Im Rahmen der Anhörung
durch das Zwangsmassnahmengericht reichte der Beschwerdeführer eine auf den
Namen A lautende algerische Geburtsurkunde, einen auf denselben Namen lautenden
algerischen Staatsangehörigkeitsnachweis sowie weitere algerische
Zivilstandsdokumente ein. Am 3. Juli 2019 sowie am 2. September 2019
beantragte das Migrationsamt die Verlängerung der Durchsetzungshaft. Das
Zwangsmassnahmengericht bestätigte diese am 5. Juli 2019 sowie am 5. September
2019 und bewilligte die Durchsetzungshaft bis am 10. September 2019 bzw.
bis am 10. November 2019.
4.
4.1 Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund
ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der
Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die
Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die
Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene
Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann
die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 AIG).
4.2 Das
Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll
die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung
bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig
gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher
Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die
Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere
Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen
seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können (BGE 140 II 409 E. 2.1;
133 II 97 E. 2.2).
Die Voraussetzungen für eine
Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz
vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich
Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht
durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur
freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu
dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung
von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November
2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die
Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der
ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich
etc. 2015, S. 199).
Gegen den Beschwerdeführer
liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des
Migrationsamts vom 26. August 2013). Die ihm darin gesetzte Ausreisefrist
missachtete er. Er ist nicht zur Ausreise bereit.
4.3 Vorliegend
ist vorab zu klären, ob die Ausschaffung an der fehlenden Kooperation des
Beschwerdeführers im Rahmen der Identitätsabklärung scheitert.
Der Beschwerdeführer hatte vom 18. Mai 2013 bis am 13. Juni
2019 daran festgehalten, dass er B, 1990 geboren und algerischer
Staatsangehöriger sei. Er hatte sich geweigert, bei der Papierbeschaffung
mitzuwirken oder Dokumente beizubringen, die Hinweise auf seine Identität geben
würden. Die Papierbeschaffung war denn auch nicht möglich.
Die vom Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 neu
vorgelegten Dokumente leitete das Migrationsamt an das SEM weiter, welches die
algerischen Behörden anschrieb. Die Identifikationsanfrage an die algerischen
Behörden ist hängig. Noch steht nicht zweifelsfrei fest, dass der
Beschwerdeführer nun seine wahre Identität offenbart hat und damit seiner
Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zuerst verifiziert werden müssen.
Gemäss Art. 1 Abs. 4 des Abkommens zwischen dem
Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der
Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni
2006 (in der Folge: Personenverkehrsabkommen) kann gestützt auf – von den
Behörden der ersuchten Partei ausgestellte – amtliche Dokumente ein
Passersatzpapier ausgestellt werden. Nach Abs. 2 des Abkommens führen die
konsularischen Vertretungen der ersuchten Partei in Strafanstalten, Haft- oder
Gewahrsamseinrichtungen oder an einem anderen geeigneten und von beiden
Parteien zugelassenen Ort eine Anhörung der betroffenen Person durch, wenn sich
die Staatsangehörigkeit mit den vorgelegten Dokumenten nicht nachweisen oder
glaubhaft machen lässt.
Da Zweifel an der Kooperationswilligkeit für die Anordnung
von Durchsetzungshaft bereits genügen können (vgl. BGr, 6. November 2007,
2C_411/2007, E. 3), erscheint deren Anordnung somit grundsätzlich als
zulässig.
Anders wird die Situation zu beurteilen sein, wenn die
Identifikation durch die algerischen Behörden erfolgt ist oder wenn sich die
Identifikation weiterhin verzögert. In ersterem Fall fällt die Unzulässigkeit
der Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich weg (vgl. VGr, 11. Juli
2019, VB.2019.00396, E. 6), die nach Art. 78 Abs. 1 AIG eine
Voraussetzung der Durchsetzungshaft darstellt. In letzterem Fall kann der Grund
dafür, dass die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung nicht vollzogen werden
kann, nicht weiter im persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers
gesehen werden, zumal nicht mehr davon auszugehen ist, dass es der Betroffene
in der Hand hat, die Haft zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht
nachkommt (vgl. BGE 133 II 97 E. 2.2).
4.4 Zu prüfen
ist nun aber, ob sich die Haft im jetzigen Zeitpunkt als verhältnismässig
erweist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid, die
Durchsetzungshaft zu verlängern, sei unverhältnismässig und mute in
verschiedenen Punkten willkürlich an.
4.4.1
Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Durchsetzungshaft nach Art. 78
Abs. 6 lit. a AIG zu beenden sei, weil eine selbständige und
pflichtgemässe Ausreise nicht möglich sei, obwohl die betroffene Person den
behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei, verfängt nicht.
Nachdem der Beschwerdeführer jahrelang falsche Angaben zu seiner Identität
gemacht hat, erscheint die bisherige Zeitspanne zur Verifizierung der Angaben
des Beschwerdeführers – selbst mit Blick auf das Beschleunigungsgebot – noch als
angemessen (vgl. E. 4.4).
4.4.2
Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass die Papierbeschaffung im
Gefängnis bzw. ohne persönliche Vorsprache gar nicht möglich sei, steht dem Art. 2
des Personenverkehrsabkommens entgegen (vgl. E. 4.4). Zudem scheint es
grundsätzlich möglich, dass sich der algerische Konsul auf Bitte des
Beschwerdeführers für ein Interview ins Gefängnis begibt. Der Beschwerdeführer
reichte keine Belege ein für die Behauptung, sein Wunsch, dass ihn jemand der
Botschaft in Haft besuche, sei abgelehnt worden.
Die Vorführung von inhaftieren Personen bei der
algerischen Botschaft ist gemäss den Angaben des SEM demgegenüber mangels
Bereitschaft der algerischen Behörden nicht realisierbar, weshalb dem
entsprechenden Eventualantrag nicht stattzugeben ist.
4.4.3 Die
Heiratspläne einer aus der Schweiz weggewiesenen Person stehen dem Vollzug
einer Entfernungsmassnahme bzw. einer im Hinblick darauf angeordneten
Ausschaffungshaft grundsätzlich nicht entgegen. Die Ausschaffungshaft kann sich
aber als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere
vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGr, 15. Dezember
2017, 2C_481/2017, E. 2.3; VGr, 23. November 2018, VB.2018.00704, E. 4.5).
Für die Durchsetzungshaft hat dasselbe zu gelten. Die genannten Voraussetzungen
liegen unbestrittenermassen nicht vor, weshalb die angeordnete
Durchsetzungshaft auch in dieser Hinsicht nicht unverhältnismässig ist.
Es liegt auch keine Verletzung des
Rechts auf Eheschliessung vor. Dass sich die erforderlichen Papiere für die
Eheschliessung nur mit einer persönlichen Vorsprache erlangen lassen, ist nicht
erwiesen (vgl. E. 4.5.2).
4.4.4
Weitere Umstände, welche die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig oder
in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerde auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist.
5.
Der Beschwerdeführer führt aus, dass aufgrund "der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids" ausserdem die Abweisung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung zu beanstanden sei. Da sich der genannte
Entscheid nach dem Gesagten nicht als rechtswidrig erweist, ist auf dieses –
nicht weiter begründete – Vorbringen nicht weiter einzugehen. Es sei bloss
darauf hingewiesen, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem
Beschwerdeverfahren gilt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 82).
6.
6.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des
Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich
aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung
angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin C als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreter ist Frist zur Einreichung
der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …