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VB.2019.00675
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführer
2 gesetzlich vertreten Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, eine 1971 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, kam 1991 in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Im Februar 1992 heiratete sie in Zürich den 1964 geborenen Landsmann D. Den Ehegatten wurde im Oktober 1994 der Sohn E geboren. A wurde im Juli 2002 vorläufig aufgenommen; im Mai 2003 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 15. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2007 brachte A ihren Sohn B zur Welt; diesem wurde eine zuletzt bis 16. November 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2008 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden, E unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt und eine Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen genehmigt, welche unter anderem die Feststellung umfasste, dass D nicht der leibliche Vater von B sei. F, ein 1978 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas, anerkannte später die Vaterschaft für B. B. Weil A und ihre Söhne seit 2005 Fürsorgegelder bezogen hatten, verwarnte das Migrationsamt sie mit Verfügung vom 2. September 2009 und stellte ihr schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sei oder ihr Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Per Ende 2010 wurden die Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe an A und ihre Söhne eingestellt. C. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 sprach das Migrationsamt eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung gegen A aus und drohte ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung an. Grund für die Verwarnung bildete der Vorwurf, A komme mutwillig ihren öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Am 12. Februar 2016 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B bis 15. November 2016 und wies A darauf hin, dass es den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen prüfen werde, falls sie ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und B und setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. August 2018. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 25. Juni 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. September 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 4. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'410.- unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV). III. A und B liessen am 7. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Oktober 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. 3.2 Aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie "besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist" (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9). 3.3 Die 49-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit 29 Jahren in der Schweiz auf; seit knapp 18 Jahren ist ihr Aufenthalt ordnungsgemäss bewilligt. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz war sie überwiegend erwerbstätig. Sie hat hier bereits den 1994 geborenen Sohn E aufgezogen, der inzwischen eingebürgert wurde und zu dem sie nach wie vor in engem Kontakt steht. Der 13-jährige Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat stets hier gelebt. Angesichts der Aufenthaltsdauer, der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer familiären Situation ist grundsätzlich eine Verwurzelung in der Schweiz zu vermuten, welche hinreichend eng im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist bzw. angesichts welcher der Schutzbereich der genannten Bestimmung durch eine aufenthaltsbeendende Massnahme tangiert würde. Ob der Beschwerdeführerin (und dem Beschwerdeführer) – wie von der Vorinstanz angenommen – aufgrund des Sozialhilfebezugs und der Verschuldung eine insgesamt ungenügende Integration vorgeworfen und eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK versagt werden kann, scheint hier fraglich, zumal der Sozialhilfebezug – wie sich noch zeigen wird (hinten E. 4.6) – überwiegend unverschuldet ist und die Beschwerdeführerin ihre Verschuldung in jüngerer Vergangenheit erheblich reduzieren konnte (dazu hinten E. 4.2 f.). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann die Frage indes offengelassen werden: 4. 4.1 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden damit, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit (dem inzwischen aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; AS 2007 5497) erfülle. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang zunächst fest, die Schuldenwirtschaft im Sinn der genannten Bestimmungen vermöge eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzutrete. Das Nichterfüllen müsse selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners sei entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht habe, seine Schulden abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Seien solche Bemühungen dargetan, liege die Wegweisung nicht im Interesse der Gläubiger, da der Schuldenabbau dadurch verunmöglicht würde. Zum konkret zu beurteilenden Fall erwägt sie im Wesentlichen, was folgt: Die Schuldenlast der Beschwerdeführerin sei während mehrerer Jahre stetig angestiegen, weswegen der Beschwerdegegner sie mit Verfügung vom 27. Mai 2015 verwarnt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich dennoch weiter verschuldet, worauf der Beschwerdegegner sie mit Schreiben vom 12. Februar 2016 nochmals gemahnt habe. Allein im Betreibungskreis G sei die Verschuldung der Beschwerdeführerin zwischen November 2016 (offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 6'765.50 und 31 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 120'242.70; insgesamt Fr. 127'008.20) und März 2018 (Pfändungen und eine neue Betreibung in der Höhe von insgesamt Fr. 17'376.35 sowie 34 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 123'183.05; insgesamt Fr. 140'559.40) um Fr. 13'551.20 gewachsen. Gestützt auf den Auszug des Betreibungsregistersamts G vom März 2018 habe der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung vom 23. Mai 2018 erlassen. 4.2 Die Vorinstanz holte im August 2019 aktuelle Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführerin bei den Betreibungsämtern G, H und I ein. Wie sie zutreffend erwägt, geht aus diesen Auszügen hervor, dass sich die Gesamtverschuldung der Beschwerdeführerin im August 2018 auf Fr. 112'439 belief. Aus einer Gegenüberstellung der Betreibungsregisterauszüge vom August 2018 mit den Registerauszügen des Betreibungsamts I vom Mai 2013, des Betreibungsamts H vom November 2015 und des Betreibungsamts G vom März 2018 zieht die Vorinstanz den Schluss, die Gesamtverschuldung der Beschwerdeführerin habe sich inzwischen um Fr. 92'410.45 reduziert. Zwar mutet wenig konsequent an, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einerseits sinngemäss vorwirft, sie habe nach der Verwarnung durch den Beschwerdegegner im Mai 2015 bzw. nach der letztmaligen Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Februar 2016 zusätzliche Schulden von über Fr. 17'000.- angehäuft und ihr insofern implizit auch anlastet, dabei handle es sich zumindest teilweise um vermeidbare Schulden (zu Letzterem vgl. zudem BGr, 20. Februar 2020, 2C_79/2019, E. 3.2 mit Hinweisen), andererseits zur Beurteilung der Sanierungsbemühungen den Schuldenabbau ausgehend von der bis März 2018 eingetretenen Zusatzverschuldung misst. Auch lässt sich das genaue Ausmass der Verschuldung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwarnung nicht ohne Weiteres durch Zusammenrechnen der durch die verschiedenen Betreibungsregisterauszüge ausgewiesenen betreibungsrechtlichen Ereignisse bzw. die dabei genannten Beträge ermitteln, zumal vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Durchsetzung gewisser Forderungen in mehr als einem Betreibungskreis erfolgte. Dessen ungeachtet ist jedoch von einer namhaften Reduktion der Verschuldung in jüngerer Vergangenheit auszugehen. Diese ist zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, auch wenn angesichts der Umstände anzunehmen ist, dass der ältere Sohn der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil der ausserhalb der betreibungsrechtlichen Massnahmen erfolgten Zahlungen leistete oder finanzierte (vgl. nachfolgend E. 4.3). 4.3 Die Beschwerdeführerin ist seit September 2014 im Restaurant J in K tätig und erzielte dabei zunächst ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'650.-; dieses scheint später infolge Ausweitung des Beschäftigungsgrads auf 100 % auf Fr. 4'100.- erhöht worden zu sein. Infolge eines Unfalls erhielt sie ab Mitte August 2015 Taggelder der Unfallversicherung von Fr. 93.75 pro Kalendertag. Auch von Dezember 2017 bis Februar 2018 bezog sie Unfalltaggelder. Seit März 2018 arbeitet sie wieder in ihrer (Vollzeit-)Anstellung. Sie unterliegt seit Jahren wiederholt der Einkommenspfändung, was ihre Möglichkeiten zur Schuldentilgung ausserhalb der Zwangsvollstreckung stark einschränkt(e). Vor diesem Hintergrund und angesichts der erheblichen Verminderung der Schulden ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin sinngemäss einen ungenügenden Schuldenabbau vorwirft. Dass gewisse Schulden bei Unternehmen wie Zalando oder einem Kreditinstitut "kaum aus einer Notwendigkeit entstanden" sein mögen, lässt die Verschuldung der Beschwerdeführerin nicht als mutwillig erscheinen, zumal es sich dabei um "alte" Schulden handelt. 4.4 Angesichts des erheblichen Schuldenabbaus und des soeben Dargelegten erweist sich der sinngemässe Schluss der Vorinstanz, die Verschuldung sei der Beschwerdeführerin qualifiziert vorwerfbar, als unhaltbar; der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE ist nicht erfüllt. Die darauf gestützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden ist rechtsverletzend. 4.5 Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihren bzw. den Sozialhilfebezug ihrer Kinder der Jahre 2005 bis 2010 vorhält, bleibt Folgendes anzumerken: Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Söhne zwischen 2005 und Ende 2010 von der Fürsorge unterstützt wurden. Ende November 2010 beliefen sich die an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen auf Fr. 42'176.05; die für den Beschwerdeführer ausgerichtete Unterstützung betrug Fr. 14'450.-, jene für den älteren Sohn E Fr. 263'370.70. Den Angaben der Fürsorgebehörde zum Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ergänzend zu Erwerbseinkommen oder Taggeldern unterstützt wurde und der Unterstützungsbedarf durch Kosten für familienexterne Betreuung sowie "Platzierungskosten bei familienexterner Betreuung" beeinflusst wurde. Die Kosten der Fremdplatzierung können der Beschwerdeführerin nicht (vollständig) angelastet werden. Ebenso ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie im Unterstützungszeitraum beruflich tätig war; ihr Arbeitspensum betrug seit September 2009 etwa 60 %, weshalb die Kosten für die familienergänzende Betreuung – mutmasslich des Beschwerdeführers – durch ihre Erwerbstätigkeit bedingt waren. Es ist sodann anzunehmen, dass sie zumindest teilweise alleinerziehend war. Mit Blick auf das Ausgeführte erscheint der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden als unverschuldet. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Weiter hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |