{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00681_2021-04-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221252&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7f0d740d298d0703571db00cd30e2dbd"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00681"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.04.2021  VB.2019.00681"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.04.2021  VB.2019.00681"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.04.2021  VB.2019.00681"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Gestaltungsplan: Verletzung der Gemeindeautonomie. Mit Beschluss des Gemeinderats der Stadt Z\u00fcrich vom 25. Oktober 2017 wurde der Zonenplan ge\u00e4ndert und die BZO damit erg\u00e4nzt, dass im Gebiet SBB-Areal Tiefenbrunnen Verschiedenes wie die Nutzung des Areals oder die besonders gute Gestaltung mit dem Gestaltungsplan sichergestellt werden m\u00fcsse. Den von den SBB dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz gut. Dagegen f\u00fchrt die Stadt Z\u00fcrich Beschwerde und beruft sich auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie. Dabei handelt es sich um eine zul\u00e4ssige R\u00fcge (E. 2.1).  Die Festlegung einer Gestaltungsplanpflicht f\u00fchrt mit dem Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan eine zus\u00e4tzliche Stufe zwischen baulicher Grundordnung und Baubewilligung ein. Wenn \u00a7 48 Abs. 3 PBG bzw. damit \u00fcbereinstimmend \u00a7 84 Abs. 1 PBG ein \"wesentliches\" \u00f6ffentliches Interesse an einer solchen zus\u00e4tzlichen planerischen Grundlage voraussetzt, so ist damit ein qualifiziertes \u00f6ffentliches Interesse gemeint, das einer Gemeinde die Festsetzung eines \u00f6ffentlichen Gestaltungsplans gerade erlaubt. Zwar wird der Gemeinde in \u00a7 48 Abs. 3 PBG mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des wesentlichen \u00f6ffentlichen Interesses ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum einger\u00e4umt, den sie im Rahmen ihrer kommunalen Planungsautonomie aussch\u00f6pfen darf. Dies setzt aber voraus, dass sie im Streitfall ein ausreichendes Interesse konkret darzulegen vermag. Daf\u00fcr reicht es nicht, dass eine Gestaltungsplanpflicht planerisch und st\u00e4dtebaulich sinnvoll ist; sie muss auch einer Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie der betroffenen Grundeigent\u00fcmer standhalten (E. 2.3). Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdef\u00fchrerin angef\u00fchrten \u00f6ffentlichen Interessen f\u00fcr eine Gestaltungsplanpflicht als ungen\u00fcgend im Hinblick auf den Massstab von \u00a7 48 Abs. 3 PBG gew\u00fcrdigt (E. 3). Die umstrittene Gestaltungsplanpflicht bezweckt, die Bed\u00fcrfnisse der Ben\u00fctzerinnen und Ben\u00fctzer des \u00f6ffentlichen Verkehrs inden Vordergrund zu stellen. Die Vorinstanz engt den Spielraum der Gemeinde zu stark ein, wenn sie verkehrstechnische L\u00f6sungen als ausreichend ansieht. Der Beschwerdef\u00fchrerin ist es nicht verwehrt, zus\u00e4tzlich n\u00f6tige Feinerschliessungsfl\u00e4chen, die sich beispielsweise aus areal\u00fcbergreifendem Fussg\u00e4ngerverkehr beim Bahnhof ergeben, mit einem Gestaltungsplan zu sichern, um die angestrebte Verbesserung der Aufenthaltsqualit\u00e4t an diesem Standort zu erreichen (E. 4.1).\rZu pr\u00fcfen war, ob die umstrittene Gestaltungsplanpflicht mit der Eigentumsgarantie bei den betroffenen Grundst\u00fccken vereinbar ist. Der umstrittene Eingriff in die Eigentumsgarantie wiegt im Ergebnis nicht schwer und erweist sich als zumutbar (E. 4.3).\rZusammengefasst hat die Vorinstanz dadurch, dass sie die erhebliche Entscheidungsfreiheit der beschwerdef\u00fchrenden Gemeinde zur Einf\u00fchrung der umstrittenen Gestaltungsplanpflicht nicht respektiert hat, die Gemeindeautonomie verletzt, was zur Gutheissung der Beschwerde f\u00fchrt (E. 5).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:58", "Checksum": "8030730324a17ecbf8c2094e0c017087"}