Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2019.00683
Urteil
der
1. Kammer
vom 18. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
Firma A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, Departement Finanzen, Informatikdienste, IDW, vertreten
durch Stadt Winterthur,
Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen, RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
I.
Die Stadt Winterthur eröffnete mit Publikation vom
26. Juli 2019 ein offenes Submissionsverfahren zur Beschaffung von
Tablets, Notebooks, Mobile Device Management und Service für Schulen
(Rahmenvertrag). Am 2. Oktober 2019 schloss die Stadt Winterthur das Angebot
der Firma A aus dem Vergabeverfahren aus. Sie verwies dazu auf die
Nichterfüllung von Eignungskriterien, einer Teilnahmevoraussetzung sowie eines
Musskriteriums.
II.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 gelangte die Firma A
an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Vergabeverfahren aufzuheben.
Eventualiter sei der Ausschluss der Beschwerdeführerin aufzuheben und die Stadt
Winterthur anzuweisen, das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Angebots
der Beschwerdeführerin weiterzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2019 wurde
der Stadt Winterthur einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, das Verfahren weiterzuführen
und einen Vertrag abzuschliessen.
Die Stadt Winterthur beantragte mit Beschwerdeantwort vom
25. Oktober 2019, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 14. November 2019
beantragte die Firma A zusätzlich zu ihren bisherigen Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, die Submission für Tablets, Notebooks, Mobile Device Management und
Service neu auszuschreiben bzw. der Beschwerdegegnerin zu verbieten, die unter
SIMAP 01 ausgeschriebenen Leistungen freihändig zu vergeben. Mit Eingabe vom
28. November 2019 verzichtete die Stadt Winterthur auf eine Duplik.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14
E. 4.9).
2.2 Die
Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Ausschreibung, da deren
Bedingungen unnötige und zu hohe Anforderungen an die Anbieter stelle. Würde
die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen gegen die Ausschreibung durchdringen, so
liegt eine Wiederholung des Submissionsverfahrens mit weniger
marktbeschränkenden Anforderungen (vgl. dazu unten E. 4.1.2) auf der Hand.
Daran könnte sich die Beschwerdeführerin durchaus wieder beteiligen mit Chancen
auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist deshalb zu bejahen. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
2.3 Nicht
einzutreten ist allerdings auf den erst mit der Replik gestellten Antrag, die Beschwerdegegnerin
zur Neuausschreibung der Submission anzuweisen und der Beschwerdegegnerin zu
verbieten, die ausgeschriebenen Leistungen freihändig zu vergeben: Anträge sind
innert der Beschwerdefrist zu stellen (§ 54 Abs. 1 VRG). Wohl darf
die Beschwerdebegründung mit der Replik ergänzt werden, wenn der angefochtene
Entscheid – insbesondere im öffentlichen Beschaffungswesen – erst mit der
Beschwerdeantwort begründet wird (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 5). Dieses Recht erstreckt
sich allerdings nicht auf die Anträge, sondern eben auf die Begründung
der Beschwerde. Abgesehen davon hat die Vergabebehörde ihren
Ausschlussentscheid bereits in der Verfügung vom 2. Oktober 2019
summarisch begründet und dabei die Ausschlussgründe einzeln aufgelistet.
3.
Gemäss dem Offertöffnungsprotokoll gingen zwei Angebote
ein, nämlich dasjenige der Beschwerdeführerin zu einem Angebotspreis von Fr.
1'876'354.80 sowie ein verspätet eingereichtes Angebot einer anderen
Anbieterin, das gemäss der Bemerkung im Protokoll ausgeschlossen wird. Das
Angebot der Beschwerdeführerin ist in der Folge mit der angefochtenen Verfügung
vom 2. Oktober 2019 ausgeschlossen worden.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt die Ausschreibung als
"nicht produktneutral" und ungeeignet. So würden die technischen
Bedingungen Android-Produkte ausschliessen. Weiter sei das Eignungskriterium
der Grösse ungeeignet. Für eine Beschränkung der Anbieter auf solche, die bereits
zweimal 500 Geräte geliefert haben, fehle jeder sachliche Grund; auch sei das
Kriterium nicht produkteneutral. Als Konsequenz bleibe nur, die widerrechtliche
Ausschreibung aufzuheben.
4.1 Der
Vergabebehörde kommt bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien sowie
bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen ein grosser
Ermessensspielraum zu. Als unzulässig lassen sich jedoch Eignungskriterien und
Anforderungen qualifizieren, die ohne überwiegende Interessen die Anzahl
möglicher Anbieter derart einschränken, dass kein hinreichender Restwettbewerb
mehr bleibt (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 401,
Rz. 407 ff., Rz. 557).
4.1.1
Nach Auffassung der Vergabebehörde liegt kein gültiges Angebot vor, welches
die Eignungskriterien der Submissionsbedingungen erfüllt. Die dabei von der
Vergabebehörde getroffene Auslegung der Submissionsunterlagen erscheint zwar
nicht als zwingend, aber als zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die
gerichtliche Beschwerdeinstanz von mehreren möglichen Auslegungen nicht die ihr
zweckmässig scheinende auswählen darf, sondern nur die Grenzen des rechtlich
Zulässigen abzustecken hat (BGE 141 II 14 E. 7.1 mit
Hinweisen; VGr, 27. September 2016, VB.2016.00025, E. 3.2; Galli et al., Rz. 557 ff., 564 ff.).
4.1.2
Konnte die Vorinstanz demnach zu Recht annehmen, dass kein gültiges Angebot
die Eignungskriterien und Anforderungen erfüllt, so legt dies von vornherein
nahe, dass die Ausschreibungsbedingungen eine weit reichende Einschränkung des
Wettbewerbs bedeuten. Sodann enthält die Beschwerdeantwort respektive die
Duplik keine nähere Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen in
der Beschwerde und der Replik, mit denen die Beschwerdeführerin das Vorliegen
einer unzulässigen Marktbeschränkung dargelegt hat. Auch fehlt es an
überzeugenden Erklärungen für die geringe Teilnehmerzahl wie etwa, dass im
Bereich der Beschaffung nur wenige Anbieter auf dem Markt wären oder dergleichen.
Trotz des Ermessensspielraums der Vergabebehörde ist damit vorliegend erstellt,
dass die Ausschreibungsbedingungen unnötig marktbeschränkend sind. Damit
widersprechen sie fundamentalen Prinzipien des Beschaffungsrechts, welches
explizit den wirksamen Wettbewerb und die wirtschaftliche Verwendung
öffentlicher Mittel fördern soll. Die Ausschreibung ist infolgedessen als
rechtswidrig zu qualifizieren, was grundsätzlich zu deren Aufhebung führt.
4.2 Allerdings
wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen
gegen die Ausschreibungsunterlagen verspätet sei.
4.2.1
Nach Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB kann die
Ausschreibung des Auftrags selbständig angefochten werden. Gemäss konstanter
Praxis des Verwaltungsgerichts ist aus dieser Möglichkeit zur selbständigen
Anfechtung der Ausschreibung allerdings nicht der Schluss zu ziehen, der
Anbieter müsse die Ausschreibung zur Wahrung seiner Rechte sofort anfechten.
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich jedoch die Obliegenheit der
Anbietenden, gewisse Mängel jedenfalls ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241
E. 4.3; VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai
2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327,
E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Galli et al., Rz. 667 f., Rz.
1259; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über
die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine
solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis nur bei
offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen
Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes
Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).
Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den
Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen
können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts des
Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund
der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind
keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (BGE
130 I 241 E. 4.3).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Offerte unter dem Titel "Vorwort"
darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen dazu führten, dass
Anbieter mit Android-Geräten nicht in der Lage seien, die Anforderungen
umzusetzen. Dies habe verschiedene Anbieter veranlasst, von einem Angebot
abzusehen. Damit hatte die Beschwerdeführerin mit der Einreichung ihrer Offerte
nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anforderungen der Ausschreibung
für zu eng gefasst hielt. Sie ist ihrer Rügeobliegenheit insofern grundsätzlich
rechtzeitig nachgekommen (vgl. dazu VGr, 27. Juni 2019, VB.2019.00033,
E. 4.3). Daran ändert auch nichts, dass die Anbieterfirmen gemäss Ziffer
27 der Submissionsbedingungen gehalten waren, bei der Feststellung von
Unklarheiten oder Widersprüchen, beim Fehlen von Leistungen und bei Bedenken
bezüglich Machbarkeit oder Wirtschaftlichkeit spätestens bis zur Fragerunde mit
der Vergabebehörde Kontakt aufzunehmen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin,
wonach die Ausschreibung Anbieter von Android-Produkten faktisch ausschliesse,
ist von diesen Sachverhalten nicht umfasst. Folglich kann die Beschwerdegegnerin
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge erst mit der
Offerteinreichung deponiert hat, nichts Entscheidendes für eine Verspätung der
Rüge ableiten.
4.2.3
Wie gesehen, rügt die Beschwerdeführerin auch die Beschränkung der
Zulassung der Anbieter auf solche, die bereits zweimal 500 Geräte geliefert
haben, als unsachlich und unzulässig.
Auch diese Rüge erweist sich als rechtzeitig. Zu den
Eignungskriterien führten die Submissionsbedingungen zunächst aus, dass
Anbieterfirmen geeignet sind, wenn sie unter anderem ihre Erfahrung bei
vergleichbaren Projekten nachweisen. Zum Eignungskriterium EA01 wurde verlangt,
dass die Anbieterfirma über ausreichend Erfahrung in der Ausführung von
Leistungen gleicher Grösse und Komplexität in Bezug auf den
Ausschreibungsgegenstand verfüge. Vergleichbar seien namentlich Projekte:
"- in
welchem die wesentlichen Komponenten (Geräte und Software) der angebotenen
Applikation eingesetzt wurden
- in
welchem die ausgelieferten Geräte und Benutzer in einem Mengengerüst ab 500
Stück waren"
Dazu waren zwei Referenzaufträge nachzuweisen.
Mit diesen Formulierungen in den Submissionsbedingungen,
insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass vergleichbar "namentlich"
Projekte der beschriebenen Art seien, wurde nicht klar zum Ausdruck gebracht,
dass die Vergabebehörde nur zulässt, wer bereits zweimal mindestens 500 Geräte
geliefert hat. Dies wurde letztlich erst klar, als die Beschwerdeführerin die
Ausschlussverfügung erhalten hat, mit welcher ihr Angebot mit der Begründung
ausgeschlossen wurde, die zweite Referenz erreiche die geforderte Anzahl an
Geräten (500 Stück) nicht. Daran ändert auch nichts, dass beim Referenzformular
aufgeführt war, es müssten mindestens 500 Geräte eingesetzt werden, zumal die
Referenzen auch als Zuschlagskriterium dienten. Jedenfalls war die von der Beschwerdeführerin
beanstandete Anforderung in den Ausschreibungsunterlagen nicht offensichtlich.
Es lässt sich der Beschwerdeführerin deshalb nicht vorwerfen, sie habe den
drohenden Ausschluss tatsächlich festgestellt oder hätte diesen bei gehöriger
Vorsicht feststellen können.
4.2.4
Dementsprechend sind die massgeblichen Rügen der Beschwerdeführerin gegen
die Ausschreibungsunterlagen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzulassen.
4.3 Wie
gesehen sind die Ausschreibungsbedingungen als unnötig marktbeschränkend zu
qualifizieren und ist die Ausschreibung deshalb als rechtswidrig zu bezeichnen.
Die festgestellte Missachtung grundlegender vergaberechtlicher Prinzipien
gebietet es in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 IVöB, die Ausschreibung
vom 26. Juli 2019 aufzuheben. Damit fällt das Submissionsverfahren im Sinn des
Hauptantrags der Beschwerde dahin und ebenso die weiteren Anordnungen der
Vergabebehörde im Rahmen des bisherigen Submissionsverfahrens.
Mit Gutheissung des Hauptantrags erübrigt sich eine
Prüfung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin.
5.
Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss der in der
Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist
überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung
für den gerechtfertigten Beizug der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren
auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Der Auftragswert von Fr. 1'876'354.80 (Angebot der Beschwerdeführerin)
übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für
Dienstleistungen (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom
22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen
Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen dieses
Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Soweit
auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie gutgeheissen und die
Ausschreibung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2019 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 6'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …