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VB.2019.00684
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger Italiens, hielt sich in den Jahren 1981 bis 1986 jeweils für einige Monate in der Schweiz auf und arbeitete hier. Am 3. Juli 2008 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm eine zuletzt bis 2. Juli 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Zwischen August und Dezember 2008 arbeitete A bei C und von Januar bis März 2009 bei D. Seither erzielte er nur vereinzelt im zweiten Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen. Seit dem 23. August 2011 musste A deshalb von der Sozialhilfe unterstützt werden. Mit Verfügung vom 8. September 2016 sprach die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) A eine ganze IV-Rente von Fr. 309.- pro Monat ab dem 1. April 2010 zu; die Auszahlung erfolgt aufgrund verspäteter Anmeldung seit dem 1. Januar 2016. Daneben bezog A Zusatz- bzw. Ergänzungsleistungen. Am 31. Mai 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. Juni 2019 ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2019. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. September 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II) und gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- wurden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. IV), keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. VI) und A in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zugeordnet; dieser wurde unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 1'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff. V). III. A liess am 14. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2019" aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter von A dem Gericht weitere Dokumente ein. Am 19. Mai 2020 reichte Letzterer sodann eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme-staats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. 3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.3 – 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7). 3.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VEP ist somit auch bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten (bzw. 6 Monaten bei vorangegangenen Dienstverhältnissen von unter einem Jahr) stellenlos ist und sich unter anderem nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bestehen (VGr, 23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.4 mit Hinweis). 4. 4.1 Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Jedoch war er seit April 2009 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig, sondern ging einzig im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich einer Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der langen Dauer seiner Erwerbslosigkeit im ersten Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer trotz diesen Tätigkeiten seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Regelung verloren. Entgegen seinen Ausführungen liegt denn auch keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA vor. 4.2 Da der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 8. September 2016 zu 80 % invalid ist und ihm eine ganze Rente zugesprochen wurde, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ihm ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit zukommt. 4.2.1 Staatsangehörige von EU/EFTA-Staaten, die nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw. "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis" aufgeben, verfügen als Wanderarbeitnehmende, welche von der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, über ein autonomes Verbleiberecht. Die Karenzfrist von zwei Jahren entfällt, falls die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht und ein Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers besteht (Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.]). Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 4.1; BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (BGr, 12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]). Diesbezüglich vermag der Rentenbescheid der zuständigen IV-Stelle regelmässig wertvolle Hinweise zu liefern (vgl. dazu BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweisen). 4.2.2 Die IV-Stelle der SVA Zürich hielt in ihrer Verfügung vom 8. September 2016 fest, dass aus medizinischer Sicht die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers "bereits seit längerer Zeit" bestehen. Bei einer Arbeit "im geschützten Rahmen" sei der Beschwerdeführer "optimal eingegliedert". Die ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 80 % wurde ab dem 1. April 2010 zugesprochen; aufgrund verspäteter Anmeldung erfolgt die Auszahlung erst seit dem 1. Januar 2016. Zum Zeitpunkt des Eintritts der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit (zumindest im ersten Arbeitsmarkt) hielt sich der Beschwerdeführer somit noch nicht während zwei Jahren ständig in der Schweiz auf. Die nachgewiesenen psychischen Leiden des Beschwerdeführers sind sodann weder durch einen Arbeitsunfall noch durch eine Berufskrankheit bedingt. Insgesamt kann der Beschwerdeführer deshalb auch gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA kein Recht auf Verbleib in der Schweiz ableiten. 4.3 Nach dem Gesagten wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt (freizügigkeitsrechtlich) zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit ist der Zweck seines Aufenthalts entfallen, und seine Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 VEP nicht mehr verlängert werden (vgl. VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00826, E. 4.1). 4.4 Ein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger scheitert sodann an den fehlenden Geldmitteln zur Finanzierung des hiesigen Aufenthalts. Nachdem der Beschwerdeführer während rund zehn Jahren keine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mehr innehatte, kommt vorliegend auch ein Aufenthalt zur Stellensuche nicht in Betracht (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; Art. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP). 5. Mangels überdurchschnittlicher Integration kann sich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundeserfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Gleiches gilt mit Blick auf das in denselben Bestimmungen verankerte Recht auf Familienleben. Denn zu seinen hier anwesenden Verwandten, namentlich seinem jüngeren Bruder und seinem Onkel, wird weder ein Abhängigkeitsverhältnis behauptet noch wäre ein solches ersichtlich (vgl. VGr, 25. März 2020, VB.2019.00646, E. 6.1 mit Hinweisen). 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung. 6.2 Bei Ermessensfragen greift das Verwaltungsgericht nur ein, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens. Die blosse Unangemessenheit kann vor Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Dies trifft hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft werden, ob der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. 6.3 6.3.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines wichtigen Grunds bzw. eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung]) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familien- und die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (zur analogen Anwendung dieser Kriterien auf Art. 20 VEP vgl. Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA N. 8; VGr, 25. Mai 2016, VB.2016.00224, E. 3.3). Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VEP handelt es sich um Ausnahmebestimmungen. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). 6.3.2 Der heute 56-jährige Beschwerdeführer reiste im Juli 2008 als 44-Jähriger in die Schweiz ein; er hält sich somit seit rund 12 Jahren hier auf. Mit der Sprache und den Gebräuchen seiner Heimat dürfte er noch immer vertraut sein. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Anwesenheit nie betrieben und trat auch strafrechtlich nicht in Erscheinung. Trotz seinem langjährigen Aufenthalt spricht der Beschwerdeführer jedoch nicht gut deutsch. Wie dargelegt, hatte er seit seiner Einreise nur für wenige Monate Stellen im ersten Arbeitsmarkt inne. Aus diesem Grund musste er über mehrere Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden; seit Anfang 2016 bezieht er eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration kann deshalb nicht als gelungen bezeichnet werden. Sein Bruder E sowie sein Onkel mütterlicherseits leben ebenfalls in Zürich. In Italien wohnen seine Mutter (in einem Altersheim) sowie sein Vater zusammen mit einem weiteren Bruder. Zu seinen Verwandten in Italien hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr, da seine Familie dort keine Besuche von ihm mehr wünsche; soweit ersichtlich, war er seit über 10 Jahren nicht mehr in seiner Heimat. 6.3.2.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist sodann einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Er lebt seit Dezember 2014 im F in Zürich. Diese Betreuung ist aufgrund seines Krankheitsbilds notwendig. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. G, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer "aus psychiatrischer Sicht schwer krank" (vgl. auch bereits den Bericht von Dr. G vom 14. August 2018). Er leide "an einer chronifizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit autistischen, emotional instabilen und manischen Zügen". Er zeige im kognitiven Bereich deutliche Schwächen und sei nicht in der Lage, mit einfachen Zahlen umzugehen oder zu rechnen. Er könne weder lesen noch schreiben und sei überhaupt nicht in der Lage, sich zu organisieren und zu administrieren. Im Alltag sei er unbeholfen und ängstlich, häufig sehr gespannt und immer wieder reizbar und wegen seiner autistischen Störung auch schwierig führbar. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an übermässigem Alkoholkonsum. Die IV-Stelle der SVA Zürich sprach ihm aufgrund dieser medizinischen Befunde eine volle IV-Rente zu. In der Schweiz wird er seit rund fünf Jahren wegen seiner psychischen Leiden vollumfänglich betreut. Gemäss Dr. G wäre ohne diese Betreuung eine "drastische, aber nicht lebensbedrohliche Verschlechterung" des Gesundheitszustands zu erwarten. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, bei einer Wegweisung würde eine Betreuungssituation, wie er sie in der Schweiz hat und die er aufgrund seiner Krankheit benötigt, fehlen. 6.3.2.2 Zwar mag es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme schwerfallen, die Schweiz und seine gewohnte Umgebung verlassen zu müssen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Lebensumstände in Italien weitgehend vergleichbar sind mit denjenigen in der Schweiz, namentlich auch, was die medizinische Versorgung anbelangt (vgl. BGr, 18. Juli 2018, 2C_724/2017, E. 5.3.2 – 16. Januar 2017, 2C_887/2016, E. 6.2.2). Ein Verbleib in der Schweiz zur Behandlung seiner psychischen Erkrankungen ist somit nicht zwingend, was der Beschwerdeführer auch selbst anerkennt. 6.3.3 Nach dem Gesagten begründet seine psychische Erkrankung keine persönliche Notlage des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben demnach das ihnen zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie eine Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VEP verweigerten. Somit liegt auch keine medizinische Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG vor, welche eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers erforderlich machen würde. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. 8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 8.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen, und der angehobene Prozess ist nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Ausserdem erwies sich der Beizug eines Rechtsvertreters als geboten. Somit ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 8.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 19. Mai 2020 eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von 7 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 7.30 geltend. Insgesamt resultiert damit ein Gesamtaufwand von Fr. 1'584.30. Dieser erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'584.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'584.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |