|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00685  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2020 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit [Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Marokko, ist mit einem in der Schweiz niedergelassenen algerischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihm ein gemeinsames Kind. Sie wird seit ihrer Einreise von der Sozialhilfe unterstützt. 2018 kam es zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt.] Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Sohnes nicht mehr besteht, womit sie aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Es ist auch unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt wurde, weshalb die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Die Vorinstanz hat eine erfolgreiche Integration zu Recht verneint, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht besteht (E. 2). Auch ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund ehelicher Gewalt ist zu verneinen (E. 3). Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der ehelichen Gewalt Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten könnte, ist dieser aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit erloschen. Bejahung des Widerrufgrunds gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4). Gutheissung UP/URP auch für das vorinstanzliche Verfahren. Abweisung.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
ERFOLGREICHE INTEGRATION
GUTACHTEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WICHTIGER PERSÖNLICHER GRUND
WIDERRUF
Rechtsnormen:
Art. 42 AIG
Art. 42 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 58a AIG
Art. 90 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00685

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 1. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1989, Staatsangehörige von Marokko, reiste erstmals am 28. Februar 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch. Nachdem sie am 6. November 2012 untergetaucht war, wurde ihr Asylgesuch am 21. November 2012 abgeschrieben. Am 13. Mai 2013 reiste sie erneut illegal in die Schweiz ein und leitete tags darauf (mit ihrer richtigen Identität) ein Ehevorbereitungsverfahren zur Heirat mit dem im Kanton Zürich niedergelassenen algerischen Staatsangehörigen C, geboren 1974, ein. Aus dieser Beziehung ging 2013 der Sohn D hervor. Am 24. Juli 2013 heiratete A C in M und erhielt am 28. Oktober 2013 im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, letztmals befristet bis 23. Juli 2018. Der Sohn D ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

B. Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 11. Juni 2018 wurde C für die Dauer von 14 Tagen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen sowie ein Rayon- und Kontaktverbot über ihn verhängt. Diese Verbote wurden mittels Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2018 bis am 25. September 2018 verlängert. Das aufgrund der Ausübung von häuslicher Gewalt gegen C eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung etc. wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Januar 2019 für die Dauer von sechs Monaten sistiert, da A die Zustimmung zur provisorischen Einstellung des Verfahrens gab. Da sie innert der Frist von sechs Monaten ihre Zustimmung nicht widerrufen hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. August 2019 eingestellt.

C. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2018 wurde festgestellt, dass die Eheleute A/C auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien und dass sie seit 10. Juni 2018 getrennt lebten. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn D wurde A zugewiesen und C ermächtigt, D jeden Sonntag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie während zwei Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen.

D. C wurde vom 24. Juli 2013 bis 30. September 2018 mit Fr. 109'154.- Sozialhilfe unterstützt; seither benötigt er infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe mehr. A musste ab 1. September 2013 bis 25. Januar 2019 mit Fr. 78'302.- und seither fortlaufend zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Die finanzielle Unterstützung ihres Sohns D betrug für die gleiche Zeitdauer Fr. 43'669.-. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 verwarnte das Migrationsamt A wegen andauernder Sozialhilfeabhängigkeit. Am 3. November 2017 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es im Sommer 2018 im Rahmen der Gesuchstellung um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.

E. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wies sie aus der Schweiz aus und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 2. Juli 2019.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. September 2019 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 10. Dezember 2019.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'233.60 für das Rekursverfahren auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 4. März 2020 setzte das Verwaltungsgericht die Parteien darüber in Kenntnis, dass es zur Vervollständigung der Akten bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat formlos die Einstellungsverfügung vom 5. August 2019 und beim Migrationsamt formlos die Trennungsvereinbarung einverlangt hat. Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist eine Stellungnahme dazu ein; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. 

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG fort, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind (VGr, 13. Dezember 2019, VB.2019.00225, E. 3.1). Die beiden Kriterien – Fristablauf und Integration – sind für den Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erforderlich (BGE 140 II 289 E. 3.5).

2.1.2 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77 Abs. 4 aVZAE und Art. 4 aVIntA sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2 auch zum Folgenden). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet.

2.2  

2.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Sohnes nicht mehr besteht, womit die Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Es ist auch unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C seit der Heirat am 24. Juli 2013 bis zur Aufgabe der Gemeinschaft am 10. Juni 2018 mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt wurde. Die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind demnach erfüllt.

2.2.2 Die Vorinstanz hat jedoch den Anspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels erfolgreicher Integration abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise im Mai 2013 bis zumindest im Juni 2019 nie einer bewilligten Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Der 2013 geborene Sohn D vermöge ihre Stellenlosigkeit nur bis Mai 2016 zu entschuldigen, sei es doch einer Mutter von einem Kleinkind nach dessen Erreichen des dritten Lebensjahrs zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit Mai 2016 sei es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, zumal sie zusammen mit ihrem Sohn D vom 1. September 2013 bis 25. Januar 2019 mit rund Fr. 122'000.- zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt worden sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden.

2.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei während der ersten vier Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz mit der Betreuung ihres Sohns D und der Besorgung des Familienhaushalts beschäftigt gewesen. Als D vier Jahre alt war, habe sie begonnen, sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Indem sie seit November 2017 in einem 70%-Pensum als Hausdienstmitarbeiterin im … arbeitete – auch wenn "lediglich" im zweiten Arbeitsmarkt – habe sie ihren starken Willen gezeigt, alles dafür zu tun, um sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Seit dem Frühjahr 2019 habe sie sich sodann intensiv um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht. Die Bemühungen hätten sich auch ausbezahlt. So habe sie über den Personalvermittler E eine Arbeitsstelle bei der Firma F AG gefunden, wo sie seit dem 24. Juni 2019 als Reinigungskraft im Stundenlohn arbeite. Zwar sei sie nicht in der Lage, mit diesem Einkommen sämtliche Lebenshaltungskosten für sich und ihren Sohn D zu decken, weshalb sie weiterhin auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sei. Sie sei aber gewillt, ihr Einkommen weiter zu steigern. So habe sie auch einen Vertrag mit "G", eine Vermittlungsagentur für Haushaltshilfen, abgeschlossen. Damit bekunde sie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 77 Abs. 3 lit. b aVZAE. 

2.3 Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen der J AG verdiente die Beschwerdeführerin im Juli 2019 rund Fr. 700.- brutto und im August 2019 rund Fr. 1'500.- brutto. Dies entspricht einem Pensum von zwischen 20–40 %. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2019 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der H Sàrl eingegangen ist, gemäss welchem sie monatlich rund Fr. 1'500.- brutto verdient hatte. Da auf diese Beschäftigung in der Beschwerde nicht mehr Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass dieser Vertrag beendet wurde. Aus dem Vertrag mit I S.A. geht hervor, dass die Internetplattform G es einer Haushaltshilfe ermöglichen soll, ihr Arbeitspensum zu vervollständigen. Die I S.A. selbst sei nicht Arbeitgeber, sondern die Person, bei welcher die Haushaltshilfe eingesetzt werde. Durch die Unterzeichnung dieses Vertrags hat sich die Beschwerdeführerin als Haushaltshilfe auf der Plattform registriert. Da neben der Tätigkeit bei der J AG keine weiteren Einkünfte belegt sind, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die Plattform G bislang noch keine Einkünfte erzielt hat. Angesichts ihres monatlichen Bedarfs von rund Fr. 3'300.- und desjenigen ihres Sohns von Fr. 1'185.- verbleibt eine Lücke zwischen rund Fr. 3'000.- und Fr. 3'800.- pro Monat. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin auch heute noch von der Sozialhilfe abhängig. Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 6. März 2019 nach sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch auf einen Dolmetscher angewiesen war, zeigt, dass auch die sprachliche Integration bislang nicht erfolgreich war. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführerin keine erfolgreiche Integration attestiert werden kann. Demzufolge hat sie gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 10. Juni 2018 Opfer ehelicher Gewalt geworden. Gemäss ihrer Schilderung gegenüber dem Institut K zwei Stunden nach dem Vorfall sei sie am Abend des 10. Juni 2018 zu Hause in der Küche gewesen, um das Abendessen vorzubereiten, als ihr Ehemann mit dem gemeinsamen Sohn nach Hause gekommen sei. Aufgrund des Ramadans habe die ganze Familie den ganzen Tag nichts gegessen. Es sei dann zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen bezüglich einer Einladung bei der Tante zu einem Festessen anlässlich des Ramadans, welches am Folgetag hätte stattfinden sollen. Der Streit sei eskaliert und ihr Ehemann habe ihr zunächst mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen und sie dann mit seinen Händen vorne am Hals gepackt. Er habe sie dabei nicht richtig gewürgt, allerdings habe sie leichte Atembeschwerden gehabt. Sie sei nicht bewusstlos geworden und habe weder Sehstörungen, Schluckstörungen noch einen unwillkürlichen Urin- und/oder Stuhlabgang gehabt. Der ganze Vorfall habe nicht sehr lange gedauert, allerdings könne sie keine genauen Zeitangaben machen. Nachdem ihr Ehemann sie am Hals gepackt habe, habe sie aus Angst geschrien, worauf ihr Ehemann ihr mit einem Messer gedroht habe, dass sie still sein möge. Er habe sie nicht mit dem Messer verletzt. Ihr sei es dann gelungen, sich im Badezimmer einzusperren und die Polizei zu alarmieren.

3.2 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (sogenannter nachehelicher Härtefall) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.3  

3.3.1 Eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG; BGr, 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4 auch zum Folgenden). Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2; BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4 auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

3.3.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.4 Die Vorinstanz ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, es sei davon auszugehen, dass der Ehemann am 10. Juni 2018 tatsächlich eheliche Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Es lägen jedoch keine Nachweise vor, dass ihr Ehemann schon früher in massgeblicher Weise eheliche Gewalt ausgeübt habe. Aufgrund nur eines belegten Vorfalls liege noch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.

3.5  

3.5.1 Gemäss dem Gutachten des Instituts K erlitt die Beschwerdeführerin multiple Hautabschürfungen im Gesicht, an beiden Halsseiten, im Nacken, am oberen Rücken, an beiden Oberarmen und am rechten Knie. Diese Verletzungen seien allesamt frisch gewesen und könnten somit im geltend gemachten Ereigniszeitpunkt entstanden sein. Des Weiteren fand sich in Folge stumpfer Gewalteinwirkung ein Bluterguss am mittleren Rücken rechts. Dieser sei ebenfalls frisch gewesen und könne im geltend gemachten Ereigniszeitraum durch einen Schlag oder durch ein Anstossen an einem Gegenstand, beispielsweise einer Tischkante, entstanden sein. Die zudem festgestellten Schleimhautläsionen an den Lippen seien ebenfalls frisch und die Folge stumpfer Gewalteinwirkung. Objektive Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutung) konnten nicht festgestellt werden und die Untersuchte habe keine subjektiven Angaben zu zerebralen Ausfallerscheinungen (Bewusstlosigkeit etc.) geltend gemacht. Die festgestellten Verletzungen würden keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr ergeben und voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen.

3.5.2 Aufgrund des Vorfalls vom 10. Juni 2018 wurde ihrem Ehemann mit Verfügung vom 12. Juni 2018 bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verboten, den Rayon "Umgebung L-Strasse 01, 02 M" zu betreten sowie mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, es sei damit zu rechnen, dass es bei Aufhebung der Schutzmassnahmen zu weiteren Übergriffen kommen werde. Es bejahte deshalb die anhaltende Gefährdungssituation und verlängerte die angeordneten Schutzmassnahmen mit Urteil vom 22. Juni 2018 bis am 25. September 2018. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2018 betreffend Eheschutz/Getrenntleben wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 10. Juni 2018 getrennt leben und festgestellt, dass der Ehemann die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass der Ehemann am 10. Juni 2018 physische Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt hatte und dass zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung ein hinreichend enger Zusammenhang besteht.

3.5.3 Umstritten ist, ob der Ehemann schon früher in massgeblicher Weise eheliche Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt hat oder ob es sich beim Vorfall am 10. Juni 2018 um einen Einzelfall handelt. Gemäss Urteil vom 22. Juni 2018 machte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch zur Verlängerung der Schutzmassnahmen geltend, ihr Ehemann habe ihr gegenüber wiederholt Gewalt ausgeübt. Die Behauptung bezüglich wiederholter Gewalt steht im Widerspruch zu ihrer Aussage in der Einvernahme zum Vorfall vom 10. Juni 2018, wo die Beschwerdeführerin mehrfach aussagte, ihr Ehemann habe sie noch nie geschlagen bzw. sei ihr gegenüber nie gewalttätig geworden. Damit dürfte erwiesen sein, dass der Ehemann abgesehen vom Vorfall vom 10. Juni 2018 gegenüber der Beschwerdeführerin keine physische Gewalt ausgeübt hat. Die physische Gewalt weist daher keine Konstanz auf.

3.5.4 Unklar bleibt, ob der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin psychische Gewalt ausgeübt hat. Dazu sagte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme zum Vorfall vom 10. Juni 2018 aus, ihr Ehemann habe sie beschimpft und mit Worten erniedrigt, was schlimmer sei als geschlagen zu werden. Gemäss Urteil vom 22. Juni 2018 machte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch zur Verlängerung der Schutzmassnahmen auch geltend, ihr Ehemann habe ihr immer wieder gedroht, sie müsse ohne Sohn D nach Marokko zurück, falls sie ihm nicht gehorche. Zu den geltend gemachten Behauptungen bezüglich psychischer Gewalt fehlen Beweise. Auch Zeugen wie beispielsweise Nachbarn oder Bekannte werden nicht offeriert. Die Beschwerdeführerin bleibt auch in ihren Ausführungen oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die pauschal behauptete psychische Gewalt lässt sich daher nicht objektiv nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen wenig glaubhaft. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ehemann ihr mit der Ausreise gedroht und sie beschimpft hat, ergibt sich aus den Akten keine systematische und andauernde Form der psychischen Gewalt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf allgemeine Behauptungen, womit die erlittene psychische Gewalt nicht glaubhaft gemacht wurde.

3.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ehemann am 10. Juni 2018 physische Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt hat, die zur Trennung führte, er zuvor gegenüber der Beschwerdeführerin aber nicht gewalttätig war. Die von der Beschwerdeführerin behauptete psychische Gewalt wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Damit ist zu beurteilen, ob der Vorfall vom 10. Juni 2018 alleine für einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG genügt. Die Vorinstanz verneinte dies, da die vorgebrachte eheliche Gewalt nicht die massgebliche Intensität bzw. Konstanz erreichte. Die Beschwerdeführerin lässt dazu geltend machen, der Vorfall am 10. Juni 2018 sei derart schwerwiegend, dass ein wichtiger Grund gegeben sei. Es könne nicht sein, dass sich eine Frau mehrfach von ihrem Ehemann zusammenschlagen lassen müsse, bevor sie die eheliche Gemeinschaft aufgeben darf, ohne befürchten zu müssen, ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die häusliche Gewalt von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Je nach Intensität kann bereits ein einziger Vorfall eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen. Das trifft insbesondere zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (vgl. E. 3.3.1). Der vorliegend zu beurteilende Vorfall begann als verbale Auseinandersetzung, die mit Gewalt gegen die Beschwerdeführerin endete. Dass die Beschwerdeführerin dabei verletzt wurde, ist durch das Gutachten des Instituts K belegt. Diesem kann jedoch auch entnommen werden, dass die Verletzungen in kurzer Zeit abheilen würden und zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden habe. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die geforderte Intensität für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin kann folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten.

4.  

4.1 Selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls am 10. Juni 2018 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten könnte, ist dieser – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit erloschen.

4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_34/2019, E. 4.4). Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 rechtfertigt sich der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren. Die Anforderungen an den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung liegen entsprechend tiefer. Dabei ist auf die bezogene Sozialhilfe der gesamten Familie abzustellen und umgekehrt sind die Einkommensmöglichkeiten aller Familienmitglieder mitzuberücksichtigen (Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1).

4.3 Vorliegend ist unstreitig von einem dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug auszugehen. So wurde die Familie seit 2013 gesamthaft mit rund Fr. 230'000.- unterstützt, wobei Fr. 78'302.- auf die Beschwerdeführerin entfallen. Auch kann derzeit nicht damit gerechnet werden und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet, dass sie in naher Zukunft selbständig für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohns aufkommen kann. Der unbefristete Arbeitsvertrag bei der J, über welchen die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verfügt, erlaubt ihr nicht, ein genügendes Einkommen zu erzielen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. E. 2.3). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu Recht bejaht.

4.4  

4.4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (vgl. BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6).

4.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald das Kind älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen ist (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin war im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt M vom November 2017 bis Frühling 2019 als Hausdienstmitarbeiterin im … mit einem Pensum von 70 % beschäftigt. Ab Juni 2019 ist sie in einem geringen Teilzeitpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Vorwerfbar ist der Beschwerdeführerin, dass sie zwischen Mai 2016 und November 2017 nicht erwerbstätig war, danach für mehr als eineinhalb Jahre im zweiten Arbeitsmarkt ohne Entlöhnung beschäftigt war und heute lediglich in einem geringen Teilzeitpensum im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt ist. Letzteres insbesondere, da ihr Sohn den Kindergarten und Hort besucht. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zugute zu halten, dass sie sich an Arbeitsintegrationsprojekten des Sozialamts beteiligt hat, doch genügt dies nicht, um anzunehmen, dass sie sich hinreichend darum bemüht hat, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen (BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3). Angesichts der Tatsache, dass sie bereits im Dezember 2016 wegen andauerndem Sozialhilfebezug verwarnt und im November 2017 erneut ermahnt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich bereits zu diesem Zeitpunkt intensiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte. Aus den Akten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin sich auf verschiedene Stellen beworben hat, dies jedoch erst im Frühling 2019, wohl nachdem ihr das Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Februar 2019 mitteilte, dass es die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern werde. Indem sie sich nicht bereits ab der Verwarnung im Dezember 2016 um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemühte, ist die Sozialhilfeabhängigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt zumindest teilweise selbstverschuldet. Selbst wenn die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin durch unzureichende Betreuungsunterhaltsleistungen ihres Ehemanns weiter verschlimmert worden sein könnte, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft hat. Derzeit ist auch nicht wahrscheinlich, dass sie sich demnächst vollständig von der Sozialhilfe wird lösen können, sondern eher, dass sie grösstenteils weiterhin darauf angewiesen sein wird. Mit der der Beschwerdeführerin vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sie das Land verlässt.

4.4.3 Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko erscheint auch als zumutbar: Sie ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in Marokko vertraut. Zudem leben ihre Mutter und beide Brüder in Marokko, die ihr bei der Wiedereingliederung behilflich sein können.

4.4.4 Für eine Bewilligungsverlängerung spricht der Umstand, dass ihr 6-jähriger Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Mit sechs Jahren befindet er sich jedoch noch im anpassungsfähigen Alter. Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Mutter sowie die beiden Brüder in Marokko leben. Sie habe Kontakt zur Mutter und den beiden Brüdern und kommuniziere mit ihnen über WhatsApp und einmal jährlich gehe sie die Familie in Marokko besuchen. Sie bringe ihren Sohn mit, damit er ans Meer könne und ihre Familie kennenlerne. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass D mit den Gepflogenheiten in Marokko vertraut ist. Da sich die Beschwerdeführerin grösstenteils um die Betreuung und Erziehung von D kümmerte und sie selbst nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, darf auch angenommen werden, dass D der arabischen Sprache, der Muttersprache seiner Mutter, mächtig ist. Damit ist es für D zumutbar, mit seiner Mutter in deren Heimatland auszureisen. Im Übrigen müsste er aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung die Schweiz nicht verlassen, sollten sich die Eltern dafür entscheiden, ihn beim Vater zu belassen.

4.4.5 Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Das Verfassungs- und das Konventionsrecht gebieten praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Erforderlich ist dabei eine in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; der Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und dass sich die ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (BGE 142 II 35 E. 6.1 und 6.2). Geht es darum, dass der Sorge- und Obhutsberechtigte mit den Kindern im Land verbleiben will ("umgekehrter Familiennachzug"), um deren Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Diese Rechtsprechung ist auch anwendbar in Konstellationen, in welchen die Eltern das gemeinsame Sorgerecht innehaben, sofern der ausländische (um die Bewilligung nachsuchende) Elternteil das Kind zum überwiegenden Teil in Obhut hat (BGr, 8. März 2017, 2C_631/2016, E. 2.2).

4.4.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen D und seinem Vater bestünde sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein gutes Verhältnis. Aufgrund der guten Beziehung zwischen Vater und Sohn hätten die Eltern vereinbart, dass D über das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht hinaus auch am Samstag von seinem Vater betreut werde. Ferner komme der Vater auch seiner Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 350.- nach, wodurch die Beziehung auch in wirtschaftlicher Sicht gut sei. Diesen Vorbringen kann zwar grundsätzlich zugestimmt werden. Sie ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht tadellos verhalten hat. So ist sie im Jahr 2012 unter falschem Namen eingereist, was erst vier Jahre später bei einer polizeilichen Kontrolle festgestellt werden konnte. Zudem wurde sie wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Diebstahls verurteilt. Hinzukommt die bereits ausführlich gewürdigte Sozialhilfeabhängigkeit. Angesichts der restriktiven Rechtsprechung beim umgekehrten Familiennachzug kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu.

4.4.7 Im Ergebnis vermögen die geltend gemachten privaten Interessen das erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen. Die gegen sie angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich als verhältnismässig. Hingegen erscheint eine Verwarnung der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG nicht erfolgversprechend, nachdem sich diese bereits von einer Verwarnung und einer Ermahnung nicht beeindrucken liess.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das vorliegende als auch für das vorinstanzliche Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Umstritten ist, ob ihre Begehren aussichtslos waren. Massstab bildet dabei die Beurteilung der Prozessaussichten nach AIG – im vorliegenden Fall nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AIG. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um komplexe Normen, welche eine Interessenabwägung verlangen. Angesichts dieses Umstands ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Dies trifft auch für das vorinstanzliche Verfahren zu. Der Beschwerdeführerin ist damit für beide Verfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.3 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 9 h 35 min für das Rekursverfahren und einen Aufwand von 10 h 57 min für das vorliegende Verfahren aus, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr. 2'233.60 für das Rekursverfahren und einer Entschädigung von Fr. 2'637.45 für das vorliegende Verfahren entspricht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen.

5.4 Da die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung. Eine Parteientschädigung steht ihr damit nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 7.4).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B bestellt.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids vom 10. September 2019 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von B bestellt.

Rechtsanwalt B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'233.60 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'637.45 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

 

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

8.    Mitteilung an …