{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00685_2020-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220094&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d2e08906b278f4cc1ba5a8a82ba1104d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00685"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2020  VB.2019.00685"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2020  VB.2019.00685"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2020  VB.2019.00685"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit [Die Beschwerdef\u00fchrerin, Staatsangeh\u00f6rige von Marokko, ist mit einem in der Schweiz niedergelassenen algerischen Staatsangeh\u00f6rigen verheiratet und hat mit ihm ein gemeinsames Kind. Sie wird seit ihrer Einreise von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt. 2018 kam es zu einem Vorfall von h\u00e4uslicher Gewalt.]  Es ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Vater ihres Sohnes nicht mehr besteht, womit sie aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Es ist auch unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdef\u00fchrerin mehr als drei Jahre in der Schweiz gef\u00fchrt wurde, weshalb die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erf\u00fcllt sind. Die Vorinstanz hat eine erfolgreiche Integration zu Recht verneint, weshalb ein Anspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht besteht (E. 2). Auch ein Anspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund ehelicher Gewalt ist zu verneinen (E. 3). Selbst wenn die Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der ehelichen Gewalt Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten k\u00f6nnte, ist dieser aufgrund des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit erloschen. Bejahung des Widerrufgrunds gem\u00e4ss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4).  Gutheissung UP/URP auch f\u00fcr das vorinstanzliche Verfahren. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:24:26", "Checksum": "e72e3d14c9d7218ef6fdcd99e281ed0d"}