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Geschäftsnummer: VB.2019.00689  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Bewilligungsverweigerung nach Verlust der Arbeitnehmereigenschaft.

[Der schwedischen Beschwerdeführerin wurde eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit verweigert. Die Beschwerdeführerin konnte sich durch eine Frühpensionierung inzwischen von der Sozialhilfe lösen, ist aber auf Ergänzungsleistungen angewiesen.]

Die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft entfällt bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (E. 2.1.4), weshalb die in den letzten Jahren überwiegend erwerbslose Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren hat (E. 2.2.1).

Auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme ist ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Frühpensionierung und unabhängig von allfälligen Rentenleistungen aus ihrer schwedischen Heimat auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist (E. 2.2.2).

Aus einem bilateralen Abkommen mit Schweden über die soziale Sicherheit lassen sich keine Niederlassungs- und Aufenthaltsrechte ableiten (E. 2.2.3).

Freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche bei dauernder Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind von der IV-Stelle als überwindbar qualifiziert worden, ohne dass ihr eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist. Auch die Beschwerdeführer selbst stelle ihre Arbeitsfähigkeit zunächst nicht infrage. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft nicht dauerhaft erwerbsunfähig gewesen war und sie sich damit nicht auf einen entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen kann (E. 3).

Wird durch eine Frühpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsachedurch Ergänzungsleistungen gedeckt, ist der Bezug von Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich dem Bezug von Sozialhilfe gleichzustellen. Der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung steht damit vorliegend die jahrelange (schuldhafte) Sozialhilfeabhängigkeit bzw. die fortbestehende Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit entgegen, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Schweiz trotz ihres jahrelangen Aufenthalts zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert hat (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMERBEGRIFF
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ARZTZEUGNIS
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
EU-BÜRGER/-IN
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
FRÜHPENSIONIERUNG
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
SCHWEDEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 28 lit. c AIG
Art. 30 Abs. I AIG
Art. 33 Abs. II AIG
Art. 34 AIG
Art. 34 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II lit. b AIG
Art. 62 AIG
Art. 62 Abs. I lit. c AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 90 AIG
§ 6 ATSG
§ 7 ATSG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 36 EMRK
Art. 4 FZA
Art. 12 FZA
Art. 22 FZA
Art. 4 Abs. II Anhang I FZA
Art. 6 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA
§ 2 GebV VGr neu
§ 4 Abs. I GebV VGr neu
Art. 5 VEP
Art. 16 Abs. I VEP
Art. 20 VEP
Art. 23 Abs. I VEP
Art. 62 Abs. I lit. d VEP
§ 16 VRG
§ 28 Abs. I VRG
Art. 25 Abs. IV VZAE
Art. 77a Abs. I lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00689

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 8. Januar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1956 in der Türkei geborene schwedische Staatsangehörige A wuchs in der Türkei und Deutschland auf und lebte danach in Schweden. Sie ist Mutter von zwei volljährigen Kindern und war vom 2. Februar 2008 bis zum 23. Oktober 2018 (Rechtskraftdatum) mit dem türkischen Staatsangehörigen C verheiratet.

Am 5. April 2006 reiste A in die Schweiz ein und erhielt hier am 19. Mai 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im Anschluss wurde ihr zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche letztmals bis 31. August 2018 verlängert wurde.

A und ihr damaliger Ehemann mussten von Februar 2008 bis Ende Dezember 2008, von Juli 2014 bis Ende Dezember 2016 und erneut ab März 2017 mit über Fr. 102'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit Juli 2014 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Per 1. April 2018 liess sie sich frühpensionieren und bezieht seither Ergänzungsleistungen anstelle von Sozialhilfe. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2013 weist sie zahlreiche Betreibungen und offene Verlustscheine von rund Fr. 77'000.- aus. In einer Stellungnahme vom 17. März 2019 bezifferte sie ihre betriebenen Schulden auf Fr. 120'000.-.

Am 7. März 2019 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, da A ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren und durch ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund gesetzt habe. Zugleich wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2019 angesetzt.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. September 2019 ab, soweit sie auf diesen eintrat, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 12. November 2019.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019 (Datum Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei ihr erneut gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. (Sub-)Eventualiter wurde die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2019 wurde unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung des Beschwerdeverfahrens verfügt, dass alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde ein Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem Endentscheid in Aussicht gestellt.

C. Mit Eingabe vom 1. November 2019 liess A weitere Unterlagen einreichen, wonach sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Berentung unfreiwillig arbeitsunfähig gewesen sei bzw. diese freizügigkeitsrechtlich als Beschäftigungszeiten gewertet werden müssten. Überdies reichte sie eine unübersetzte Bestätigung einer schwedischen Ausgleichskasse nach.

Hierauf forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 5. November 2019 und Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu auf, die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit detailliert und unter Beilage geeigneter Belege für den gesamten von ihr geltend gemachten Zeitraum nachzuweisen. Weiter wurde sie dazu aufgefordert, detailliert über ihre bisherigen psychiatrischen und fachärztlichen Behandlungen Auskunft zu geben und insbesondere entsprechende medizinische Berichte nachzureichen sowie Auskunft über in der Vergangenheit eingeleitete IV-Verfahren zu geben und diese soweit wie möglich zu belegen. Überdies wurde sie dazu aufgefordert, eine deutsche Übersetzung der Bestätigung der schwedischen Ausgleichskasse nachzureichen.

IV. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 (Datum Poststempel) liess A eine weitere Stellungnahme einreichen, wonach ihr eine "aufgeschobene" staatliche schwedische Jahresrente von ca. Fr. 17'000.- zustünde, ein entsprechender Leistungsentscheid jedoch noch ausstünde. Ihre Arbeitsfähigkeit sei gesundheitsbedingt sehr stark eingeschränkt gewesen, nachdem sie jahrelang häusliche Gewalt durch ihren früheren Ehemann erfahren habe. Ärztliche Atteste seien nicht mehr erstellt worden, da das zuständige Sozialzentrum keine ärztlichen Atteste mehr verlangt habe. Weiter wurden verschiedene Arztberichte, eine Kurzübersetzung der auf Schwedisch eingereichten Unterlagen sowie weitere Dokumente nachgereicht.

V. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgenden Stellungnahmen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist der verwaltungsgerichtlichen Aufforderung zur Einreichung verschiedener Unterlagen nur unzureichend nachgekommen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) verletzt hat. Insbesondere hat sie es versäumt, die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit detailliert und unter Beilage geeigneter Belege für den gesamten von ihr geltend gemachten Zeitraum nachzuweisen. Sodann sind fachärztliche Behandlungen nicht in dem von ihr behaupteten Umfang nachgewiesen und nur teilweise belegt worden. Auch über ein in der Vergangenheit eingeleitetes IV-Verfahren hat sie nur unvollständig Auskunft gegeben, hätte von ihr doch zumindest die Vorlage des entsprechenden Entscheids der IV-Stelle erwartet werden können. Zudem ist lediglich eine unvollständige "Kurzübersetzung" der schwedischen Dokumente eingereicht worden. Diese ist bereits deshalb unzureichend, als dass der mit Eingabe vom 1. November 2019 noch behauptete jährliche Rentenanspruch von umgerechnet rund Fr. 40'000.- in der Kurzübersetzung plötzlich mit lediglich Fr. 17'000.- beziffert wurde. Aufgrund der Aktenlage und den nachfolgenden Erwägungen kann der entscheidwesentliche Sachverhalt jedoch bereits als hinreichend erstellt gelten.

2.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, als schwedische Staatsangehörige über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zu verfügen und sich überdies auf eine Niederlassungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Schweden berufen zu können.

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.1.2 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7).

2.1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

2.1.4 Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige Aufenthaltsbewilligung aber nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerin war während den letzten Jahren ihres Aufenthalts überwiegend erwerbslos und geht seit Juli 2014 keiner Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Damit hat sie nach der zitierten Praxis und Gesetzeslage (vgl. E. 2.1.4 vorstehend) ihre Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen verloren.

2.2.2 Auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA fällt ausser Betracht, da sie sich durch eine Frühpensionierung zwar inzwischen von der Sozialhilfe lösen konnte, sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts jedoch weiterhin und ganz überwiegend auf Ergänzungsleistungen der öffentlichen Hand angewiesen ist (vgl. E. 2.1.3 vorstehend). An ihrer Abhängigkeit von Unterstützungszahlungen der öffentlichen Hand vermögen ferner auch allfällige Rentenleistungen aus ihrer schwedischen Heimat nichts zu ändern, würde die von ihr behauptete Jahresrente von umgerechnet ca. Fr. 17'000.- doch bei weitem nicht ausreichen, die von ihr bezogenen Ergänzungsleistungen zu ersetzen (vgl. auch E. 4.2.2 nachstehend). Überdies ist der entsprechende Rentenanspruch auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin derzeit "aufgeschoben".

2.2.3 Auf das in der Beschwerdeschrift zitierte Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit vom 20. Oktober 1978 muss – wie schon vor Vorinstanz – nicht weiter eingegangen werden, da dieses lediglich die Rentenansprüche (AHV/IV) schwedischer Staatsangehöriger, nicht aber deren Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsrechte regelt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund freizügigkeitsrechtlicher Regelungen (vgl. BGE 133 V 265) – und allenfalls auch aufgrund des erwähnten Staatsvertrages mit Schweden – Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, steht einem Widerruf nicht entgegen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Entgegen gegenteiliger Andeutungen in der Beschwerdeschrift haben die Schweiz und Schweden auch keine bilaterale Niederlassungsvereinbarung geschlossen (vgl. die vom Staatssekretariat für Migration [SEM] in Ziff. 0.2.1.3.1 [samt Anhang] der aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] zusammengestellte Auflistung [abrufbar auf www.admin.ch]).

3.  

Näher zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund dauernder Erwerbsunfähigkeit auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA berufen kann. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund wiederholter häuslicher Gewalterfahrungen und gesundheitlicher bzw. psychischer Probleme ab 2013 eingeschränkt gewesen sei.

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit "dauernd arbeitsunfähig" geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen).

3.1.2 Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3).

3.1.3 In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGr, 19. November 2019, 2C_134/2019, E. 4 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

3.1.4 Für den Eintritt der dauernden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 19. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.5 [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013, E. 4.3; BGr, 8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

3.2  

3.2.1 Aus den eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin unter anderem an Depressionen und Rückenbeschwerden (Lumbovertebralsyndrom) leidet. Ihr Hausarzt Dr. med. D attestierte ihr zuhanden des zuständigen Sozialzentrums am 12. Februar 2015 "bis auf weiteres" eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit Arztbericht vom 23. August 2018 bestätigt derselbe Hausarzt, dass es nach medikamentöser Behandlung und stützenden Gesprächen "meistens zu einer Stabilisierung des psychischen Zustandes" gekommen sei. Zudem attestierte der Hausarzt am 17. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten "theoretisch" eine Arbeitsfähigkeit von "mindestens" 50 %. Weiter wies er darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter "fachärztlicher psychiatrischer" bzw. "intensiver psychiatrisch-psychologischer Betreuung" befinde. In einem weiteren Bericht vom 30. November 2019 berichtete der Hausarzt von einem durch eheliche Gewalt massiv beeinträchtigten Gesundheitszustand, was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt habe.

Dr. med. E diagnostizierte in einem Bericht vom 21. Oktober 2019 eine "Anpassungsstörung aufgrund eines belastenden Lebensereignisses", nachdem die Beschwerdeführerin ein paar Tage vor der Erstkonsultation vom 12. Dezember 2018 mit Morddrohungen in Zusammenhang mit ihrer Scheidung vom September 2018 konfrontiert worden sei.

Weiter liegt ein Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. F vom 22. August 2018 in den Akten, wonach am 4. Juni 2012 Prellmarken und ein kleines Hämatom bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien und erfolglos eine polizeiliche Aufnahme der Körperverletzung empfohlen worden sei, ohne dass in den Krankenakten Näheres zum Tathergang vermerkt sei. Zudem seien in den letzten Jahren Eheprobleme thematisiert und zur Paartherapie geraten worden.

In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 (Datum Poststempel) wies die Beschwerdeführerin überdies darauf hin, dass die IV-Stelle Zürich festgestellt habe, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen im Sinn von Art. 7 ATSG überwindbar seien und damit keine Invalidität im Sinn des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) vorliege.

3.2.2 Wie aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin erhellt, sind die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. September 2015 von der IV-Stelle im Sinn von Art. 7 ATSG als überwindbar qualifiziert worden, ohne dass ihr eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist. Gestützt auf die Beurteilung der IV-Stelle schätzte sie das für sie zuständige Sozialzentrum in einer Stellungnahme vom 24. August 2016 als arbeitsfähig ein. Auch die Beschwerdeführerin selbst stellte in mehreren Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt ihre Arbeitsfähigkeit zunächst nicht infrage und behauptete, sich seit dem Stellenverlust 2014 intensiv um Arbeit zu bemühen. In einer weiteren Stellungnahme vom 24. August 2018 machte sie ihr Alter und fehlende Unterstützung durch ihren (damaligen) Ehemann für ihren Misserfolg auf dem Arbeitsmarkt verantwortlich, während gesundheitliche Probleme gänzlich unerwähnt blieben. Gesundheitliche Probleme blieben auch im Rekursverfahren unerwähnt und wurden erstmals vor Verwaltungsgericht behauptet. Die Ablösung von der Sozialhilfe erfolgte aufgrund einer Frühpensionierung und nicht aufgrund einer invaliditätsbedingten Erwerbsaufgabe. Die Beschwerdeführerin war damit bei Verlust ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht dauerhaft arbeits- bzw. erwerbsunfähig im Sinn der auch auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BGr, 19. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.5 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Auch ihre Teilnahme an Arbeitsintegrationsprojekten bzw. Beschäftigungsprogrammen deuten auf eine grundsätzliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hin, wenngleich derartige niederschwellige Programme nicht in jedem Fall geeignet sind, die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu dokumentieren.

3.2.3 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vor Verwaltungsgericht eingereichten Arztberichten von behandelnden Ärzten, zumal diese keine unabhängige Begutachtung darstellen, insbesondere soweit sie erst im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Während sich aus dem Arztbericht von Dr. med. F vom 22. August 2018 keinerlei Hinweise auf eine fehlende oder auch nur eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ergeben, beruht der Arztbericht von Dr. med. (RO) E auf Konsultationen, welche erst ab Ende 2018 stattgefunden haben und bereits aus diesem Grund nicht verlässlich über die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verlustes der Arbeitnehmereigenschaft mehr als zwei Jahre zuvor Auskunft geben können. Der Arztbericht beruht ferner überwiegend auf den Angaben der Beschwerdeführerin und gibt teilweise lediglich deren eigene Einschätzung wieder.

Die Angaben ihres Hausarztes erscheinen wiederum wenig verlässlich und widersprechen teilweise klar der Faktenlage und früheren Stellungnahmen der Beschwerdeführerin: Trotz der behaupteten massiven psychischen Probleme und den Angaben ihres Hausarztes finden sich in den Akten keine weiteren Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme frühzeitig fachärztlich abklären liess oder sich bereits vor Jahren in therapeutische Behandlung begeben hätte: Im Gegensatz zu den Angaben des Hausarztes fand die erste psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gemäss Auskunft von Dr. med. (RO) E vom 21. Oktober 2019 am 12. Dezember 2018 statt, wobei lediglich zwei weitere Therapiesitzungen in ihrem Bericht dokumentiert sind. Es kann damit keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin bereits beim Verlust ihrer Arbeitnehmereigenschaft in intensiver psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befand, was die behaupteten psychischen Probleme zumindest für den Zeitpunkt des Verlustes der Arbeitnehmereigenschaft stark relativiert (vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00462, E. 2.4 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Überdies behauptete auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin nie eine dauerhafte und vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine vollständige Krankschreibung der Beschwerdeführerin ist in den letzten Jahren lediglich im erwähnten Attest ihres Hausarztes vom 12. Februar 2015 dokumentiert.

3.2.4 Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erstmals als Ursache für ihre psychischen Probleme vorgebrachten Gewaltvorwürfe gegenüber ihrem früheren Ehemann sind zudem äusserst vage geblieben. So sind von ihr bis auf einen in einer Stellungnahme vom 17. März 2019 erwähnten Vorfall vom 25. August 2018 und eine polizeilich protokollierte, aber strafrechtlich nicht weiterverfolgte Auseinandersetzung im Juni 2017 keinerlei konkreten Gewaltvorfälle geschildert worden. Die eingereichten Arztberichte erwähnen zwar eheliche Konflikte sowie eine länger zurückliegende Verletzung der Beschwerdeführerin. Jedoch ergeben sich auch hier keine näheren Angaben zu der von der Beschwerdeführerin angeblich erlittenen häuslichen Gewalt. Die in einem der Arztberichte erwähnten "Morddrohungen" gingen zudem gemäss Aktenlage offenbar nicht vom Ehemann, sondern von dessen neuen Partnerin nach der Scheidung aus. Eine jahrelange, systematische Gewaltausübung durch ihren früheren Partner, welcher die von ihr behaupteten psychischen Probleme auch für den Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft glaubhaft machen könnte, ist aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich.

3.2.5 Obwohl die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. November 2019 unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG dazu aufgefordert worden ist, detailliert über ihre bisherigen psychiatrischen und fachärztlichen Behandlungen Auskunft zu geben und entsprechende Berichte einzureichen, sind ihre gesundheitlichen Probleme zum Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft somit nur unvollständig belegt und ist weder eine Arbeits- noch eine Erwerbsunfähigkeit hinreichend dargelegt worden. Gestützt auf die Feststellungen der IV-Stelle und ihre eigenen Angaben gegenüber den Vorinstanzen ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht dauerhaft erwerbsunfähig gewesen war und sich damit auch nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA berufen kann.

4.  

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zustehe.

4.1  

4.1.1 Das FZA regelt die Frage der Niederlassung nicht. Gemäss Art. 5 VEP erhalten EU- und EFTA-Staatsangehörige eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 34 AIG und Art. 60–63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. Laut Art. 34 Abs. 2 AIG setzt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung voraus, wobei betroffene Ausländer die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sein müssen. Bei schwedischen Staatsangehörigen gilt praxisgemäss eine verkürzte Frist von fünf Jahren (Weisungen AIG, Ziff. 0.2.1.3.2). Überdies wird ein Integrationserfolg und das Fehlen von Widerrufsgründen nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorausgesetzt.

4.1.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine durch diese zu unterstützende Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3). Grundsätzlich stellen Ergänzungsleistungen ausländerrechtlich keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5). Der Bezug von Ergänzungsleistungen ist dem Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch zumindest dann gleichzustellen, wenn durch eine Frühpensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt wird (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.3).

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Jedoch steht ihre jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit sowie ihre fortbestehende Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einer Bewilligungserteilung entgegen:

4.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann bezogen bis zur Frühpensionierung der Beschwerdeführerin im April 2018 über Fr. 102'000.- Sozialhilfe. Seither bezieht die Beschwerdeführerin gemäss Abrechnung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 30. Januar 2019 und Rentenberechnung der SVA Zürich vom 23. August 2019 monatlich neben ihrer AHV-Rente von aktuell Fr. 342.- Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'461.- sowie Fr. 202.- Beihilfe und Fr. 517.- Prämienverbilligung für ihre Krankenversicherung. Da ihre Frühpensionierung lediglich eine jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst hatte und sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts zur Hauptsache auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, ist eine Loslösung von Leistungen der öffentlichen Hand – selbst unter Berücksichtigung zukünftiger Rentenleistungen ihres Heimatlandes – nicht absehbar.

4.2.3 Umfang und Dauer des bisherigen Bezugs von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen sind erheblich, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ehelichen Unterstützungspflicht bis zu ihrer Scheidung grundsätzlich auch der Sozialhilfebezug ihres damaligen Ehemannes anzurechnen ist bzw. die Eheleute eine Unterstützungsgemeinschaft bildeten (BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2).

4.2.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann nach Ausgeführtem eine dauerhafte Arbeits- oder gar Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen und sich erst Jahre nach ihrem letzten Stellenverlust auf dem ersten Arbeitsmarkt in fachärztliche Behandlung begeben. Eine intensive Arbeitssuche ist nicht dokumentiert. Auch wenn ihr fortgeschrittenes Alter und zeitweilige Gesundheitsprobleme die Stellensuche erschwert haben dürften, ist im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass sie ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und ihre Sozialhilfeabhängigkeit grösstenteils selbst verschuldet hat. Spätestens mit der Abweisung ihres IV-Gesuchs am 21. September 2015 und den hernach eingeleiteten ausländerrechtlichen Massnahmen musste ihr bewusst sein, dass sie intensiv nach einer existenzsichernden Arbeit hätte suchen müssen. Dies zumal auch das zuständige Sozialzentrum sie in einer Stellungnahme vom 24. August 2016 als arbeitsfähig einstufte und ihr bereits mit migrationsamtlichen Schreiben vom 29. August 2016 der Widerruf ihrer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt wurde. Inwieweit darüberhinaus auch ihrem Ex-Ehemann ein schuldhafter Sozialhifebezug vorzuwerfen ist, ist nicht entscheidend (vgl. auch BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2). Sodann kann offenbleiben, inwieweit aufgrund der zahlreichen Betreibungen der Beschwerdeführerin auch von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen ist.

4.2.5 Die Beschwerdeführerin hat sich überdies trotz jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz hier zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert. So vermochte sie hier weder dauerhaft einem existenzsichernden Erwerb nachzugehen, noch ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin verfügt über die schwedische Staatsbürgerschaft und hat dort eigenen Angaben zufolge Rentenansprüche. Auch ihr Herkunftsland Türkei ist ihr nach wie vor vertraut, zumal sie dieses bis in die jüngste Vergangenheit regelmässig besucht hatte. Trotz ihres fortgeschrittenen Alters und ihres langen Aufenthalts in der Schweiz ist sie hier noch nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Reintegration in Schweden oder allenfalls auch der Türkei nicht mehr zumutbar wäre. Das schwedische Gesundheitssystem ist sodann mit dem hiesigen vergleichbar, weshalb die Beschwerdeführerin allfällige Therapien oder Behandlungen auch dort fortsetzen kann.

4.2.6 Damit verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und erscheint ihre Wegweisung auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation verhältnismässig.

5.  

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einem nachehelichen Aufenthaltsrecht (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG), einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG bzw. Art. 20 VEP oder einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV). Aus demselben Grund, bzw. mangels hinreichender finanzieller Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 VZAE, entfällt auch eine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der Nachreichung von zahlreichen Unterlagen und mehrerer Stellungnahmen rechtfertigt sich eine höhere Gerichtsgebühr als in anderen ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 3'095.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …