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Geschäftsnummer: VB.2019.00692  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung


Wiederaufleben bzw. (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Nichtigerklärung der Einbürgerung.

[Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer wurde in der Schweiz eingebürgert und hielt sich nach seiner Einbürgerung zeitweise in Ägypten auf. Nachdem seine Einbürgerung für nichtig erklärt und ihm seine IV-Rente aberkannt wurde, wurde ihm die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit verweigert.]

Die zeitweilige Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers ist für das allfällige Wiederaufleben seiner Niederlassungsbewilligung unerheblich, da er damals keinen ausländerrechtlichen Melde- und Kontrollvorschriften unterstand und die Nichtigerklärung seines Schweizer Bürgerrechts keine Rückwirkung entfaltet (E. 2.2).

Eine Bewilligungsverweigerung wegen rechtsmissbräuchlicher Erschleichung des Schweizer Bürgerrechts fällt vorliegend bereits übergangsrechtlich ausser Betracht (E. 2.3).

Eine Bewilligungsverweigerung aufgrund dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht: Der Beschwerdeführer durfte bis zur Aufhebung seiner Invalidenrente allenfalls in guten Treuen davon ausgehen, nicht erwerbsfähig zu sein, jedenfalls standen allfällige Versäumnisse bei der Arbeitssuche bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung in keinem relevanten Zusammenhang mit den aufgelaufenen Sozialhilfeleistungen. Danach lassen sich die fehlenden Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt zwar nicht mit gesundheitlichen Einschränkungen, aber mit der prekären Bewilligungssituation des Beschwerdeführers nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung erklären, aufgrund derer er zumindest zeitweise davon ausgehen musste, nicht erwerbsberechtigt zu sein. Der vorwerfbare Sozialhilfebezug beschränkt sich damit auf einen Zeitraum von rund 14 Monaten, was das Verschulden des Beschwerdeführers stark relativiert und eine Wegweisung derzeit unverhältnismässig erscheinen lässt. Von einer Rückstufungseiner Bewilligung kann auch angesichts seiner jüngsten Suchbemühungen abgesehen werden. Stattdessen ist der Beschwerdeführer zu verwarnen (E. 2.5). Ausgangsgemässe Kostenauflage und Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung aufgrund des nur teilweisen Obsiegens (E. 3). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ÄGYPTEN
ARZTBERICHT
ARZTZEUGNIS
AUSLANDAUFENTHALT
BÜRGERRECHT
EINBÜRGERUNG
ERSCHLEICHUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
HONORARNOTE
INVALIDENRENTE
INVALIDITÄT
IV-VERFAHREN
KOSTENNOTE
KÜRZUNG
MEDIZINISCHE GUTACHTEN
NICHTIGERKLÄRUNG
PREKÄRER AUFENTHALT
RÜCKSTUFUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERSCHULDEN
VERWARNUNG
WIEDERERTEILUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 61 AIG
Art. 61 Abs. I lit. a AIG
Art. 61 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 AIG
Art. 63 Abs. I AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 63 Abs. I lit. d AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 96 Abs. II AIG
Art. 126 Abs. I AIG
§ 3 AnwGebV
Art. 63 Abs. ii AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BÜG
Art. 8 EMRK
§ 8 GebV VGr neu
§ 9 Abs. I GebV VGr neu
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 65a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00692

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1969 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am 12. März 1998 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, nachdem er sich zuvor bereits als Tourist hier aufgehalten hatte. Am 18. März 1998 heiratete er in C die 1966 geborene Schweizer Bürgerin D, worauf ihm am 1. April 1998 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Nachdem er mit seiner Ehefrau am 24. Oktober 1998 in den Kanton Zürich gezogen war, wurde ihm hier die Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert und am 5. März 2003 die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 sprach die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) A rückwirkend ab dem 1. September 2001 eine ganze Invalidenrente zu.

Am 7. November 2005 liess sich A scheiden. Nachdem 2010 die gemeinsame Tochter J der geschiedenen Eheleute zur Welt kam, heiratete A am 2. August 2010 in E erneut seine frühere Ehefrau D.

Am 8. Oktober 2012 wurde A erleichtert eingebürgert. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 8. März 2013 trennte er sich kurz darauf von seiner Ehefrau. Seine Ehefrau und seine Tochter meldeten sich am 21. Dezember 2013 bei der Einwohnerkontrolle F ab und lebten bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz im Februar 2016 zunächst in Ägypten und danach in Italien.

A meldete sich per 31. Dezember 2013 bei der Einwohnerkontrolle G ebenfalls nach Ägypten ab. In Ägypten waren er und seine Ehefrau zeitweise an derselben Adresse gemeldet. Am 1. Juni 2015 reiste er wieder in die Schweiz ein und nahm zunächst in H und ab dem 1. Juni 2016 in I Wohnsitz.

Die A zugesprochene Invalidenrente wurde am 12. August 2016 von der IV-Stelle des Kantons Aargau wiedererwägungsweise aufgehoben. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Am 1. September 2016 wurde die Ehe von A und D zum zweiten Mal geschieden, wobei die elterliche Sorge über die Tochter J bei beiden Kindseltern verblieb, die Obhut aber allein der Kindsmutter zugeteilt wurde. A wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt.

Am 17. Februar 2017 erklärte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die erleichterte Einbürgerung von A für nichtig, da seine Ehe bereits zum Einbürgerungszeitpunkt im bürgerrechtlichen Sinn instabil gewesen und dies im Einbürgerungsverfahren nicht offengelegt worden sei. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, womit die Nichtigerklärung der Einbürgerung am 15. September 2017 in Rechtskraft erwuchs.

Ein hierauf am 6. Dezember 2017 gestelltes Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wies das Migrationsamt am 4. Februar 2019 aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A ab, wobei es feststellte, dass dessen Niederlassungsbewilligung mit seiner Abmeldung nach Ägypten Ende 2013 erloschen sei. Zugleich setzte es eine Ausreisefrist bis zum 4. Mai 2019 an und hielt fest, dass mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht ein allfälliger Rekurs in Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 13. September 2019 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2019 an. Weiter bewilligte sie die unentgeltliche Prozessführung und bestellte den Rechtsvertreter von A zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid "vollumfänglich" aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und hielt fest, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde dem Beschwerdeführer mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein prozessuales Anwesenheitsrecht verschaffen würde, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt jedoch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Obwohl um "vollumfängliche" Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht wird, ist das Gesuch des Beschwerdeführers sinngemäss dahingehend zu interpretieren, dass die vorinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständigung unangefochten bleiben soll.

1.3 Wie sich aus nachfolgender Erwägungen ergibt – und entgegen den Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 – verfügte der Beschwerdeführer bereits während der Hängigkeit seines Beschwerdeverfahrens über ein vorbestehendes Aufenthaltsrecht und somit auch über ein prozedurales Aufenthaltsrecht.

2.  

2.1 Mit der – rechtskräftigen – Nichtigerklärung der Einbürgerung werden betroffene Ausländer ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt (vgl. BGE 135 II 1 3.7; BGr, 25. Juli 2011, 2C_431/2010, E. 1.1). War die betroffene Person vor der Einbürgerung im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, besteht diese zwar fort (bzw. lebt diese wieder auf), unterliegt ihrerseits jedoch wieder den ausländerrechtlichen Erlöschens- oder Widerrufsgründen (vgl. Art. 61 und 63 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG]; BGr, 14. November 2011, 2C_226/2011, E. 2; BGr. 11. Juli 2013, 2C_1123/2012, E. 3.1 [mit Hinweis auf abweichende Rechtsfolgen bei befristeten Aufenthaltsbewilligungen]).

2.2  

2.2.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Da die Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts ex nunc wirkt, ist der genannte Erlöschensgrund aber nicht rückwirkend auf Personen anwendbar die während ihres Auslandaufenthalts noch in der Schweiz eingebürgert waren und entsprechend weder die Möglichkeit geschweige denn die Veranlassung für ein Gesuch um Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung hatten (BGr, 24. Mai 2018, 2C_482/2017, E. 2.3 und 2.4). Dies gilt jedenfalls für eine Auslandabwesenheit von weniger als vier Jahren, während derjenigen die Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin grundsätzlich möglich wäre.

2.2.2 Der Beschwerdeführer meldete sich zwar per 31. Dezember 2013 nach Ägypten ab, kehrte aber bereits am 1. Juni 2015 wieder in die Schweiz zurück. Da er als (damaliger) Schweizer während seines Auslandaufenthalts keinen ausländerrechtlichen Melde- und Kontrollvorschriften unterstand und die Nichtigerklärung seines Schweizer Bürgerrechts keine Rückwirkung entfaltet, ist sein Auslandaufenthalt für das Wiederaufleben seiner Niederlassungsbewilligung unerheblich. Dies zumal der Aufenthalt in seinem Herkunftsland keine vier Jahre dauerte und ihm die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung damit bereits vor seiner Einbürgerung grundsätzlich möglich gewesen wäre. Weitere Er­lösch­ens­gründe sind nicht ersichtlich, womit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt hat.

2.3  

2.3.1 Gemäss der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG (damals noch AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen versuchte oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG) entzogen worden ist. Erfolgte die Nichtigerklärung des Bürgerrechts, da sich der Zustand der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt als weniger intakt herausstellte, als er gemäss Einschätzung der Eheleute selbst war, ist von der Migrationsbehörde zu beweisen, dass die Ehegemeinschaft schon bei der Bürgerrechtserteilung nicht mehr bestand bzw. der Ehewille lediglich vorgetäuscht worden war (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 63 AIG N. 20 und Art. 62 AIG N. 16).

2.3.2 Die Nichtigerklärung des Bürgerrechts erfolgte vorliegend noch vor Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG. Bei Widerrufsgründen ist grundsätzlich auf die Rechtslage zu demjenigen Zeitpunkt abzustellen sein, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, unabhängig davon, ob der jeweilige Widerrufsgrund bereits vor Inkrafttreten der neurechtlichen Bestimmungen gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1; vgl. auch die auf die vorliegende Konstellation lediglich sinngemäss anwendbare übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AIG), weshalb das spätere Inkrafttreten des Widerrufsgrundes dessen Anwendung nicht unbedingt ausschliessen muss. Allerdings steht dem vorliegend einerseits der Wortlaut von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG entgegen, welcher sich ausdrücklich auf das BüG in der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung bezieht, während die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers noch gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG) erfolgte. Andererseits stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung am 6. Dezember 2017 und damit noch kurz vor dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG, weshalb dieser Widerrufsgrund – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten wurde – bereits übergangsrechtlich keine Anwendung auf den Beschwerdeführer finden kann. Es kann damit offenbleiben, ob eine Ehegemeinschaft schon bei der Bürgerrechtserteilung nicht mehr bestand bzw. der Ehewille damals lediglich vorgetäuscht worden war oder ob die Ehegemeinschaft zum Einbürgerungszeitpunkt zwar noch bestand, aber nicht hinreichend intakt für eine Einbürgerung war. Die Vorinstanz hat die Bewilligungsverweigerung damit zu Recht nicht auf Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG gestützt.

Da die Intaktheit der Ehe zum Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens für das Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers irrelevant war, entfällt ferner auch ein Bewilligungswiderruf wegen falschen bzw. unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. hierzu BGr, 14. November 2011, 2C_226/2011, E. 2.3).

2.4 Auch weitere Widerrufsgründe wie Schuldenwirtschaft oder Straffälligkeit im Sinn im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG fallen ausser Betracht: Der Beschwerdeführer ist bis auf eine bereits Jahrzehnte zurückliegende ausländerrechtliche Übertretung mit Bagatellcharakter noch nie straffällig geworden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. März 2018 liegen gegen ihn Verlustscheine in Höhe von Fr. 4'672.55, jedoch keine aktuellen Betreibungen vor, was von vornherein keinen Bewilligungswiderruf zu rechtfertigen vermag. Näher zu prüfen verbleibt lediglich ein Widerruf aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit.

2.5  

2.5.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Aus­länderin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

Bis Ende 2018 war ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei hier niedergelassenen Ausländern ausgeschlossen, sofern sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten (Art. 63 Abs. 2 des damaligen AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Niedergelassene, die bei Aufhebung der genannten Bestimmung bereits 15 Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz lebten, können sich gegen die Rechtswirkung der Neuregelung zwar nicht auf Treu und Glauben im Sinn eines Bestandesschutzes berufen, gleichwohl ist ein Bewilligungswiderruf nach mehr als 15 Jahren Landesanwesenheit zurückhaltend und in der Regel erst nach entsprechender Verwarnung anzuordnen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 63 AIG N. 24; offengelassen in VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.2.3).

2.5.2 Obwohl der Beschwerdeführer (bis auf seine zeitweilige Rückkehr nach Ägypten) seit vielen Jahren in der Schweiz lebt, steht die Dauer seines Aufenthalts einer Bewilligungsverweigerung wegen dauerhafter und erheblicher Sozialhilfeabhängigkeit nicht per se entgegen, da sein hiesiger Aufenthalt einerseits durch eine längere Rückkehr in sein Herkunftsland Ägypten unterbrochen wurde und andererseits seit dem 1. Januar 2019 ein Widerruf selbst nach mehr als 15-jährigem Landesaufenthalt möglich ist.

2.5.3 Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Lebensbedarf während seines hiesigen Aufenthalts zunächst vorwiegend aus Leistungen der Invalidenversicherung (und Ergänzungsleistungen). Die ihm am 9. Juli 2003 zugesprochene Invalidenrente wurde jedoch am 12. August 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben, da die zuständige IV-Stelle davon ausging, dass erwerbseinschränkende psychische Beschwerden des Beschwerdeführers bereits vor dessen Einreise in die Schweiz bestanden hätten und der Versicherungsfall damit bereits vor der erforderlichen Mindestbeitragsdauer erfolgt sei. Im Gegensatz dazu schlussfolgerte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 (8C_638/2017), dass bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung der IV-Stelle von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen und auf ein unzureichendes Gutachten abgestellt worden sei, weshalb die Annahme einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit nicht begründet gewesen sei. Sodann hielt es fest, dass gestützt auf eine neue Begutachtung durch Dr. med. K vom 13. Oktober 2014 von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

2.5.4 Seit der Aufhebung der Invalidenrente ist der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Gemäss Auskunft der für ihn zuständigen Sozialhilfebehörde vom 1. März 2018 bezog er zwischen Mai 2003 und Ende Januar 2009 sowie ab Juli 2016 rund Fr. 145'800.- Sozialhilfe. Hinzu kommt ein vernachlässigbarer Sozialhilfebezug von rund 363.- in seiner früheren Aargauer Wohnsitzgemeinde. Gemäss den Sozialhilfebudgets seiner heutigen Wohnsitzgemeinde betrugen die Unterstützungsleistungen (ohne Prämienverbilligung) ab Anfang 2018 monatlich rund Fr. 2'150.- und ab Anfang 2019 monatlich rund Fr. 2'450.- (jeweils exklusiv Prämienverbilligung), womit allein in den letzten zwei Jahren über Fr. 55'000.- Sozialhilfe bezogen wurden. Die Unterstützungsbudgets der Jahre 2016 (zweites Halbjahr) und 2017 liegen nicht in den Akten, der Existenzbedarf des Beschwerdeführers dürften sich aber damals aufgrund der vergleichbaren Verhältnisse in ähnlichen Grössenordnungen bewegt haben. Eine Ablösung von der Sozialhilfe erscheint nicht absehbar, wenngleich sich der Beschwerdeführer zurzeit um Arbeit bemüht. Damit ist selbst dann von einem erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug auszugehen, wenn lediglich die seit der Wiedereinreise in die Schweiz und der Aufhebung der Invalidenrente aufgelaufenen Bezüge berücksichtigt werden.

2.5.5 Dem Beschwerdeführer kann nur beschränkt vorgeworfen werden, sich nach der Zusprechung einer Invalidenrente nicht mehr um eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit gekümmert zu haben, war ihm doch von der IV-Stelle jahrelang eine vollständige Invalidität bescheinigt worden. Die spätere Aufhebung seiner Invalidenrente erfolgte ex nunc et pro futura und war auf eine fehlerhafte gutachterliche Beurteilung bei der Zusprechung der Invalidenrente und nicht etwa auf ein irreführendes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Zwar mag der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht erwerbsfähig gewesen sein, jedoch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass er seine eigene Erwerbsfähigkeit bereits damals selbst korrekt einschätzen konnte. Es stellt sich hier die Frage, inwiefern er grundsätzlich auf die fachärztliche Expertise des Gutachters vertrauen durfte, solange er wahrheitsgemäss zu seinen psychischen Leiden Auskunft erteilte und keine Veranlassung hatte, an einer korrekten Begutachtung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer durfte damit bis zur Aufhebung seiner Invalidenrente allenfalls in guten Treuen davon ausgehen, nicht erwerbsfähig zu sein. Die Verschuldensfrage während des Rentenbezugs muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da der Beschwerdeführer erst nach der Aufhebung seiner Invalidenrenten wieder in erheblichen Ausmass von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, weshalb allfällige Versäumnisse bei der Arbeitssuche bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung in keinem relevanten Zusammenhang mit den aufgelaufenen Sozialhilfeleistungen stehen.

2.5.6 Damit ist dem Beschwerdeführer allenfalls vorzuwerfen, sich auch nach der Rentenaufhebung nur zögerlich um einen existenzsichernden Erwerb gekümmert zu haben. Konkrete Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sind erst ab Oktober 2019 dokumentiert, was der Beschwerdeführer im Verlauf des Bewilligungsverfahrens einerseits mit seinem Gesundheitszustand und andererseits mit seiner prekären Bewilligungssituation zu erklären versuchte:

2.5.6.1 Sein Hausarzt attestierte ihm am 16. März 2018 eine seit Mai 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen, Angsterkrankungen und Sozialphobie. Am 28. Februar 2019 ergänzte derselbe Arzt seine Diagnose, indem er einen chronischen Benzodiazepinabus feststellte und auf einen anlässlich einer externen neurologischen Untersuchung diagnostizierten Kopftremor sowie eine Überweisung an ein psychiatrisches Ambulatorium verwies. Diese von einem behandelnden Arzt ausgestellten Berichte stellen jedoch keine unabhängige Begutachtung dar, zumal sie erst im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Obwohl sich der Beschwerdeführer offenbar auch in neurologischer und psychiatrischer Behandlung befand, wurden keine aktuellen Berichte entsprechender Fachmediziner eingereicht. Darüber hinaus steht die von einem hinsichtlich der gestellten Diagnosen fachfremden Allgemeinarzt vorgenommene Beurteilung im klaren Widerspruch zur bundesgerichtlichen Beurteilung vom 25. Januar 2018 (8C_638/2017), wonach der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Abklärung arbeitsfähig und durch die von ihm behauptete Sozialphobie nicht massgeblich in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Zudem stellte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2018 und in seiner Beschwerdeschrift seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr infrage. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung seiner Invalidenrente tatsächlich in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.

2.5.6.2 Die fehlenden Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt nach der Aufhebung der Invalidenrente und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit lassen sich damit nicht durch gesundheitlichen Einschränkungen erklären, hängen jedoch zumindest zeitweise mit der prekären Bewilligungssituation des Beschwerdeführers nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung zusammen: Zwar wäre der Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der Nichtigerklärung am 15. September 2017 als Schweizer Bürger ohne Weiteres arbeitsberechtigt gewesen. Danach war seine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedoch insoweit fraglich, als dass das Migrationsamt irrigerweise davon ausging, dass seine Niederlassungsbewilligung zufolge seiner zeitweiligen Abmeldung ins Ausland bereits erloschen sei. Auf eine erste Anfrage des Beschwerdeführers hin bestätigte das Migrationsamt am 26. Juni 2018 lediglich, dass dieser während des hängigen Bewilligungsverfahrens in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sei, ohne sich ausdrücklich zu seiner Arbeitserlaubnis während des laufenden Verfahrens zu äussern. Die Erwerbsberechtigung des Beschwerdeführers während des hängigen Bewilligungsverfahrens wurde vom Migrationsamt erst auf erneute Anfrage am 9. November 2018 ausdrücklich bestätigt. Im Bewilligungsentscheid vom 4. Februar 2019 ging das Migrationsamt wiederum davon aus, dass ein allfälliger Rekurs mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts in Bezug auf die Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalten würde, womit implizit auch die Erwerbsberechtigung des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren entfallen wäre. Die Sicherheitsdirektion ordnete am 11. März 2019 lediglich an, dass bis zu einem gegenteiligen Entscheid während der Dauer des Rekursverfahrens alle Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung des Beschwerdeführers zu unterlassen seien, ohne sich weiter zu seiner Erwerbsberechtigung während der Verfahrenshängigkeit zu äussern. In den Erwägungen des Rekursentscheids vom 13. September 2019 ging sie sodann ebenfalls davon aus, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers "erloschen" sei, begründete dies allerdings nicht mit seiner Abmeldung ins Ausland, sondern mit dem Vorliegen des Widerrufsgrundes der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Auch das Verwaltungsgericht ging in seiner Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 zunächst nicht von einem vorbestehenden Aufenthaltsrecht aus (womit implizit auch eine Arbeitsberechtigung während dem hängigen Beschwerdeverfahren verneint wurde). Aufgrund dieser fehlerhaften Beurteilung des prozeduralen bzw. vorbestehenden Aufenthaltsrechts konnte der Beschwerdeführer zwischen Mitte September 2017 und November 2018 und erneut nach dem erstinstanzlichen Bewilligungsentscheid vom 4. Februar 2019 nicht ohne Weiteres davon ausgehen, in der Schweiz erwerbsberechtigt zu sein, was seine mangelhaften Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt grösstenteils zu entschuldigen vermag. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des vorinstanzlichen Rekursentscheids nachweisbar um Arbeit bemüht hatte und zuvor schon auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig war, kann ihm damit lediglich vorgeworfen werden, sich bis zur Rechtskraft des Einbürgerungswiderrufs im September 2017 nicht hinreichend um ein existenzsicherndes Einkommen bemüht zu haben. Der vorwerfbare Sozialhilfebezug beschränkt sich damit im Wesentlichen auf einen Zeitraum von rund 14 Monaten, was das Verschulden des Beschwerdeführers stark relativiert. Unabhängig von seiner familiären und persönlichen Situation erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers damit derzeit unverhältnismässig.

2.5.6.3 Da der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der Dauer und des Umfangs des bisherigen Sozialhilfebezugs zwar erfüllt, eine Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen des nur zeitweise vorliegenden Verschuldens des Beschwerdeführers aber derzeit unverhältnismässig erscheint, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG ausdrücklich zu verwarnen und ihm einen Bewilligungsentzug anzudrohen, sollte er sich nicht weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten um seine wirtschaftliche Integration bemühen. Hierbei ist er auf seine eigene Einschätzung im Beschwerdeverfahren zu behaften, wonach er nach der Klärung seiner Bewilligungssituation rasch in der Lage sein sollte, eine Arbeitsstelle zu finden. Aufgrund der jüngsten Suchbemühungen des Beschwerdeführers erscheint eine Verwarnung hinreichend, und es kann vorerst auf die seit dem 1. Januar 2019 gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG mögliche Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden (vgl. Spescha in: Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 63 AIG N. 23, wonach die Rückstufung im Vergleich zur Verwarnung die härtere Massnahme darstellt). Da derzeit keine aufenthaltsbeendende Massnahme in Betracht kommt, muss auf allfällige grundrechtliche Verbleiberechte gestützt auf das Recht auf Familien- oder Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) nicht weiter eingegangen werden. Damit ist insbesondere nicht entscheidwesentlich, ob der Beschwerdeführer eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seiner hier lebenden Tochter unterhält.

Somit ist die Beschwerde im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt und das Migrationsamt ist anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

3.  

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Sinn seines Eventualantrags zu verwarnen ist, ist er (hinsichtlich seines Hauptantrags) nur teilweise als obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu je einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund seines überwiegenden Obsiegens steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

4.  

4.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

4.2 Der Beschwerdeführer ist weiterhin sozialhilfeabhängig und seine Anträge sind zumindest teilweise gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihm deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3  

4.3.1 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

4.3.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 14. Februar 2020 neben Barauslagen in Höhe von Fr. 294.30 einen eigenen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde sowie weitere 13,25 Stunden Aufwand eines juristischen Mitarbeiters zu Fr. 110.- pro Stunde aus, woraus inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'900.15. resultieren würde.

4.3.3 Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 21,75 Stunden erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von vergleichbarer Komplexität überhöht: Die 23-seitige Rekursschrift besteht zu grossen Teilen aus der Wiedergabe der bisherigen Prozessgeschichte sowie einem Beilagenverzeichnis und einem Deckblatt. Nur wenige Seiten setzen sich materiell mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Die Beschwerde weist damit einen durchschnittlichen Umfang auf und das vorliegende Verfahren ist nicht aufwendiger als andere ausländerrechtliche Verfahren. Der Beschwerdeführer war überdies bereits im Rekursverfahren durch denselben Rechtsvertreter vertreten, wo ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 220.- als angemessen erachtet wurde. Selbst wenn sich die Erwägungen der beiden Vorinstanzen nicht in allen Punkten decken, stellten sich die wesentlichen Rechtsfragen bereits in ähnlicher Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb der zeitliche Aufwand sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart erhöht haben sollte. Auch die zahlreichen Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter erscheinen in Rahmen einer adäquaten Mandatsführung im geltend gemachten Umfang nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend gemachten Zeitaufwand um rund 1/3 zu kürzen, woraus ein zeitlicher Aufwand von (rund) 5,7 Stunden zu Fr. 220.- und 9 Stunden zu Fr. 110.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.

Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen ebenfalls überhöht: Ein Grossteil der als Beschwerdebeilage eingereichten Dokumente finden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten, weshalb ihre erneute Einreichung als Beschwerdebeilage unnötig erscheint und die entsprechenden Kopiergebühren nicht entschädigungsfähig erscheinen. Im Rahmen einer adäquaten Mandatsführung kann erwartet werden, dass nicht ganze Dossiers, sondern lediglich die entscheidwesentlichen Dokumente kopiert werden. Auch hier rechtfertigt sich eine Kürzung um 1/3 auf (rund) Fr. 200.-.

Daraus ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'462.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

4.4 Die Parteientschädigung ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'430.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'462.80 für das Beschwerdeverfahren durch die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch Dispositiv-Ziffer IV des vor­instanzlichen Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen.

4.5 In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 4. Februar 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und II, die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III sowie Dispositiv-Ziff. IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. September 2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

3.    Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'725.- werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

8.    Rechtsanwalt B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'430.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'462.80.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an …