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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2019.00693
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch
die Schulpflege C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Einzelunterricht (aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
I.
A. Der am
1. November 2010 geborene E trat auf das Schuljahr 2018/2019 in die erste Klasse
der Schule F der Schulgemeinde C ein. Schon vor Beginn des Schuljahrs war der
Knabe im Hinblick auf die Prüfung sonderpädagogischer Massnahmen für eine
Abklärung beim Schulpsychologischen Beratungsdienst des Bezirks G (SPBD)
angemeldet worden; bis zum Vorliegen der Ergebnisse der schulpsychologischen
Abklärung wurde eine Klassenassistenz für ihn installiert.
Ende Oktober 2018 lag der die Schulsituation von E betreffende
Bericht des SPBD vor. Die verantwortliche Schulpsychologin gelangt darin zum
Schluss, dass E sonderschulbedürftig und auf eine enge Begleitung mit klaren
Strukturen, Unterstützung bei Übergängen sowie viele Pausen angewiesen sei,
weshalb die Schulpflege C am 6. November 2018 für ihn eine integrierte
Sonderschulung in der Regelklasse (ISR) anordnete. Fortan wurde E während des
gesamten Unterrichts von einem Klassenassistenten bzw. einer Klassenassistentin
begleitet und im Fach Mathematik während einer Stunde pro Woche von einer
schulischen Heilpädagogin in einer Kleinklasse mit drei weiteren Kindern unterrichtet.
B. Nachdem
den Eltern von E, A und B, bereits anlässlich des ersten schulischen
Standortgesprächs Anfang Dezember 2018 mitgeteilt worden war, dass eine
Weiterführung des ISR-Settings nicht möglich sei, fand im März 2019 eine
weitere schulpsychologische Abklärung ihres Sohns statt. Auf Empfehlung des
SPBD beschloss die Schulpflege C in der Folge am 16. April bzw.
4. Juni 2019, dass der Sonderschulbedarf von E (weiterhin) ausgewiesen sei
und eine externe Sonderschule für ihn gesucht werde bzw. zu suchen sei.
Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat G, weshalb
sich die Schulpflege C veranlasst sah, E ab Beginn des Schuljahrs 2019/2020
"im Sinne einer Übergangslösung und im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
[…] vor Ort im Schulhaus F in Form einer Einzelbeschulung zu unterrichten".
Am 22. Juli 2019 fasste sie einen entsprechenden Beschluss
(Dispositiv-Ziff. 1–5) und entzog einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 6).
II.
Gegen den Beschluss der
Schulpflege vom 22. Juli 2019 erhoben A und B am 8. August 2019
Rekurs beim Bezirksrat G und verlangten unter anderem, dass ihr Sohn weiterhin
in der Regelklasse zu schulen und ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei.
Mit Beschluss vom 3. Oktober
2019 wies der Bezirksrat G den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ab.
III.
Am 15. Oktober 2019
führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei ihr Sohn weiterhin in der Regelklasse zu schulen und
von einer Einzelbeschulung sei abzusehen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung "der
Beschwerde". Der Bezirksrat G verwies mit Eingabe vom 30. Oktober
2019 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf Vernehmlassung. Die Schulpflege C liess mit Beschwerdeantwort vom
1. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Hierzu äusserten
sich A und B am 18. November 2019. Am 26. November 2019 liess die
Schulpflege C eine weitere Stellungnahme einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über
kommunale Anordnungen betreffend sonderpädagogische Massnahmen zuständig.
1.2 Der
Entscheid über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses der Beschwerdeführenden stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. VGr,
24. November 2011, VB.2011.00637, E. 1.2). Gegen einen solchen ist
die Beschwerde regelmässig nur zulässig, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; BGr, 18. März 2013, 1C_656/2012, E. 1.2; vgl. zur
selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden auch Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a
N. 44 ff.).
Hier lässt sich das Interesse
der Beschwerdeführenden an der Überprüfung der Anordnung des Einzelunterrichts
für ihren Sohn kaum von ihrem Interesse an der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses trennen. Da es selbst im Fall eines für sie
günstigen Endentscheids der Vorinstanz in der Hauptsache im Sinn der Vermeidung
der (weiteren) Einzelbeschulung von E naturgemäss nicht möglich sein wird, die
während der Dauer des Verfahrens allenfalls auftretenden Beeinträchtigungen
nachträglich rückgängig zu machen, hat die Verweigerung der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
zur Folge (VGr, 29. März 2007, VB.2007.00061, E. 1.2).
Auf die Beschwerde ist daher – und weil auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
Mit dem Entscheid in der Sache wird ein allfälliges Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos; es
kann offenbleiben, inwiefern ein solches im vorliegenden Zusammenhang überhaupt
zulässig bzw. umsetzbar wäre.
3.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses
kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG).
Aus besonderen Gründen kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden
(§ 25 Abs. 3 VRG). Das Gesetz nennt diese Gründe nicht; weil die
aufschiebende Wirkung den gesetzlichen Regelfall darstellt und dem Interesse,
ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, aus Gründen der
Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt, soll der Entzug jedoch die
Ausnahme darstellen. Für die sofortige Wirksamkeit der umstrittenen Anordnung
müssen deshalb qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber
ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil bei einem Entzug der aufschiebenden
Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren
Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil
droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil
kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des
Einzelnen oder des Staats bestehen (zum Ganzen Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 26 f.; BGE 129 II 286 E. 3.2 mit Hinweisen).
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem
zweiten Schritt zu prüfen, ob sich der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie alle sich
gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem
Schutz von wichtigen Polizeigütern zu sowie der Sicherung des Vollzugs der
angefochtenen Anordnung oder dem Vermeiden von Veränderungen, welche den
Entscheid in der Sache vorwegnehmen. Zusätzlich können die Prozessaussichten
miterwogen werden, sofern sie klar zu Tage treten (Kiener, § 25
N. 28).
4.
Die Beschwerdegegnerin begründete den Entzug der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Wesentlichen damit, dass die
(integrative) Schulung von E in der Regelklasse weder für ihn noch für seine
Klasse länger vertretbar sei. So habe E während des letzten Jahrs in der
Regelklasse insbesondere in den Bereichen Integration und Interaktion in der
Klasse keine bzw. nur ungenügende Fortschritte gemacht und dort "mit
seinen Voraussetzungen" nicht adäquat gefördert werden können. Die ihn
betreuenden Fachkräfte und Assistenzen stünden ausserdem unter andauernder sehr
hoher Belastung, was nicht länger tragbar sei, und E zeige in der Klasse ein
Verhalten "(z.B. bisweilen totales Verweigern, aktives Mitmachen nur nach
Lustprinzip, Herumkriechen am Boden, Bedürfnis, sich während des Unterrichts
zwischen Klassenraum und -nebenraum hin- und her zu bewegen)", welches die
anderen Schülerinnen und Schüler in Ablauf und Konzentration oft sehr stark
störe. Da die Suche nach einer geeigneten externen Sonderschule durch die
Rekurserhebung der Beschwerdeführenden blockiert sei, bleibe als "vorübergehende
und sofortige Massnahme nur eine Einzelschulung unter Entzug der aufschiebenden
Wirkung".
Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass eine
logopädische Testung von E im Kinderspital Ende Juni 2019 ergeben habe, dass
seine schulischen Leistungen im Lesen und Schreiben im Normbereich lägen;
weitergehende Untersuchungen (insbesondere "Blutuntersuchungen",
welche den "Verdacht auf eine gewisse genetische Konstellation"
bestätigen könnten) lehnten sie ab. Die ihm während des ersten Schuljahrs
gesetzten Förderziele habe E immer erreicht. Auch sei ihr Sohn gerne in die
Regelklasse gegangen, habe dort Freunde gefunden, weder selbst- noch
fremdaggressives Verhalten gezeigt und den Klassenbetrieb nicht gestört. Eine
Störung des Unterrichts sei vielmehr gar nicht möglich gewesen, da E immer von
einer Klassenassistenz begleitet worden sei und die Klassenlehrperson nie habe
intervenieren müssen. Die Einzelbeschulung von E könne somit weder mit seinem
Wohl noch mit demjenigen der Klasse begründet werden. Stattdessen sei zu
befürchten, dass sich ihr Sohn durch eine fehlende adäquate Förderung in der
Regelklasse im sozialen und kommunikativen Bereich, wo er ohnehin schon
Defizite aufweise, nicht seinem Potenzial entsprechend entwickeln werde.
5.
5.1 Für das
Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für
einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht
(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Für behinderte Kinder bzw.
solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden
Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu
betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.
Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst
weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9
E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten,
Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen
(Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]).
5.2 Der Kanton
Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss
§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische
Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige
Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein
nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem
betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen
oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM).
Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung,
Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34
Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder
Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6
VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht
statt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VSG und § 20 VSM).
Einzelunterricht wird dabei nur in Ausnahmefällen angeordnet, wenn die
Schülerin bzw. der Schüler nicht in einer Gruppe unterrichtet werden kann
(§ 23 Abs. 1 VSM), so etwa zur Überbrückung einer Wartezeit, bis ein
Platz in einer Sonderschule frei wird, wenn die Schulung in der Regelklasse
nicht mehr möglich ist oder aber bei schweren Verhaltensauffälligkeiten für
maximal sechs Monate (§ 23 Abs. 2 VSM; Empfehlungen des
Volksschulamtes zur "Sonderschulung als Einzelunterricht" vom
November 2013, S. 1, unter www.vsa.zh.ch > Schulbetrieb & Unterricht
> Sonderpädagogisches > Sonderschulung). Es gilt dasselbe
Zuweisungsverfahren wie für die übrigen Angebote der Sonderschulung, namentlich
sind ein schulisches Standortgespräch und eine schulpsychologische Abklärung
erforderlich (§§ 24 ff. VSM).
5.3 Die Wahl
der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen
Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen Umstände getroffen
(§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG), wobei der integrierten Sonderschulung,
bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet
(§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der
separierten Sonderschulung einzuräumen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und
Art. 20 Abs. 2 BehiG sowie § 33 Abs. 1 Satz 2 VSG;
BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff.; BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017,
E. 5.1 mit Hinweisen). Die separative Sonderschulung hat für Kinder mit
einer Behinderung bzw. Beeinträchtigung allerdings keineswegs nur negative
Aspekte; vielmehr ermöglicht sie, auf ihre Lern- und Förderbedürfnisse
individuell angepasster einzugehen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018,
E. 6.2, auch zum Folgenden).
Im Einzelfall sind denn auch hauptsächlich das Wohl und die
individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kinds zu berücksichtigen (vgl. auch
§ 39 Abs. 1 Satz 2 VSG; Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds
[SR 0.107]). Sie definieren die "richtige" Lösung im Einzelfall,
von der nur abgewichen werden soll, wenn und soweit ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht (zum Ganzen BGE 141 I 9 E. 5.3.4). So
ist eine Abweichung vom aus Sicht des Kinds "idealen" Bildungsangebot
etwa zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des
Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens
oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen
Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben
(BGE 141 I 9 E. 4.2.2; vgl. auch BBl 2001 1750 Ziff. 2.3.2.4;
kritisch hierzu bzw. einschränkend bei Kindern, die nicht "nur" in
ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität beeinträchtigt,
sondern behindert sind, Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und
Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 194 ff. und
213 ff. mit Hinweisen).
5.4
5.4.1
Die Beschwerdeführenden sind beide in H geboren und aufgewachsen. Ihr Sohn E
kam im Oktober 2010 in Deutschland zur Welt und ging dort während zweier Jahre
in den Kindergarten. Im Jahr 2015 zog die Familie nach Bern, wo E zuletzt einen
Montessori-Kindergarten besuchte. Im Sommer 2018 kam es zum Umzug in den Kanton
Zürich nach C. Nachdem eine wenige Monate vor ihrem Umzug in den Kanton Zürich
und dem dort anstehenden Eintritt von E in die erste Klasse durchgeführte (private)
Testung des Knaben durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
ergeben hatte, dass jener sein kognitives Potenzial derzeit aus psychologischen
Gründen nicht entfalten könne, gaben die Eltern in der Anmeldung für die Schule
C vom 15. Mai 2018 an, dass ihr Sohn eventuell eine Privatschule besuchen
werde und eine (ärztliche) Empfehlung für "kleine Klassen" vorliege.
Bereits am 7. Juni 2018 teilten die Beschwerdeführenden der Leiterin der
Schule F dann jedoch mit, dass E in der inzwischen begonnenen Lerntherapie
"gut arbeite", sodass sie ihm die Möglichkeit bieten wollten, die
öffentliche Schule zu besuchen. Mit ihrem Einvernehmen wurde E für eine
schulpsychologische Abklärung beim SPBD angemeldet und zu seiner Unterstützung
bis zum Vorliegen des SPBD-Berichts eine Vollbegleitung durch eine
Klassenassistenz und einen Zivildienstleistenden eingerichtet.
Am 5. September 2018
fand die schulpsychologische Abklärung von E statt. Dem am 29. Oktober
2018 erstatteten Bericht des SPBD zufolge ergab diese, dass der Knabe
Verhaltensauffälligkeiten und Einschränkungen in den exekutiven Funktionen
zeige ("Erschwerte Handlungsplanung, Selbstbestimmtes Verhalten,
Verweigerungstendenzen, verminderte Motivation, verminderter Durchhaltewillen
und Ausdauer, erhöhte Müdigkeit im Unterricht, geringe Frustrationstoleranz,
wenig soziale Interaktion"); er weise zudem deutliche Auffälligkeiten in
der deutschen expressiven Sprache auf (Nebendiagnose 1) und sei in der
psychosozialen Anpassung stark beeinträchtigt (Nebendiagnose 2). So habe
sich E stark selbstbestimmt präsentiert und wenig am sozialen und pädagogischen
Geschehen in der Klasse teilgenommen. Ausserdem zeige er deutliche
Auffälligkeiten in der expressiven Sprache und habe in der Schule sowie in der
Abklärungssituation mit Lauten und Ein-Wort-Sätzen kommuniziert. Er sei daher
auf eine enge Begleitung mit klaren Strukturen, Unterstützung bei Übergängen
und vielen Pausen angewiesen, um sich im Schulalltag orientieren und lernen zu
können. Ein Sonderschulbedarf sei aus schulpsychologischer Sicht eindeutig
ausgewiesen.
Vor diesem Hintergrund
bewilligte die Schulpflege C Anfang November 2018 die integrative
Sonderschulung von E in der Regelklasse im bisherigen Umfang
("1:1-Setting). Schon anlässlich der ersten Überprüfung der getroffenen
Massnahme Anfang Dezember 2018 erklärten die beiden Klassenlehrpersonen des
Sohns der Beschwerdeführenden diesen jedoch, dass die Fortführung des
ISR-Settings nicht möglich und E ihrer Meinung nach entwicklungspädiatrisch
abzuklären sei. Damit erklärten sich die Beschwerdeführenden – jedenfalls
zu diesem (frühen) Zeitpunkt – nicht einverstanden, weshalb die
Schulpflege C stattdessen Ende Januar 2019 nach erneuter Anhörung der Eltern
eine weitere Abklärung von E durch den SPBD, verbunden mit einem Schulbesuch,
anordnete und für die Lehrpersonen eine (interne) Unterstützung einrichtete.
Zur Begründung dieses Beschlusses verwies die Schulpflege auf die Erkenntnisse
des (ersten) Standortgesprächs Anfang Dezember 2018, wonach beim Sohn der
Beschwerdeführenden keine weiteren erkennbaren Lernfortschritte hätten
beobachtet werden können ("Stagnation Lernstand. Verstärkte
Verweigerung/ist oft so müde, dass er einschläft"), er bisher keine
sozialen Kontakte zu den Lehrpersonen und seinen Klassenkameraden habe knüpfen
können ("Isolation", "Keine Erfolgserlebnisse in der
Grossklasse", "Beziehungen zu den Assistenzen konnten langsam
aufgebaut werden", "Schrittweise Kleinsterfolge in der Kleingruppe
Mathematik"), nur über eine "minime Motivation" bzw.
"kürzeste Aufmerksamkeitsspannen (max. Durchschnitt 10'/Tg.)" verfüge
und sich die Klasse durch ihn gestört fühle "(macht sehr oft laute
Geräusche, kriecht während des Unterrichts unter diverse Tische, geht unerlaubt
in den Gruppenraum und kommt nur auf Zureden der Assistenz an seinen Platz
zurück)".
5.4.2
Am 11. März 2019 fand der Schulbesuch der fallverantwortlichen
Schulpsychologin des SPBD statt. Nachdem diese den Sohn der Beschwerdeführenden
während dreier Lektionen und der Pause beobachtet hatte, gelangte sie in ihrer
anschliessend am 8. April 2019 zu Händen der Schulleitung und der
Beschwerdeführenden verfassten Empfehlung zum Schluss, dass E im aktuellen
ISR-Setting aus schulpsychologischer Sicht nicht ausreichend gefördert werden
könne. Er werde gegenwärtig isoliert durch die schulische Assistenz im
1:1-Setting unterrichtet und interagiere nur bedingt mit anderen Kindern. So
gelinge es ihm in der Kleingruppe (vier Schülerinnen und Schüler) bei
bestimmten, ihm bekannten Partnerarbeiten, mit anderen Kindern in Kontakt zu
treten. Er zeige sich "freudig" und könne sich für eine kurze Sequenz
gut auf die Aufgabe einlassen; auch in der Kleingruppe benötige E dazu aber
eine konstante 1:1-Anleitung, "um in die Handlung zu kommen. Allein
erfüllt er den geforderten Auftrag nicht, verweigert stark, liegt auf dem
Boden, läuft weg oder macht Geräusche". Aus schulpsychologischer Sicht
werde deshalb empfohlen, E künftig an einer externen Schule in einer
Kleingruppe von einer ausgebildeten Fachperson unterrichten zu lassen, um
seinem ausgewiesenen Sonderschulbedarf gerecht zu werden, und ihm eine
angemessene Förderung zukommen zu lassen. Daneben sei "eine weitere
Abklärung am Kinderspital im Sinne einer umfassenden medizinischen und
entwicklungspädiatrischen Abklärung" angezeigt, um E eine angemessene und
gezielte Förderung zu ermöglichen.
Am 16. April 2019
äusserten sich die Beschwerdeführenden zum Bericht und zu den Empfehlungen des
SPBD, wobei sie geltend machten, diese (in weiten Teilen) nicht nachvollziehen
zu können. Einer im Rahmen der individuellen Förderplanung ihres Sohns
erstellten wöchentlichen Tabelle zu seiner Mitarbeit im Unterricht zufolge
arbeite jener in der Grossklasse gleich viel bzw. sogar besser mit als in der
Kleinklasse. Überhaupt habe E die kommunizierten Förderziele immer erreicht. Im
Rahmen des Zeugnisgesprächs vom 29. Januar 2019 seien sie dementsprechend
(auch) über diverse Fortschritte informiert worden, welche ihr Sohn seit seiner
Einschulung im Kanton Zürich gemacht habe, so etwa, dass er nicht mehr so müde
sei und während des Unterrichts einschlafe, dass er zumindest am Anfang der
Stunde in den von allen Schülerinnen und Schülern zu bildenden Kreis komme, dass
er manchmal mit anderen Kindern zusammenarbeite (wobei es jeweils schnell
kippe), dass es Regeln gebe, welche er gut akzeptiere, sowie, dass er
jedenfalls den Assistenzpersonen fliessend vorlesen könne und ihn auch die
schulische Heilpädagogin inzwischen "oft" sprechen höre bzw. sie ihn
verstehe. Dies zeige, dass Informationen, welche für eine gute Integration von
E sprächen, bei der strittigen Beurteilung bewusst ausgeblendet worden seien.
Entgegen seiner Klassenlehrpersonen und der verantwortlichen Schulpsychologin
werde der Förderbedarf ihres Sohns mit dem ISR-Setting denn auch (hinreichend)
abgedeckt.
"Unter
Berücksichtigung der Empfehlung des SPBD vom 8. April 2019, sowie der
schriftlichen Stellungnahme der Eltern vom 16. April 2019" einigten
sich die Mitglieder der Schulpflege C im Folgenden noch am gleichen Tag darauf,
den SPBD damit zu beauftragen, eine externe Sonderschule zur weiteren Förderung
von E zu suchen, was den Beschwerdeführenden Anfang Mai 2019 zur Kenntnis
gebracht wurde. Weil sich diese mit der externen Sonderschulung aber nicht
einverstanden zeigten und erklärten, an einem allfälligen Kennenlerngespräch
mit Vertretern einer Sonderschule nicht teilnehmen zu werden, fasste die
Schulpflege am 11. Juni 2019 über das Angeordnete auch noch einen
formellen Beschluss. Am 22. Juli 2019 ordnete sie zudem – da die
Beschwerdeführenden gegen die beiden vorerwähnten Beschlüsse ein Rechtsmittel
ergriffen hatten – die Einzelbeschulung von E während der Dauer des
Rechtmittelverfahrens an und entzog einem allfälligen Rekurs gegen diesen
Beschluss die aufschiebende Wirkung. Seit Beginn des Schuljahrs 2019/2020 wird
der Sohn der Beschwerdeführenden daher im Umfang von 20 Wochenlektionen in
einem separaten Klassenraum geschult. Bei den den Einzelunterricht erteilenden
Lehrpersonen handelt es sich dabei den Angaben der Beschwerdegegnerin zufolge
nicht um schulische Heilpädagogen, "da solche sehr schwer zu finden"
seien.
5.5 Wie sich
aus dem Vorstehenden ergibt, sind sich die Parteien grundsätzlich einig darin,
dass E besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 VSG
aufweist, denen es mit sonderpädagogischen Massnahmen zu begegnen gilt; anders
als die Beschwerdegegnerin halten die Beschwerdeführenden jedoch dafür, dass
diese Bedürfnisse auch künftig "von der Regelschule abgedeckt werden
können" und eine Einzelbeschulung ihres Sohns seinen individuellen
Förderzielen geradezu zuwiderlaufe. Betrachtet man das diesem während des
ersten Schuljahrs gewährte Setting genauer, fällt freilich auf, dass E (faktisch)
schon von seinem dritten Schultag in C an separativ geschult wurde, wenn auch
in der Regelklasse. Er erhielt ein weitestgehend individualisiertes
Unterrichtsprogramm und musste selbst im Kleinklassenunterricht bei einer
schulischen Heilpädagogin stets von einer Klassenassistenz begleitet bzw.
angeleitet werden. Eine aktive Partizipation am Unterricht der Grossklasse fand
nur insoweit statt, als sich E im letzten Schulhalbjahr immer öfters zu
Unterrichtsbeginn in den von den anderen Schülerinnen und Schülern gebildeten
Stuhlkreis begab. Zu einer Interaktion mit seinen Mitschülerinnen und -schülern
kam es nur vereinzelt – und das in erster Linie im Kleinklassenunterricht.
Und auch mit den Lehrpersonen seiner (Regel-)Klasse unterhielt E sich praktisch
nicht bzw. tauschte ausschliesslich Begrüssungsfloskeln mit ihnen aus, sodass
seine schulischen Leistungen in der ersten Klasse einzig von den
Klassenassistenzen und der schulischen Heilpädagogin beurteilt werden konnten.
Von der geschilderten sozialen Isolation von E im
Klassengefüge zeugen dabei – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht
nur die Berichte der verantwortlichen Schulpsychologin, sondern auch die in
schriftlicher Form an die Akten gegebenen Wahrnehmungen der
Klassenassistentinnen und -assistenten ihres Sohns sowie jene der für die
Klasse zuständigen schulischen Heilpädagogin. Der Blick in diese Berichte macht
zudem deutlich, dass sich E im letzten Jahr ohne die konstante Betreuung durch
einen Erwachsenen einer Schulung weitestgehend verweigert hätte. So geht selbst
aus den jüngsten Schilderungen der Klassenassistenzen vom April und Mai 2019
– als sich E längst hätte eingewöhnt haben müssen – noch hervor, dass
er es an einzelnen Tagen wiederholt abgelehnt habe, ins Schulzimmer zu gehen
und/oder gewisse Aufgaben zu erledigen (11. April 2019: "will nicht,
liegt weiterhin am Boden"; 16. April 2019: "verweigert alles!
– schreiben – Blatt ausfüllen – Kreis sitzen – spielen";
6. Mai 2019: "mehrfach aufgefordert zum Arbeiten […]
verweigert"; 7. Mai 2019: "muss raus getragen werden";
9. Mai 2019: "muss E wegtragen"; 23. Mai 2019: "sitzt
unter Tisch mit Pinsel […] macht nicht mit bei Aufgabe"), und sich
stattdessen nach seinem Belieben ins Nebenzimmer begeben, sich auf bzw. unter
den Tisch oder auf den Boden gesetzt und sich mit etwas anderem beschäftigt
habe als vorgesehen. Am Unterricht der Grossklasse hat sich E nie beteiligt.
Trotz Assistenz kam es zudem bis zuletzt immer wieder zu Lärmstörungen der
anderen Schülerinnen und Schüler (11. April 2019: "mimt LP nach […]
lautwerden mit Stimme wie LP"; 16. April 2019: "E ist wütend und
schlägt mit Faust auf den Tisch"; 6. Mai 2019: "tönt viel
- Aufforderung, leise/still sein → nein / mehrfach - mit
Faust auf Tisch klopfen […] alles verweigert sitzt am Platz und tönt";
9. Mai 2019: "tönt viel"; 23. Mai 2019: "macht Lärm
mit Füssen, stört SuS […]").
5.6 Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin – nach
einem Vorgehen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 38
Abs. 1 und § 39 VSG in Verbindung mit § 24 Abs. 1,
§ 25 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie § 26
Abs. 1 f. VSM) – zum Schluss gelangt, dass E in
einer externen Sonderschule mit Kleinklassenunterricht besser aufgehoben wäre,
kommen die Vorteile des (zunächst gewählten) ISR-Settings bei ihm doch gerade
nicht zur Geltung: Weder vermochte er sich die leistungsstärkeren
Mitschülerinnen und Mitschüler als positive Lernvorbilder zu nehmen und
Lernstrategien von ihnen zu übernehmen noch sich innerhalb der
Klassengemeinschaft soziale Fertigkeiten anzueignen. Stattdessen musste er in
der Regelklasse isoliert durch die schulischen Assistentinnen und Assistenten
im 1:1-Setting unterrichtet werden, sodass es nur bedingt in der Kleingruppe
und in den Pausen zu vereinzelten sozialen Kontakten mit anderen Schülerinnen
und Schülern kam. In einer Sonderschule könnte nun nicht nur – wie bisher
schon – individuell auf seine Fähigkeiten und Bedürfnisse eingegangen
werden, sondern die geringere Klassengrösse förderte auch die Kontaktaufnahme
und die Zusammenarbeit mit anderen Kindern. Hinzu kommt, dass die Regelklasse
und der dortige Unterricht entlastet würden.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich auch die Anordnung der
Einzelbeschulung von E rechtfertigen liesse. Bei der Umsetzung dieser (äusserst
einschneidenden) Massnahme sieht sich der Sohn der Beschwerdeführenden nunmehr – bei
unveränderter Vollbetreuung – ganz von den anderen Kindern abgesondert und
der Möglichkeit beraubt, im Unterricht bzw. in den kleinen Pausen Kontakte zu
diesen zu knüpfen und mit anderen Kindern Gruppenarbeiten zu erledigen, was
– worin sich alle Beteiligten einig sind – für seine Entwicklung von
besonderer Bedeutung wäre. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu
berücksichtigen, dass E in den letzten Wochen bzw. Monaten vor den Sommerferien
erste Fortschritte in der Interaktion mit anderen Kindern gemacht zu haben
scheint und sich offenbar zumindest einem Knaben in der Klasse angenähert
hatte. Auch konnte er – wegen fehlender Ressourcen erst – im September
2019 eine Logopädietherapie mit dem Schwerpunkt "Förderung der verbalen
Kommunikation" aufnehmen, bei welcher bereits vereinzelte Erfolge zu
verzeichnen sind. Die (vorübergehende) Einzelbeschulung des Sohns der
Beschwerdeführenden liesse sich insofern nur dann als rechtmässig einstufen,
wenn der geordnete Schulbetrieb durch ihn erheblich gestört (gewesen) wäre. Ob
dies der Fall ist bzw. war, erscheint zweifelhaft. Zwar steht ausser Frage,
dass E den Unterricht der Regelklasse zeitweise störte und dadurch an einzelnen
Tagen den Anspruch der anderen Schülerinnen und Schüler auf ausreichenden
Grundschulunterricht beeinträchtigt haben mag; nachhaltige oder schwere
Beeinträchtigungen des Unterrichts der Gesamtklasse sind allerdings nicht
dokumentiert. Während des zweiten Schulhalbjahrs fanden jedenfalls bloss fünf
Vorfälle Eingang in die Akten, bei denen E wegen Lärmstörungen hatte ermahnt
werden müssen, wobei es in den dazugehörigen Schilderungen der
Klassenassistenzen meist bloss unpräzis heisst, dass er "getönt"
habe. Auch hat E seinem Förderplan zufolge das ihm für den Zeitraum vom
4. März bis zum 22. Mai 2019 gesteckte Förderziel "Er kann leise
am Tisch sitzen und arbeiten" zumindest teilweise erreicht.
Erscheint damit aber
bereits die Rechtmässigkeit der Anordnung der Einzelbeschulung von D als
fraglich, ist sie im Fall des hier allein zur Beurteilung stehenden Entzugs der
aufschiebenden Wirkung eines gegen den diesbezüglichen Entscheid erhobenen
Rechtsmittels in jedem Fall zu verneinen. Mit Blick auf die erhöhten
Anforderungen, welche an den Entzug der aufschiebenden Wirkung nach § 25
Abs. 3 VRG zu stellen sind (dazu 3), wäre vielmehr zu verlangen gewesen,
dass der Bildungsauftrag der Schule gegenüber den Mitschülerinnen und
Mitschülern von E durch die (vorübergehende) weitere Schulung des Knaben in der
Regelklasse geradezu infrage gestellt gewesen wäre bzw. mit seiner
(vollständigen) Separierung eine unmittelbare und schwere Bedrohung
hochwertiger Güter der anderen Schülerinnen und Schüler abgewendet werden
konnte, was sich aufgrund der Akten nicht sagen lässt. Wie die
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zu Recht einwenden, sass E in der
Regelklasse stets allein mit der jeweiligen Klassenassistentin bzw. dem
jeweiligen Klassenassistenten in der hintersten Reihe des Schulzimmers und
hatte jedenfalls während des Unterrichts keinen Kontakt zu den Lehrpersonen und
seinen Mitschülerinnen und Mitschülern. Kam es dennoch zu Störungen des
Unterrichts der Gesamtklasse, konnte die Assistenzperson jeweils sofort
eingreifen und E zur Ruhe anhalten. Über das bei einer integrierten
Sonderschulung in der Regelklasse übliche Mass hinausgehende oder anhaltende
Störungen sind – wie gesagt – zumindest im letzten halben Jahr nur
einige wenige aktenkundig. Dabei ist anzumerken, dass bei der integrierten
Sonderschulung Unterrichtsstörungen in gewissem Rahmen – etwa wegen der
häufigeren Klassenraumwechsel oder der Mitwirkung weiterer (Lehr-)Personen am
Unterricht – zum Schulalltag gehören und sich kaum vermeiden lassen. Weder
dieser Umstand noch personelle oder organisatorische Mankos befreien eine
Schule indes davon, integrative Schulungsformen anzubieten.
5.7 Nach dem
Gesagten erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als unzulässig und
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats G vom
3. Oktober 2019 und die Dispositiv-Ziffer 6 des Beschlusses der
Schulpflege C vom 22. Juli 2019 sind aufzuheben, und es ist E zu
gestatten, für die Dauer des Verfahrens seine frühere Klasse in der Schule F zu
besuchen.
Dies erscheint schon
deshalb als sachgerecht, weil sich (noch) nicht absehen lässt, wie lange das
Rekursverfahren in der Hauptsache noch dauern wird, und eine Einzelbeschulung
grundsätzlich in jedem Fall nicht für mehr als sechs Monate angeordnet werden
sollte.
6.
6.1 Verfahren
gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG).
Dazu gehören explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen,
denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigung unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich
aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zu
prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
und Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dasselbe gilt für das vorinstanzliche
Verfahren. Daran ändert nichts, dass sich die nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden nicht ausdrücklich auf das Behindertengleichstellungsgesetz
berufen haben (vgl. VGr, 7. Februar 2007, VB.2006.00450, E. 7).
6.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen sodann um Zusprechung einer Parteientschädigung. Zwar
gelten sie bei diesem Verfahrensausgang als obsiegend. Da sie im Verfahren vor
Verwaltungsgericht jedoch ohne externe Vertretung aufgetreten sind und kein
besonderer Aufwand für die Verfassung der Rechtsschrift bzw. die Abwicklung des
Verfahrens ersichtlich ist, sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2
lit. a und b VRG nicht erfüllt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 39 ff.). Eine Entschädigung ist deshalb nicht
zuzusprechen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der
Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83
lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von
Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den
Parteien die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Weil der Beschluss der
Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende
Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
BGG (vgl. VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 5 mit Hinweisen); er
lässt sich also bloss weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss
des Bezirksrats G vom 3. Oktober 2019 und die Dispositiv-Ziffer 6 des
Beschlusses der Schulpflege C vom 22. Juli 2019 werden aufgehoben. Die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wird wiederhergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …