{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00693_28-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219764&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a5d390c47724b2dcc3254e64982f9602"}, "Num": [" VB.2019.00693"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.28.1  VB.2019.00693"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.28.1  VB.2019.00693"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.28.1  VB.2019.00693"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelunterricht (aufschiebende Wirkung) | [Die Beschwerdegegnerin beschloss im Fr\u00fchjahr 2019, dass der 2010 geborene Sohn der Beschwerdef\u00fchrenden, welcher w\u00e4hrend des ersten Schuljahrs im Rahmen eines ISR-Settings mit 1:1-Betreuung in der Regelklasse geschult worden war, k\u00fcnftig eine externe Sonderschule besuchen m\u00fcsse; dagegen rekurrierten die Beschwerdef\u00fchrenden, weshalb sich die Beschwerdegegnerin veranlasst sah, f\u00fcr deren Sohn ab Beginn des Schuljahrs 2019/2020 \"im Sinne einer \u00dcbergangsl\u00f6sung\" eine Einzelschulung anzuordnen. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, dieser Verf\u00fcgung die (entzogene) aufschiebende Wirkung nicht wiederzuerteilen.] Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtm\u00e4ssigkeit gepr\u00fcft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen w\u00fcrde (E. 3). Der (vor\u00fcbergehende) Einzelunterricht des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden liesse sich nur dann als rechtm\u00e4ssig einstufen, wenn der geordnete Schulbetrieb durch ihn erheblich gest\u00f6rt (gewesen) w\u00e4re; ob dies der Fall ist bzw. war, erscheint allerdings zweifelhaft. Erweist sich aber bereits die Rechtm\u00e4ssigkeit der Anordnung des Einzelunterrichts des Knaben als fraglich, ist sie im Fall des hier allein zur Beurteilung stehenden Entzugs der aufschiebenden Wirkung eines gegen den diesbez\u00fcglichen Entscheid erhobenen Rechtsmittels in jedem Fall zu verneinen. Wie die Beschwerdef\u00fchrenden in diesem Zusammenhang zu Recht einwenden, sass der Knabe in der Regelklasse stets allein mit der jeweiligen Klassenassistentin bzw. dem jeweiligen Klassenassistenten in der hintersten Reihe des Schulzimmers und hatte jedenfalls w\u00e4hrend des Unterrichts keinen Kontakt zu den Lehrpersonen und seinen Mitsch\u00fclerinnen und Mitsch\u00fclern. \u00dcber das bei einer integrierten Sonderschulung in der Regelklasse \u00fcbliche Mass hinausgehende oder anhaltende St\u00f6rungen sind inosfern zumindest im letzten halben Jahr nur einige wenigeaktenkundig. Ein drohender schwerer Nachteil ist daher nicht dargetan (zum Ganzen E. 5).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:00", "Checksum": "8127c67cc04e312d0412cdd9bf13e1a4"}