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Geschäftsnummer: VB.2019.00695  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.06.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Vorwerfbarkeit des Sozialhilfebezugs] Die Beschwerdeführenden sind seit rund einem Jahr von der Sozialhilfe abgelöst, und es liegen keine konkreten Hinweise auf künftig drohende bzw. erneute Fürsorgeabhängigkeit vor (E. 3.3). Die Beschwerdeführerin 1 bemühte sich stets um ihre berufliche bzw. wirtschaftliche Integration und leistete dabei (deutlich) mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer alleinerziehenden Mutter verlangt wird. Dass ihre Erwerbstätigkeit und die beruflichen Integrationsmassnahmen (auch) hohe Kinderbetreuungskosten verursachten, kann der Beschwerdeführerin 1 nicht angelastet werden, zumal die Kindsväter weder Unterhaltsbeiträge leisteten noch Betreuungsaufgaben übernahmen. Dass die Fürsorge die fehlenden Unterhaltsleistungen der Kindsväter auch im Rahmen des übrigen Bedarfs der Kinder kompensieren musste, ist der Beschwerdeführerin 1 nicht vorwerfbar (zum Ganzen E. 3.4). Die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist rechtsverletzend (E. 3.5). Gutheissung. Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands.
 
Stichworte:
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 62 lit. e AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00695

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

4.    D,

 

Beschwerdeführende 2 bis 4 vertreten
durch die Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1988 geborene Staatsangehörige Jamaikas, kam 2003 im Rahmen des Familiennachzugs von Grossbritannien her in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis 23. Juni 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 1. Juli 2008 gebar sie ihren Sohn B; der Vater des Kindes war bzw. ist nicht bekannt. Am 22. November 2008 heiratete sie in Jamaika einen 1990 geborenen Landsmann. Den Ehegatten wurde am 7. Juni 2009 die Tochter C geboren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2010 wurden die Ehe geschieden und C unter die Sorge und Obhut der Mutter gestellt. B und C erhielten eine zuletzt bis 23. Juni 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

Am 11. November 2017 brachte A ihren Sohn D zur Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 12. September 2019 wurde festgestellt, dass G, ein 1990 geborener, in der Schweiz aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Angolas, der Vater von D ist; das Kind wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge und Obhut gestellt, wobei sich sein Hauptwohnsitz bei der Mutter befindet.

B. A wurde ab Dezember 2006 von der Fürsorge unterstützt. Die für sie und ihre Kinder ausgerichteten Leistungen beliefen sich im Juli 2017 auf Fr. 791'191.55. Seit Ende April 2019 ist die Familie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst.

C. Mit Verfügung vom 19. April 2018 verweigerte das Migrationsamt A und ihren Kindern die Verlängerung der bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und setzte der Familie eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. Juni 2018.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A, B, C und D eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 17. November 2019 (Dispositiv-Ziff. II), gewährte ihnen unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III), nahm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'380.- infolge Gewährung unentgeltlicher Prozessführung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A, B, C und D auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV), bestellte ihren Vertreter als Rechtsbeistand für das Rekursverfahren, entschädigte ihn unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A, B, C, und D für seinen Aufwand mit Fr. 528.- aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V) und verweigerte A, B, C und D eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI).

III.  

A, B, C, und D liessen am 18. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I, II, IV und VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 sowie unter Entschädigungsfolge sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Oktober 2019 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 19. Dezember 2019 weitere Akten ein. A teilte dem Verwaltungsgericht am 4. Mai 2020 mit, dass sie seit dem 1. Mai 2020 mit den Kindern und G in H wohne.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind der Auffassung, den Beschwerdeführenden könne die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert bzw. erteilt werden, weil der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt sei (Art. 33 Abs. 3 AIG).

3.2 Nach der genannten Bestimmung kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2, auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).

3.3 Die Unterstützungsdauer sowie die Höhe der an die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie ausgerichteten Leistungen sprechen für das Vorliegen des Widerrufsgrunds des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Ein gewisser Vorbehalt scheint demgegenüber mit Blick auf das Kriterium der Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit angebracht. Die Beschwerdeführenden sind seit rund einem Jahr von der Sozialhilfe abgelöst. Die Vorinstanz erwägt freilich, die Ablösung von der Fürsorge sei nicht infolge wirtschaftlicher Unabhängigkeit erfolgt, sondern weil infolge eines per 1. April 2019 erfolgten Umzugs von H nach I ein Zuständigkeitskonflikt dieser Gemeinden vorzuliegen scheine. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf eine telefonische Auskunft des Gemeindeschreibers von I vom 11. März 2019, wonach die Beschwerdeführerin 1 mündlich um Sozialhilfeleistungen ersucht habe, welches Gesuch jedoch "mangels Wohnsitz" nicht entgegengenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 führte demgegenüber im August 2019 aus, sie habe in I kein Unterstützungsgesuch eingereicht. Angesichts des erst per April 2019 erfolgten Umzugs lassen sich den Akten entgegen der Vorinstanz keine Hinweise auf einen Zuständigkeitskonflikt entnehmen. Auch ein erneuter Sozialhilfebezug ist nicht aktenkundig. Nachdem die Beschwerdeführenden nunmehr mit dem Vater des Beschwerdeführers 4 in H zusammenwohnen, ist davon auszugehen, dass sich ihre finanzielle Situation durch eine leichte Verringerung der Mietkosten und den Kostenbeitrag von G weiter verbessert hat. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit liegen demnach nicht vor. Wie sich sogleich zeigen wird, halten die hier im Streit liegenden aufenthaltsbeendenden Massnahmen bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts vorliegend sodann einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand: 

3.4  

3.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.

3.4.2 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden erscheint mit Blick auf die Höhe der ausgerichteten Leistungen grundsätzlich erheblich. Es wird jedoch massgeblich durch das Verschulden der Fürsorgeabhängigkeit beeinflusst. In diesem Zusammenhang gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 drei Kinder hat, wobei sie den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 schon ab der Geburt allein grosszog bzw. -zieht. Das Bundesgericht erachtet es in ständiger Rechtsprechung als einer alleinerziehenden Mutter grundsätzlich ab dem dritten Altersjahr der Kinder zumutbar, sich um Arbeit zu bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist, mit welchen Fremdbetreuungskosten ein alleinerziehender Elternteil zu rechnen hat (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4). Soweit der Fürsorgebezug einer alleinerziehenden Mutter bzw. ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge schuldet oder leistet, ist er der Alleinerziehenden nicht vorwerfbar (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00521, E. 3.4.2.4 am Ende).

3.4.3 Die Beschwerdeführerin 1 kam im Alter von rund 15 Jahren in die Schweiz und besuchte in der Folge an der Berufswahlschule J zunächst einen Integrationskurs und in den Schuljahren 2004/2005 sowie 2005/2006 den Unterricht. Anschliessend fand sie keine Lehrstelle oder Anstellung, weshalb sie ab Dezember 2006 von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die bis Mitte 2008 ausgerichteten Leistungen beliefen sich auf rund Fr. 32'000.-. Im Juli 2008 gebar sie den Beschwerdeführer 2, ein knappes Jahr später kam die Beschwerdeführerin 3 zur Welt. Mitte Oktober 2009 belief sich der Fürsorgebezug auf rund Fr. 150'000.-, wobei die Höhe der Unterstützungskosten bzw. deren Anstieg nach Angaben der Sozialabteilung H durch "Platzierungskosten bei familienexterner Betreuung" mitbedingt war. Schon im Juli 2009 – als die Beschwerdeführenden zwölf bzw. knapp zwei Monate alt waren – hatte sich die Beschwerdeführerin 1 zur "Erwerbsberatung" angemeldet; ab Dezember 2009 besuchte sie das Arbeitsintegrationsprogramm "K". Im Jahr 2011 leistete sie Arbeitseinsätze als Betriebsmitarbeiterin bei L. Ab Januar 2012 nahm sie an einem Arbeitsintegrationsprogramm für junge Mütter teil. Per Juli 2012 wechselte sie in das Programm "M", in dessen Rahmen sie von September 2012 bis Juli 2013 ein Verkaufspraktikum bei N absolvierte. Ihr Praxisausbildner stellte ihr ein sehr gutes Zeugnis aus und brachte sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass er ihr wegen der bevorstehenden Aufgabe seines Geschäftsbetriebs im Anschluss an das Praktikum keine Lehrstelle anbieten könne. Die Beschwerdeführerin 1 begann dann im August 2013 eine Lehre als Coiffeuse. Das Lehrverhältnis wurde bereits per Dezember 2013 wieder beendet. Gemäss der Sozialabteilung H wurde der Lehrvertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, wobei der Lehrbetrieb diesen Schritt damit begründete, dass die Beschwerdeführerin 1 bei Krankheit der Kinder der Arbeit häufig ferngeblieben sei; seitens der Beschwerdeführerin 1 seien "höchst persönliche Fragen und Bemerkungen seitens des Lehrmeisters" ausschlaggebend für den Ausbildungsabbruch gewesen. Soweit die Vorinstanz sinngemäss erwägt, der Lehrabbruch zeuge von "fehlendem Durchhaltevermögen bzw. fehlender Konstanz der [Beschwerdeführerin 1] bei der Berufsausübung", kann ihr nicht gefolgt werden.

Von August 2014 bis August 2016 absolvierte die Beschwerdeführerin 1 eine Lehre als Detailhandelsassistentin bei O. Zuvor hatte sie einige Monate bei P gearbeitet. Da sie die Abschlussprüfungen nicht bestand, wurde ihr das Berufsattest nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin 1 konnte dennoch per Februar 2017 eine Vollzeitstelle als Verkäuferin bei der O antreten und erzielte in der Folge ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'400.-. Ab April 2017 reduzierte sich der Beschäftigungsgrad auf 50 %; der Arbeitgeber kündigte sodann Anfang Mai 2017 das Arbeitsverhältnis "[w]egen schlechter Wirtschaftslage". Soweit ersichtlich, konnte die Beschwerdeführerin 1 indes bereits nach kurzer Zeit wieder bis zur Geburt des Beschwerdeführers 4 in einem Teilzeitpensum für O tätig sein. Ab April 2018 suchte die Beschwerdeführerin 1 intensiv nach einer neuen Arbeitsstelle. Von Mitte April bis Ende Juli 2018 arbeitete sie auf Abruf für Q; der ausgerichtete Bruttolohn betrug Fr. 23.10 pro Stunde. Von August bis Dezember 2018 war sie halbtags als Verkäuferin für R tätig und erzielte ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'950.-. Anschliessend arbeitete sie jeweils für zwei Monate bei S und T. Schliesslich ging sie im Juni 2019 ein Arbeitsverhältnis mit U ein. Seither ist sie als Servicemitarbeiterin für diese Arbeitgeberin auf Abruf tätig. Der Bruttolohn beträgt Fr. 25.- pro Stunde; die Beschwerdeführerin arbeitet durchschnittlich knapp 110 Stunden pro Monat.

3.4.4 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte ist der Schluss der Vorinstanz, es könne von der Beschwerdeführerin 1 nicht behauptet werden, dass sie alles Zumutbare zur Vermeidung oder Verringerung des Sozialhilfebezugs unternommen habe, weshalb dieser jedenfalls zum deutlich überwiegenden Teil als selbstverschuldet anzusehen sei, nicht nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass sie viele verschiedene Anstellungen innehatte. Wie die Beschwerde jedoch zu Recht geltend macht, kann daraus nicht auf fehlenden Durchhaltewillen der Beschwerdeführerin 1 oder auf fehlende Konstanz bei der Berufsausübung geschlossen werden, zumal Einsätze in Arbeitsintegrationsprogrammen regelmässig befristet sind, der Abbruch der Coiffeurlehre wie erwähnt nicht der Beschwerdeführerin 1 angelastet werden kann, gewisse Arbeitsversuche gemäss Auskunft der Sozialberatung H an der fehlenden Kinderbetreuung scheiterten und der Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen werden kann, dass sie als bis vor Kurzem alleinerziehende Mutter von zunächst zwei und später drei Kindern im Vor- und Primarschulalter ohne berufliche Ausbildung nur selten Festanstellungen antreten konnte, sondern sich auch mit prekär ausgestalteten Beschäftigungsverhältnissen (etwa der Arbeit auf Abruf im Stundenlohn) begnügen musste bzw. muss. Vielmehr bemühte sich die Beschwerdeführerin 1 stets um ihre berufliche bzw. wirtschaftliche Integration und leistete dabei (deutlich) mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer alleinerziehenden Mutter verlangt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin 1 erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz einreiste und sich hier im Hinblick auch auf ihre berufliche Integration zunächst Deutschkenntnisse aneignen musste.

Dass die Integrationsmassnahmen und die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 (auch) hohe Kinderbetreuungskosten verursachten, kann der Beschwerdeführerin 1 nicht angelastet werden, zumal zumindest die Väter der Beschwerdeführenden 2 und 3 weder Unterhaltsbeiträge leisteten noch die Beschwerdeführerin 1 von Betreuungsaufgaben entlasteten. Die Höhe des Sozialhilfebezugs bzw. das daraus abgeleitete Fernhalteinteresse ist entsprechend deutlich zu relativieren. Selbiges gilt für den Umstand, dass die Fürsorge die fehlenden Unterhaltsleistungen der Kindsväter auch im Rahmen des übrigen Bedarfs der Kinder kompensieren musste. Entgegen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin 1 sodann nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Scheitern der Lehrabschlussprüfungen den Lehrabschluss "nicht nachgeholt" habe. Vielmehr ist angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner – unberechtigterweise – wiederholt und auch während des Lehrverhältnisses unter Androhung ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen auf eine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe drängte, nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin 1 nach den gescheiterten Abschlussprüfungen um eine möglichst existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemühte.

3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine konkrete Gefahr künftiger Sozialhilfeabhängigkeit vorliegend zu verneinen ist und die Beschwerdeführerin 1 aus migrationsrechtlicher Hinsicht in der Vergangenheit bzw. während des (grösstenteils bloss ergänzenden) Sozialhilfebezugs ihrer Schadenminderungspflicht nachkam, weshalb zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids zumindest die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen hätte verneint werden müssen. Dies gilt umso mehr angesichts der entgegen der Vorinstanz als erheblich zu wertenden privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz: Die inzwischen elf- und knapp zwölfjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden hier geboren und dürften mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland kaum vertraut sein. Zwar gab die Beschwerdeführerin 1 2015 gegenüber dem Beschwerdegegner an, B und C hätten wenige Ferienaufenthalte in Jamaika verbracht. Angesichts des Alters der Kinder lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien heute mit den Verhältnissen in ihrem Herkunftsland einigermassen vertraut, zumal sich den Akten keine Hinweise auf spätere Ferienaufenthalte der Kinder oder auf Ferienaufenthalte der Beschwerdeführerin 1 in Jamaika entnehmen lassen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 fliessend Schweizerdeutsch spricht, scheint ihr Vorbringen, die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien der Sprache ihres Heimatlandes nicht mächtig, jedenfalls nicht unglaubhaft. Sodann führte die Beschwerdeführerin 1 bereits 2009 gegenüber dem Beschwerdegegner aus, ihre Familie (gemeint ihre Mutter und ihr Bruder) lebe in der Schweiz und könne ihr bei einer Übersiedlung nach Jamaika keine Hilfe gewähren. Auch 2015 brachte sie vor, alle Verwandten, zu denen sie in Kontakt stehe, wohnten in der Schweiz. Weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Ausreise nach Jamaika auf die Unterstützung ihres Vaters bzw. Grossvaters sollten zählen können, wie dies die Vorinstanz annimmt, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht in Jamaika, sondern in England lebte, wo sie nach eigenen Angaben die Primarschule besuchte, während ihr – im Übrigen jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch unbekannter – Vater soweit ersichtlich in Jamaika verblieb. Weiter hat der Beschwerdeführer 4 entgegen der Vorinstanz ein schützenswertes Interesse an einer Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem hier lebenden Vater, welches vorliegend ungeachtet dessen, dass sich das Anerkennungsverfahren infolge von Problemen bei der Beschaffung der erforderlichen Papiere im Herkunftsland des aus Angola stammenden Kindsvaters verzögerte bzw. verzögert, nicht ausser Acht gelassen werden kann. Schliesslich ist auch der 31-jährigen Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf ihren fast 17-jährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihre steten Integrationsbemühungen, ihre in sprachlicher Hinsicht erfolgreiche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ausreichende Integration und ihre familiären Bindungen ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzugestehen.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung einer bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen als rechtsverletzend.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 1–3 zu verlängern sowie dem Beschwerdeführer 4 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter ist dem Vertreter der Beschwerdeführenden in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 für das Rekursverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen; diese ist auf die in Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen. Weil die für das Rekursverfahren zuzusprechende Parteientschädigung die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands übersteigt, ist Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids teilweise bzw. soweit die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden betreffend aufzuheben.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Vertreter der Beschwerdeführenden (vgl. hinten 5.4 f.) ist zudem für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern (insgesamt Fr. 2'154.-) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil den Beschwerdeführerinnen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen bleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist zu bejahen; ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihnen in der Person ihres Vertreters für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat eine den 4. Mai 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von rund 16 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 42.- ausweist. Nachdem sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand als zu hoch, auch wenn die Darlegung der Teilnahme der Beschwerdeführerin 1 am Erwerbsleben einen gewissen zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben dürfte. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 9 Stunden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 6.3) ist hier insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 734.50 [Fr. 2'888.50 - Fr. 2'154.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleiben die Beschwerdeführenden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 1–3 zu verlängern und dem Beschwerdeführer 4 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 wird Rechtsanwalt E für das Rekursverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuern zugesprochen. Die Parteientschädigung wird in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 auf die Rechtsanwalt E zugesprochene Aufwandsentschädigung angerechnet; Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 wird teilweise (soweit die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden betreffend) aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Den Beschwerdeführenden wird in der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt E für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt E wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 2'888.50 (inklusive Mehrwertsteuern) unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 734.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an …