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Geschäftsnummer: VB.2019.00696  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.07.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe.

Da die Beschwerdeschrift über weite Teile identisch mit der Rekursschrift ist, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.4).

Nacheheliches Aufenthaltsrecht: Das Ende der ehelichen Gemeinschaft bestimmt sich nach dem retrospektiv zu bestimmenden Zeitpunkt der definitiven Aufhebung der Ehegemeinschaft und nicht nach demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Dauerhaftigkeit einer bereits erfolgten Trennung auch für die Ehegatten selbst feststand (E. 3.2.4). Die Ehegemeinschaft kann dabei unabhängig vom Fortbestand einer Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (E. 3.1.3). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft darzulegen und soweit möglich zu belegen (E. 3.1.4).

Da der gegenseitige Ehewille der inzwischen geschiedenen Ehegatten gemäss deren übereinstimmenden Angaben noch vor dem räumlichen Vollzug der Trennung erloschen war, spätere Wiederannäherungsversuche erst nach der räumlich bereits vollzogenen Trennungssituation einsetzten und erfolglos blieben und die Angaben der (damaligen) Eheleute im Scheidungsverfahren nur beschränkte Beweiskraft haben, deutet die Indizienlage vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Aufhebung der Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hin und wäre der Gegenbeweis durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (E. 3.2.4). Damit scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3.2.5).

Verneinung eines nachehelichen Härtefalls (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.).

Beschwerdeabweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BESCHWERDEBEGRÜNDUNG
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
EHETRENNUNG
EHEWILLE
EHEWILLEN
GETRENNT LEBEND
GETRENNTLEBEN
KOSOVO
REPLIKRECHT
SCHEIDUNGSVERFAHREN
VORÜBERGEHENDE TRENNUNG
WICHTIGE GRÜNDE
WOHNGEMEINSCHAFT
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 58a AIG
Art. 83 AIG
Art. 90 AIG
Art. 96I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 25 VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 55 VRG
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00696

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 18. April 2013 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und schloss am 20. Juni 2013 die Ehe mit der 1991 geborenen sowie ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Schweizer Bürgerin C (Ledigname). Hierauf wurde ihm am 9. Juli 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt und in der Folge regelmässig verlängert.

Am 15. Juli 2019 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A zufolge dauerhafter Trennung der Ehegatten, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2019.

II.  

Am 29. August 2019 (Rechtskraftdatum: 24. September 2019) wurde die Ehe von A geschieden.

Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 15. Juli 2019 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. September 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Dezember 2019 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von seiner Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht entzogen worden sei. Weiter sei das Replikrecht zu gewähren und seien die vorinstanzlichen Akten vollständig beizuziehen. Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, die Vorinstanzen zur Stellungnahme eingeladen und angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Wie in der Beschwerdeschrift vermerkt, kommt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, zumal keine gegenteiligen Anordnungen durch die Vorinstanz getroffen wurden (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).

1.3 Der vorinstanzliche Vernehmlassungsverzicht wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt, was praxisgemäss zur Gehörswahrung genügt, sofern eine anwaltlich oder rechtskundig vertretene Partei nicht unverzüglich eine Stellungnahme einreicht oder eine formelle Fristansetzung für eine Stellungnahme verlangt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 etc., § 58 N. 36 f.). Die Durchführung des vorgängig beantragten formellen Schriftenwechsels war somit nicht geboten, zumal das Migrationsamt überhaupt keine Beschwerdeantwort einreichte.

1.4 Die Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2019 entspricht im materiellen Teil praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe vom 19. August 2019, wenngleich die Parteibezeichnungen teilweise dem Verfahrensstand angepasst, die Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne Passagen umgestellt wurden. Das Migrationsamt wurde sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren als "die Vorinstanz" bezeichnet, obwohl im Beschwerdeverfahren eigentlich die Sicherheitsdirektion (unmittelbare) Vorinstanz ist. Lediglich in Rz. 20 und 21 der Beschwerdeschrift wurde tatsächlich auf Erwägungen der Sicherheitsdirektion Bezug genommen. Zudem wurden in den letzten Sätzen von Rz. 22 und 23 die bereits vor Rekursinstanz vorgetragene Argumente leicht ergänzt. Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite Teile hinweg jegliche substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde mangels Begründung nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).

2.  

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Der Beschwerdeführer liess sich am 29. August 2019 von seiner Schweizer Ehefrau scheiden und führte unbestrittenermassen bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids keine gelebte Ehe mehr, weshalb er seinen weiteren Aufenthalt weder auf Art. 42 AIG noch auf einen grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens stützen kann.

3.  

3.1  

3.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

3.1.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.1.3 Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

Analoges muss gelten, wenn die Ehegatten zwar weiterhin eine Wohngemeinschaft bilden, die Ehegemeinschaft als solche aber bereits vor mehr als sechs bis zwölf Monaten aufgegeben haben. Auch diesfalls ist das Ende der relevanten Ehegemeinschaft auf die Aufhebung der Ehegemeinschaft zurückzubeziehen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt rein hypothetisch eine Wiedervereinigung noch denkbar gewesen wäre (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012, E. 2.2; VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 3.5 und 4.10).

Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Diesfalls belegte eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben oder rein freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten noch nicht den ernsthaften Willen zur (erneuten) Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen auch VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.3 f. und VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

3.1.4 Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.5 [mit Hinweisen]).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau gaben der Einwohnerkontrolle, dem Migrationsamt und der Polizei gegenüber wiederholt und weitgehend übereinstimmend bekannt, sich im Oktober bzw. November 2016 räumlich getrennt zu haben. Ebenso gaben beide Ehegatten dem Migrationsamt am 13. bzw. 20. März 2017 (Eingangsdatum) bekannt, dass ihr Ehewille "ca. am 1. Januar 2016" erloschen und ihnen "ca. am 1. Juni 2016" klargeworden sei, dass ihre Differenzen nicht mehr zu überwinden seien. Beide Ehegatten äusserten zudem Scheidungsabsichten, wenngleich sie von diesem Vorhaben mit Schreiben vom 10. April 2017 vorübergehend wieder Abstand nahmen. Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers führte bei ihrer polizeilichen Befragung vom 2. November 2018 aus, dass sie bereits im Mai 2016 die Scheidung gewollt habe, sie und der Beschwerdeführer aber 2017 erfolglos versucht hätten, die Ehe zu retten. Der Beschwerdeführer selbst datierte bei seiner polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 die Aufgabe der ehelichen Beziehung auf Ende November 2016, was wiederum dem obengenannten Auszugsdatum entspricht. Gemäss einer früheren Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 25. August 2017 sei es nach dem Auszug der Ehefrau noch zu Rettungsversuchen gekommen und habe diese auch nach ihrem Auszug weiterhin viel Zeit in der früheren gemeinsamen Wohnung verbracht. Im Widerspruch hierzu gab der Beschwerdeführer noch bei seiner polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 an, seit dem Auszug seiner Ehefrau keine Zeit mehr mit dieser verbracht bzw. vielleicht einmal zusammen einen Kaffee getrunken zu haben. Gemäss Scheidungskonvention vom 29. Mai 2019 soll die eheliche Gemeinschaft am 10. Februar 2017 aufgehoben worden sein.

3.2.2 Wie bereits dargelegt wurde, lässt die Ausnahmeregel von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe nur eine vorübergehende räumliche Trennung der Ehegatten zu. Da der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau gemäss übereinstimmenden Angaben (spätestens) ab November 2016 bis zu ihrer Scheidung im September 2019 getrennt voneinander lebten, muss unabhängig von den geltend gemachten Gründen bereits beim Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung von einer definitiven Trennung ausgegangen werden. Dies selbst dann, wenn die Eheleute die Trennung zunächst nur als vorübergehend erachtet und zeitweise noch an der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gearbeitet haben sollten.

3.2.3 Sodann gaben beide Ehegatten dem Migrationsamt am 13. bzw. 20. März 2017 übereinstimmend bekannt, dass ihr Ehewille ca. am 1. Januar 2016 erloschen sei und ihren ca. am 1. Juni 2016 klargeworden sei, dass ihre Differenzen nicht mehr zu überwinden seien. Dies lässt darauf schliessen, dass bereits ab Anfang Januar, spätestens aber ab Anfang Juni 2016 kein wechselseitiger Ehewille mehr bestand. Da die nachfolgenden Wiederannäherungsversuche des dazumals bereits getrenntlebenden Paares nach dargelegter Praxis für die retrospektive Berechnung der Dreijahresfrist irrelevant waren, ist die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft spätestens Anfang Juni 2016 und somit vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfolgt.

3.2.4 Hieran vermögen weder die bereits vor Vorinstanz wortgleich behaupteten Wiederannäherungsversuche der Eheleute noch die in der Scheidungskonvention vorgenommene Terminierung der ehelichen Gemeinschaft etwas zu ändern:

Die behaupteten Wiederannäherungsversuche der Eheleute erfolgten erst nach dem Auszug der Ehefrau und sind lediglich durch die eigenen und teils widersprüchlichen Angaben der früheren Ehegatten untermauert. Der Beschwerdeführer verneinte bei seiner polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 zunächst, nach dem Auszug seiner Ehefrau Zeit mit dieser verbracht zu haben. Selbst wenn es danach noch zu sporadischen Kontakten gekommen sein sollte, ist auch nach Darlegung der früheren Eheleute das eheliche Zusammenleben nicht wiederaufgenommen worden. Da beide Ehegatten im März 2017 gegenüber dem Migrationsamt angaben, den wechselseitigen Ehewillen bereits Anfang 2016 verloren zu haben, erscheint es unglaubhaft, dass die eheliche Gemeinschaft erst mit dem Auszug der Ehefrau oder noch später aufgehoben worden sein soll. Sodann ist es entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift keineswegs ungewöhnlich, wenn auch nach einem Beziehungsbruch die bisherige Wohnsituation vorerst beibehalten wird. So mussten sich die Ehegatten einerseits zunächst darüber einigen, wer in der ehelichen Wohnung verbleiben und wie diese weiter finanziert werden sollte. Andererseits benötigte die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und die Organisation einer neuen Bleibe – selbst bei anschliessender Wohnsitznahme bei Verwandten – eine gewisse Zeit (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4).

Die Angaben der (damaligen) Eheleute im Scheidungsverfahren können zwar zur Sachverhaltserstellung beigezogen werden, sind jedoch nur von beschränkter Beweiskraft, da sie im Widerspruch zu ihren früheren Stellungnahmen und der im November 2016 auch räumlich vollzogenen Trennungssituation stehen und bereits in einem migrationsrechtlichen Kontext stattgefunden haben (vgl. zur Würdigung der im Scheidungsverfahren gemachten Aussagen auch VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4). Dieser Widerspruch lässt sich insofern auflösen, als dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau sich allenfalls auch noch nach der Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft Hoffnungen auf eine Wiederannäherung machten und ihre Ehe damit erst im Februar 2017 als definitiv gescheitert erachteten. Das Ende der ehelichen Gemeinschaft bestimmt sich aber nach der dargelegten ausländerrechtlichen Praxis nach dem retrospektiv zu bestimmenden Zeitpunkt der definitiven Aufhebung der Ehegemeinschaft und nicht nach demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Dauerhaftigkeit einer bereits erfolgten Trennung auch für die Ehegatten selbst feststand. Der in diesem Sinn zu bestimmende Trennungszeitpunkt kann nicht durch Parteivereinbarung nach hinten verlegt werden, zumal das Scheidungsgericht die Scheidungskonvention auch nicht nach ausländerrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen hatte.

Da die Indizienlage mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Aufhebung der Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist hindeutet, wäre es zudem dem Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis einer mehr als dreijährigen gelebten Ehegemeinschaft zu erbringen und die Widersprüche zu seinen eigenen früheren Angaben plausibel aufzulösen. Ein entsprechender Nachweis hätte z. B. durch ausgetauschte Textnachrichten zwischen den (Ex-)Eheleuten oder Belege für gemeinsame Freizeitaktivitäten usw. erbracht werden können, worauf bereits im migrationsamtlichen Entscheid hingewiesen wurde. Sodann wäre auch näher darzulegen gewesen, welche Schritte zur Überwindung der ehelichen Differenzen unternommen worden sind (vgl. VGr, 21. August 2018, VB.2018.00369, E. 4.13; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1). Die nicht weiter untermauerten und teilweise widersprüchlichen Angaben der früheren Eheleute vermögen weder eine Trennung nach Ablauf der Dreijahresfrist noch die nachfolgend behauptete Wiederannäherung nachzuweisen. Ansonsten kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer diese nicht substanziiert bestreitet.

3.2.5 Der wechselseitige Ehewille ist damit spätestens Anfang Juni 2016 erloschen, während nachfolgende Wiederannäherungsversuche nicht substanziiert dargelegt, jedenfalls aber gescheitert sind. Unbestrittenermassen ist es nicht mehr zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen, weshalb die eheliche Gemeinschaft unabhängig von der im Scheidungsverfahren getroffenen Vereinbarung spätestens Anfang Juni 2016 aufgehoben worden ist.

Da die eheliche Gemeinschaft demnach keine drei Jahre gedauert hatte und ein nacheheliches Aufenthaltsrecht folglich bereits an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert, kann offenbleiben, inwieweit sich der Beschwerdeführer hier erfolgreich integriert hat bzw. die Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG erfüllt.

Aufgrund der ohnehin bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist aufgehobenen und danach nie mehr wiederaufgenommenen Ehegemeinschaft kann offenbleiben, ob der im Scheidungsverfahren vereinbarte Aufhebungszeitpunkt der ehelichen Gemeinschaft (trotz längst auch räumlich vollzogener Trennung) allenfalls allein aus Rücksicht auf das laufende ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren des Beschwerdeführers auf den 10. Februar 2017 festgesetzt wurde. Aus demselben Grund muss auch nicht weiter geprüft werden, ob mit dem am 10. April 2017 gegenüber dem Migrationsamt kommunizierten "Widerruf" des bereits eingeleiteten Scheidungsverfahrens lediglich der kurz zuvor vom Migrationsamt angekündigte Bewilligungswiderruf verhindert werden sollte, worauf zumindest der zeitliche Ablauf und die direkte Adressierung des Migrationsamts (anstelle des eigentlich zuständigen Zivilgerichts) hinweist. Das in der Scheidungskonvention vom 29. Mai 2019 aufgenommene Trennungsdatum entspricht ferner exakt der Datierung der gegenüber der Einwohnerkontrolle abgegebenen Trennungserklärung vom 10. Februar 2017, weshalb es möglicherweise auch lediglich den Zeitpunkt festhält, zu welchen die Eheleute ihre Trennung erstmals gegenüber den Behörden kommuniziert hatten.

4.  

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG vor. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden. Hingegen lebt er weniger als sieben Jahre in der Schweiz und hat sich hier nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus integriert. Er ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Aufgrund seines hiesigen Integrationsstandes und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine unter dem Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen und die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--           Zustellkosten,
Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an