{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00696_2020-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219949&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0700df20f0282b976f434cd65a3233f0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00696"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00696"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00696"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2020  VB.2019.00696"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe. Da die Beschwerdeschrift \u00fcber weite Teile identisch mit der Rekursschrift ist, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 1.4). Nacheheliches Aufenthaltsrecht: Das Ende der ehelichen Gemeinschaft bestimmt sich nach dem retrospektiv zu bestimmenden Zeitpunkt der definitiven Aufhebung der Ehegemeinschaft und nicht nach demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Dauerhaftigkeit einer bereits erfolgten Trennung auch f\u00fcr die Ehegatten selbst feststand (E. 3.2.4). Die Ehegemeinschaft kann dabei unabh\u00e4ngig vom Fortbestand einer Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (E. 3.1.3). Wurde eine Ehegemeinschaft aufgel\u00f6st bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der betroffene Ausl\u00e4nder die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft darzulegen und soweit m\u00f6glich zu belegen (E. 3.1.4).  Da der gegenseitige Ehewille der inzwischen geschiedenen Ehegatten gem\u00e4ss deren \u00fcbereinstimmenden Angaben noch vor dem r\u00e4umlichen Vollzug der Trennung erloschen war, sp\u00e4tere Wiederann\u00e4herungsversuche erst nach der r\u00e4umlich bereits vollzogenen Trennungssituation einsetzten und erfolglos blieben und die Angaben der (damaligen) Eheleute im Scheidungsverfahren nur beschr\u00e4nkte Beweiskraft haben, deutet die Indizienlage vorliegend mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Aufhebung der Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hin und w\u00e4re der Gegenbeweis durch den Beschwerdef\u00fchrer zu erbringen gewesen (E. 3.2.4). Damit scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3.2.5). Verneinung eines nachehelichen H\u00e4rtefalls (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Beschwerdeabweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:36", "Checksum": "9ca9d7d8b46c26c4fc974af469ddf9d0"}