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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00697
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. November 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei E, Fachstelle Häusliche
Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
C und A leben seit 2016 getrennt und sind seit 2018
geschieden. Sie haben eine gemeinsame Tochter, D, geboren 2014. Mit Verfügung
vom 11. Oktober 2019 ordnete die Stadtpolizei E in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen sowie unter Androhung der Ungehorsamsstrafe ein
Betretverbot für den Wohnort von C und D sowie ein Kontaktverbot zu C und D an.
II.
Am 16. Oktober 2019 ersuchte C die Haftrichterin am
Bezirksgericht J um Verlängerung der Schutzmassnahmen für sie selber und ihr
Kind um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Gesuchgegners. Es sei ein Übersetzer/eine Übersetzerin beizuziehen und die
Parteien seien getrennt zu befragen. Sodann sei ihr die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Am 24. Oktober 2019 wurden C und A getrennt
voneinander angehört. Gleichentags verlängerte die Haftrichterin am
Bezirksgericht J die mit Verfügung der Stadtpolizei E vom 11. Oktober 2019
angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis zum
25. Januar 2020. Es wurden keine Kosten erhoben und das Gesuch von C um
unentgeltliche Prozessführung zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Eine
Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 1. November
2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das
Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2019 sei aufzuheben,
der Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei
abzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und ihm
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des
unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2019 trat das
Verwaltungsgericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Begründung nicht ein.
Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel eröffnet. Das Bezirksgericht J verzichtete
am 7. November 2019 auf Vernehmlassung. C reichte innert Frist keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft I (…)
wurden beigezogen (zum Verlauf der Strafuntersuchung hinten E. 4.4).
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist
vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.2 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011,
S. 135).
2.3 Das
Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten
Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht
dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die
mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht
nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür
ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel
aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem
Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der
Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser
Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts.
Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige
Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage
(zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit
zahlreichen Hinweisen).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei
blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Es rechtfertigt sich
daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632,
E. 2.4).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrfach mit der Faust geschlagen und
sie an der rechten Seite des Kopfes getroffen habe. Nachdem die
Beschwerdegegnerin selbständig gestolpert und in der Folge zu Boden gestürzt
sei, habe der Beschwerdeführer sie mehrmals mit dem Fuss getreten. Weiter habe
er die Beschwerdegegnerin in den Mittelfinger ihrer rechten Hand gebissen.
Anschliessend habe eine der Schwestern des Beschwerdeführers, F, die
Beschwerdegegnerin an den Haaren gerissen und sie mit der flachen Hand ins
Gesicht geschlagen. Eine zweite Schwester des Beschwerdeführers, G, habe die
Beschwerdegegnerin geschubst, als sie ihr die Tochter aus dem Arm habe nehmen
wollen. Sodann habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gedroht, sie
umzubringen.
3.2 Die
Haftrichterin erwog zusammengefasst, angesichts der glaubhaften und lebensnah
erscheinenden Aussagen der Beschwerdegegnerin, welche den Beschwerdeführer
belasteten, sei eine fortdauernde Gefährdungssituation zu bejahen. Mit
Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts H vom 12. Oktober 2019 sei der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den hier zur Diskussion stehenden
Vorwürfen in Untersuchungshaft versetzt worden. Die Beschwerdegegnerin habe
anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht glaubhaft ausgeführt, dass
die Tochter D beim Vorfall vom 9. Oktober 2019 geweint und geschrien habe.
Sie habe erklärt, ihrer Tochter sei es nach dem Vorfall sehr schlecht gegangen.
Sodann bestätige ein Zeugnis des Kinderarztes, dass D seit dem Vorfall nachts
Angstträume habe und deswegen mehrmals aufwache. Somit sei davon auszugehen,
dass die Gewalttätigkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin zu einer gewissen
Traumatisierung der Tochter D geführt haben könnten, weshalb auch in Bezug auf
die Tochter häusliche Gewalt zu bejahen sei. Die Schutzmassnahmen seien deshalb
gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Tochter um drei Monate zu verlängern.
3.3 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, es bestünden erhebliche Zweifel an der
Darstellung der Beschwerdegegnerin. Die Bilder im Polizeibericht zeigten keine
Verletzungen, die die Darstellung der Beschwerdegegnerin stützen würden. Die
weiteren Einvernahmen stützten ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers. Er
sei am betreffenden Abend weder aggressiv gewesen noch habe er die
Beschwerdegegnerin angegriffen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihn
angegriffen, angeschrien und bedroht. Angesichts der Schwere des Eingriffs sei
die Tochter der Parteien durch das Gericht anzuhören.
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
10. Oktober 2019 geltend, sie habe am 9. Oktober 2019 die gemeinsame
Tochter beim Beschwerdeführer bzw. bei dessen Eltern abholen wollen. Als sie
sich vornübergebeugt habe, um ihre Tochter zu küssen, habe der Beschwerdeführer
sie mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Sie habe daraufhin Distanz
schaffen wollen, dabei das Gleichgewicht verloren und sei hingefallen. In
Anwesenheit der Tochter habe der Beschwerdeführer sie mit Fusstritten traktiert
und mehrmals gesagt, dass er sie – die Beschwerdegegnerin – umbringen werde.
Als sie um Hilfe gerufen habe, seien zwei Schwestern des Beschwerdeführers
gekommen. G habe ihre Tochter an sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe an der
Beschwerdegegnerin gerissen, worauf sie zu Boden gefallen sei. F habe darauf an
ihren Haaren gezogen und geflucht. Zwei Männer hätten versucht, den
Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin wegzuziehen. Sie sei dann wieder
aufgestanden und habe ihre Tochter nehmen wollen. F habe ihr eine Ohrfeige
gegeben. Daran, wie sie ihre Tochter schliesslich bekommen habe, könne sie sich
nicht erinnern. Sie sei dann aber mit ihrer Tochter zum Auto gegangen und habe
sie angeschnallt, worauf der Beschwerdeführer die Tochter wieder aus dem Auto
genommen habe. Schliesslich habe sie es geschafft, mit ihrer Tochter im Auto
wegzufahren. Da sie sehr aufgewühlt gewesen sei, sei es zu einem Unfall
gekommen. Sodann machte die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer
habe sie in den Finger gebissen, als sie versucht habe, ihre Tochter
zurückzuholen. Diese Schilderungen bestätigte die Beschwerdegegnerin sowohl in
ihrem Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober 2019 als auch im Rahmen der
haftrichterlichen Anhörung vom 24. Oktober 2019 sowie bei der
staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme vom 8. November 2019.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind soweit in
sich stimmig und lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen
erkennen. Die von der Beschwerdegegnerin dargestellten Geschehnisse sind
detailliert beschrieben. Zudem gesteht sie verschiedentlich Erinnerungslücken
ein, was angesichts der offenbar tumultartigen Szenen nicht erstaunt und eher
für ihre Glaubwürdigkeit spricht. Für die ärztliche Behandlung wegen häuslicher
Gewalt liegt zudem ein ärztliches Zeugnis vor. Die Beschwerdeführerin war vom
10. Oktober 2019 bis 27. Oktober 2019 krankgeschrieben.
4.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet die Darstellung der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen
der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2019 machte er geltend, die
Beschwerdegegnerin habe ihm bei der Übergabe der Tochter am 9. Oktober
2019 an den Hals gegriffen, sei dabei mit einem Finger unter seine Zunge
gelangt und habe ihn so an der Zunge verletzt. Er habe versucht, sich von ihr
fernzuhalten und sie zu schubsen. Sie habe ihn mit beiden Händen am Kragen
festgehalten und sich nach hinten fallen lassen. Dabei habe die
Beschwerdegegnerin laut geschrien. Er sei zusammen mit der Beschwerdegegnerin
gestürzt, habe dann auf ihr gelegen und versucht, sich von ihr zu befreien, sie
habe ihn aber festgehalten. Seine Schwestern hätten das Geschrei gehört und
seien nach unten gekommen. Auch Nachbarn hätten versucht, sie zu trennen. Als
dies endlich gelungen sei, sei er ca. 10 m nach unten gelaufen und habe
die Polizei gerufen. Seine Schwestern hätten währenddessen versucht, die
Beschwerdegegnerin zu beruhigen. Die Beschwerdegegnerin habe seine Schwestern
beleidigt und bedroht und F eine Ohrfeige gegeben. Sodann habe die
Beschwerdegegnerin die Tochter gezwungen, ins Auto einzusteigen. Er habe ihr
gesagt, sie solle auf die Polizei warten. Obwohl die Autotür offen gewesen sei,
sei die Beschwerdegegnerin einfach abgefahren. Er habe die Beschwerdegegnerin
weder geschlagen noch getreten und auch nicht mit dem Tod bedroht. Der
Beschwerdeführer bestätigte diese Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom
11. Oktober 2019 sowie bei der haftrichterlichen Anhörung vom 24. Oktober
2019 und der Konfrontationseinvernahme vom 8. November 2019.
Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers sind
widerspruchsfrei und grundsätzlich nachvollziehbar. Für seine Glaubhaftigkeit
spricht, dass seine Darstellung des Vorfalls im Grundsatz von seinen Schwestern
bestätigt wird. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass seine Schwestern den
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall nicht von Anfang an beobachten
konnten, da sie erst etwas später dazukamen. Ihre Aussagen, wonach der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht geschlagen und getreten habe,
beruhen nicht auf eigener Wahrnehmung. Hinzu kommt, dass die
Familienangehörigen ein Interesse daran haben könnten, die Geschehnisse in
einem für den Beschwerdeführer günstigen Licht darzustellen. Unter diesen
Umständen sind die Aussagen der Schwestern des Beschwerdeführers mit
Zurückhaltung zu würdigen. Auch der beim Streit anwesende Nachbar, I, kam erst
später dazu, weshalb auch seine Aussage zurückhaltend zu würdigen ist.
4.3 Hinsichtlich
früherer Vorkommnisse ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits im
Jahr 2009 eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt
erhoben hat. Aus den Akten ergibt sich nicht in eindeutiger Weise, wie dieses
Verfahren geendet hat. Der Beschwerdeführer machte geltend, die
Beschwerdegegnerin habe die Anzeige zurückgezogen. Demgegenüber führte die
Beschwerdegegnerin in ihrem Verlängerungsgesuch aus, es seien
Gewaltschutzmassnahmen angeordnet worden. Dies ergibt sich denn auch aus dem
Plädoyer des Verteidigers des Beschwerdeführers anlässlich der Haftverhandlung
vom 12. Oktober 2019. Dabei machte der Verteidiger geltend, der
Beschwerdeführer habe sich an alle Verbote, die ihm im Jahr 2009 gemacht worden
seien, gehalten. Er habe sich dem Ganzen niemals widersetzt.
4.4 Gegen den
Beschwerdeführer läuft aufgrund des Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls
ein Strafverfahren wegen Drohung etc. In diesem Rahmen wurde er am
11. Oktober 2019 in Untersuchungshaft versetzt. Am 8. November 2019
wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen, und es wurden
strafprozessuale Ersatzmassnahmen angeordnet (Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin).
Gegen die Beschwerdegegnerin wurde ein Vorverfahren wegen
falscher Anschuldigung und Tätlichkeiten eingeleitet.
4.5 Die
Parteien sind sich lediglich darin einig, dass es bei der Übergabe der
gemeinsamen Tochter am 9. Oktober 2019 zu einer tätlichen
Auseinandersetzung kam, wobei die Tochter zugegen war. Damit liegt ein
gewaltschutzrechtlich relevanter Vorfall vor. Wer dabei die gefährdende Person
war, ist dagegen umstritten. Aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien
lässt sich der genaue Ablauf der Geschehnisse nicht rekonstruieren. Dies ist
jedoch auch nicht notwendig. Zwar erscheinen neben den Aussagen der
Beschwerdegegnerin auch die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht a priori
unglaubhaft. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin bereits
im Jahr 2009 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt
erstattet hat. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft sowie das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht J nach der Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen in Form eines
Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin als notwendig erachteten. Nachdem sich
die Haftrichterin während der Anhörung einen persönlichen Eindruck von den
Parteien verschaffen konnte und ihr ein relativ grosser Ermessensspielraum
zuzugestehen ist, ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass sie den
Beschwerdeführer als gefährdende Person qualifizierte. Der Umstand, dass die
von der Beschwerdegegnerin gemachten Fotos die behaupteten Verletzungen
mehrheitlich nur erahnen lassen, muss angesichts des Umstands, dass die
Beschwerdegegnerin aufgrund des streitigen Vorfalls doch für längere Zeit krankgeschrieben
wurde (vorn E. 3.3, 4.1), in den Hintergrund treten.
4.6 Hinsichtlich
des Fortbestands der Gefährdung machte die Beschwerdegegnerin im
Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober 2019 geltend, sie traue dem
Beschwerdeführer nicht über den Weg. Er sei unberechenbar und sie habe Angst
vor ihm. Sie gehe nicht davon aus, dass er sein Verhalten ändern werde. Aus den
Akten ergibt sich, dass das Verhältnis zwischen den Parteien offenbar bereits
seit der Trennung im Jahr 2016 angespannt ist. Die Beschwerdegegnerin machte
geltend, es komme vor allem bei der Übergabe der gemeinsamen Tochter immer
wieder zu Auseinandersetzungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die
Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal offenbar vor allem die Kinderbelange
zwischen den Parteien zu Konflikten geführt haben und sich die Parteien das
gemeinsame Sorgerecht für die Tochter teilen. Insofern ist auch von einem zukünftig
bestehenden Konfliktpotenzial auszugehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden,
dass die Haftrichterin von einer fortbestehenden Gefährdung der
Beschwerdegegnerin ausging.
4.7 Vor diesem
Hintergrund erweist sich die Verlängerung des Rayonverbots sowie des
Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zum 25. Januar 2020
als gerechtfertigt und bewegt sich – auch in Bezug auf die Dauer – im Rahmen
des Ermessens der Vorinstanz (vgl. vorne E. 2.4). Das Urteil vom
24. Oktober 2019 hält in dieser Hinsicht einer Rechtskontrolle stand.
Hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang darauf, dass die vom Zwangsmassnahmengericht
mit Verfügung vom 11. November 2019 einstweilen bis 20. Februar 2020
angeordneten strafprozessualen Ersatzmassnahmen (vorn E. 4.4) die gemäss
Gewaltschutzgesetz angeordneten Schutzmassnahmen nicht aufzuheben vermögen
(§ 7 Abs. 2 GSG).
5.
5.1 Weiter ist zu klären, ob die gemeinsame
Tochter D selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG).
Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder
gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter
oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als
gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das
Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei
gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche
Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,
S. 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl
gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf
ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen,
so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine
Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von
§ 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.
5.2 Aus den
Ausführungen der Parteien ergibt sich eindeutig, dass die gemeinsame Tochter D
beim Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall zugegen war und den Streit
sowie die Tätlichkeiten mitbekommen hat. Die Parteien schilderten
übereinstimmend, dass D während des Vorfalls geweint und geschrien habe.
Gestützt auf diese Aussagen erweist sich eine Befragung der Tochter – wie vom
Beschwerdeführer beantragt – nicht als notwendig. Im Übrigen geht das
Bundesgericht in Zivilprozessen im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass
die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich
ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; vgl. Jonas Schweighauser, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage 2013,
Art. 298 N. 29). Die Tochter der Parteien hat indes das sechste Altersjahr
noch nicht beendet, weshalb auch deshalb von einer Anhörung abzusehen wäre. Die
Beschwerdegegnerin machte während der haftrichterlichen Anhörung geltend, D sei
es in den ersten Wochen nach dem Vorfall sehr schlecht gegangen. Sie frage
immer, ob der Vater sie – die Beschwerdegegnerin – wieder schlagen werde. Mit
ärztlichem Zeugnis vom 18. Oktober 2019 bestätigte der Kinderarzt
Dr. med. K, dass D seit der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den
Parteien nachts Angstträume habe und mehrmals deswegen aufgewacht sei. Früher
sei sie nachts nie aufgewacht. Sodann machte die Beschwerdegegnerin bei der
polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2019 sowie im
Verlängerungsgesuch geltend, es sei bereits mehrfach anlässlich der
Kindesübergaben zu verbalen Auseinandersetzungen und Drohungen seitens des
Beschwerdeführers gekommen. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass die
Tochter auch weitere Streitigkeiten der Parteien miterlebt hat. Unter diesen
Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Tochter D als
gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat.
5.3 Fraglich
ist jedoch die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des
Beschwerdeführers zur Tochter D. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem
eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht –
der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung
eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren
nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober
2007, 1C_219/2007, E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Zwar ist es als problematisch zu erachten, wenn eine Kontaktmöglichkeit
gegenüber einem Kind, welches nicht selbständig in Kontakt mit dem anderen
Elternteil treten kann, eingeräumt und gleichzeitig das Kontaktverbot gegenüber
dem gewaltbetroffenen Elternteil aufrechterhalten wird. Es besteht die Gefahr,
dass die Ausübung des Kontakts zum Kind zu einer Gefährdung des
gewaltbetroffenen Elternteils führt (Büchler/Michel, S. 543). Allerdings
ist auch dem Kindeswohl Beachtung zu schenken. So besteht auch ein Interesse
des Kindes, mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben, weshalb es sich nicht in
allen Fällen rechtfertigen lässt, in denen Kinder gefährdete Personen sind, ein
dreimonatiges totales Kontaktverbot auszusprechen. Die Verhältnismässigkeit
muss sodann unabhängig davon beurteilt werden, ob ein Kontakt überhaupt möglich
bzw. praktikabel wäre oder nicht.
Vorliegend war die fünfjährige Tochter der Parteien bei
der Auseinandersetzung unbestrittenermassen zugegen und hat diese intensiv
miterlebt. Da eine gewisse Traumatisierung infolge des erlebten Vorfalls nicht
ausgeschlossen ist (vorn E. 5.2), ist davon auszugehen, dass die Tochter
eine gewisse Zeit benötigt, um zur Ruhe zu kommen. Die Verlängerung der
Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter der Parteien ist deshalb
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indes ist zu berücksichtigen, dass der
Vorfall mittlerweile bereits mehrere Wochen zurückliegt und die Tochter bis zum
betreffenden Vorfall regelmässig vom Beschwerdeführer betreut wurde. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass sich die Tochter der
Parteien zwischenzeitlich mindestens so weit vom Vorfall erholt hat, dass
nichts gegen Gespräche und/oder Videoanrufe mit ihrem Vater spricht, zumal sich
aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer die
Tochter gegen die Beschwerdegegnerin instrumentalisieren würde. Solange ein (auch video-)telefonischer Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und der Tochter mittels einer neutralen Drittperson erfolgen
würde, wäre die Beschwerdegegnerin nicht involviert. Unter diesen Umständen
erweist sich ein gänzliches Kontaktverbot während drei Monaten gegenüber der
Tochter D als unverhältnismässig. Dem Beschwerdeführer sind deshalb
telefonische Kontakte vermittelt durch eine neutrale Drittperson zu seiner
Tochter ab sofort zu erlauben. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten hält die Verlängerung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots
gegenüber der Beschwerdegegnerin einer Rechtskontrolle stand. Das Kontaktverbot
gegenüber der Tochter wird insofern gelockert, als dem Beschwerdeführer erlaubt
wird, auf Vermittlung einer neutralen Drittperson mit seiner Tochter zu
telefonieren. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼
aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Dem Beschwerdeführer ist mangels
überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
6.2 Der
Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
6.2.1
Gemäss § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben
zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die Prozess- bzw.
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Zu
berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Plüss, § 16
N. 77 ff.).
6.2.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift
vom 1. November 2019 geltend, die Unterlagen zur unentgeltlichen
Rechtspflege würden nachgereicht, da er sich derzeit in Untersuchungshaft
befinde und keine Unterlagen einreichen könne. Am 8. November 2019 wurde
der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Nichtsdestotrotz
gingen bislang beim Verwaltungsgericht keine entsprechenden Unterlagen ein. Der
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer muss vom Verwaltungsgericht nicht auf
seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Bedürftigkeit aufmerksam gemacht
werden (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Es wäre ihm zumutbar gewesen, nach
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zeitnah entsprechende Unterlagen
einzureichen – wie es sein Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift denn auch
angekündigt hat. Zu prüfen bleibt, ob sich die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers bereits aus den vorliegenden Akten ergibt. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer
geltend, er verdiene netto Fr. 3'900.- pro Monat. Aufgrund des
Scheidungsverfahrens habe er Schulden beim Gericht und beim Anwalt sowie bei
der SVA. Er komme nicht für andere Personen finanziell auf (polizeiliche
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2019 S. 6). Alleine
gestützt auf diese Angaben ist jedoch nicht auf die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers zu schliessen, da sowohl seine Vermögenssituation als auch
seine monatlichen Ausgaben unklar bleiben. Die Gesuche des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren sind deshalb mangels genügender Darlegung der
Mittellosigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1
des Urteils des Bezirksgerichts J vom 24. Oktober 2019 wird insofern
abgeändert, als dem Beschwerdeführer der telefonische Kontakt zu seiner Tochter
D mittels einer neutralen Drittperson ab sofort erlaubt wird. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden
abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …