{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00697_2019-11-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219751&W10_KEY=13823217&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7e37d8d5830dbbb12b9a416f8a86938b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00697"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.11.2019  VB.2019.00697"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.11.2019  VB.2019.00697"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.11.2019  VB.2019.00697"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber der Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Zwar erscheinen neben den Aussagen der Beschwerdegegnerin auch die Schilderungen des Beschwerdef\u00fchrers nicht a priori unglaubhaft. Da die Beschwerdegegnerin aber bereits im Jahr 2009 Anzeige gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen h\u00e4uslicher Gewalt erstattet hatte und die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmengericht nach der Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen in Form eines Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin als notwendig erachte hatten, ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin den Beschwerdef\u00fchrer als gef\u00e4hrdende Person qualifizierte (E. 4.5). Sie ging zudem zu Recht von einer fortbestehenden Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin aus (E. 4.6). Die gemeinsame Tochter war beim Vorfall zugegen, und es ist nicht auszuschliessen, dass sie auch weitere Streitigkeiten der Parteien miterlebt hat. Die Haftrichterin qualifizierte die Tochter deshalb zu Recht als gef\u00e4hrdete Person (E. 5.2). Indes erscheint ein vollst\u00e4ndiges Kontaktverbot f\u00fcr die Maximaldauer von drei Monaten unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Dem Beschwerdef\u00fchrer sind telefonische Kontakte, vermittelt durch eine neutrale Drittperson, zu seiner Tochter ab sofort zu erlauben (E. 5.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um UP/URB mangels gen\u00fcgender Darlegung der Mittellosigkeit (E. 6.2.2).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:20:20", "Checksum": "f8da048ad0f8316c3ed06c66de60355d"}