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Geschäftsnummer: VB.2019.00699  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme


Stationäre Massnahme. Von der stationären Massnahme in der aktuellen Institution ist als Therapieerfolg mindestens eine Verfestigung der erreichten Stabilität zu erwarten. Als aussichtslos im Sinn einer definitiven Undurchführbarkeit kann die stationäre Massnahme daher nicht bezeichnet werden (E. 3.2). Eine bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme kommt zurzeit nicht infrage. Hierfür erscheint ihr Zustand nicht genügend stabil und sie zudem nicht ausreichend krankheitseinsichtig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ein grundsätzliches Verständnis dafür hat, dass sie an einer psychischen Krankheit leidet, dass sie deshalb Medikamente einnehmen muss und dass Stress oder Belastung bei ihr Krankheitssymptome auslösen können, rechtfertigt nicht, von einer positiven Legalprognose auszugehen (E. 3.3). Von der stationären Massnahme sind noch Therapiefortschritte zu erwarten, womit die von der Beschwerdeführerin ausgehende Rückfallgefahr weiter reduziert werden kann. Gegenüber der auf Erhaltung des Status quo ausgerichteten freiwilligen Weiterführung der momentanen Wohnsituation stellt dies einen klaren Vorteil dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von ihr ausgehenden Rückfallgefahr für Gewaltdelikte erscheint ein "betreutes Wohnen", wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, derzeit noch verfrüht sowie hinsichtlich der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen nicht angemessen und die Fortsetzung der stationären Massnahme deshalb weiterhin verhältnismässig (E. 3.4). Die Vorinstanz wies die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 4.). Aus demselben Grund sind sie auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEDINGTE ENTLASSUNG
ERFOLGLOSIGKEIT
LEGALPROGNOSE
MASSNAHMEFÄHIGKEIT
MASSNAHMEWILLIGKEIT
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
STATIONÄRE MASSNAHME
THERAPIE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 59 Abs. I StGB
Art. 59 Abs. II StGB
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62c Abs. I lit. a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00699

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 25. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug Kanton Zürich,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 5. April 2018 fest, dass A im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit den Tatbestand des Mordes im Sinn von Art. 112 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) erfüllt habe, und ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. A trat die Massnahme vorzeitig am 1. August 2017 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C an. Am 3. Juni 2019 konnte sie in das Wohnheim D der Stiftung E übertreten.

B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab. Die stationäre Behandlung werde weitergeführt.

II.  

Daraufhin rekurrierte A am 19. August 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, es seien die Verfügung vom 16. Juli 2019 und die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Eventualiter sei sie – A – unter Anordnung von allfälligen Weisungen bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Verfügung vom 17. September 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A, eine Parteientschädigung sprach sie ihr nicht zu.

III.  

A. A gelangte daraufhin am 21. Oktober 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der Justizdirektion vom 17. September 2019 und des Amts für Justizvollzug vom 16. Juli 2019 sowie der stationären Massnahme. Eventualiter sei sie – A – unter Anordnung von allfälligen Weisungen bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen. Subeventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 16. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an "die Vorinstanz" zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Justizdirektion. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren.

B. Am 31. Oktober 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 14. November 2019 das Amt für Justizvollzug sowie am 17. Dezember 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess sich zu den entsprechenden Eingaben nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6).

2.3 Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 18. Juli 2017, 6B_542/2017, E. 3). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 1. Juli 2019, 6B_82/2019, E. 2.3.3; Marianne Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c N. 18). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (VGr, 24. Juni 2019, VB.2019.00029, E. 2.2, mit Hinweis auf Luisa Hafner, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie SZK 2/2017, S. 40 ff., 43).

2.4 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom 8. Februar 2016, die Urteile des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts vom 4. Mai 2017 bzw. 5. April 2018 (hinsichtlich der vorliegend gegebenen Voraussetzungen für die Anordnung der stationären Massnahme), den Austritts- und Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen Diensts (FPD) der Universität Bern vom 30. April 2019 mit Ergänzung (E-Mail) vom 6. Mai 2019, den Vollzugsbericht der JVA C vom 1. Mai 2019 sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 14. Juni 2019 und legte den massgeblichen Inhalt dieser Dokumente zutreffend dar. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

3.2  

3.2.1 Die Vorinstanz erwog, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der stationären Massnahme beantrage, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr durchwegs sowohl Massnahmenfähigkeit als auch Massnahmenwilligkeit attestiert werde. Daran ändere nichts, dass bisher erst ein basales Krankheitsverständnis erarbeitet und auch delikt- und risikorelevante Themen (noch) nicht nachhaltig hätten bearbeitet werden können, zumal sich therapeutische Fortschritte nicht ausschliesslich auf die "deliktpräventive Therapie" beziehen würden, sondern es gerade bei kognitiven Einschränkungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorhanden seien, auch dazu gehöre, die notwendigen kontrollierenden und schützenden Rahmenbedingungen zu erarbeiten. In diesem Sinn habe denn auch bereits das Gutachten darauf hingewiesen, dass eine medikamentöse Therapie mit antipsychotischen und antiretroviralen Medikamenten im Vordergrund stehe, welche aber nach Anbehandlung und Zustandsverbesserung gegebenenfalls in einer betreuenden Wohnsituation fortgeführt werden könne. Gemäss dem FPD könne die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich immerhin in gewissem Masse eine Verbindung zwischen ihrer psychischen Erkrankung, Medikamentencompliance, Stress und Belastungssituationen und dem Risiko für Gewalttaten erkennen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin im Wohnheim D gut eingelebt und ihr dort bereits die Möglichkeit eingeräumt werden können, in Begleitung von Mitbewohnern einen Spaziergang zu machen. Unter den gegebenen Umständen sei die Weiterführung der stationären Massnahme nicht aussichtslos.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss dem Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019 und dem Vollzugsbericht vom 1. Mai 2019 seien aufgrund ihrer kognitiven und sprachlichen Limitationen keine signifikanten Therapiefortschritte erzielt worden, und entgegen der Vorinstanz gäbe es keine konkreten Indizien dafür, dass die Therapie in Zukunft noch anschlagen könnte. Die stationäre Massnahme sei daher wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben.

3.2.3 Damit vermag die Beschwerdeführerin die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen indes nicht infrage zu stellen. Der Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019, bei dem es sich entgegen der von der Beschwerdeführerin wiederholt verwendeten Bezeichnung nicht um ein Gutachten handelt, attestiert der Beschwerdeführerin ausdrücklich Massnahmenfähigkeit, auch wenn eine Deliktsbearbeitung im eigentlichen Sinn nicht durchführbar sei. Gemäss demselben Bericht erzielte die Beschwerdeführerin denn auch durchaus Therapiefortschritte seit dem letzten Bericht vom 2. Oktober 2018, wenn auch keine signifikanten in Bezug auf das Krankheits- oder das Deliktsverständnis, und bestehen Chancen auf weitere Fortschritte in der stationären Massnahme für den Fall des – inzwischen mit dem Wechsel in das Wohnheim D erfolgten – Übertritts in eine offenere geführte Institution. Zu Recht macht die Beschwerdegegnerin 2 sodann mit Verweis auf den Therapiebericht vom 2. Oktober 2018 geltend, dass von der stationären Massnahme in der aktuellen Institution als Therapieerfolg mindestens eine Verfestigung der erreichten Stabilität zu erwarten ist. Als aussichtslos im Sinn einer definitiven Undurchführbarkeit (vorn E. 2.3) kann die stationäre Massnahme daher nicht bezeichnet werden.

3.3  

3.3.1 Weiter erwog die Vorinstanz, eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme komme zurzeit nicht infrage. Gemäss dem Gutachten liege das Rückfallrisiko grundsätzlich im mittelgeradigen Bereich. Zwar sei das Gutachten davon ausgegangen, dass mit (medikamentöser) Behandlung der zugrundeliegenden Krankheiten von einer Reduktion der Rückfallgefahr auszugehen sei. Ebenso habe es aber darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft wohl in einer betreuenden Institution unterstützt werden müsse. Der FPD bestätige diese Einschätzung und halte fest, dass bei der Beschwerdeführerin nur im Rahmen der kontrollierenden Bedingungen eines gut betreuten Wohnumfelds mit einer günstigen Legalprognose gerechnet werden könne. Ohne solche Bedingungen sei von einer Destabilisierung und damit einhergehend mit einer Erhöhung des Rückfallrisikos auszugehen. Die JVA C wie auch der FPD würden denn auch klar zu einer Weiterführung der Massnahme raten und eine bedingte Entlassung zurzeit nicht unterstützen. Empfohlen worden sei aber der Übertritt der Beschwerdeführerin in ein offen geführtes Wohnheim, was ihr mit der Versetzung in das Wohnheim D auch gewährt worden sei. Es gelte nun abzuwarten, welche weiteren Fortschritte die Beschwerdeführerin dort unter offeneren Bedingungen zu erzielen vermöge bzw. wie sie mit den neu gewährten Freiheiten, beispielweise betreffend Ausgang, umgehe. Gegen das vom Beschwerdegegner umsichtig geplante stufenweise Vorgehen sei nichts einzuwenden, zumal angesichts der gutachterlichen und fachpsychiatrischen Einschätzungen nicht habe davon ausgegangen werden können, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit unter (noch freiheitlicheren) Bedingungen bewähren würde. Die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme sei somit zu Recht abgelehnt worden.

3.3.2 Gemäss der Beschwerdeführerin sei die bedingte Entlassung anzuordnen, da von keiner Seite davon ausgegangen werde, dass sie bei einer solchen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte und daher ihr Recht auf persönliche Freiheit zu respektieren sei bzw. überwiege. Bei angemessener Unterstützung und Supervision bezüglich Suchtmittelkonsum und hinsichtlich einschlägiger Straftaten sei das Rückfallrisiko gering. Das Alter sei ein risikoprotektiver Faktor, und die Medikamentencompliance sei gut.

3.3.3 Auch mit diesen Ausführung vermag die Beschwerdeführerin die Erwägungen der Vorinstanz jedoch nicht infrage zu stellen. Gemäss dem Gutachten vom 8. Februar 2016 ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geisteskrankheit, der gezeigten Delinquenz, des Suchtmittelabusus und der erheblichen kognitiven Defizite bei ausbleibender Behandlung von einer mittelgradigen Gefahr für erneute Gewaltdelikte auszugehen. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer intensiven psychiatrischen und medizinisch-neurologischen Behandlung und einer optimierten Medikation in Bezug auf die Schizophrenie und HIV-Infektion, damit das Risiko für erhebliche Gewaltdelikte ausreichend verringert werden könne. Der Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019 schätzt das Risiko hinsichtlich einschlägiger Straftaten nur für den Fall angemessener Unterstützung und Supervision als gering ein, worunter die Platzierung im Rahmen der aktuellen stationären Massnahme zu verstehen ist, welche eine (sozial-)psychiatrische Begleitung gewährleistet. Ohne ausreichende Betreuung besteht demgegenüber die Gefahr einer Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin. Gemäss dem Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019 neigt die Beschwerdeführerin denn auch zur Überschätzung ihrer Fähigkeiten und Unterschätzung ihrer Probleme. So kam es bei ihr bereits "durch objektiv eher nicht sehr aussergewöhnliche oder belastende Ereignisse" (Einflechtung von Kunsthaaren durch eine Mitinsassin; begleiteter Ausgang in der Stadt Zürich) rapide zu einer Dekompensation bzw. psychischen Destabilisierung und zum Wiederauftreten von Symptomen ihrer Erkrankung, was eine Erhöhung der Medikation notwendig machte. Ebenfalls eine gewisse Destabilisation bewirkte der bevorstehende Übertritt in das Wohnheim D, wenngleich eine Ausprägung wie in der Vergangenheit nicht erreicht wurde.

Der Zustand der Beschwerdeführerin erscheint damit nicht genügend stabil und sie zudem nicht ausreichend krankheitseinsichtig, um die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme zu verantworten. Wie die Beschwerdegegnerin 2 vor diesem Hintergrund zutreffend feststellt, rechtfertigt dabei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ein grundsätzliches Verständnis dafür hat, dass sie an einer psychischen Krankheit leidet, dass sie deshalb Medikamente einnehmen muss und dass Stress oder Belastung bei ihr Krankheitssymptome auslösen können, nicht, von einer positiven Legalprognose auszugehen.

3.4  

3.4.1 Gemäss der Vorinstanz sind die Weiterführung der stationären Massnahme und der Verzicht auf die bedingte Entlassung verhältnismässig. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin, bevor sie die stationäre Massnahme angetreten habe, bereits seit dem 19. April 2015 in Haft und ab dem 1. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befunden. Angesichts der Schwere der Tat, der weiterbestehenden Risikofaktoren (psychische Erkrankung, kognitive Defizite) und des Umstands, dass bei einem Rückfall gegebenenfalls das hochwertige Rechtsgut Leib und Leben betroffen wäre und von einem jedenfalls nicht zu vernachlässigendes Rückfallrisiko ausgegangen werde, vermöge das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug das Interesse an der Fortführung der Massnahme noch nicht zu überwiegen.

3.4.2 Die Beschwerdeführerin empfindet die Weiterführung der stationären Massnahme demgegenüber als unverhältnismässig, da mildere Massnahmen vorhanden seien. So könnten die Kontrolle der Medikation, die Unterstützung in der Strukturierung des Alltags, das Vermeiden von Stresssituationen, psychiatrische Konsultationen und Kontrolle, die Abstinenz bezüglich Drogen und Alkohol und die engmaschige Begleitung im Alltag auch in einem Setting ausserhalb des Massnamenvollzugs, namentlich in einem "betreuten Wohnen" wie beispielsweise in der "Arche Zürich" gewährleistet werden. Im Unterschied zur stationären Massnahme liege diesem Wohnkonzept kein Eingriff in ihre – der Beschwerdeführerin – Freiheitsrechte zugrunde. Da damit jedoch dieselben Ziele erreicht werden könnten, handle es sich um eine mildere und folglich verhältnismässigere Massnahme.

3.4.3 Die Beschwerdegegnerin 2 hält dem jedoch zu Recht entgegen, es sei im bisherigen Verlauf der stationären Massnahme deutlich geworden, dass es im Rahmen eines nur betreuten Wohnens zur Überforderung bzw. Stressbelastung und in der Folge zur Destabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin kommen könnte. Anders als in der stationären Massnahme wäre nach der bedingten Entlassung zwecks freiwilliger Weiterführung der momentanen Wohnsituation in ähnlichem Rahmen aber nicht gewährleistet, dass rasch und adäquat auf die Destabilisierung – beispielsweise mit Erhöhung der Medikamentendosis oder Intensivierung der Therapie – reagiert werden könnte. Ebenso wenig wäre die lückenlose Einnahme der notwendigen Medikamente und die Einhaltung der Drogen- und Alkoholabstinenz gewährleistet bzw. innert nützlicher Frist durchsetzbar. Zu berücksichtigen ist sodann insbesondere, dass von der stationären Massnahme noch Therapiefortschritte zu erwarten sind und sich damit die von der Beschwerdeführerin ausgehende Rückfallgefahr weiter reduzieren lassen kann. Gegenüber der auf Erhaltung des Status quo ausgerichteten freiwilligen Weiterführung der momentanen Wohnsituation stellt dies einen klaren Vorteil dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von ihr ausgehenden Rückfallgefahr für Gewaltdelikte erscheint ein "betreutes Wohnen", wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, derzeit noch verfrüht sowie hinsichtlich der zu berücksichtigen öffentlichen Interessen nicht angemessen und die Fortsetzung der stationären Massnahme deshalb weiterhin verhältnismässig. Im Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019 wurden denn auch die Versetzung der Beschwerdeführerin in das Wohnheim D unterstützt, nicht aber eine Entlassung aus dem Massnahmenvollzug.

3.5 Dass die Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die vom Beschwerdegegner 1 abgelehnte bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. die angeordnete Aufrechterhaltung derselben abwies, ist somit nicht zu beanstanden.

4.  

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies.

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2 Die Vorinstanz erwog, nachdem die Beschwerdeführerin erst gerade im Juni 2019 von der JVA C in das Wohnheim D versetzt worden sei, habe sie angesichts der Schwere ihrer Anlasstat und der weiterbestehenden Risikofaktoren nicht ernsthaft damit rechnen können, nun per sofort (bedingt) aus der stationären Massnahme entlassen zu werden. Dies gelte umso mehr, als ihr das vom Beschwerdegegner 1 umsichtig geplante schrittweise Vorgehen bei den Vollzugslockerungen mehrfach erläutert worden sei. Ihre Begehren seien damit aussichtslos gewesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schon deswegen abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendigen Voraussetzungen erübrige sich daher.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Rekurs sei angesichts der von ihr vorgebrachten Argumente nicht aussichtslos gewesen und die vorinstanzlichen Entscheide falsch. Insofern könne es auf das zeitliche Argument der Vorinstanz nicht ankommen. Nach dem Gesagten erweisen sich die Verfügungen vom 17. September 2019 und 16. Juli 2019 jedoch als rechtmässig. Wie erwähnt, wechselte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019 in das offen geführte Wohnheim D. Der Beschwerdegegner 1 erprobt bzw. prüft nun in diesem Setting sukzessive Vollzugslockerungen mit dem Ziel der bedingten Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme, die sowohl zur Zeit des Übertritts als auch heute diesbezüglich noch keinen Erfolg versprach bzw. verspricht. Der Umstand, dass vom Übertritt in das Wohnheim D bis zur Verfügung des Beschwerdegegners weniger als zwei Monate verstrichen und im neuen Setting bis zur Prüfung der bedingten Entlassung somit nur beschränkt Erfahrungen gemacht werden konnten, ist vor diesem Hintergrund und jedenfalls im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rekurses durchaus von Relevanz. Die Vorinstanz bezeichnete diesen deswegen zu Recht als aussichtslos.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt.

5.2 Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen betreffend das Rekursverfahren (vorn E. 4.3) muss auch die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, zumal damit im Wesentlichen die mit Rekurs vorgetragenen Argumente wiederholt werden. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    155.--     Zustellkosten,
Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …