{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00699_25-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219987&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f5e4b22c5025250bf3e5d3edc27fb41a"}, "Num": [" VB.2019.00699"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00699"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00699"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.25.0  VB.2019.00699"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "station\u00e4re Massnahme\r | Station\u00e4re Massnahme. Von der station\u00e4ren Massnahme in der aktuellen Institution ist als Therapieerfolg mindestens eine Verfestigung der erreichten Stabilit\u00e4t zu erwarten. Als aussichtslos im Sinn einer definitiven Undurchf\u00fchrbarkeit kann die station\u00e4re Massnahme daher nicht bezeichnet werden (E. 3.2). Eine bedingte Entlassung der Beschwerdef\u00fchrerin aus der station\u00e4ren Massnahme kommt zurzeit nicht infrage. Hierf\u00fcr erscheint ihr Zustand nicht gen\u00fcgend stabil und sie zudem nicht ausreichend krankheitseinsichtig. Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nunmehr ein grunds\u00e4tzliches Verst\u00e4ndnis daf\u00fcr hat, dass sie an einer psychischen Krankheit leidet, dass sie deshalb Medikamente einnehmen muss und dass Stress oder Belastung bei ihr Krankheitssymptome ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, rechtfertigt nicht, von einer positiven Legalprognose auszugehen (E. 3.3). Von der station\u00e4ren Massnahme sind noch Therapiefortschritte zu erwarten, womit die von der Beschwerdef\u00fchrerin ausgehende R\u00fcckfallgefahr weiter reduziert werden kann. Gegen\u00fcber der auf Erhaltung des Status quo ausgerichteten freiwilligen Weiterf\u00fchrung der momentanen Wohnsituation stellt dies einen klaren Vorteil dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von ihr ausgehenden R\u00fcckfallgefahr f\u00fcr Gewaltdelikte erscheint ein \"betreutes Wohnen\", wie es der Beschwerdef\u00fchrerin vorschwebt, derzeit noch verfr\u00fcht sowie hinsichtlich der zu ber\u00fccksichtigenden \u00f6ffentlichen Interessen nicht angemessen und die Fortsetzung der station\u00e4ren Massnahme deshalb weiterhin verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.4). Die Vorinstanz wies die Gesuche der Beschwerdef\u00fchrerin um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung zu Recht wegen Aussichtslosigkeit ab (E. 4.). Aus demselben Grund sind sie auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren abzuweisen (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:56", "Checksum": "54cfea2d555a17942a198007e5b28ad7"}